Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung des aus den Viehlieferungen übernommen. Auf ihre Anfrage habe deren Geschäftsführer, John mündlich erklärt, daß die Beklagte für die Erfüllung des Vertrags geradestehe. Anfänglich sei die Beklagte bei jeder einzelnen Lieferung gefragt worden, ob es bei der Haftungsübernahme bleibe; die Beklagte habe dann jeweils durch ihre Geschäftsführer erklärt, daß sie die Bürgschaft für eine genau festgelegte Zahl von Tieren übernehme. Ab Anfang 1956 habe die Beklagte die Bürgschaft generell für alle zwischen der Klägerin und hMHI äb- geschlossenen Geschäfte Übernommen; bei dieser Gelegenheit habe der Geschäftsführer der Beklagten noch ausdrücklich erklärt, daß er der Klägerin rechtzeitig Bescheid geben werde, wenn die Beklagte für die Geschäfte des nicht mehr einstehen wolle0 Als die* Klägerin Ende März 195 ihre Beziehungen zu gelöst habe, habe ihr der Ge- Die Beklagte habe ihr Bürgschaftsversprechen im Be triebe ihres Handelsgewerbes abgegeben 9 da sie die Häute und Felle der von B^HBkgeschlachteten Tiere gekauft habe und somit auch ein eigenes laufendes Interesse an der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und RflMfege-habt habe. I- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der zustehen, nicht für seine Person, sondern für die Beklagte abgegeben habe; das ergebe sich aus den Umständen (§ 36 GmbHG). einer Firma in geschäftlichen Dingen tätig, so sei, auch wenn er persönlich angesprochen werde, grundsätzlich anzunehmen, daß er sich nicht persönlich verpflichten wolle, sondern daß regelmäßig das Unternehmen dahinterstehe und daß die von dem Geschäftsführer repräsentierte Firma der Kontrahent sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch bei der Abgabe seiner Erklärungen niemals zu erkennen gegeben, daß er nur als Privatmann für die Verpflichtungen des einstehen wolle; seine Erklärungen seien auch im wirtschaftlichen Interesse der Firma abgegeben worden, also als Handelsgeschäft zu betrachten. Das Berufungsgericht hat weiter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Bürgschaft für die Verpflichtungen des EflflHiab Anfang 1956 von der Beklagten generell übernommen worden sei. Biese Aussagen seien, obwohl die Zeugen zu dem Teil am Bechtsstreit interessiert seien, glaubhaft und müßten zu der Annahme führen, daß die Beklagte sich generell für die Verpflichtungen des bürgt habe. 1) a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe.sich nicht mit dem Schreiben der Klägerin vom 26. März 1956 auseinandergesetzt, in dem sie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angesprochen, und ihm auch ein Bürgschaft sformular (das dann allerdings nicht unterzeichnet worden ist) übersandt habe. Hier ist ebenfalls von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß bei den Geschäften auf dem Viehhof, auch wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens persönlich angesprochen wird, grundsätzlich die hinter ihm stehende Firma gemeint sei. Im übrigen ist das Beweisthema aber auch unerheblich, denn BJBHMollte nur Aussagen darüber machen, wie es bei der «Verbürgung11 für Verbindlichkeiten einer anderen Firma gegenüber gehandhabt worden sei. Die Beklagte hat, wie sie selbst nicht bestreitet, N^U^die Häute und Pelle aller von ihm geschlachteten Tiere regelmäßig abgenommen. Landgerichts, das das Vorliegen einer generellen Bürgschaft verneint hatte, war es für die Klägerin das Gegebene, sich vorsorglich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, für welche Viehlieferungen im einzelnen dann eine Bürgschaft übernommen worden sei. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten benannten Zeugen S<4BM^nicht gehörtDieser hätte bekunden können, daß anläßlich einer Besprechung wegen der Zahlungsunfähigkeit der Birma einer Abnehmerin des NflHHfc i» deren Geschäftslokal niemals von einer Bürgschaft der Beklagten oder ihres Geschäftsführers die Rede gewesen sei* Diese Behauptung ist unerheblich und konnte deshalb von dem Berufungsgericht übergangen werden* Selbst wenn die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt würde, ergäbe sich daraus noch nicht, daß eine Verbürgung nicht stattgefunden hat« Die Beklagte hat überdies selbst nicht behauptet, daß bei dieser Besprechung über die Regulierung der Verbindlichkeiten der Firma 9^1 auch die Schulden des und äer Beklagten behandelt wor- c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten habe niemals gegen die Mehrlieferun-gen an fiflUprotestiert; hätte er sich nur beschränkt verbürgt, so hätte es doch nahegelegen, darauf hinzuweisen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, ihr Geschäftsführer habe sich der Klägerin gegenüber immer nur bei einer bestimmten Anzahl von Tieren bereit erklärt, für die Bezahlung durch sorgen. d) Ebenso ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit den Feststellungen des Landgerichts nicht auseinandergesetzt, unbegründet. Das Landgericht ist zu seinen von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichenden Feststellungen gekommen, ohne die von der Klägerin benannten wesentlichen Zeugen zu vernehmen r Das Berufungsgericht hat diese Vernehmung durchgeführt und darauf seine Feststellungen gegründet.
VII ZR 138/5? 2333 044 Verkündet am 21. April 1958 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma John S GmbH., vertreten durch ihre GeschäftsfUh 2) Jürgen S 3) Adolf Hermann Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Prof. Br. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1958, unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt« . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juli 1957 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. gegen die Firma Matthias XflBstr.flfc Von Rechts wegen v Tatbestands Die Klägerin betreibt auf dem IUHHP Viehhof eine Viehagenturi die Beklagte handelt dort mit Häuten und Vellen. In der Zeit vom September 1955 bis Ende März 1956 lieferte die Klägerin dem Schlächtermeister BSHBl aus SflHH laufend Hinder. Als sie Ende März 1956 ihre geschäftlichen Beziehungen zu BVHHI löste, schuldete dieser ihr noch einen Betrag von 26.189,50 DM. Davon sind am 12. April 1956 6.108,23 DM bezahlt worden. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags von 20.081,25 BIS nebst 2 # Zinsen Uber dem jeweiligen.Diskontsatz der Bank deutscher Länder seit dem 30. April 1956 zu verurteilen. Sie hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung des aus den Viehlieferungen übernommen. Als ftflHHPiro September *1955 wegen der Lieferung von Vieh an sie herangetreten sei, habe sie wegen’ seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken gehabt. NHÜ ^PPhabe sie dann an die Beklagte verwiesen. Auf ihre Anfrage habe deren Geschäftsführer, John mündlich erklärt, daß die Beklagte für die Erfüllung des Vertrags geradestehe. Anfänglich sei die Beklagte bei jeder einzelnen Lieferung gefragt worden, ob es bei der Haftungsübernahme bleibe; die Beklagte habe dann jeweils durch ihre Geschäftsführer erklärt, daß sie die Bürgschaft für eine genau festgelegte Zahl von Tieren übernehme. Ab Anfang 1956 habe die Beklagte die Bürgschaft generell für alle zwischen der Klägerin und hMHI äb- # geschlossenen Geschäfte Übernommen; bei dieser Gelegenheit habe der Geschäftsführer der Beklagten noch ausdrücklich erklärt, daß er der Klägerin rechtzeitig Bescheid geben werde, wenn die Beklagte für die Geschäfte des nicht mehr einstehen wolle0 Als die* Klägerin Ende März 195 ihre Beziehungen zu gelöst habe, habe ihr der Ge- schäftsführer der Beklagten erklärt, daß diese- alle Forderungen der Klägerin gegen 30* April 1956 be- reinigen werde. Dieses Versprechen sei aber nicht gehalten worden. Die Beklagte habe ihr Bürgschaftsversprechen im Be triebe ihres Handelsgewerbes abgegeben 9 da sie die Häute und Felle der von B^HBkgeschlachteten Tiere gekauft habe und somit auch ein eigenes laufendes Interesse an der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und RflMfege-habt habe. Sie hafte deshalb auch ohne schriftliche Bürgschaftserklärung und als Selbstschuldnerin (§ 350 HGB)<- Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation, da John seine Erklärungen nur für seine Person, nicht für die beklagte GmbH abgegeben habe. Es liege also kein Handelsgeschäft vor, sodaß eine Bürgschaft der Schriftform bedurft hätte. Außerdem habe sich John hinsicht- lich der hier in Frage kommenden Schuld nur wegen der Forderung aus der Lieferung von 6 Stück Vieh zur Begleichung der Rechnung verpflichtet; diese' Forderung in Höhe von 6.108,25 DM sei auch bezahlt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerioht der Klage stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die ITieder-herstellung des ilandgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe g I- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der zustehen, nicht für seine Person, sondern für die Beklagte abgegeben habe; das ergebe sich aus den Umständen (§ 36 GmbHG). Bei den Geschäftsabschlüssen auf dem Viehhof ständen die persönlichen Beziehungen der Geschäfts- einer Firma in geschäftlichen Dingen tätig, so sei, auch wenn er persönlich angesprochen werde, grundsätzlich anzunehmen, daß er sich nicht persönlich verpflichten wolle, sondern daß regelmäßig das Unternehmen dahinterstehe und daß die von dem Geschäftsführer repräsentierte Firma der Kontrahent sei. Die Besprechungen zwischen den Parteien seien auch in den Geschäftsräumen der Beklagten oder doch in unmittelbarer Hähe dieser Räume/ geführt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch bei der Abgabe seiner Erklärungen niemals zu erkennen gegeben, daß er nur als Privatmann für die Verpflichtungen des einstehen wolle; seine Erklärungen seien auch im wirtschaftlichen Interesse der Firma abgegeben worden, also als Handelsgeschäft zu betrachten. Denn die Beklagte habe die Häute und Felle der von geschlachteten Tiere bezogen. Die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte, die nach § 6 HGB Vollkaufmann sei, sei daher ein Handelsgeschäft, das nach § 350 HGB nicht der Schrifi-form bedürfe. Das Berufungsgericht hat weiter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Bürgschaft für die Verpflichtungen des EflflHiab Anfang 1956 von der Beklagten generell übernommen worden sei. bekundet, er Erklärungen, für die Verbindljßfckeite Geschäftsführer der Beklagten, John seine ein- partner im Vordergrund; werde daher der Geschäftsführer habe Ende Februar 1956 ein Telefongespräch.! im Büro der Klägerin mitangehört, bei dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt habe: "solange Sie über von m±r nichts nachteiliges erfahren, können Sie an ihn verkaufen, ich verbürge mich dafür”» Der Zeuge <?MMVhabe erklärt, er habe Anfang 1956 ein Telefongespräch der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten mitgehört, bei dem letzterer erklärt habe, die Klägerin brauche nicht jedesmal anzufragen; die Frage des Mitinhabers der Klägerin, ob er generell die Bürgschaft übernehme, habe er bejaht, auch der -Zeuge B^Hfthabe angegeben, der Geschäftsführer der'Beklagten habe ihm erklärt: "solange, wie ich nichts sage, braucht ihr nicht vorzukommen”. Schließlich habe sogar der bei der Beklagten tätige Zeuge StMHV bekundet, es sei möglich, daß der Geschäftsführer der Beklagten am Telefon erklärt habe: "was ruft ihr immer an, ich bürge doch". Biese Aussagen seien, obwohl die Zeugen zu dem Teil am Bechtsstreit interessiert seien, glaubhaft und müßten zu der Annahme führen, daß die Beklagte sich generell für die Verpflichtungen des bürgt habe. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Sie wenden sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts . Im einzelnen ist folgendes dazu zu sagen« 1) a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe.sich nicht mit dem Schreiben der Klägerin vom 26. März 1956 auseinandergesetzt, in dem sie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angesprochen, und ihm auch ein Bürgschaft sformular (das dann allerdings nicht unterzeichnet worden ist) übersandt habe. In diesem heißt es: "Für diese Schuld ... verbürge ich mich als SeihstSchuldner". Daraus r * %+« sf ergebe sich, daß die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, John SflHI^^^wolle sich persönlich verbürgen. Diese Büge geht fehl. Das Berufungsgericht hat diesen Brief nicht übersehen, denn es erwähnt (S. 26 des Urteils) ausdrücklich auch den Schriftwechsel der Parteien. Dieser Brief und der Entwurf des Bürgschaftsformulars stehen auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Hier ist ebenfalls von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß bei den Geschäften auf dem Viehhof, auch wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens persönlich angesprochen wird, grundsätzlich die hinter ihm stehende Firma gemeint sei. b) Zu Unrecht rügt die Revisipn die Übergehung des Be- weisantrags im Schriftsatz vom 11. September 1956, den Zeu-gen vernehmen. Einmal ist dieser Beweisantrag in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Es ist schon zweifelhaft, ob eine allgemeine Bezugnahme auf den Vortrag in der ersten Instanz das ersetzen kann. Hinzu kommt, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1957 (S. 7) zu demselben Beweisthema zwar erneut die Zeugen nicht aber den Zeugen RflB^benannt hat. Im übrigen ist das Beweisthema aber auch unerheblich, denn BJBHMollte nur Aussagen darüber machen, wie es bei der «Verbürgung11 für Verbindlichkeiten einer anderen Firma gegenüber gehandhabt worden sei. Daraus läßt sich aber noch kein Schluß dafür ziehen, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gestaltet haben. c) Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an den Geschäften zwischen der Klägerin und das Be- rufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - L ohne .Rechtsverstoß bejaht. Die Beklagte hat, wie sie selbst nicht bestreitet, N^U^die Häute und Pelle aller von ihm geschlachteten Tiere regelmäßig abgenommen. Dabei ist es für die Annahme des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten unerheblich, in welchem Verhältnis der Wert der Häute und pelle zu dem Gesamtumsatz des HflHP und dem Wert der Tiere stand. d) Darauf, welche Beziehungen zwischen der Beklagten und n|B früher bestanden haben, kommt es für die Feststellung des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an den Geschäften des seinen Lieferanten ent- scheidend nicht an. Im übrigen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vorhandensein solcher Beziehungen selbst eingeräumt. 2) a) Die Revision weist darauf hin, die Klägerin habe mit besonderem Nachdruck vorgebracht, daß die an bestimmten Tagen gelieferten Tiere bezahlt worden seien. Dazu hätte sie, so meint die Revision, keine Veranlassung gehabt, wenn es sich um eine generelle Verbürgung gehandelt hätte. Die Klägerin habe sich also mit ihren eigenen Behauptungen in Widerspruch gesetzt. Das habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Diese Rüge geht fehl. Im Hinblick auf das Urteil des . Landgerichts, das das Vorliegen einer generellen Bürgschaft verneint hatte, war es für die Klägerin das Gegebene, sich vorsorglich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, für welche Viehlieferungen im einzelnen dann eine Bürgschaft übernommen worden sei. Damit ging sie von ih-rer grundsätzlichen Auffassung, daß eine generelle Verbür- : gung vorliege, nicht ab. J ET** fe'V: » ML »* ^ »s t. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten benannten Zeugen S<4BM^nicht gehörtDieser hätte bekunden können, daß anläßlich einer Besprechung wegen der Zahlungsunfähigkeit der Birma einer Abnehmerin des NflHHfc i» deren Geschäftslokal niemals von einer Bürgschaft der Beklagten oder ihres Geschäftsführers die Rede gewesen sei* Diese Behauptung ist unerheblich und konnte deshalb von dem Berufungsgericht übergangen werden* Selbst wenn die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt würde, ergäbe sich daraus noch nicht, daß eine Verbürgung nicht stattgefunden hat« Die Beklagte hat überdies selbst nicht behauptet, daß bei dieser Besprechung über die Regulierung der Verbindlichkeiten der Firma 9^1 auch die Schulden des und äer Beklagten behandelt wor- den seien* c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten habe niemals gegen die Mehrlieferun-gen an fiflUprotestiert; hätte er sich nur beschränkt verbürgt, so hätte es doch nahegelegen, darauf hinzuweisen. Das-sei aber nicht geschehen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, ihr Geschäftsführer habe sich der Klägerin gegenüber immer nur bei einer bestimmten Anzahl von Tieren bereit erklärt, für die Bezahlung durch sorgen. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gewürdigt und hat auch eine entsprechende Feststellung getroffen. Die Revision übersieht aber die weitere Feststellung des Berufungsgerichts,* daß es später zu einer generellen Verbürgung gekommen ist. ß I ~ 9 - d) Ebenso ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit den Feststellungen des Landgerichts nicht auseinandergesetzt, unbegründet. Das Landgericht ist zu seinen von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichenden Feststellungen gekommen, ohne die von der Klägerin benannten wesentlichen Zeugen zu vernehmen r Das Berufungsgericht hat diese Vernehmung durchgeführt und darauf seine Feststellungen gegründet. Unter diesen Umständen hatte es keine Veranlassung, sich mit den auf einer lückenhaften Beweiserhebung beruhenden Feststellungen des Landgerichts noch auseinanderzusetzen. III- Die Revision ist somit unbegründet und deshalb zu-rückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Meyer 1 $ A 4