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BGH · VII ZR 138/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 138/06

Der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierKniffkaKoblenzZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 138/06
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 6 U 994/05 vom 14.06.2006; LG Trier - Az. 11 0 480/96 vom 28.06.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, den Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 195.973,61 €
Dressier	Kniffka	Safari	Chabestari
 Eick
Halfmeier