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BGH · VII ZR 137/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 137/68

Hat das Landgericht bei einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge die Klage ganz abgev/iesen, das Oberlandesgericht aber den Beklagten zur Auskunft verurteilt und die Sache zur Entscheidung Uber den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen, so ist maßgebend für den Streitwert der Revision des Beklagten, mit der er Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, nur sein Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Mit der Klage hat der Kläger Auskunft über den Inhalt dieses Vertrages und die dem Beklagten daraus zugeflossenen Zahlungen sowie Zahlung der sich danach ergebenden Provisionsbeträge, mindestens 100.000 DM? Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verurteilt und den Rechts- streit zur Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Klägers an das Landgericht zurückverwieseii. Der Beklagte meint, der Streitwert der Revision sei ebenso festzusetzen, da er mit dem Antrag auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nicht nur seine Das Urteil des Berufungsgerichts, durch das der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, ist der Sache nach ein Teilurteil; eine sachliche Entscheidung über den Zahlungsanspruch hat es nicht getroffen. Hätte das Berufungsgericht in Anwendung des § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und sich Vorbehalten, selbst nach Erteilung der Auskunft durch Schlußurteil über den Zahlungsanspruch zu entscheiden, so wäre ganz unzweifelhaft der Streitwert der Revision nur nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft zu bemessene Es ist nicht einzusehen, daß der Streitwert der Revision anders festzusetzen sein sollte, weil das Berufungsgericht statt dessen die Entscheidung über den Zahlungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr* 3 ZPO (vgl. Sie macht nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte sich dadurch beschwert fühlt, daß das Berufungsgericht die Zurückverweisung ausgesprochen hat statt selbst nach Erteilung der Auskunft über den Zahlungsanspruch zu entscheiden. Für den Streitwert der Revision kann ferner nicht darauf abgestellt werden, daß das Landgericht die Klage ganz abgewiesen hatte. Der Streitwert der Revision bemißt sich hiernach allein nach der Beschwer des Beklagten durch seine Verurteilung zur Auskunftserteilung. 2061 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, der Streitwert sei in solchen Fällen nach dem Interesse zu bemessen,das der Beklagte daran hat, daß er die Auskunft nicht zu erteilen brauchto Dabei ist es auch als erheblich angesehen v/orden, welchen Aufwand an Zeit und Kosten dies für ihn erforderlich macht. In dem Urteil ist ferner hervorgehoben worden, da die Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Rechtskraft für den Hauptanspruch schaffe, sei das verständliche Interesse der Parteien, schon im Verfahren über die Auskunft oder Rechnungslegung eine ihnen günstige Entscheidung Uber den Hauptanspruch zu erzielen, bei der Bemessung des Streitwerts in diesem Verfahrensabschnitt ebenso wie bei der Anfechtung von Teilurteilen oder von Entscheidungen in Musterprozessen nicht zu berücksichtigen. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (BU 17) j kommt nur eine Auskunftserteilung des Beklagten über den Vertrag vom 16.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
ZahlungsanspruchLandgerichtStreitwertZPOKlägerAuskunftZurückverweisungRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZs_________   n	ein
ZPO §§ 3, 338 Abs. 1 Nr. 3, 546 Abs. 3
Hat das Landgericht bei einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge die Klage ganz abgev/iesen, das Oberlandesgericht aber den Beklagten zur Auskunft verurteilt und die Sache zur Entscheidung Uber den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen, so ist maßgebend für den Streitwert der Revision des Beklagten, mit der er Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, nur sein Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl.
 LM Nr. 27 zu § 3 ZPO); durch den Zurückverweisungsausspruch ist der Beklagte in einem solchen Pall nicht als beschwert anzusehen.
BGH, Beschl. v. 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF
yii_ £rj 37/68	B ESCHLU SS
in dem Rechtsstreit
 des
v/eg
 Kaufmanns
Nikolaus
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionslclägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte und Br
 Prof»
gegen
 den Kaufmann Alfred T. B	,	E®H§^Surrey,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I)r„
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
■beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz wird auf
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festgesetzt.
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Der Kläger hatte die Vermittlung von Lizenzverträgen über einen vom Beklagten erfundenen Heizlüfter übernommen. Der Beklagte hatte ihm dafür aus seinen Lizenzeinnahmen Provisionen zu zahlen. Durch einen Vertrag vom 16. September 1961 Ubertrug er ohne Mitwirkung des Klägers seine Schutzrechte an dem Heizlüfter auf einen Dritten.
Mit der Klage hat der Kläger Auskunft über den Inhalt dieses Vertrages und die dem Beklagten daraus zugeflossenen Zahlungen sowie Zahlung der sich danach ergebenden Provisionsbeträge, mindestens 100.000 DM? verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verurteilt und den Rechts-
streit zur Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Klägers an das Landgericht zurückverwieseii.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Das Berufungsgericht hat den Streitwert der Berufung auf 100.000 DM festgesetzt.
Der Beklagte meint, der Streitwert der Revision sei ebenso festzusetzen, da er mit dem Antrag auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nicht nur seine
V o rux't o l Lung zur Auskunftsertoiiurg an greife , sondern auch statt der Zurückverweisung an das Landgericht Abweisung der ganzen Klage begehre.
Dem ist nicht beizutreten.
1 o Zwar enthält im allgemeinen die Zurückverweisung in die untere Instanz eine Beschwer für die Partei, die ein endgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte (BGHZ 31? 358, 361). Das gilt vor allem in Bällen des § 539 ZPO.
Bei Stufenklagen ist aber eine besondere Rechts-* läge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts, durch
 das der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, ist der Sache nach ein Teilurteil; eine sachliche Entscheidung über den Zahlungsanspruch hat es nicht getroffen. Die Entscheidung Uber das Auskunftsbegehren schafft auch keine Rechtskraft über den Zahlungsanspruch, auch nicht dem Grunde nach (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1964 in HJW 1964, 2061).
 
Hätte das Berufungsgericht in Anwendung des § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und sich Vorbehalten, selbst nach Erteilung der Auskunft durch Schlußurteil über den Zahlungsanspruch zu entscheiden, so wäre ganz unzweifelhaft der Streitwert der Revision nur nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft zu bemessene Es ist nicht einzusehen, daß der Streitwert der Revision anders festzusetzen sein sollte, weil das Berufungsgericht statt dessen die Entscheidung über den Zahlungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr* 3 ZPO (vgl. RGZ 169, 127) dem Landgericht übertragen hat» Biese neben der Verurteilung zur Auskunft ausgesprochene Zuriickverweisung an das Landgericht hat ebensowenig einen sachlichen Gehalt wie in dem in § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausdrücklich geregelten Falle des Erlasses oder der Bestätigung eines Grund-urteils.
Im übrigen hat die Revision die Zurückverweisung nicht angegriffen. Die Revisionsbegründung enthält keine dahingehende Verfahrensrüge. Sie macht nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte sich dadurch beschwert fühlt, daß das Berufungsgericht die Zurückverweisung ausgesprochen hat statt selbst nach Erteilung der Auskunft über den Zahlungsanspruch zu entscheiden.
Für den Streitwert der Revision kann ferner nicht darauf abgestellt werden, daß das Landgericht die Klage ganz abgewiesen hatte. Maßgebend ist hier nur die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil.
 
2. Der Streitwert der Revision bemißt sich hiernach allein nach der Beschwer des Beklagten durch seine Verurteilung zur Auskunftserteilung. Der erkennendee Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil NJW 1964,
2061 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, der Streitwert sei in solchen Fällen nach dem Interesse zu bemessen,das der Beklagte daran hat, daß er die Auskunft nicht zu erteilen brauchto Dabei ist es auch als erheblich angesehen v/orden, welchen Aufwand an Zeit und Kosten dies für ihn erforderlich macht. In dem Urteil ist ferner hervorgehoben worden, da die Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Rechtskraft für den Hauptanspruch schaffe, sei das verständliche Interesse der Parteien, schon im Verfahren über die Auskunft oder Rechnungslegung eine ihnen günstige Entscheidung Uber den Hauptanspruch zu erzielen, bei der Bemessung des Streitwerts in diesem Verfahrensabschnitt ebenso wie bei der Anfechtung von Teilurteilen oder von Entscheidungen in Musterprozessen nicht zu berücksichtigen.
An diesen G-rundsätzen ist festzuhalten. Legt man sie zugrunde, so ist im vorliegenden Falle nach dem Ermessen des Senats (§ 3 ZPO) der Beschwerdegegenstand mit 5.000 DM ausreichend bewertet.
Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (BU 17) j kommt nur eine Auskunftserteilung des Beklagten über den Vertrag vom 16. September 1961 und die ihm daraus zugeflossenen Zahlungen in Betracht. Die Auskunft macht daher für ihn keinen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten erforderlich. Schon deshalb ist keine Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfei*tigt.
 
Im übrigen v/ar es Sache des Beklagten und Revisionsklägers, den Wert glaubhaft zu machen (§ 546 Abs. 3 ZPO). Dabei sind nur seine eigenen Angaben über die Höhe der ihm zugeflossenen Zahlungen zugrunde zu legen, nicht die v/esentlich höheren Zahlungsangaben des Klägers. Der Beklagte mußte seine eigenen Angaben auch bei der Bemessung des Streitwerts gegen sich gelten lassen. Auch im Hinblick darauf ist der Streitwert der Revision mit 5.000 DM nicht als zu niedrig bemessen anzusehen.
Glansmann	Rietschel	Vogt
 Pinke
Schmidt