Diese juristische Person hat ihren Sitz seit der Konfiskation nicht mehr in der Tschechoslowakei. Die von der Tschechoslowakei gegen eine juristische Person getroffenen konfiskatorischen Maßnahmen beenden zwar die Vertre-tusgsbefugnis der bisherigen Organe hinsichtlich des in der lundeorepublik belegenen Vermögens nicht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, Von Rechts wegen Sie hat davon einen Teilbetrag mit cfer Klage geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Sie hat geltend gemacht, daß sie als Berliner AflHBl anerkannt und deswegen gegenüber der Klägerin, die Gläubigerin auc einem Ostblockstaat sei, von ihrer Verbindlichkeit auf Grund des Umstellungsergänzungsgesetzes befreit sei. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin erklären lassen, sie werde durch den Pfleger Br. und nicht, wie in den Vorinstanzen angegeben, von zwei Mitgliedern ihres vor Kriegsende gewählten Vorstands vertreten. Babei macht es keinen Unterschied, ob nur das Vermögen der Genossenschaft enteignet v;orden ist - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - oder ob die Bekrete vom 19» Mai und Rechtsträger dieses von der Konfiskation nicht erfaßten Vermögens ist die Klägerin. 1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für das internationale wie für das interzonale Recht schon mehrfach ausgesprochen worden, daß eine juristische Person, die in ihrem Sitzstaat durch Konfiskation ihr ganzes Vermögen verloren hat und infolgedessen vernichtet worden ist, hinsichtlich des nicht konfiszierten Auslandsvermögens fortbesteht (BGHZ 20, 4, 12, 15; 25, 134, 143 f; IM Nr. Izu § 38 AktG; nicht konfiszierten Vermögens eine juristische Person an, die als Spaltgesellschaft bezeichnet wird und zu der ölle diejenigen als Mitglieder gehören, die vor dem konfislta-torischen Eingriff Mitglieder waren« Dieser "Spaltungs-theorie" ist der Senat in dem genannten Urteil schon insoweit gefolgt, als es sich um die Begrenzung der Wirksamkeit der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten.handelt« b) Er folgt dieser Lehre heute auch in der Frage, wer Inhaber des durch die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßbaren und nicht erfaßten Auslandsvermögens der juristischen Person ist. aa) Die alten Mitglieder der von der Konfiskation betroffenen juristischen Person können nicht als Inhaber des Vermögens anerkannt werden,sei es anteilig oder als Gemeinschaft zur gesamten Hand« Das verträgt sich einmal schlecht mit dem V.'esen der juristischen Person und der klaren rechtlichen Trennung ihres Vermögens von demjenigen ihrer Mitglieder. bb) Eine vertragliche Regelung, die die Mitglieder für den Verlust der Mitgliedschaftsrechte abfindet, wie sie etwa in Art. 87 des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages vom 15- Juni 1957 (BGBl 1958 II 130) getroffen und im deutschniederländischen Finanzvertrag in Aussicht genommen ist (vgl. » ^ ea cc) Eine Liquidation des extraterritoialen Vermögens nach dem Recht des Staates, in dem dieses Vermögen liegt (vgl« Lev/ald NJW 1958, 281), mit dem Ziel, den Erlös der Liquidation den enteigneten Mitgliedern zuzuwenden, muß auch von der Annahme ausgehen, daß die juristische Person wenigstens noch.im Liquidationsstadium besteht. c) Eine befriedigende Lösung ist demnach nicht möglich, ohne daß die Existenz einer juristischen Person als des Rechtsträgers dieses nicht konfiszierten Vermögens angenommen wird. Da die juristische Person, wenn nur die Mitglied-schaftsrechte konfisziert werden, im Konfiskationsstaat weiter existiert, dieser dort existenten Person aber gerade das extraterritoriale Vermögen nicht zusteht, kann nur eine von dieser rechtlich verschiedene, selbständige juristische Person der Rechtsträger sein. Zivilsenat die rechtliche Existenz der Genossenschaft als Inhaberin des in der Bundesrepublik belegenen, von der Konfiskation nicht erfaßten Vermögens bejaht (BGHZ 25, 134 ff), obwohl er dabei die Möglichkeit unterstellt hat, daß die Genossenschaft in der Tschechoslowakei nicht untergegangen, sondern zur Staatsgenossenschaft geworden ist (aaO So 147). Das Berufungsgericht äußert sich nicht dazu, ob die Xlägerin im Rechtsstreit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist. Sie waren als Mitglieder des Vorstandes bereits bestellt, ehe die Tschechoslowakei die Konfiskationsmaßnahmen traf.Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird allerdings die Vertretungsbefugnis der bisherigen Vorstandsmitglieder bezüglich des Auslandsvermögens durch konfis« rratorische Eingriffe nicht berührt, auch dann nicht, wenn der konfiszierende Staat den Vorstand ausdrücklich abberufen hat (BGH Vr'M 1957, 846; BGHZ 25, 134, 150). In der Rechtsprechung ist zwar für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands mehrfach angenommen worden, daß Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über ' die Amtsdauer von Organen das Fortbestehen ihrer Vertretungs- Das Vormundschaftsgericht hat als Wirkungskreis des Pflegers die Verwaltung des in der Bundesrepublik und in '.Vestberlin vorhandenen Vermögens der Klägerin bezeichnet. DVO/UrastG als verlagert anerkanntes Geldinstitut ist, die Vorschrift des § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. I § 1 der 2. 1) Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht die in der letztgenannten Vorschrift vorgesehene Umstellung von RM auf DM im Verhältnis 100 : 6,5 zugebilligt, sondern nur die sich aus Abs. 2 des § 6 der 35« DVO/UmstG ergebende •geringere ”Ausländerquote"« Es führt weiter aus, daß eine Verbindlichkeit gegenüber einer juristischen Person mit Sitz im Ausland nur dann, wenn die Verbindlichkeit in einer schon vor dem 21» Juni 1948 im Währungsgebiet bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassung der Schuldnerin (§6 Abs. 1 Nr. 1) begründet worden sei, im Verhältnis 100 : 6,5 umgestellt sei. Juni 1948 keinen Sitz im Ausland gehabt» Selbst v/enn das aber der Fall gev/esen wäre, sei die Klägerin nicht auf die Ausländerquote beschränkt» Vielmehr könne die Klägerin auch bei ausländischem Sitz die volle Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 nach Abs. 1 Nr. 2 a des § 6 der 35. Schon aus diesem Grunde kann Abs. 2 in Verbindung mit Abo. 1 Nr. 3a des § 6 nicht angewandt werden, und dann kann es nur noch darauf ankommen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 a auf die Klägerin zutreffen. Wenn die Klägerin, wovon das Berufungsgericht anscheinend ausgeht, in der Tschechoslowakei durch Enteignung ihres ganzen Vermögens vernichtet worden ist, ist die Auffassung, sie habe gleichwohl ihren Sitz noch im Ausland, schwer verständlich. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß bei Annahme einer Vernichtung der Genossenschaft in der Tschechoslowakei die Existenz der Klägerin dort in keiner Weise mehr anerkannt und in der Bundesrepublik nur wegen der Unwirksamkeit der Konfiskation bejaht wird, daß dann aber von der ursprünglichen Rechtsperson nichts übrig bleibt, was noch als in der Tschechoslowakei befindlich angesehen werden könne. Gleiche Erwägungen gelten auch für den Rail, daß - bei Enteignung der Mitgliedschaftsrechte - die juristische Person im Konfiskationsstaat formell bestehen geblieben ist und daneben wegen des nicht konfiszierten Auslandsvermögens das Bestehen einer ,,SpaltgenoBsensohaftn angenommen wird; auch in diesem Pall wäre es nicht sinnvoll, der im Konfis- Der Bundesgerichtshof hat auch schon mehrfach zu dem Ansdruck gebracht, daß eine juristische Person, deren Vermögen oder deren Mitgliedschaftsrechte konfisziert worden sind, ihren Sitz im Konfiskationsstaat verliert (BGHZ 19, 102, 105 f; sm 1959, 322). Gegen diese Rechtsprechung kann auch nicht entscheidend ins Feld geführt werden, daß die juristische Person ~ nach Verlust ihres ausländischen Sitzes - ohne inländischen Sitz nicht existieren könne (so Beitzke aaO). Wenn eine eingetragene Genossenschaft die in § 6 Nr. 1 GenG vorgeschriebene Bestimmung über den Sitz der Genossenschaft nicht in ihre Satzung aufgenommen hat oder wenn diese Bestimmung aus irgendeinem Grunde nichtig ist, so kann die • Genossenschaft zwar auf Klage durch Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 94 - 96 GenG) oder nach § 147 PGG von Amts wegen als nichtig gelöscht werden; solange dies nicht geschehen ist, ist sie aber rechtlich existent (vgl. Juni 1948 ihren Sitz nicht im Ausland gehabt» Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß sich dort ein Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung der Klägerin befunden habe. Im Inland hat sie damals zwar auch noch keinen Sitz gehabt, aber raöglicherwöfrse einen Ort der Geschäftsleitung.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja V.'GBGB Art» 7 ff (Enteignung) Das in der Bundesrepublik belegene Vermögen einer Genossenschaft, deren Mitgliedschaftsrechte in der Tschechoslowakei konfisziert worden sind, gehört einer aus den alten Mitgliedern bestehenden Genossenschaft, also einer von der in der Tschechoslowakei bestehen gebliebenen Genossenschaft rechtlich verschiedenen, selbständigen juristischen Person«. Diese juristische Person hat ihren Sitz seit der Konfiskation nicht mehr in der Tschechoslowakei. Dasselbe gilt von einer Genossenschaft, deren ganzes Vermögen in der Tschechoslowakei enteignet Yforden ist, die aber hinsichtlich des in der Bundesrepublik belegcnen Vermögens als weiterbestehend anzusehen ist. Die von der Tschechoslowakei gegen eine juristische Person getroffenen konfiskatorischen Maßnahmen beenden zwar die Vertre-tusgsbefugnis der bisherigen Organe hinsichtlich des in der lundeorepublik belegenen Vermögens nicht. Es bestehen aber Icdenken, das Weiterbestehen der Vertretungsbefugnis über die in der Satzung bestimmte Amtsdauer hinaus anzunehmen. EGB § 1909 ff; PGG § 7; ZPO §§ 51, 56 Dis Vertretungsbefugnis eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Pflegers darf in der Hegel vom Prozeßgericht nicht deshalb verneint werden, weil nicht alle materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft gegeben waren. EGH, Urt. v. 6. Oktober I960 - VII ZR 136/59 - OLG Frankfurt/iffain LG Prankfurt/iJain TU ZR 13.6/59 Verkündet an 6. Oktober I960 Vi'oit Scheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der K0HBBBBMi d0 eGmbH., früher in P< setglich vertreten durch ihren Pfleger Dr. Hubert BJ RHIH^straße flp, Xlagerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die De*—^ 2 GfHH^straBe datoren Direktor Alexander Wi , gesetzlich vertreten du^S^Sre^^^ui- und Direktor Dr. Günther Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iaünd-liehe Verhandlung vom 6. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberiandesgerichts in Prankfurt/Main vom 30. Juni 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, Von Rechts wegen - 2 Tatbestand: Die Klägerin v/urde im Jahre 1911 mit Sitz in ge- gründet. Sie bestand auch nach der Errichtung des tschechoslowakischen Staates weiter» Nach der Angliederung des Sudetenlandes an das Deutsche Reich und der Errichtung des Protektorates, Böhmen und Mähren behielt die Klägerin ihren oitz in Nach Wiedererrichtung der tschechoslowakischen Republik wurden deren Dekrete vom 19» Mai 1945 und vom 25» Oktober 1945 auf die Klägerin angev/endet. Der tschechoslowakische Pinanzminister ordnete die Auflösung der Klägerin und die Einziehung ihres Vermögens durch Hationalverwalter an» Nach einer Bestätigung des Kreishandelsgerichts in P^H wurde im Juni 1946 im Handelsregister eine Firma v Pr#p, vormals dfli DflHHfe registrierte Gen.m.b.H. in Liquidation" mit dem Sitz in F|^ geführt. Die deutschen Vorstandsmitglieder der Klägerin nahmen nach ihrer Vertreibung ihren Wohnsitz im Bundesgebiet» Sie errichteten im Jahre 1947 in (Bayern) eine Geschäfts- stelle der Klägex’in und verlegten diese im Juni des Jahres 1947 nach H(^pp. Ein Beschluß der Generalversammlung über die Begründung eines Sitzes in der Bundesrepublik wurde i:icht herbeigeführt. Am 11. März 1957 bestellte das Amtsgericht in Hamburg das Vorstandsmitglied Dr. BflBP» zu dem Pfleger der Genossenschaft und bestimmte als seinen Wirkungskreis die Verwaltung des im Gebiete der Bundesrepublik und Westberlins vorhandenen Vermögens der Klägerin. 3 Die Klägerin hatte am 8. Mai 1945 hei der Hauptnieder~ lassung der Beklagten in Berlin ein Guthaben in Höhe von 87«290.894,89 RM. Die Beklagte ist als Berliner AflÜ als in das Währungsgebiet mit dem Sitz in ver- lagert anerkannt. Die Quote für Auslandsgläubiger (§6 Abs. 2 der 35» DVO/UmatG) hat die Bank deutschen?Länder auf 3,75# festgesetzt. Die Klägerin beansprucht Rückzahlung des Guthabens, umgestellt im Verhältnis 100 : 6,5, also in Höhe von 5.673.908,11 DM* Sie hat davon einen Teilbetrag mit cfer Klage geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 230.000,— DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß sie als Berliner AflHBl anerkannt und deswegen gegenüber der Klägerin, die Gläubigerin auc einem Ostblockstaat sei, von ihrer Verbindlichkeit auf Grund des Umstellungsergänzungsgesetzes befreit sei. Höchstens stehe der Klägerin, da sie ihren Sitz im Ausland habe, nach der 35. DVO/UmstG die Ausländerquote zu, nach der sich ein Guthaben von 212.779,53 DM ergebe. Demgegenüber meint die Klägerin, sie sei nach der üni3tellungsgesetzgebung als deutsche juristische Person zu behandeln. Sie sei von Deutschen gegründet worden, sie habe nur deutsche Mitglieder gehabt und mit deutschem Kapital 4 .=. gearbeitet. Sie habe ihren Sitz nicht mehr in P^. Vielmehr habe sich der Sitz automatisch hinsichtlich ihres in der Bundesrepublik belegenen Vermögens in deren Gebiet verlagert. Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 212.779»63 3X1 verurteilt und die weitergehende Klage abge-v/iesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese v/eitere 17.220,37 BM beanspruchte, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin erklären lassen, sie werde durch den Pfleger Br. und nicht, wie in den Vorinstanzen angegeben, von zwei Mitgliedern ihres vor Kriegsende gewählten Vorstands vertreten. Ber Pfleger hat durch den Prozeßbevollmächtigten erklärt, daß er die bisherige Prö-seßführung genehmige. Bie Beklagte beantragt, die Revision jpurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klägerin für parteifähig. Bie konfiskatoriochen Maßnahmen der Tschechoslowakei konnten das nicht in ihrem Gebiet belegene Vermögen, zu dem die eingeklagte Forderung gehört, nicht ergreifen. Babei macht es keinen Unterschied, ob nur das Vermögen der Genossenschaft enteignet v;orden ist - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - oder ob die Bekrete vom 19» Mai und 5 25. Oktober 1945» wie der II. Zivilsenat in seinem in EGHZ 25» 134 ff veröffentlichten Urteil angenommen hat (vgl. dort S. 144» 146 f), zugleich auch eine Enteignung der Kitgliedschaftsrechte an den betroffenen juristischen Personen zur Folge hatten. Auch im letzten Palle blieb das außerhalb der Tschechoslowakei belegene Vermögen von der Konfiskation unberührt (vgl. das in BGHZ 32, 256 veröffentlichte Urteil dos erkennenden Senats). Rechtsträger dieses von der Konfiskation nicht erfaßten Vermögens ist die Klägerin. 1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für das internationale wie für das interzonale Recht schon mehrfach ausgesprochen worden, daß eine juristische Person, die in ihrem Sitzstaat durch Konfiskation ihr ganzes Vermögen verloren hat und infolgedessen vernichtet worden ist, hinsichtlich des nicht konfiszierten Auslandsvermögens fortbesteht (BGHZ 20, 4, 12, 15; 25, 134, 143 f; IM Nr. Izu § 38 AktG; V.'tl 1957, 846; Y/M 1959, 322). 2) Auch dann, wenn die Genossenschaft nicht aufgelöst worden sein sollte, sondern der tschechoslowakische Staat, ihre Rechtspersönlichkeit formell bestehen lassend, alle Mitgliedschaftsrechte an sich gebracht haben sollte (vgl. dazu BGHZ 25, 134, 147), ist die rechtliche Existenz der Klägerin, wie sie im vorliegenden Prozeß auftritt, zu bejahen. a) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil die Präge, wer bei einer solchen Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte Träger des der Konfiskation nicht zugänglichen Auslandsvermögens ist, noch nicht entschieden. Wie in diesem Urteil aus-geführt, sieht ein großer Teil der lehre als Inhaber des 6 nicht konfiszierten Vermögens eine juristische Person an, die als Spaltgesellschaft bezeichnet wird und zu der ölle diejenigen als Mitglieder gehören, die vor dem konfislta-torischen Eingriff Mitglieder waren« Dieser "Spaltungs-theorie" ist der Senat in dem genannten Urteil schon insoweit gefolgt, als es sich um die Begrenzung der Wirksamkeit der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten.handelt« b) Er folgt dieser Lehre heute auch in der Frage, wer Inhaber des durch die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßbaren und nicht erfaßten Auslandsvermögens der juristischen Person ist. Eine andere Lösung bleibt nicht übrig. aa) Die alten Mitglieder der von der Konfiskation betroffenen juristischen Person können nicht als Inhaber des Vermögens anerkannt werden,sei es anteilig oder als Gemeinschaft zur gesamten Hand« Das verträgt sich einmal schlecht mit dem V.'esen der juristischen Person und der klaren rechtlichen Trennung ihres Vermögens von demjenigen ihrer Mitglieder. Es ist aber auch im Interesse der Gläubiger nicht angängig und durchführbar, sie für ihre bisher gegen eine (juristische) Person bestehenden Ansprüche an eine oft nicht übersehbare und nicht zu ermittelnde Vielzahl von Schuldnern zu verweisen. bb) Eine vertragliche Regelung, die die Mitglieder für den Verlust der Mitgliedschaftsrechte abfindet, wie sie etwa in Art. 87 des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages vom 15- Juni 1957 (BGBl 1958 II 130) getroffen und im deutschniederländischen Finanzvertrag in Aussicht genommen ist (vgl. dazu Gurski, WM I960, Sonderbeilage 4 S. 9 f), ist seitens der Tschechoslowakei nicht zu erwarten. » ^ ea cc) Eine Liquidation des extraterritoialen Vermögens nach dem Recht des Staates, in dem dieses Vermögen liegt (vgl« Lev/ald NJW 1958, 281), mit dem Ziel, den Erlös der Liquidation den enteigneten Mitgliedern zuzuwenden, muß auch von der Annahme ausgehen, daß die juristische Person wenigstens noch.im Liquidationsstadium besteht. c) Eine befriedigende Lösung ist demnach nicht möglich, ohne daß die Existenz einer juristischen Person als des Rechtsträgers dieses nicht konfiszierten Vermögens angenommen wird. Da die juristische Person, wenn nur die Mitglied-schaftsrechte konfisziert werden, im Konfiskationsstaat weiter existiert, dieser dort existenten Person aber gerade das extraterritoriale Vermögen nicht zusteht, kann nur eine von dieser rechtlich verschiedene, selbständige juristische Person der Rechtsträger sein. 5) In jedem Palle ist daher der Klägerin rechtliche Existenz zuzuorkennen, sei es als "Restgenossenschaft’*, wenn die ursprüngliche Genossenschaft in der Tschechoslowakei untergegangen ist, sei es als "Spaltgenossenschaft", wenn sie dort mit anderen Mitgliedern bestehen geblieben ist. In einem gleichliegenden Palle von Enteignungsmaßnahmen gegen eine sudetendeutsche Genossenschaft auf Grund der Dekrete vom 19. Mai und 25. Oktober 1945 hat bereits der II. Zivilsenat die rechtliche Existenz der Genossenschaft als Inhaberin des in der Bundesrepublik belegenen, von der Konfiskation nicht erfaßten Vermögens bejaht (BGHZ 25, 134 ff), obwohl er dabei die Möglichkeit unterstellt hat, daß die Genossenschaft in der Tschechoslowakei nicht untergegangen, sondern zur Staatsgenossenschaft geworden ist (aaO So 147). 8 II. Das Berufungsgericht äußert sich nicht dazu, ob die Xlägerin im Rechtsstreit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist. j 1) Ais ihre gesetzlichen Vertreter sind bisher die Vorstandsmitglieder Dr. BflHP und Dr. von Sch^H^- SchwflBHHB auf ge träten. Sie waren als Mitglieder des Vorstandes bereits bestellt, ehe die Tschechoslowakei die Konfiskationsmaßnahmen traf. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird allerdings die Vertretungsbefugnis der bisherigen Vorstandsmitglieder bezüglich des Auslandsvermögens durch konfis« rratorische Eingriffe nicht berührt, auch dann nicht, wenn der konfiszierende Staat den Vorstand ausdrücklich abberufen hat (BGH Vr'M 1957, 846; BGHZ 25, 134, 150). Das Schrifttum teilt diese Auffassung, wenn es auch teilweise für den Fall der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte die Fortdauer derGTganstellung verneint (Beitzke, Festschrift für Hermann Janssen, S. 29, 37). Obschon danach grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Vertretungsbefugnis des früheren Vorstandes durch die Konfiskation nicht erloschen ist, bestehen hier doch Bedenken dagegen, den alten Vorstand heute noch als befugten Vertreter anzusehen. Seine Amtsdauer, die nach § 12 Abs. 2 der Satzung 6 Jahre beträgt, war nämlich schon bei Klageerhebung abgelaufen. In der Rechtsprechung ist zwar für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands mehrfach angenommen worden, daß Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über ' die Amtsdauer von Organen das Fortbestehen ihrer Vertretungs- 9 befugnis für das extraterritoriale Vermögen zeitlich nicht einschränken (KG WM 1951, 881; OLG Frankfurt NJW 1954, 644, beide zu § 75 AktG)» Diese Auffassung, der im Schrifttum widersprochen wird (Beitzke aaO S. 37 und in AP Internat. Privatrecht Arbeitarecht Nr. 2), ist bedenklich. Aus der territorial beschränkten Wirkung von Enteignungsmaßnahmen läßt 3ich wohl rechtfertigen, daß es hinsichtlich der Ver-vretungsbefugnis beim alten bleibt, aber kaum, daß diese Befugnis zeitlich ausgedehnt wird. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Verlängerung der Vertretungsmacht auf unbestimmte Zeit. Neue Vorstandsmitglieder können in einer Generalversammlung gewählt (BGHZ 19, 108) oder, sofern das nicht möglich ist, gerichtlich bestellt werden (BGHZ 19, 102). Diese beiden Möglichkeiten hat die Klägerin nicht ausgenutzt. 2) Die Frage der Vertretungsbefugnis des alten Vorstands braucht jedoch nicht endgültig entschieden zu werden. Jedenfalls ist der vom Amtsgericht Hamburg zu dem Pfleger der Klägerin bestellte Dr. der in der Revisionsinstanz als ihi gesetzlicher Vertreter aufgetreten ist und die bisherige Prozeßführung genehmigt hat, berechtigt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten». Das Vormundschaftsgericht hat als Wirkungskreis des Pflegers die Verwaltung des in der Bundesrepublik und in '.Vestberlin vorhandenen Vermögens der Klägerin bezeichnet. Diese Verwaltung schließt auch die Befugnis ein, die im Rahmen der Verwaltung sich als notwendig erweisenden Prozesse zu führen. Es mögen Zweifel bestehen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft in je- - 10 dor Hinsicht gegeben waren (vgl. dazu Beitzke, Festschrift für Hermann Janssen S. 32 und AP Internat. Privatrecht Ai'beiterecht Nr. 2). Ein Mangel in dieser Beziehung berechtigt jedoch nach ständiger Rechtsprechung das Prozeßgericht grundsätzlich nicht, die Vertretungsbefugnis des bestellten Pflegers zu verneinen (RGZ 81i 206, 212; 137, 324, 341; HG Warn 1914 Nr. 88; RG Recht 1920 Nr. 1528; KG JW 1935, 2754)« Dieser Rechtsprechung tritt der erkennende Senat im Grundsatz bei. Gewisse materiellrechtliche Voraussetzungen mögen so wichtig sein, daß ihr Fehlen die Pflegschaft nichtig macht (Schlegelberger FGG, § 7 Anm. 7). Mängel dieses Gewichts sind aber im vorliegenden Falle nicht erkennbar. III. Die eingeklagte Forderung fällt nicht unter die Vorschriften des ümstellungsergänzüngsgesetzes vom 21. September 1953 (BGBl 1953 I 1439), wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der Umstellung nach im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlassenen Vorschriften unterlegen hat (§ 3a des Umstellungsergänzungsgesetzes). IV. Maßgebend für die Entscheidung, ob und inwieweit die Beklagte in Anspruch genommen werden kann, ist, da die Beklagte ein nach § 3 der 35. DVO/UrastG als verlagert anerkanntes Geldinstitut ist, die Vorschrift des § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. I § 1 der 2. DVO FestktoG. 1) Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht die in der letztgenannten Vorschrift vorgesehene Umstellung von RM auf DM im Verhältnis 100 : 6,5 zugebilligt, sondern nur die sich aus Abs. 2 des § 6 der 35« DVO/UmstG ergebende •geringere ”Ausländerquote"« 11 Diese Entscheidung begründet es zunächst einmal damit, daß der Sitz der Klägerin sich am 21. Juni 1948 nicht im Währungsgebiet, sondern im Ausland, nämlich in Prag, befunden habe (§6 Abs» 1 Nr. 3 a der 35» DVO). Es führt weiter aus, daß eine Verbindlichkeit gegenüber einer juristischen Person mit Sitz im Ausland nur dann, wenn die Verbindlichkeit in einer schon vor dem 21» Juni 1948 im Währungsgebiet bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassung der Schuldnerin (§6 Abs. 1 Nr. 1) begründet worden sei, im Verhältnis 100 : 6,5 umgestellt sei. In allen anderen Fällen erhielten Gläubiger mit dem Sitz im Ausland nur die Ausländerquote des § 6 Abs.» 2, also auch in dem Falle des Abs. 1 Nr» 2 a, wo u.a, von Verbindlichkeiten gegenüber Personen die Hede ist, die am 21. Juni 1948 den Ort der Ge-schäftsleitung im Währungsgebiet hatten. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin am 21. Juni 1948 im Y/ährungs-gebiet dinen Ort der Geschäftsleitung gehabt habe. 2) Die Revision ist der Meinung, die Klägerin habe am 21. Juni 1948 keinen Sitz im Ausland gehabt» Selbst v/enn das aber der Fall gev/esen wäre, sei die Klägerin nicht auf die Ausländerquote beschränkt» Vielmehr könne die Klägerin auch bei ausländischem Sitz die volle Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 nach Abs. 1 Nr. 2 a des § 6 der 35. DVO in Verbindung mit Art. I § 1 der 2. DVO FestktoG beanspruchen, weil der Ort ihrer Geschäftsleitung sich am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet befunden habe. Wenn diese Voraussetzung vorliege, komme es auf die Frage des Auslandsitzes nicht an und sei die Vorschrift des Aba. 2 des § 6 nicht anwendbar. V. 1) Ob der Ansicht der Revision, daß die Anwendung des Abs. 1 Nr. 3 a und des Abs. 2 des § 6 ausgeschlossen ist, wenn die Klägerin am 21. Juni 1948 einen Ort der Geschäftsleitung im 12 Sinne des Abs. 1 Nr. 2 a im Währungsgebiet gehabt hat, gefolgt werden könnte, bedarf nicht der Entscheidung. Die Revision hat jedenfalls recht, soweit sie geltend macht, daß'die Klägerin am 21. Juni 1948 keinen Sitz (und auch keinen Ort der Niederlassung oder Geschäftsieitung) im Ausland gehabt habe. Schon aus diesem Grunde kann Abs. 2 in Verbindung mit Abo. 1 Nr. 3a des § 6 nicht angewandt werden, und dann kann es nur noch darauf ankommen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 a auf die Klägerin zutreffen. 2) Den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Auslandssitz der Klägerin bejaht, kann nämlich nicht beigetreten werden. Wenn die Klägerin, wovon das Berufungsgericht anscheinend ausgeht, in der Tschechoslowakei durch Enteignung ihres ganzen Vermögens vernichtet worden ist, ist die Auffassung, sie habe gleichwohl ihren Sitz noch im Ausland, schwer verständlich. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß bei Annahme einer Vernichtung der Genossenschaft in der Tschechoslowakei die Existenz der Klägerin dort in keiner Weise mehr anerkannt und in der Bundesrepublik nur wegen der Unwirksamkeit der Konfiskation bejaht wird, daß dann aber von der ursprünglichen Rechtsperson nichts übrig bleibt, was noch als in der Tschechoslowakei befindlich angesehen werden könne. Dem ist zuzustimmen. Gleiche Erwägungen gelten auch für den Rail, daß - bei Enteignung der Mitgliedschaftsrechte - die juristische Person im Konfiskationsstaat formell bestehen geblieben ist und daneben wegen des nicht konfiszierten Auslandsvermögens das Bestehen einer ,,SpaltgenoBsensohaftn angenommen wird; auch in diesem Pall wäre es nicht sinnvoll, der im Konfis- 13 kationsstaat in keiner Weise anerkannten Spaltgenossenschaft dort einen Sitz zuzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat auch schon mehrfach zu dem Ansdruck gebracht, daß eine juristische Person, deren Vermögen oder deren Mitgliedschaftsrechte konfisziert worden sind, ihren Sitz im Konfiskationsstaat verliert (BGHZ 19, 102, 105 f; sm 1959, 322). Damit ist noch nicht gesagt, daß die Rest- oder Spaltgesellschaft automatisch in jeder Beziehung eine inländische Gesellschaft wird und insbesondere einen Sitz im Inlands erwirbt (so Beitzke AP 1950 Nr» 301 und AP Internat. Privat-recht Arbeitsrecht Nr. 2). Die automatische Entstehung eines satzungsmäßigen Sitzes hat jedenfalls der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneintj er fordert dafür einen "konstitutiven Akt", z.B. einen Beschluß über die Verlegung oder Neubegründung des Sitzes (WM 1959, 322). An einem solchen Akt fehlt es nach der Feststellung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle. Der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von der Entscheidung de3 II. Zivilsenats abzuweichen. Daß ein satzungsmäßi-ger Sitz durch rein tatsächliche Vorgänge begründet werden könnte, ließe sich kaum erklären. Gegen diese Rechtsprechung kann auch nicht entscheidend ins Feld geführt werden, daß die juristische Person ~ nach Verlust ihres ausländischen Sitzes - ohne inländischen Sitz nicht existieren könne (so Beitzke aaO). Sie hat dann eben - bis zur Vornahme jenes konstitutiven Aktes - vorübergehend keinen Sitz, was möglich ist (vgl.. BGHZ 19, 102, 105)« H Der Einwand, es gebe keine rechtliche Existenz ohne Sitz, (Beitzkc AP 1950 Nr» 301 und AP Internat« Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 2; Großkommentar zu dem AktG § 5 Anm. 6a), trifft nach deutschem Genossenschaftsrecht nicht zu, soweit damit der satzungsmäßige Sitz gemeint sein soll. Wenn eine eingetragene Genossenschaft die in § 6 Nr. 1 GenG vorgeschriebene Bestimmung über den Sitz der Genossenschaft nicht in ihre Satzung aufgenommen hat oder wenn diese Bestimmung aus irgendeinem Grunde nichtig ist, so kann die • Genossenschaft zwar auf Klage durch Urteil für nichtig erklärt werden (§§ 94 - 96 GenG) oder nach § 147 PGG von Amts wegen als nichtig gelöscht werden; solange dies nicht geschehen ist, ist sie aber rechtlich existent (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1951, 73). VI. Danach hat die Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts am 21. Juni 1948 ihren Sitz nicht im Ausland gehabt» Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß sich dort ein Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung der Klägerin befunden habe. Im Inland hat sie damals zwar auch noch keinen Sitz gehabt, aber raöglicherwöfrse einen Ort der Geschäftsleitung. Das würde genügen, um die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 a der 35. DVO/UmstG in Verbindung mit Art. I § 1 der 2. DVO PestktoG auf ihre Forderung anzuwenden und die Umstellung im Verhältnis von 100 : 6,5 zu bejahen. Das Berufungsgericht läßt die Präge, ob ein Ort der Geschäftsleitung am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden war, offen und bezeichnet sie als zweifeihaft. Diese Präge kann nicht* ohne tatsächliche Feststellungen bejaht werden« Da solche Feststellungen bisher fehlen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Dr» Vogt