Dezember 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Pinke und Dr. Girisch beschlossen: Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten gegen den Pestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hatte mit Schrift- Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 23. September 1971 wurde dem Kläger das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. als Armenanwalt beigeordnet. Oktober 1971 wurde die Revision des Beklagten gern, dem Entlastungsgesetz durch Beschluß zurückgewiesen, ohne daß der Armenanwalt noch einen Antrag gestellt oder eine Erklärung abgegeben hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1970, 757) und ihm folgend der VIII.
BUNDESGERICHTSHOF Yii zr 136/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit d^^jmifmanns Karl-H^inz * Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Johann »straße 9 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Pinke und Dr. Girisch beschlossen: Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsbeklagten gegen den Pestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. November 1971 wird zurückgewiesen. Gründe : Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hatte mit Schrift- satz vom 10. Dezember 1970 beantragt, seiner Partei zur Reohtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten das notwendige Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 23. September 1971 wurde dem Kläger das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. als Armenanwalt beigeordnet. Durch Be- schluß vom 19. Oktober 1971 wurde die Revision des Beklagten gern, dem Entlastungsgesetz durch Beschluß zurückgewiesen, ohne daß der Armenanwalt noch einen Antrag gestellt oder eine Erklärung abgegeben hat. Der Urkundsbeamte bat für seine Tätigkeit als Pflichtanwalt nur 1/2 Prozeßgebühr festgesetzt (§ 32 BRAGebO). Seine Erinnerung, mit der er die Festsetzung einer vollen Gebühr begehrt, ist nicht begründet. Wie schon der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1970, 757) und ihm folgend der VIII. Zivilsenat durch Beschluß vom 8. April 1970 - VIII ZR 60/68 -sowie der erkennende Senat durch Beschluß vom 17. September 1970 - VII ZR 66/68 - entschieden haben, ist die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit eines Rechtsanwalts für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung. Da der bei-geordnete Anwalt nach dem 23. September 1971 keinen Antrag mehr gestellt und auch keine Erklärung mehr abgegeben hat, steht ihm gern. § 32 Abs. 1 BRAGebO nur 1/2 Prozeßgebühr zu. Dem das Armenrecht bewilligenden Beschluß vom 23. September 1971 kann auch keine Rückwirkung beigemessen werden. Dem Beschluß ist hierfür nichts zu entnehmen. Der Anwalt hatte auch keinen dahingehenden Antrag gestellt (vgl. BGH NJW 1970, 757 a.E.). Die Erinnerung ist deshalb zurüolczuweisen. Glanzmann Rietschel