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BGH · VII ZR 137/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 137/89

Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 30. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) verurteilt, 1.050.078,69 DM Vorschuß gemäß § 633 Abs.3 BGB an die Kläger zu bezahlen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat diesen Antrag durch Beschluß vom 27. Der Beklagte hat seine Revision nicht mit einer Begründung versehen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluß vom 22. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in der Kostenrechnung vom 30. November 1990 gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG und Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses hierzu mit 13.836 DM berechnet worden. Hiergegen hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 28. November 1991 umfassend mit der Rechtslage vertraut gemacht und um Mitteilung für den Fall gebeten worden, daß seine Schreiben gleichwohl als kostenrechtliche Erinnerung Diese Mitteilung hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Die Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet. Ferner werden keine ermäßigten Kosten berechnet, weil der Senat entgegen dem wiederholten Vortrag des Beklagten nicht etwa die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO abgelehnt hat.

Zitierte Normen: § 633 BGB § 554 ZPO § 5 GKG
Kosten28ErinnerungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 137/89
vom 28. April 1994
in dem Rechtsstreit
1. Franz Kl
 Istraße
Kl
 Beklagter zu 1 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
2. KflW B4P KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter t Franz KflflM, HOTHHiBstraße
 Ktmm,
Beklagte zu 2,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
1.	Peter Di
2.	Udo Mi
3.	Fritz Ulrich
4.	Margarita S
5.	Günter S
6.	Eleonore S
7.	Paul	»
8.	Rosemarie D
9.	Max Ai 10. Anna Maria Al
 traße ebenda,
K
ebenda,
 ebenda, Lstraße
 Nfreg fstraße ebenda,
2
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Kläger und Revisionsbeklagte zu 1, 2, 7-13, 16-18, 20-22, 25-29, 31, 32, 35-41, 43-46, 48-50, 52-68, 73-77, 81, 83-88,
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 30. November 1990 wird zurückgewiesen.
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Gründe :
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) verurteilt, 1.050.078,69 DM Vorschuß gemäß § 633 Abs. 3 BGB an die Kläger zu bezahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte alle darüber hinausgehenden Kosten für die Sanierung eines bestimmten Hauses zu tragen habe. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat diesen Antrag durch Beschluß vom 27. September 1990 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Der Beklagte hat seine Revision nicht mit einer Begründung versehen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluß vom 22. November 1990 die Revision als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in der Kostenrechnung vom 30. November 1990 gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG und Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses hierzu mit 13.836 DM berechnet worden. Hiergegen hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 28. September und 21. Oktober 1991 gewendet. Er ist mit Verfügungen des Kostenbeamten vom 15. Oktober und 27. November 1991 umfassend mit der Rechtslage vertraut gemacht und um Mitteilung für den Fall gebeten worden, daß seine Schreiben gleichwohl als kostenrechtliche Erinnerung
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behandelt werden sollten. Diese Mitteilung hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 gemacht.
II.
Die Erinnerung des Beklagten ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Kosten nicht für das Verfahren der Prozeßkostenhilfe erhoben, in welchem Kosten nicht angefallen sind. Ferner werden keine ermäßigten Kosten berechnet, weil der Senat entgegen dem wiederholten Vortrag des Beklagten nicht etwa die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO abgelehnt hat. Der Senat hat
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vielmehr die Revision gemäß §§ 554 a, 554 ZPO als unzulässig verworfen. Damit sind die in der angegriffenen Kostenrechnung zutreffend ausgewiesenen Kosten entstanden. Im übrigen wird auf die Verfügungen des Kostenbeamten vom 15. Oktober und 27. November 1991 verwiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).
Lang
 Thode
Haß
 Hausmann
Wiebe1