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BGH · VII ZR 137/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 137/58

Tatbestands Die beklagte Stadtgemeinde benötigte Ende 1944 nach einem Bombenangriff dringend Holz zur Errichtung von Luftschutzbauten- Sie wandte sich deswegen an die Klägerin, die in HflB ein Lager mit Kiefernrollen unterhielt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Lieferung von 75 fm KiefernStammholz verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgerioht hat dieses Urteil abgeändert und den Rechtsstreit gemäß dem § 106 AKG mit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Kostenfolge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Auffassung ist schon deswegen unzutreffend» weil die Beschlußform gemäß § 91 a ZPO nur in Betracht gekommen wäre» wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten (vgl, den Beschluß'des Senats vom 11» Mai 1959 - VII ZR 159/57 -) • Das war hier nicht der Pall, B) Das Oberlandesgericht ist, ebenso wie das Landgericht, der Ansicht, daß die zwischen den Partein getroffene Vereinbarung als Darlehensvertrag anzusehen sei- Ferner legt es dar- daß dieses Abkommen gültig sei; obwohl die Aufsichtsbehörde es nicht genehmigt habe. 1, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings da3 Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht anwendbar, wenn bereits das Lastenausgleichsgesetz eine entsprechende Regelung enthält (u.a, BGH NJW 1959> 42). Jetzt wäre eine solche Entscheidung Jedoch nicht mehr zulässig» Das Urteil» das die Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist nämlich nur von der Klägerin angefochten worden» Ihre Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, daß es ftich um einen Taaschvertrag handelte und die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hätte abgewiesen werden müssen, dürfte der Senat eine solche, aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässige Verschlechterung nicht aussprechen. auf Ansprüche gegen Gemeinden entsprechend anzuwenden, wenn diese vor dem 1, August 1943 Maßnahmen zur Beseitigung eines kriegsbedingten Hotstands im Kähmen dem Keich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Nach dem unmißverständlichen Inhalt der Vorschrift sollten die Gemeinden in demselben Umfange wie das Heich von Verbindlichkeiten freigestellt werden, soweit sie nur dessen Aufgaben wahrgenommen hatten, sei es in seinem ausdrücklichen Auftrag* sei es im Wege eines unter dem Druck der Verhältnisse erzwungenen Einspringens. c) Dieses Ergebnis deckt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend und vollständig darlegt, mit dem Willen der an der Entstehungsgeschichte beteiligten Kreise. e; Der Senat teilt danach die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß auch privatrechtliche Vereinbarungen unter den Begriff der "Maßnahmen" i,S. 2») Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte für das Reich gebandelt habe. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benötigte die beklagte Stadtgemeinde das Holz dringend für Luftschutz-bauten. Wie sieb aas den angeführten Entscheidungen ergibt, hätte der Beklagten übrigens, was die Parteien und das Landgericht übersehen haben» wahrscheinlich schon vor Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ein Leistungsverweigerungsrecht nach dem § 21 UmstG zugestanden* Dieses ist für fälle der hier in Betracht kommenden Art durch die Regelung des § 2 Nr« 4 AKG. b) Die Revision meint, die Beklagte habe gar nicht den Willen gehabt, für das Reich tätig zu werden. interessiert.in diesem Zusammenhänge nicht« Erheblich ist nur, ob die Beklagte ein Geschäft des Reichs geführt hatte und von diesem Ersatz verlangen konnte. Richtig ist wohl, daß die Beklagte nunmehr besser dasteht, als wenn sie ihr eigenes Holz für die Bauten verwendet hätte» Dieses Ergebnis ist aber nicht, wie die Revision ausführt, widerspruchsvoll. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob behördliche Maßnahmen "im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen" getroffen worden sind- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 Nr, 4 AKG ist dagegen im vorliegenden Fall? Daß hier die Ausführung der Luftschutzbauten zur Beseitigung eines solchen kriegsbedingten Notstands erforderlich war, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts. BGrH2 29; 15; 18.) Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit somit zutreffend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 13 LAG § 21 UStellungsG § 97 ZPO
begreifenOberlandesgerichtReichOberlandesgerichtsKlägerinAKGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung* nein
2339 059
Allgemeines KriegsfolgenG v. 5* November 1957» BGBl I 1747, § 2 Nr. 4
Unter den Begriff der ''MaBnahmen’' in $ 2 Nr. 4 AKG fallen auch privatrechtliehe Verträge.

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BGH, Urt. v. 21 o Dezember 1959 — VII ZR 137/58 - OLG Frankfurt
(Ziv.Sea.
 Kassel)
LG Fulda

mZRlV7A8
Verkündet am 21. Dezember 1959 •Jodas, Just i zange st eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Friedrich CSKS, Bflp, Am
 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin-
Frau Hilde C^Bä,
 Klägerin; Berufungsbeklagte und HeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
die St8dtgemeinde Bad HflBHK vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwali
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hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkennt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil	j
des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts	j
Frankfurt/Main vom 13. Mai 1958 wird zurückgewiesen«	;
Die Kosten der Revision werden der Klägerin	I
auferlegt•
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die beklagte Stadtgemeinde benötigte Ende 1944 nach einem Bombenangriff dringend Holz zur Errichtung von Luftschutzbauten- Sie wandte sich deswegen an die Klägerin, die in HflB ein Lager mit Kiefernrollen unterhielt.
Im Frühjahr 1945 vereinbarten die Parteien durch einen Schriftwechsel, daß die Klägerin der Beklagten 700 von diesen Rollen zur Verfügung stellen sollte. Die Beklagte verpflichtete sichder Klägerin dafür 75 - 100 fm Kiefernrundholz zu ,versetzenn. Die Klägerin hat das Holz geliefert, jedoch nicht den ihr zugesagten Ersatz erhalten.
Sie ist der Ansicht, daß es sich bei ihrer Leistung um die Hingabe eines Darlehens gehandelt habe. Mit der Anfang Januar 1955 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Lieferung von 82,6 fm Kiefernstammholz mittlerer Güteklasse zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hält die Abmachung für einen Tauschvertrag. Gegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Klägerin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Lieferung von 75 fm KiefernStammholz verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Das Oberlandesgerioht hat dieses Urteil abgeändert und den Rechtsstreit gemäß dem § 106 AKG mit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Kostenfolge in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Bntsoheidungsgründes
A)	Die Beklagte bittet am Prüfung, ob die Revision zulässig ist. Sie meint» das Oberlandesgericht hätte durch einen;. Beschluß entscheiden müssen» der nicht anfechtbar gewesen wäre»
Diese Auffassung ist schon deswegen unzutreffend» weil die Beschlußform gemäß § 91 a ZPO nur in Betracht gekommen wäre» wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten (vgl, den Beschluß'des Senats vom 11» Mai 1959 - VII ZR 159/57 -) • Das war hier nicht der Pall,
B)	Das Oberlandesgericht ist, ebenso wie das Landgericht, der Ansicht, daß die zwischen den Partein getroffene Vereinbarung als Darlehensvertrag anzusehen sei- Ferner legt es dar- daß dieses Abkommen gültig sei; obwohl die Aufsichtsbehörde es nicht genehmigt habe. Es nimmt jedoch an, daß die der Klägerin erwachsene Forderung gemäß dem
§ 2 Nr, 4 AKG- erloschen sei; deswegen ist es.nach dem § 106 AKG- verfahren»
Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Anwendung des § 106 AKG richten, sind unbegründet,
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1,	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings da3 Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht anwendbar, wenn bereits das Lastenausgleichsgesetz eine entsprechende Regelung enthält (u.a, BGH NJW 1959> 42). In Betracht käme hier der § 13 Abs» 3 LAO»
Vorliegend braucht aber nicht erörtert zu werden, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Wäre dies der Fall, so hätten die Vorinstanzen die Klage zwar
 
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als sachlich unbegründet abweisen müssen (BGH aaOc). Jetzt wäre eine solche Entscheidung Jedoch nicht mehr zulässig» Das Urteil» das die Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist nämlich nur von der Klägerin angefochten worden» Ihre
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Lage darf im Verhältnis zu dieser Entscheidung nicht verschlechtert werden. Die Klageabweisung wäre gegenüber der Erledigterklärung eine solche Versohlechterung.
Es müßte also aus verfahrensreohtlichen Gründen selbst dann bei dem tlrteil des Oberlandesgerichts verbleiben, wenn der § 13 Abs. 3 LAG anzuwenden wäre.
II.	Aus ähnlichen Gründen bedarf die Frage, ob das zwischen den Parteien geschlossene Abkommen als Tausch oder Darlehen anzusehen ist, keiner Erörterung.
Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, daß es ftich um einen Taaschvertrag handelte und die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hätte abgewiesen werden müssen, dürfte der Senat eine solche, aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässige Verschlechterung nicht aussprechen.
III,	Gemäß dem § 2 Hr. 4 AKG sind die Vorschriften jenes Gesetzes u,a. auf Ansprüche gegen Gemeinden entsprechend anzuwenden, wenn diese vor dem 1, August 1943 Maßnahmen zur Beseitigung eines kriegsbedingten Hotstands im Kähmen dem Keich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
1.) Die Revision meint, unter "Maßnahmen19 in diesem Sinne seien nur behördliche Eingriffe zu verstehen- Da-*-gegen fiele ein privatrechtlieber Vertrag, wie er hier in Rede stehe, nicht unter diesen Begriff,
 Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Der Wortlaut der Bestimmung läßt, wie das Oberlandesgericht zutreffend, ausftihrt, keine Beschränkung auf ein hoheitliches Handeln erkennen. Der Begriff der ,fi£aßnah-men*1 erfaßt vielmehr sprachlich 3e^es Vorgehen, das auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist. Darunter fallen auch Verträge.
b)	Der mit dem § 2 Nr. 4 AKG verfolgte Zweck spricht ebenfalls gegen die Auffassung der Klägerin.
Nach dem unmißverständlichen Inhalt der Vorschrift sollten die Gemeinden in demselben Umfange wie das Heich von Verbindlichkeiten freigestellt werden, soweit sie nur dessen Aufgaben wahrgenommen hatten, sei es in seinem ausdrücklichen Auftrag* sei es im Wege eines unter dem Druck der Verhältnisse erzwungenen Einspringens. Dieses Ziel wür-de nicht oder nur unvollständig erreicht werden, wenn man zwischen Verpflichtungen unterscheiden wollte, düe auf Öffentlichrechtlicher, und solchen, die auf privatrechtlicher Grundlage beruhten. Denn auch bei dem Heich macht aas Gesetz gemäß § 1 AKG keinen solchen Unterschied.
c)	Dieses Ergebnis deckt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend und vollständig darlegt, mit dem Willen der an der Entstehungsgeschichte beteiligten Kreise.
Die sog. Kommunalklausel des späteren $ 2 Nr. 4 AKG hat der Bundestagsausschuß 22 für Geld und Kredit nach längeren Verhandlungen geschaffen. Er hob in seinem Schlußbericht ausdrücklich hervor, sie solle dazu dienen, den Ländern und Gemeinden die gleiche Entlastungsmöglichkeit zu gewähren wie dem Heich, soweit sie dessen Aufgaben übernommen hatten (vgl. u.a, den schriftlichen Bericht [General bericht] dieses Ausschusses vom 27. Juni 1957 zu Bundestags-Drucks. Nr. 3529 S. 2).
 
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Das Reich wurde aber, wie bereits erwähnt, durch § 1 AKS auch von vertraglichen Verbindlichkeiten freigestellt, sov/eit deren Erfüllung nicht ausdrücklich angeordnet war«
d)	Im Einklang hiermit steht, daß die §§3-15 und 19 AKGr, in denen u«a« die Erfüilungspflicht für rechtsgeschäftliche Ansprüche geregelt ist, infolge der allgemeinen Bezugnahme in § 2 AKGr auch für die Gemeinden und Länder gelten«
e; Der Senat teilt danach die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß auch privatrechtliche Vereinbarungen unter den Begriff der "Maßnahmen" i,S. des § 2 üfr« 4 AKG fallen können (ebenso F6aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgen-gesets § 2 Anm« 4; vgl« ferner Urteil des Bandesgerichts-hcfs vom 22, September 1959 - VI ZR 4/57 = TO 1959, 1346 zur Auslegung des § 25 Abs* 2 Nr. 2 AKG sowie Ernst/Jung/ Kelimereit, AKGr § 7 Anm* 2 b).
2») Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Beklagte für das Reich gebandelt habe.
Auch diese Angriffe gehen fehl.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts benötigte die beklagte Stadtgemeinde das Holz dringend für Luftschutz-bauten. Deren Ausführung und die Tragung der Aufwendungen dafür war nach dem § 1 des Luftschutzgesetzes i.d. F. vom 31. August 1943 (RGBl. I 506) grundsätzlich Sache des Reichs (vgl. BGHZ 2, 142, 149; 8, 396; NJW 1956, 505) • Die Baj&agte handelte somit im Rahmen der diesem obliegenden Verwartungsaufgaben, als sie das Material von der Klägerin beschaffte. i
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Wie sieb aas den angeführten Entscheidungen ergibt, hätte der Beklagten übrigens, was die Parteien und das Landgericht übersehen haben» wahrscheinlich schon vor Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ein Leistungsverweigerungsrecht nach dem § 21 UmstG zugestanden* Dieses ist für fälle der hier in Betracht kommenden Art durch die Regelung des § 2 Nr« 4 AKG. ersetzt worden.
b) Die Revision meint, die Beklagte habe gar nicht den Willen gehabt, für das Reich tätig zu werden. Das ergebe sich daraus, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, das Holz aus ihrem eigenen Wald zu ersetzen»
Die Rüge ist unbegründet. Die Beklagte hatte den Vertrag im eigenen Namen geschlossen und mußte deswegen auch für die Gegenleistung einstehen. Wie diese beschaffen war. interessiert.in diesem Zusammenhänge nicht« Erheblich ist nur, ob die Beklagte ein Geschäft des Reichs geführt hatte und von diesem Ersatz verlangen konnte. Das war nach den PestStellungen des Oberlandesgerichts der Pall.
Richtig ist wohl, daß die Beklagte nunmehr besser dasteht, als wenn sie ihr eigenes Holz für die Bauten verwendet hätte» Dieses Ergebnis ist aber nicht, wie die Revision ausführt, widerspruchsvoll. Es findet seine Erklärung vielmehr darin, daß derjenige, der noch nicht geleistet oder eigene Mittel aufgewendet hat, von dem Gesetz unter Umständen besser gestellt wird als der, der seine Verpflichtungen bereits erfüllt hat.
3.) Das Berufungsgericht hat den Begriff des ”kriegs-bedingten Notstands” nicht verkannt*
 
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhänge zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs •'BGrHZ 16, 341) zu § 13 Abs* 3 DAG. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob behördliche Maßnahmen "im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen" getroffen worden sind- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 Nr, 4 AKG ist dagegen im vorliegenden Fall? ob die Beklagte "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstands" gehandelt hat. Die Tatbestände der genannten Bestimmungen decken sich also insoweit nicht.
Daß hier die Ausführung der Luftschutzbauten zur Beseitigung eines solchen kriegsbedingten Notstands erforderlich war, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts.
IV.	Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wird also von dem § 2 Nr. 4 AKG erfaßt.

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Daß sr zu erfüllen istr hau dis Klägerin bisher nicht behauptet* Darauf kommt es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht an. Denn unabhängig hiervon war schon deswegen nach dem § 3.06 AKG zu verfahren, weil das Anmelde verfahren nach den §§ 26 ff AKG noch nicht durchgefUhrt ist (u a..
 BGrH2 29; 15; 18.) Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit somit zutreffend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Sie hat nach dem § 97 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel	Meyer
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