Es sei auch hier zwischen und ihm so verfahren worden, wie sich das aus dem (ein früheres Bauvorhaben betreffenden) Schreiben des Beklagten an Frau vom 6. Entscheidungsgründ Io Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme tatrichterlich fest, habe dem Kläger den Arehitektenauftrag nicht im eigenen Hamen, sondern im Namen des Beklagten erteilt, wie die Umstände ergäben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie meint, das Berufungsgericht hätte' den Fall unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines "Vollmachts-mißbrauchs*' prüfen müssen, weil seine Vollmacht im Innonverhältnis zu dem Beklagten gemäß dessen Schreiben vom 6. ten im Innenverhältnis gesogenen Grenzen seiner Vollmacht, wenn er den Architektenvertrag mit dem Kläger im Kamen des Beklagten abschloß* Die Revision weist nichts nach, woraus sich ergäbe, daß der Kläger die Abreden zwischen und dem Beklagten gemäß dessen Schreiben vom 6. b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Verträge mit den Bauhandv/erkern e.J, im Hamen des Beklagten, z.T* aber auch im eigenen Hamen, jedoch unter Mithaft des Beklagten, abgeschlossen hat* Denn gleichviel, wie beim Abschluß der Verträge mit den Bauhandv/erkern verfuhr, auf jeden Pall wurde der Beklagte Schuldner der Bauhandwerker» während er für die Architektenforderung des Klägers nicht einstehen, sondern diesen an üflHB verweisen will* bb) Daraus, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich die Mithaft für das Architektenhonorar übernommen bat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, er schulde dem Kläger nichts* Die Übernahme einer Mithaft erübrigte sich, wenn HflflB den Vertrag mit dem Kläger im Namen des Beklagten abschloß * cc) Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Haftungsübernahme durch den Beklagten brauchte auch der Kläger nicht den Schluß au ziehen, nicht der Beklagte, sondern Hamann sei sein Vertragspartner« eid geleistet hatte, und daraus, daß er seine Geschäfte von seiner Mietwohnung aus führte, brauchte der Kläger nicht zu schließen, handele nicht im Hamen des Beklagten, sondern im eigenen Hamen« d) Wenn der Kläger zuerst nicht den Beklagten, sondern die AG verklagt hat, so erklärt sich das nach Auffassung des Berufungsgerichts damit, daß der Beklagte der alleinige Aktionär der IflHÜIB AG war, Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, der Kläger habe - in Verkennung der rechtlichen Selbständigkeit einer Aktiengesellschaft - zwischen dem Beklagten und der 1^|BB AG praktisch nicht unterschieden Diese - mehr beiläufige - Erwägung dos Berufungsgerichts rbezieht sich ersichtlich darauf, daß der Kläger HdHk gegenüber den von diesem früher geleisteten Offenbarungseid nicht erwähnt hat» In der l’at konnte der Kläger befürchten, daß er damit verärgern und die Vergabe des Architektenauftrags an ihn (Kläger) möglicherweise gefährden würde» liegt neben der Sache« Denn das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß die von ihm als bewiesen erachteten Umstände ein Handeln H^His im Hamen des Beklagten ergaben. drücklich im eigenen Namen abgeschlossen hat» Darauf, ob der Kläger damals die genannten Umstände kannte, kommt es für diese Erwägung des Berufungsgerichts nicht an« c) Es hat das Bestätigungsschreiben des Klägers vom 6, Juli I960 ausführlich gewürdigte Es hat dabei nicht den gegen den Kläger sprechenden Umstand übersehen, daß er in diesem Bx'ief jeden Hinweis darauf unterlassen hat, nicht sondern der Beklagte sei sein Vertragspartnero Es hat die Erklärung für dieses Verhalten des Klägers darin gefunden, daß, wie es auf Grund der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers feststellt, ausdrücklich gewünscht habe, der Kläger solle das Bestätigungsschreiben an ihn (Hund an den Beklagten richten» Diese tatrichterliche Würdigen ist möglich und bindet das Revisionsgericht» a) Aus diesem Umstand folgt nicht, daß das Berufungsgericht die übliche Gestaltung von "Baubetreuungs-verhältnissen*' nicht als Bev/eisanzeichen dafür hätte werten dürfen, daß der Kläger hier den Umständen nach annehmen konnte, im vorliegenden Fall werde auch so verfahren, wie es allgemein üblich selo b) Das Berufungsgericht führt rechtsfehlerfrei aus, die Vertragsgestaltung zwischen und dem Beklagten wonach HBHV den Architekten beauftragen und bezahlen sollte, sei eine so ungewöhnliche Regelung gewesen, daß der Kläger damit nicht habe zu rechnen brauchen, solange ihm davon nichts sagteo Auch in diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Revision fehl, es handele sich hoi dem Architektenvertrag des Klägers um einen Individualvertrag* o) Das Berufungsgericht verwertet nicht, wie die Revision irrig meint, zu dem Nachteil des Beklagten, daß von den rund 130o000 - 140«000 DM, welche die Wohnungserwerber "für Architektur und Vorarbeiten (Statik) '* gesondert gezahlt haben, rd. 9Q»000 - 95o000 DM für sich behalten hat» Es sagt ausdrücklich, daß sich diese Vorgänge nicht auf das Verhältnis Hpppps bzw, des Beklagten zu dem Kläger beziehen« Es durfte aber ohne Rechtsverstoß den dem Kläger bekannten Umstand, daß der Beklagte das Architektenhonorar gesondert von den Erwerbern der Eigentumswohnungen erhalten sollte, dahin werten, der Kläger habe auch aus diesem Umstand die Überzeugung gewonnen, er erhalte seinen Architektenauftrag und sein Architektenhonorar vom Beklagten und nicht von d) Der Beklagte hatte behauptet, der Kläger und H( ppp hätten beabsichtigt, auch bei anderen Bauvorhaben zusammenzuarbeiten« Unstreitig ist es dazu nicht gekommen« Das Berufungsgericht stellt fest, daß diese Projekte in den Anfangsstadien stecken geblieben sind« Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht darin, daß die Absicht weiterer Zusammenarbeit zwischen Hppp und dem Kläger bestand, kein durchgreifendes Beweisanzeichen zu Gunsten des Beklagten gesehen hat« Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe auf das ihm - neben den Monatsraten - "nach geglücktem Abschluß und positivem Erfolg" des Bauvorhabens noch weiter zustehende “Erfolgshonorar“ (vglo das Bestätigungaschreiben des Klägers vom 6» Juli I960) nicht verzichtet o Pie Revision meint dagegen, das Berufungsgericht hatte aus der Vereinbarung des Klägers mit vom 14* August 1961, aus dem Schreiben des Klägers an vom 20• September 1961 und aus der Quittung des Klägers vom 29» Juni 1962 den gegenteiligen Schluß ziehen müssenj die Auslegung des Berufungsgerichts sei unmöglich« richts auch für den unmittelbar nach der Rohbauabnahmc geschriebenen Brief des Klägers vom 20« September 1961, Wenn es darin heißt, es “dürfte ja in Sachen des Erfolgshonorars längst nichts inehr drin“ sein, so erklärt das Berufungsgericht das rechtsfehlerfrei mit entsprechenden Klagen der Bau werde keinen Gewinn abwerfen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 137/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. September 1969 Horn, Ju s t i zhaup t sekret ii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Baufinanzierungsunternehmeri Br, Fritz S , IV Kmmmm Straße NI Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Architekten Horst Straße 4P, 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 11. Zivilsenats des Qberlandes-gerichts in Stuttgart vom 1, August 1967 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Von I960 - 1962 ließ der Beklagte als Bauherr auf seinem Grundstück in für rd. 2.200»000 M ein Appartementhaus mit 106 Eigentumswohnungen, größtenteils Einzimmerwohnungen, bauen. Die Baubetreuung führte der (während des Prozesses im April 1964 verstorbene) Baukaufmann der 1955 oder 1956 den Offenbarungseid geleistet hatte. war Beauftragter und General- bevollmächtigter des Beklagten. Als solcher schloß er im Namen des Beklagten, oder dm Namen der Erwerber unter Mithaft des Beklagten, die Verträge mit den Bauhandwerkern und rechnete mit ihnen ab, wobei er in großem Umfang über Gelder des Beklagten verfügte. veräußerte auch im Namen des Beklagten die Eigentumswohnungen an die Exn-zer- 3 ber; diese hatten dabei 3.000 DM bzw. 1.050 DM gesondert "für Architektur und Vorarbeiten (Statik)" zu zahlen, worauf insgesamt rd. 140.000 DM einkamen. Im Juli I960 übertrug dem Kläger die Architek- tenarbeiten für den Bau. Der Kläger bestätigte den Auftrag mit folgendem Schreiben an vom 6. Juli I960: "Sehr geehrter Herr Ich bestätige Ihnen hiermit unsere heutig Besprechung betreffend der Durchführung des Bauvorhabens in an der Bi CHIB- und MI^^Kstraße. Es wurde folgendes festgelegt: Ich fertige für Sie als beratender Architekt Arbeitsund Detailpläne sowie die Ausschreibung, wirke mit an der geschäftlichen und technischen Oberleitung des Bauvorhabens, übernehme die künstlerische Oberleitung und:, die normale Bauleitung. Ich verpflichte mich, in Zusammenarbeit mit Ihnen in der Beschaffung der Materialien auf dem günstigsten Wege einzukaufen. Sie in der Beratung so zu unterstützen, daß man Einsparungspunkte in der Baudurchführung, ohne daß dessen" Qualität darunter leidet, findet usw. Einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleitung an Ort und Stelle können Sie versichert S6XU j o p ü Es soll mein Bestreben sein. Sie mit meiner Arbeit so zufrieden zu stellen, daß v/ir auch zu-künftiglich Zusammenarbeiten können, und es soll mir eine Freude sein, wenn ich Ihr Vertrauen gewinnen darf. ^ Als Honorierung für meine Arbeit wurde festge-legt: Ich erhalte einen Pauschalbetrag in Höhe von Io 500 PM sum 1. eines jeden Monats im voraus und nach geglücktem Abschluß und positivem Erfolg für Sie wird mir noch ein Erfolgshonorar in angemessener Höhe zukommen* Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Bauzeit bis zur Bauabrechnung. ..„. „ n „ Der Beklagte hat behauptet, nach seinen Vereinbarungen mit H^^l^sei es dessen Sache gewesen, den Architekten zu bestellen und zu bezahlen. Es sei auch hier zwischen und ihm so verfahren worden, wie sich das aus dem (ein früheres Bauvorhaben betreffenden) Schreiben des Beklagten an Frau vom 6. Dezember 1954 ergebe. Dort heißt es: 1.... Das oben genannte Bauvorhaben soll von uns als Gemeinschaftsgeschäft in der Weise durehge-führ.t“ werden, daß Sie alle Arbeiten, die sich auf den Bau als solchen beziehen und den Verkauf oder die Vermietung der Wohnungen betreffen, übernehmen, während es meine Aufgabe ist, die Gesamtfinanzierung durchzuführen. Der Gewinn v/ird, ebenso wie ein etwaiger Verlust, zwischen uns je zur Hälfte aufgeteilt. Für die Gewinn-bzw. Verlustermittlung bleiben unsere Eigenleistungen außer Ansatz, ebenso hat jeder von uns die etwaigen Kosten, die durch Mitarbeit von Angehörigen oder Angestellten entstehen, selbst zu übernehmen." Der Kläger hat von I960 - 1962 auf sein Architektenhonorar Abschlagszahlungen von insgesamt 57.000 DM erhalten. Mit der Klage hat er als restliches Architektenhonorar (zunächst von der Firma spater) vom Beklagten 86.000 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe ans Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.» Entscheidungsgründ Io Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme tatrichterlich fest, habe dem Kläger den Arehitektenauftrag nicht im eigenen Hamen, sondern im Namen des Beklagten erteilt, wie die Umstände ergäben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgerichto Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. 1. Sie meint, das Berufungsgericht hätte' den Fall unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines "Vollmachts-mißbrauchs*' prüfen müssen, weil seine Vollmacht im Innonverhältnis zu dem Beklagten gemäß dessen Schreiben vom 6. Bezember 1954 eingeschränkt gewesen sei. Bas geht fehl; a) Wie die Revision nicht verkennt, ist der Vertretene gegen einen Vollmachtsmißbrauch nur dann geschützt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragsgeg- ner begründete Zweifel entstehen, ob nicht ein Vollmachtc-mißbrauch vorliege (vgl. BGHZ 50, 112; BGH NJW 1966, 1911). Im vorliegenden Pall ist nicht ersichtlich, warum sich dem Kläger der Zweifel oder Verdacht hätte aufdrängen sollen, überschreite die ihm vom Beklag- ten im Innenverhältnis gesogenen Grenzen seiner Vollmacht, wenn er den Architektenvertrag mit dem Kläger im Kamen des Beklagten abschloß* Die Revision weist nichts nach, woraus sich ergäbe, daß der Kläger die Abreden zwischen und dem Beklagten gemäß dessen Schreiben vom 6. Dezember 1954 gekannt hätte oder hätte kennen müssen* b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Verträge mit den Bauhandv/erkern e.J, im Hamen des Beklagten, z.T* aber auch im eigenen Hamen, jedoch unter Mithaft des Beklagten, abgeschlossen hat* aa) Ohne Rechtsverstoß durfte es diese unterschiedliche Handhabung im vorliegenden Rechtsstreit für unwesentlich erachten. Denn gleichviel, wie beim Abschluß der Verträge mit den Bauhandv/erkern verfuhr, auf jeden Pall wurde der Beklagte Schuldner der Bauhandwerker» während er für die Architektenforderung des Klägers nicht einstehen, sondern diesen an üflHB verweisen will* bb) Daraus, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht ausdrücklich die Mithaft für das Architektenhonorar übernommen bat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, er schulde dem Kläger nichts* Die Übernahme einer Mithaft erübrigte sich, wenn HflflB den Vertrag mit dem Kläger im Namen des Beklagten abschloß * cc) Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Haftungsübernahme durch den Beklagten brauchte auch der Kläger nicht den Schluß au ziehen, nicht der Beklagte, sondern Hamann sei sein Vertragspartner« c) Daraus, daß vor Jahren den Offenbarungs- eid geleistet hatte, und daraus, daß er seine Geschäfte von seiner Mietwohnung aus führte, brauchte der Kläger nicht zu schließen, handele nicht im Hamen des Beklagten, sondern im eigenen Hamen« d) Wenn der Kläger zuerst nicht den Beklagten, sondern die AG verklagt hat, so erklärt sich das nach Auffassung des Berufungsgerichts damit, daß der Beklagte der alleinige Aktionär der IflHÜIB AG war, Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, der Kläger habe - in Verkennung der rechtlichen Selbständigkeit einer Aktiengesellschaft - zwischen dem Beklagten und der 1^|BB AG praktisch nicht unterschieden e) Die Revision beanstandet die Erwägung des Berufung gerichts, wenn der Kläger zu "weiterer Nachprüfung der Person des B^l1' nicht weiter "gebohrt" habe, so erkläre sich das damit, daß er die "Verhandlung Uber diesen schonen Großauftrag" nicht zu sehr habe belasten wollen* Diese - mehr beiläufige - Erwägung dos Berufungsgerichts rbezieht sich ersichtlich darauf, daß der Kläger HdHk gegenüber den von diesem früher geleisteten Offenbarungseid nicht erwähnt hat» In der l’at konnte der Kläger befürchten, daß er damit verärgern und die Vergabe des Architektenauftrags an ihn (Kläger) möglicherweise gefährden würde» /</ _ 8 - f) Fehl geht hier der Hinweis der Revision, hei Mißbrauch der Vertretungsmacht sei § 179 BGB entsprechend anzuv/enöen. Denn hier handelt es sich nicht um die Haftung des Vertreters (H^p) > sondern des Vertretenen (Beklagten)• 2o a) Die Revision macht geltend, Unklarheiten darüber, ob jemand ira eigenen oder fremden Xiamen handele, gingen zu Lasten des Handelnden (hier: ° ^aD liegt neben der Sache« Denn das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß die von ihm als bewiesen erachteten Umstände ein Handeln H^His im Hamen des Beklagten ergaben. Demnach bestand also keine "Unklarheit" Uber die Person des Vertragspartners des Klägers, b) Daß HflU ^en Architektenvertrag mit dem Vorgänger des Klägers, dem Architekten ausdrück- lich im eigenen Hamen abgeschlossen hat, zwang das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß, auch beim Vertragsschluß mit dem Kläger habe ausdrücklich im eige- nen Namen und nicht im Namen des Beklagten gehandelt« Das Berufungsgericht legt ausführlich und überzeugend Umstände dar konnte, mit Diese v/onach es sich nicht "leisten dem Kläger so "umzuspringen" wie mit F Umstände durfte es als Beweisanzeichen «I da- für ausehen, daß beim Vertragsschluß mit dem Kläger anders verfahren ist als beim Yertragssehluß mit daß er nämlich mit dem Kläger nicht aus- drücklich im eigenen Namen abgeschlossen hat» Darauf, ob der Kläger damals die genannten Umstände kannte, kommt es für diese Erwägung des Berufungsgerichts nicht an« c) Es hat das Bestätigungsschreiben des Klägers vom 6, Juli I960 ausführlich gewürdigte Es hat dabei nicht den gegen den Kläger sprechenden Umstand übersehen, daß er in diesem Bx'ief jeden Hinweis darauf unterlassen hat, nicht sondern der Beklagte sei sein Vertragspartnero Es hat die Erklärung für dieses Verhalten des Klägers darin gefunden, daß, wie es auf Grund der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers feststellt, ausdrücklich gewünscht habe, der Kläger solle das Bestätigungsschreiben an ihn (Hund an den Beklagten richten» Diese tatrichterliche Würdigen ist möglich und bindet das Revisionsgericht» 3* Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es sich bei dem Architektenvertrag des Klägers um einen Individualvertrag handelt«, Die Schlüsse jedoch, welche die Revision daraus zu ziehen versucht, gehen fehl» a) Aus diesem Umstand folgt nicht, daß das Berufungsgericht die übliche Gestaltung von "Baubetreuungs-verhältnissen*' nicht als Bev/eisanzeichen dafür hätte werten dürfen, daß der Kläger hier den Umständen nach annehmen konnte, im vorliegenden Fall werde auch so verfahren, wie es allgemein üblich selo b) Das Berufungsgericht führt rechtsfehlerfrei aus, die Vertragsgestaltung zwischen und dem Beklagten wonach HBHV den Architekten beauftragen und bezahlen sollte, sei eine so ungewöhnliche Regelung gewesen, daß der Kläger damit nicht habe zu rechnen brauchen, solange ihm davon nichts sagteo Auch in diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Revision fehl, es handele sich hoi dem Architektenvertrag des Klägers um einen Individualvertrag* 10 - o) Das Berufungsgericht verwertet nicht, wie die Revision irrig meint, zu dem Nachteil des Beklagten, daß von den rund 130o000 - 140«000 DM, welche die Wohnungserwerber "für Architektur und Vorarbeiten (Statik) '* gesondert gezahlt haben, rd. 9Q»000 - 95o000 DM für sich behalten hat» Es sagt ausdrücklich, daß sich diese Vorgänge nicht auf das Verhältnis Hpppps bzw, des Beklagten zu dem Kläger beziehen« Es durfte aber ohne Rechtsverstoß den dem Kläger bekannten Umstand, daß der Beklagte das Architektenhonorar gesondert von den Erwerbern der Eigentumswohnungen erhalten sollte, dahin werten, der Kläger habe auch aus diesem Umstand die Überzeugung gewonnen, er erhalte seinen Architektenauftrag und sein Architektenhonorar vom Beklagten und nicht von d) Der Beklagte hatte behauptet, der Kläger und H( ppp hätten beabsichtigt, auch bei anderen Bauvorhaben zusammenzuarbeiten« Unstreitig ist es dazu nicht gekommen« Das Berufungsgericht stellt fest, daß diese Projekte in den Anfangsstadien stecken geblieben sind« Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht darin, daß die Absicht weiterer Zusammenarbeit zwischen Hppp und dem Kläger bestand, kein durchgreifendes Beweisanzeichen zu Gunsten des Beklagten gesehen hat« II Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe auf das ihm - neben den Monatsraten - "nach geglücktem Abschluß und positivem Erfolg" des Bauvorhabens noch weiter zustehende “Erfolgshonorar“ (vglo das Bestätigungaschreiben des Klägers vom 6» Juli I960) nicht verzichtet o Pie Revision meint dagegen, das Berufungsgericht hatte aus der Vereinbarung des Klägers mit vom 14* August 1961, aus dem Schreiben des Klägers an vom 20• September 1961 und aus der Quittung des Klägers vom 29» Juni 1962 den gegenteiligen Schluß ziehen müssenj die Auslegung des Berufungsgerichts sei unmöglich« Bas trifft nicht zu» Die vom Berufungsgericht getroffene Würdigung mag nicht zwingend sein; möglich ist sie und daher für das Revisionsgericht bindend« In übrigen sind an den Beweis eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen» Er erfordert eindeutige Erklärungen und ist keinesfalls zu vermuten« 1. Die Vereinbarung vom 14« August 1961 bezieht das Berufungsgericht nur auf die Monatsraten, nicht aber auf das Erfolgshonorar. Es begründet seine Auffassung damit, der Bau sei damals noch längst nicht fertig, ein wirtschaftlicher “Erfolg oder Mißerfolg" daher noch nicht abzusehen gewesen« Bas leuchtet ein« 2. Basselbe gilt nach Auffassung des Berufungsge- richts auch für den unmittelbar nach der Rohbauabnahmc geschriebenen Brief des Klägers vom 20« September 1961, Wenn es darin heißt, es “dürfte ja in Sachen des Erfolgshonorars längst nichts inehr drin“ sein, so erklärt das Berufungsgericht das rechtsfehlerfrei mit entsprechenden Klagen der Bau werde keinen Gewinn abwerfen« 3» Auch in der Quittung des Klägers vom 29° Juni 1962 sieht das Berufungsgericht Keinen Verzicht des Klägers auf das Brfolgshonorar» Wenn dort das Wort "ReStrahlung w verwendet ist, so besieht das Berufungsgericht das nur auf die Monatsraten, aber nicht auf das Erfolgs-honorar» Bas ist möglich und bindet das Revisionsgericht» Die Erwägung des Berufungsgerichts, auch im Zeitpunkt, als der Kläger diese Quittung erteilte, habe die "Präge des Erfolgs" noch nicht beurteilt werden können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» III» Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrens-rUgen erachtet der Senat nicht für durchgreifend; einer Begründung bedarf es insoweit nicht (Art» 1 Kr. 4 des BGH - Entlastungsgo v. 15» August 1969)» Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Rietschel Meyer Vogt pinke Schmidt