Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 • Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Rinke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1964 bis 1970 führten die Parteien miteinander Verhandlungen über den Verkauf eines Teiles des Betriebsgeländes der Klägerin in RflBHHV* In einem genehmigten Bebauungsplan der Stadt RflHB aus dem Jahre 1962 war dieses zur Verwendung für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 312 vorgesehen. Juni 19729 BGHZ 59, 69 ausgesprochen, daß ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke kein Vergleich ist, wenn der Verkauf vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 17 - 19 Bun-desfemstraßengesetz) vorgenommen wird, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht. Dagegen genügt es nicht zur Annahme eines zwischen den Parteien schon vor Abschluß eines Kaufvertrages bestehenden Rechtsverhältnisses, wenn bei den Verhandlungen von der Möglloh-keit einer Enteignung die Rede war (entgegen Schmidt NJW 1970, 229). gericht nioht verkannt hat, ersetzt ein derartiger Bebauungsplan, wenn er die Voraussetzungen des § 9 BBauG erfüllt, wovon das Berufungsgericht im vorliegenden Pall ausgegangen 1st, naoh § 17 Abs« 3 BFStrG die Planfeststellung nach Absatz 1 aaO« Für die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, daß es nach erfolgter Planfeststellung einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung nach dem Wortlaut des § 19 BFStrG regelmäßig nicht bedarf, während bei einem genehmigten Bebauungsplan diese Zulässigkeit naoh den §§ 85 ff BBauG zu beurteilen 1st. Insbesondere die Voraussetzungen des § 87, daß das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordern muß und daß der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Welse nicht erreicht werden kann, sind naoh Art. 14 GG bei einer. Damit konkretisieren7 sich auch beim Vorliegen eines solchen Bebauungsplans die Rechtsbeziehungen des Trägers der Straßenbaulast und des Grundstückseigentümers in Bezug auf das in dem Plan angeführte Grundstück derart, daß das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 779 BGB zu bejahen ist. Bie Beklagte hat auch darauf hingewiesen, daß für den Bau der B 312 außerhalb von Reutlingen ein Planfeststellungsverfahren noch nicht durohgeführt gewesen sei, vielmehr insoweit lediglich vorbereitende Pläne bestanden hätten. Solche besonderen Umstände liegen nach dem - vorstehend wiedergegebenen - eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor« Aus ihm ergibt sioh, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht, daß der Klägerin die Absichten der Beklagten bekannt oder erkennbar gewesen wären« Daraus, daß die Verhandlungen der Parteien sioh von 1964 bis 1970 hingezogen haben, brauohte die Klägerin nicht zu folgern, daß die Beklagte keine Rechte aus dem Bebauungsplan mehr herleiten wolle, zu demal, wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Bürgermeister der Stadt RflHHBP, der zeitweise die Verhandlungen für die Beklagte führte, wiederholt geäußert hat, es sei fraglich, was für die Klägerin herausspringe, wenn man sich nicht gütlich einige« 6« Hiernach muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als es der Klägerin eine Vergleichsgebühr abgesproohen hat« Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann das Revisionsgerioht diese selbst treffen (§ 565 Abs« 3 Hr« 1 ZPO). 1« Bas Berufungsgericht hat mit Recht die von der Klägerin geforderte Erstattung einer Beweisgebühr gemäß § 118 Abs« 1 Br« 3 BRAGO abgelehnt« Bas ist insbesondere deshalb gerechtfertigt , weil die Einholung von Gutachten im Rahmen von Verhandlungen einer Behörde mit einer Privatperson auf der Ebene des Privatrechts , nämlioh über den freihändigen Erwerb von Grundstücken, keine Anordnung einer Beweisaufnahme durch die Behörde darstellt« All das ändert nichts daran, daß die Beklagte hier der Klägerin als gleloh-geordnete Rechtspersönlichkeit auf der Ebene des Privatrechts gegenüber st and, nicht als Behörde, die in der Sache Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hatte. Wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung ohne Widerspruch der Beklagten erklärt hat, ist die Klageforderung von 65.267,80 DM je zur Hälfte auf Zahlung der Yergleichsgebühr und der Beweisgebühr gerichtet. Die Beklagte ist daher unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts zur Zahlung der Yergleichsgebühr von 52.633»90 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 093 vtt ZR 156/71 URTEIL Verkündet am 11« Januar 1973 Horn, Amt sinspekt or als Urknndsbeamter der Geschiftsstdle in dem Rechtsstreit der Firma Gebrüder GmbH in vertreten durch den Geschäftsführer Hugo-Jacob W| Fabrikant in RflHHHP» PflHHBstr. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Regierungspräsidium Süd-württemberg-Hohenzollem in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäohtigter: Reohtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 • Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Rinke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30. Juni 1971 und der 17« Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 7. Januar 1971 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.633,90 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 9* Juli 1970 zu zahlen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1964 bis 1970 führten die Parteien miteinander Verhandlungen über den Verkauf eines Teiles des Betriebsgeländes der Klägerin in RflBHHV* In einem genehmigten Bebauungsplan der Stadt RflHB aus dem Jahre 1962 war dieses zur Verwendung für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 312 vorgesehen. Unter anderem sollte eine Hochstraße über dieses Gelände führen. Ein Planfeststellungsverfahren ist für die B 312 im ganzen nloht durchgeführt worden. Es bestanden hierfür lediglich vorbereitende Pläne. Im Laufe der Verhandlungen holte das die Beklagte vertretende Regierungspräsidium mehrere Sachverständigengutachten ein, insbesondere über die Höhe der Kosten» die bei einer Verlagerung des Betriebes der Klägerin entstehen würden. Am 24. Februar 1970 schlossen die Parteien drei notarielle Verträge , durch.die die Beklagte, bestimmte Teilflächen des Betriebsgeländes der Klägerin erwarb und sioh an anderen Flächen eine für den Bau einer Hoohstraße erforderliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumen ließ. Die von der Beklagten insgesamt zu zahlenden Entschädigungen wurden auf 1.904.700 DM und 4.893.300 DM festgesetzt. Die Beklagte übernahm ferner die Erstattung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten. Sie hat eine Geschäftsund Bespreohungs-gebühr der Anwälte der Klägerin in Höhe von 66.376,04 DM gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin auch eine Vergleichs-und eine Beweisaufnahmegebühr als erstattungspflichtig beansprucht. Sie bat diese beiden Gebühren zusammen auf 65.267,BO DM beziffert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagean-spruoh weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Zur Verglelohsgebühr 1. Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 19729 BGHZ 59, 69 ausgesprochen, daß ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke kein Vergleich ist, wenn der Verkauf vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 17 - 19 Bun-desfemstraßengesetz) vorgenommen wird, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht. Ersjt im Planfeststellungsverfahren konkretisiert sich nach den Ausführungen in dieser Entscheidung das Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast auf bestimmte Grundstücke. Dagegen genügt es nicht zur Annahme eines zwischen den Parteien schon vor Abschluß eines Kaufvertrages bestehenden Rechtsverhältnisses, wenn bei den Verhandlungen von der Möglloh-keit einer Enteignung die Rede war (entgegen Schmidt NJW 1970, 229). Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 1972 - V ZR 14/71 -, das im Naohsohlagewerk abgedruckt werden soll» entschieden, daß eine Vereinbarung, die der Träger der Straßenbau-last nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens mit einem der betroffenen Grundstückseigentümer über das für das Grundstück zu zahlende Entgelt trifft, einen Vergleich darstellen kann« 2« Im vorliegenden Pall war noch kein Planfeststellungsverfahren durohgeführt worden. Wohl aber war die PUhrung der B 312 über das Betriebsgelände der Klägerin bereits in einem genehmigten Bebauungsplan der Stadt vorgesehen« Wie das Berufungs- gericht nioht verkannt hat, ersetzt ein derartiger Bebauungsplan, wenn er die Voraussetzungen des § 9 BBauG erfüllt, wovon das Berufungsgericht im vorliegenden Pall ausgegangen 1st, naoh § 17 Abs« 3 BFStrG die Planfeststellung nach Absatz 1 aaO« a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in einem solchen Pall richte die Zulässigkeit einer Enteignung sich nicht nach § 19 BPStrG, sondern naoh den §§ 93 ff BBauG« Während nach § 19 Abs« 1 Satz 3 BPStrG beim Vorliegen einer Planfeststellung nach den §§ 17, 18 es einer weiteren Peststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nioht bedürfe, sei nach den §§ 83 ff BBauG*in jedem Pall zu prüfen, ob die im einzelnen angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung gegeben seien. Das Berufungsgericht entnimmt hieraus, die Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Grundstückseigentümer hätten sieh in diesem Fall noch nicht so weit ''verdichtet11, daß bereits von einer "gegenwärtigen rechtlich geregelten Sonderverbindung der Beteiligten" die Rede sein könne. b) Bern kann nicht gefolgt werden. Für die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, daß es nach erfolgter Planfeststellung einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung nach dem Wortlaut des § 19 BFStrG regelmäßig nicht bedarf, während bei einem genehmigten Bebauungsplan diese Zulässigkeit naoh den §§ 85 ff BBauG zu beurteilen 1st. Insbesondere die Voraussetzungen des § 87, daß das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordern muß und daß der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Welse nicht erreicht werden kann, sind naoh Art. 14 GG bei einer. Enteignung immer zu prüfen, also auch dann, wenn eine Planfeststellung nach den Vorschriften des Bundesfemstraßengesetzes vorliegt (vgl. dazu die Entscheidungen BVerwG NJW 1966, 847? BGH HJW 1967, 103 und BVerfG NJW 1969, 309). c) Entscheidend ist, daß § 17 Abs. 3 BFStrG einen genehmigten Bebauungsplan, wie er hier vorliegt, einer Planfeststellung gleichsetzt. Damit konkretisieren7 sich auch beim Vorliegen eines solchen Bebauungsplans die Rechtsbeziehungen des Trägers der Straßenbaulast und des Grundstückseigentümers in Bezug auf das in dem Plan angeführte Grundstück derart, daß das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 779 BGB zu bejahen ist. * d) Eines Eingehens auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Schmidt NJW 1970, 229 ff bedarf es nicht. Der Senat hat dessen Auffassung bereits in BGHZ 99» 69 abgelehnt, weil sie nicht zu der im Interesse der Rechtssicherheit erforderlichen klaren Abgrenzung der hier in Betracht kommenden Tatbestände führt. Ob ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zu bejahen ist, hängt nicht davon ab, daß bei den Verhandlungen der Parteien deutlich ein Enteignungsverfahren für den Pall des Niohtzustandekommens einer gütlichen Einigung angekündigt worden ist, sondern ergibt sich daraus, daß hier ein Bebauungsplan vorliegt, der kraft Gesetzes einer Planfeststellung gleiohgesetzt ist. 3. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe, falls ihr der freihändige Erwerb der Grundstücke nicht gelungen wäre, nicht beabsichtigt, auf jeden Pall gegen die Klägerin das Enteignungsverfahren durchzuführen. Wenn die Kosten des Grunderwerbs zu hoch geworden wären, hätte sie andere billigere Trassen für die Ortsdurchfahrt der B 312 in Betracht gezogen. Bie Beklagte hat auch darauf hingewiesen, daß für den Bau der B 312 außerhalb von Reutlingen ein Planfeststellungsverfahren noch nicht durohgeführt gewesen sei, vielmehr insoweit lediglich vorbereitende Pläne bestanden hätten. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, die Beklagte habe der Klägerin eine Enteignung nioht ernstlich angedroht. Darauf kommt es aber, wie bereits erörtert, nicht an. Liegt ein der Planfeststellung gleich stehender genehmigter Bebauungsplan vor, so kann allenfalls unter besonderen Umständen das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem in dem Plan genannten Grundstückseigentümer verneint werden« Solche besonderen Umstände liegen nach dem - vorstehend wiedergegebenen - eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor« Aus ihm ergibt sioh, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht, daß der Klägerin die Absichten der Beklagten bekannt oder erkennbar gewesen wären« Daraus, daß die Verhandlungen der Parteien sioh von 1964 bis 1970 hingezogen haben, brauohte die Klägerin nicht zu folgern, daß die Beklagte keine Rechte aus dem Bebauungsplan mehr herleiten wolle, zu demal, wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Bürgermeister der Stadt RflHHBP, der zeitweise die Verhandlungen für die Beklagte führte, wiederholt geäußert hat, es sei fraglich, was für die Klägerin herausspringe, wenn man sich nicht gütlich einige« 6« Hiernach muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als es der Klägerin eine Vergleichsgebühr abgesproohen hat« Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann das Revisionsgerioht diese selbst treffen (§ 565 Abs« 3 Hr« 1 ZPO). II« Beweisgebühr 1« Bas Berufungsgericht hat mit Recht die von der Klägerin geforderte Erstattung einer Beweisgebühr gemäß § 118 Abs« 1 Br« 3 BRAGO abgelehnt« Bas ist insbesondere deshalb gerechtfertigt , weil die Einholung von Gutachten im Rahmen von Verhandlungen einer Behörde mit einer Privatperson auf der Ebene des Privatrechts , nämlioh über den freihändigen Erwerb von Grundstücken, keine Anordnung einer Beweisaufnahme durch die Behörde darstellt« 2« Solche Verhandlungen können nicht deshalb, wie die Revision meint, als ltEnteignungsvorverfahren,r angesehen werden, weil sie vor einer Enteignung gesetzlich vorge-sobrieben sind (§ 87 Abs« 2 Nr« 2 BBauG)« Ein Eatsohädl-gungsangebot, das die Behörde auf Grund der eingeholten Gutachten dem Grundstückseigentümer unterbreitet, ist auch nicht als eine von der Behörde getroffene Entscheidung anzusehen« Bie Möglichkeit einer späteren Enteignung reicht nioht aus, um eine von einer Behörde angeordnete Beweisaufnahme im Sinne von § 118 Abs« 1 Nr« 3 anzunehmen (vgl« auch Riedel/Corves/Sußbauer BRAGO 2« Aufl« § 31 Rdn. 32; § 118, Rdn. 26; Gerold/ Schmidt BRAGO, 4« Aufl. § 118 Rdn« 7). 3« Es ist bei dieser Saoh- und Rechtslage unerheblich, ob die Beklagte einseitig einen Sachverständigen ernannt hat oder ob die Parteien sich auf einen solohen - 10* - geeinigt haben. Ebenso ist es unerheblich, ob die Beklagte zur Einholung von Gutachten verpflichtet ist 9 wenn sie den Grundstüokswert nloht selbst zu beurteilen vermag. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte als Behörde die Amtspflicht hat9 den Inhalt eines eingeholten Gutachtens objektiv und unvoreingenommen zu würdigen. All das ändert nichts daran, daß die Beklagte hier der Klägerin als gleloh-geordnete Rechtspersönlichkeit auf der Ebene des Privatrechts gegenüber st and, nicht als Behörde, die in der Sache Anordnungen und Entscheidungen zu treffen hatte. III. Wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung ohne Widerspruch der Beklagten erklärt hat, ist die Klageforderung von 65.267,80 DM je zur Hälfte auf Zahlung der Yergleichsgebühr und der Beweisgebühr gerichtet. Die Beklagte ist daher unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts zur Zahlung der Yergleichsgebühr von 52.633»90 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Einwendungen gegen die Höhe der Yerglelohsgebühr hat die Beklagte nicht erhoben. Im übrigen» nämlich hinsichtlich der Beweisgebühr» ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentsoheidung folgt aus den §§ 92» 97 ZPO« Vogt Gririsch Pinke Meise Schmidt