. Der Beklagte hat der Klage entgegengehalten, daß seine Verpflichtungen aus dem Bauvertrag ihr Ende gefunden hätten, als die Fundierung abgeschlossen und das Material zu dem Auffüllen des Vorplatzes und Vorgartens herangeschafft gewesen sei« Das von ihm beschaffte Material sei Humus und auch nicht zu dem AuffUllen des Raumes innerhalb der Fundamente bestimmt gewesen« Io Zur Begründung ihres aus dem Werkvertrag mit dem Beklagten hergeleiteten Schadensersatzanspruchs müssen die Kläger zunächst einmal beweisen, daß die Schwamn-bildung im Haus auf das vom Beklagten herbeigeschaffte Auffüllmaterial zurückzuführen ist» Dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht diese Voraussetzung für gegeben erachtet» 1») Daß zu dem Auffüllen des Raumes zwischen den Grundmauern das vom Beklagten herbeigeschaffte Material vex*-wendet worden ist, will das Berufungsgericht (BU S. Er habe deshalb seinen Pflichten aus dem Werkvertrag schuldhaft zuwider gehandelt, wenn das Material auf seine Weisung hin oder auch nur mit seinem Wissen zu dem Auffüllen des Raumes zwischen den Grundmauern verv/endet worden sei. Ferner hält es für erwiesen, daß die Kläger selbst mit dem auf Veranlassung des Beklagten angefahrenen Material den Raum zwischen den Grundmauern ausgefüllt haben. Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, für den Schaden nur, wenn er noch vor Einstellung seiner Tätigkeit am 4* April 1959 erfahren habe, daß der Raum zwischen den Grundmauern mit dem von ihm beschafften Material aufgefüllt gewesen sei und daraufhin nichts unternommen habe. Wann das Material angefahren worden ist und wann die Kläger mit dem Zeugen G(|^P das Material zwischen den Grundmauern eingefüllt haben, läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht genau feststellen. April 1959 der Raum zwischen den Grundmauern aufgefüllt gewesen sei, müsse das Material in der Zeit von Ende März bis Mitte •*' ?r finde April angefahren und zwischen die Grundmauern gebracht worden sein. Sei aner nicht erwiesen, "daß der Beklagte nach Fertigstellung des Fundaments zu einer Zeit, als der Fundierungsraum bereits aufgefüllt war, die Baustelle vor seiner Arbeitsniederlegung nochmals besuchte oder daß er vor dem 4« April 1959 auf andere Weise davon Kenntnis erhielt, daß die Kläger das von ihm zu dem Auffüllen des Geländes vorgesehene Füllmaterial eigenmächtig zu dem Auffüllen des Fundierungsraums verwendet hatten", so könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dagegen nichts unternommen habe. 6» April 1959 drei Fuhren mit je 500 Gittersteinen zur Baustelle gefahren und innerhalb der bereits aufgefüllten Grundmauern gestapelt habe» Diesen Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte nach Fertigstellung der Fundamente zu einer Zeit, als der Fundierungsraum bereits aufgefüllt war, die Baustelle vor seiner Arbeitsniederlegung nochmals besucht habe» Der Beklagte hat selbst bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht eingeräumt, daß er noch am 4« April 1959 auf der Baustelle war» Hierauf v/eist die Revision mit Recht hin» Er hat im Schriftsatz vom 8» Februar 1965 vorgetragen, von Samstag dem 4» bis Montag den 6» April 1959 habe der Innenraum unmöglich mit dem Material aufgefüllt werden können» Alsdann aber mußte das Berufungsgericht über die Behauptung der Kläger, am 6. bericht nimmt on, der Beklagte hätte, wenn hei seinem Besuch auf der Baustelle am 4» April 1959 der Raum zwischen den Grundmauern aufgefüllt gewesen sei, er-kennen müssen, daß man das von ihm beschaffte Material dazu verwendet hatte»
BUNDESGERICHTSHOF 095 IM NAMEN DES VOLKES ZR 1^7/65 URTEIL Verkündet am 30, März 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rentnerseheleute Franz und Maria AflBÜBl Kreis Pi » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt J)r gegen den Baume^terJosef Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3«. Februar 1965 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1959 beauftragten die liger den Beklagten, ihnen ein Eigenheim in Nr. zu bauen« Als die Grundmauern errichtet waren, stellte der Beklagte am 4» April 1959 seine Tätigkeit ein« Das Haus wurde von dem Maurermeister fertig- gestellt und Ende 1959 von den Klägern bezogen. Im Dezember I960 ergab sich, daß das Haus von Schwamm befallen war. Die Kläger führen ihn auf vom Beklagten angefahrenen Bauschutt aus dem Abbruch eines alten Hauses zurück, der zur Auffüllung innerhalb der Grundmauern ihres nicht unterkellerten Hauses verwandt worden sei« Nach ihrer Ansicht mußte der Beklagte damit rechnen, daß der Bauschutt schwammverseucht war. Er habe deshalb das Abbruchmaterial nicht zu dem AuffUllen verwenden dürfen« Zumindest sei er verpflichtet gewesen, sie, die Kläger, auf die Gefahr einer Schwanm-verseuchung und die Notwendigkeit, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, aufmerksam zu machen« Sie haben einen Schadensbetrag von 5 000 DM eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen auch den darüber hinausgehenden, durch den Schwammbefall verursachten Schaden ersetzen müsse« . Der Beklagte hat der Klage entgegengehalten, daß seine Verpflichtungen aus dem Bauvertrag ihr Ende gefunden hätten, als die Fundierung abgeschlossen und das Material zu dem Auffüllen des Vorplatzes und Vorgartens herangeschafft gewesen sei« Das von ihm beschaffte Material sei Humus und auch nicht zu dem AuffUllen des Raumes innerhalb der Fundamente bestimmt gewesen« Selbst wenn es Schwammkeime enthalten haben sollte, hafte er nicht, denn die Kläger hätten es nach Beendigung seiner Tätigkeit ohne sein Wissen zu dem Auffüllen zwischen den Fundamenten verwendet« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Klagansprüche weiter« Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« 7 Entscheidungsgründe: Io Zur Begründung ihres aus dem Werkvertrag mit dem Beklagten hergeleiteten Schadensersatzanspruchs müssen die Kläger zunächst einmal beweisen, daß die Schwamn-bildung im Haus auf das vom Beklagten herbeigeschaffte Auffüllmaterial zurückzuführen ist» Dem angefochtenen Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht diese Voraussetzung für gegeben erachtet» 1») Daß zu dem Auffüllen des Raumes zwischen den Grundmauern das vom Beklagten herbeigeschaffte Material vex*-wendet worden ist, will das Berufungsgericht (BU S. 15, 19) anscheinend feststellen. Hierfüx* stützt es sich auf die eigenen Angaben des Beklagten. Dieser hat aber nicht nur, wie es im angefochtenen Urteil heißt, gesagt, das vom Sachverständigen Neurath unter den Fußböden des Hauses ermittelte Material, in dem verfaulte Holzteilchen und Myzelteile enthalten waren, gleiche äußerlich4 dem angefahrenen Fugsand, sondern er hat erklärt, es sei "dieselbe Erde". So hat ihn das Landgericht, das ihn vernommen hatte, ausweislich des erstinstanzlichen Urteils auch verstanden. 2.) Das Berufungsgericht vermißt einen ausreichenden 3eweis dafür, daß das Material im Zeitpunkt der Anlieferung schwammbefallen war. Die Möglichkeit, daß es damals schon Schwammkeime enthielt, lasse sich, so führt es aus, aber auch nicht ausschließen. Es müsse somit als möglich angesehen werden, daß die Verv/endung des vom Beklagten gelieferten Füllmaterials für die Entstehung des von den Klägern geltend gemachten Schadens mindestens mitursächlich war. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit zwischen der Verwendung des vom Beklagten gelieferten Materials und der Schwammbildung im Hause der Kläger nicht widerspruchsfrei und eindeuxij verneint; sonst hätte es schon aus diesem Grunde die Klage abweisen müssen«, Die Revision ist somit nicht etwa deshalb als unbegründet zurückzuvveisen, weil der von den Xlägern geltend gemachte Schaden nicht auf das vom Beklagten herbeigeschaffte Material zurückgeführt werden könnte» Hiergegen spricht auch die Tatsache, daß dieses Material Holzteilchen enthielt (vgl- oben zu 1); solche können aber leicht zur Schwammbildung führen, selbst wenn das Erdreich zur Zeit der Anfuhr noch nicht "schwammbefallen” war» Ob das Berufungsgericht dies erv/ogen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. II. Hach Ansicht des Berufungsgerichts mußte der Beklagte als Fachmann mit der Möglichkeit rechnen, daß der dem Hof entnommene Fugsand Schwammkeime enthielt. Er habe deshalb seinen Pflichten aus dem Werkvertrag schuldhaft zuwider gehandelt, wenn das Material auf seine Weisung hin oder auch nur mit seinem Wissen zu dem Auffüllen des Raumes zwischen den Grundmauern verv/endet worden sei. Das Berufungsgericht folgt jedoch der Darstellung des Beklagten, daß das von ihm beschaffte Material zu dem Ausgleichen des Geländes um das Haus herum bestimmt war. Ferner hält es für erwiesen, daß die Kläger selbst mit dem auf Veranlassung des Beklagten angefahrenen Material den Raum zwischen den Grundmauern ausgefüllt haben. 6 Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, für den Schaden nur, wenn er noch vor Einstellung seiner Tätigkeit am 4* April 1959 erfahren habe, daß der Raum zwischen den Grundmauern mit dem von ihm beschafften Material aufgefüllt gewesen sei und daraufhin nichts unternommen habe. Wann das Material angefahren worden ist und wann die Kläger mit dem Zeugen G(|^P das Material zwischen den Grundmauern eingefüllt haben, läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht genau feststellen. Da jedoch die Grundmauern um den 24« März 1959 herum fertiggestellt worden seien und bei der Wiederaufnahme der Arbeiten durch den Maurermeister am 21. April 1959 der Raum zwischen den Grundmauern aufgefüllt gewesen sei, müsse das Material in der Zeit von Ende März bis Mitte •*' ?r finde April angefahren und zwischen die Grundmauern gebracht worden sein. "Daß der Beklagte nach Abschluß der Bauarbeiten am Fundament vor seiner Arbeitsniederlegung am 4«. April 1959 nochmals an der Baustelle war zu einer Zeit, als der Fundierungsraum bereits aufgefüllt war'*, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Sei aner nicht erwiesen, "daß der Beklagte nach Fertigstellung des Fundaments zu einer Zeit, als der Fundierungsraum bereits aufgefüllt war, die Baustelle vor seiner Arbeitsniederlegung nochmals besuchte oder daß er vor dem 4« April 1959 auf andere Weise davon Kenntnis erhielt, daß die Kläger das von ihm zu dem Auffüllen des Geländes vorgesehene Füllmaterial eigenmächtig zu dem Auffüllen des Fundierungsraums verwendet hatten", so könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dagegen nichts unternommen habe. "Unter diesen Umständen" komme es nicht auf die von den Klägern unter Beweis gestellte Behauptung an, "am 6» April 1959 sei der Raum innerhalb der Fundamente mindestens so weit aufgefüllt gewesen, daß es möglich war, angelieferte Bausteine dort zu lagern"» Es erübrige sich daher die Vernehmung der zu diesem Punkt genannten Zeugen» Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn das Berufungsgericht hat gegen die Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO verstoßen» Die Kläger haben im Schriftsatz vom 6. September 1962 durch den Fuhrunternehmer üBHB und den bereits vernommenen Zeugen Geier unter Beweis gestellt, daß am 6» April 1959 drei Fuhren mit je 500 Gittersteinen zur Baustelle gefahren und innerhalb der bereits aufgefüllten Grundmauern gestapelt habe» Diesen Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte nach Fertigstellung der Fundamente zu einer Zeit, als der Fundierungsraum bereits aufgefüllt war, die Baustelle vor seiner Arbeitsniederlegung nochmals besucht habe» Der Beklagte hat selbst bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht eingeräumt, daß er noch am 4« April 1959 auf der Baustelle war» Hierauf v/eist die Revision mit Recht hin» Er hat im Schriftsatz vom 8» Februar 1965 vorgetragen, von Samstag dem 4» bis Montag den 6» April 1959 habe der Innenraum unmöglich mit dem Material aufgefüllt werden können» Alsdann aber mußte das Berufungsgericht über die Behauptung der Kläger, am 6. April seien die Gittersteine zwischen den bereits aufgestellten Grundmauern gestapelt worden, den beantragten Beweis erheben» Denn das Berufungs- bericht nimmt on, der Beklagte hätte, wenn hei seinem Besuch auf der Baustelle am 4» April 1959 der Raum zwischen den Grundmauern aufgefüllt gewesen sei, er-kennen müssen, daß man das von ihm beschaffte Material dazu verwendet hatte» Aus vorstehenden Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke