Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist war für jeden Tag einer vom Kläger zu vertretenden Verspätmig eine Vertragsstrafe von 100 DM zu zahlen. Bei der Abnahme des Werks behielt sich die Beklagte eine Vertragsstrafe von 4.400 DM vor. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe die Verzögerung von 44 Tagen seit dem 23. Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, die Vertragsstrafe sei für jeden Fall schuldhafter Fristüberschreitung vereinbart. Bei dieser Vertragsgestaltung durfte das Berufungsgericht den Vertrag ohne Rechtsverstoß dahin auslegen, daß - weil der Kläger nicht darauf hingewiesen hat, er könne die angegebene Arbeitszeit nur einhalten, falls er mit seiner Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beginne, - die Vertragsstrafe nicht für den Fall eines im wesentlichen pünktlichen, d.h. allenfalls geringfügig verzögerten Arbeitsbeginnes vereinbart sei, sondern grundsätzlich für jeden Fall schuldhafter Fristüberschreitung, unabhängig vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns . Das Berufungsgericht hat auf Witterungseinflüsse nur als Beispiel dafür hingewiesen, daß der Kläger von Anfang an mit Zeitverschiebungen habe rechnen müssen. Deshalb hat es der Senat damals abgelehnt, die vertragliche Fertigstellungs-f r i s t zwar um den Zeitraum zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten zu verlängern, aber die Vertragsstrafenvereinbarung von diesem späteren Zeitpunkt ab gelten zu lassen. 2. Im vorliegenden Fall hat sich der Arbeitsbeginn zwar auch nicht unerheblich verschoben, doch mußte der Kläger nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt damit von vornherein rechnen und sich darauf einrichten. Er hat nicht dargetan, daß ihm infolge der Verzögerung des Beginns der Arbeiten deren Fertigstellung bis zu dem 23. Mai 1969 - erst von da ab rechnet die Beklagte die Vertragsstrafe - nicht möglich oder auch nur erschwert gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten drei Arbeiter genügt, die Arbeiten innerhalb von 25 Arbeitstagen auszuführen. Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus, daß die Vereinbarung über die Vertragsstrafe durch die Verschiebung des Arbeitsbeginns nicht aus den in BGH NJW 1966, 971 genannten Gründen entfallen ist. Das Berufungsgericht errechnet eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung von 69 Arbeitstagen. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision die Zeit vor dem 9* April 1969 betreffen, können sie auf sich beruhen. 1. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Kläger die Aufnahme der Arbeit am 6. 2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, zwischen dem 22. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die Aussage des Zeugen KflHB gestützt, wonach es trotzdem möglich gewesen wäre, mit den Arbeiten fortzufahren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 137/71 URTEIL Verkündet am 9. November 1972 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des unter der Firma SBWWBW handelnden Ingenieurs Peter H ■HHHIV > MflBHHHHP, SfBHUstraße Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt W ■■HHB > gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor, WSHA Rathaus, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Dr. Finke, Meise und Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Stadt ließ 1968/69 den Erweiterungsbau einer Schule errichten. Mit den Akustik-Arbeiten wurde der Kläger betraut. Die Ausführungszeit wurde auf 25 Arbeitstage vereinbart. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist war für jeden Tag einer vom Kläger zu vertretenden Verspätmig eine Vertragsstrafe von 100 DM zu zahlen. Der Baufortschritt ließ einen Beginn der Arbeiten des Klägers erst im März 1969 zu. Der Kläger begann damit am 10. März 1969 und beendete sie - nach einer Unterbrechung vom 22. April bis 4. Mai 1969 - am 29. Juli 1969. In dieser Zeit führte er auch Nachtragsarbeiten durch, für die er 5 Arbeitstage benötigte. Bei der Abnahme des Werks behielt sich die Beklagte eine Vertragsstrafe von 4.400 DM vor. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe die Verzögerung von 44 Tagen seit dem 23. Mai 1969 zu verantworten. Der Kläger hat eine Restwerklohnforderung in Höhe von 5.072,77 DM nebst 7,5 % Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat mit der von ihr geltend gemachten Vertragsstrafe von 4.400 DM nebst 484 DM Mehrwertsteuer aufgerechnet. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Zinsmehrforderung - der Klage in voller Höhe nebst 4 % Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat, unter Klagabweisung im übrigen, dem Kläger nur 484,- DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4.400 DM nebst Zinsen von diesem Betrage gemäß dem Antrag seiner Anschlußberufung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, die Vertragsstrafe sei für jeden Fall schuldhafter Fristüberschreitung vereinbart. Die Vereinbarung gelte auch angesichts der Verschiebung des Arbeitsbeginns bis Anfang März 1969. Diese tatrichterliche Auslegung des Individualvertrags der Parteien läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch: 1. Die zu dem Vertragsinhalt gewordenen Ausschreibungsbedingungen weisen bereits auf die Möglichkeit von Terminsverschiebungen hin. Unter Ziffer 1.4.1 aaO sind ungünstige Witterungseinflüsse als eine mögliche (nicht als alleinige)Ursache dafür genannt. Unter Ziffer 1.4.5 aaO wird dem Bieter aufgegeben, Einwände gegen die Durchführbarkeit der Arbeiten dem Angebot in einer gesonderten Anlage beizufügen. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei dieser Vertragsgestaltung durfte das Berufungsgericht den Vertrag ohne Rechtsverstoß dahin auslegen, daß - weil der Kläger nicht darauf hingewiesen hat, er könne die angegebene Arbeitszeit nur einhalten, falls er mit seiner Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beginne, - die Vertragsstrafe nicht für den Fall eines im wesentlichen pünktlichen, d.h. allenfalls geringfügig verzögerten Arbeitsbeginnes vereinbart sei, sondern grundsätzlich für jeden Fall schuldhafter Fristüberschreitung, unabhängig vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns . 2. Terminsverschiebungen sind im Baugewerbe nicht ungewöhnlich. Sie können sich nicht nur aus ungünstigen Witterungsbedingungen ergeben, sondern z.B. auch daraus, daß Vorarbeiten anderer, auf denen der Unternehmer aufbauen muß, nicht rechtzeitig fertig geworden sind. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat auf Witterungseinflüsse nur als Beispiel dafür hingewiesen, daß der Kläger von Anfang an mit Zeitverschiebungen habe rechnen müssen. Es hat sein Urteil nicht etwa darauf gestützt, daß hier die Verzögerung witterungsmäßig bedingt gewesen wäre. Die darauf abzielende Revisionsrüge geht daher fehl. II. Der Kläger hatte sich auf die Entscheidung des Senats NJW 1966, 971 berufen. Das Berufungsgericht führt aus, der damaligen Entscheidung habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als er jetzt gegeben sei. Das greift die Revision an, jedoch ohne Erfolg. 1. In jenem Fall wurde die dem Bauunternehmer gesetzte Fertigstellungsfrist durch Anordnungen des Bauherrn erheblich verkürzt und dadurch der gesamte Zeitplan des Unternehmers umgeworfen. Deshalb hat es der Senat damals abgelehnt, die vertragliche Fertigstellungs-f r i s t zwar um den Zeitraum zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten zu verlängern, aber die Vertragsstrafenvereinbarung von diesem späteren Zeitpunkt ab gelten zu lassen. > 2. Im vorliegenden Fall hat sich der Arbeitsbeginn zwar auch nicht unerheblich verschoben, doch mußte der Kläger nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt damit von vornherein rechnen und sich darauf einrichten. Er hat nicht dargetan, daß ihm infolge der Verzögerung des Beginns der Arbeiten deren Fertigstellung bis zu dem 23. Mai 1969 - erst von da ab rechnet die Beklagte die Vertragsstrafe - nicht möglich oder auch nur erschwert gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten drei Arbeiter genügt, die Arbeiten innerhalb von 25 Arbeitstagen auszuführen. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger ein oder zwei Arbeiter eingesetzt und überdies Subunternehmer beauftragt. Daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Arbeitseinsatz so zu gestalten, daß er die Frist zur Fertigstellung hätte einhalten können, dafür hat er nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus, daß die Vereinbarung über die Vertragsstrafe durch die Verschiebung des Arbeitsbeginns nicht aus den in BGH NJW 1966, 971 genannten Gründen entfallen ist. III. Das Berufungsgericht errechnet eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung von 69 Arbeitstagen. Die Revision greift das an. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision die Zeit vor dem 9* April 1969 betreffen, können sie auf sich beruhen. Denn da die Beklagte dem Kläger die Verzögerung erst ab 23. Mai 1969 anlastet, die vereinbarte Ausführungsfrist 25 Arbeitstage (die Woche zu 5 Arbeitstagen abzüglich der Feiertage gerechnet) betrug und das Berufungsgericht dem Kläger 5 Tage für Zusatzarbeiten gutbringt, hätte der Kläger erst am 9. April 1969 mit den Arbeiten zu beginnen brauchen, um bei vertragsmäßigem Verhalten noch vor dem 23. Mai 1969 fertig zu werden, 1. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Kläger die Aufnahme der Arbeit am 6. anstatt am 10. März 1969 zuzu demuten war. Es kann weiter dahinstehen, aus welchem Grunde die vom Kläger bei einer anderen Firma bestellten Akustikplatten ihm erst am 8. April 1969 geliefert worden sind. Selbst wenn der Kläger erst danach mit seiner Arbeit begonnen hätte, hätte er diese vertragsgemäß noch vor dem 23. Mai fertigstellen können. 2. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, zwischen dem 22. April und dem 4. Mai 1969 seine Arbeit zu unterbrechen, weil infolge eines Planungsfehlers Nachtragsarbeiten erforderlich geworden waren. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die Aussage des Zeugen KflHB gestützt, wonach es trotzdem möglich gewesen wäre, mit den Arbeiten fortzufahren. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei. Auf die - nicht unbedenkliche - Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kommt es deswegen nicht an. / * IV. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Erbel Finke Meise Recken