Die Beklagte wiederholte jedoch mit Schreiben vom 16» Mai 1967 ihre Auffassung, der Handelsvertretervertrag sei mit der Übertragung des Geschäfts erloschen, und bestätigte vorsorglich die fristlose Kündigung» Die Klägerin hat vorgetragen: Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht Vorgelegen» Durch die Gründung dor OHG habe sich im Verhältnis zu der Beklagten und ihren Kunden praktisch nichts geändert, da Peter BflHB schon seit 1958 mitgearbeitet habe und Walter Ernst H|H| seine Tätigkeit wie bisher fortsetze. 1. festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam und das Vertragsverhältnis der Parteien erst zu dem 31» Dezember 1967, frühestens zu dem 30« September 1967 aufgelöst sei, Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da sie ohne ihre - der Beklagten Das Landgericht hat durch ^eilurteil unter Abweisung des weitergehenden PestStellungsantrages festgestellt, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam und "dex* Handelsvertretervertrag vom 15. Es bejaht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der vom Landgericht getroffenen Feststellung schon deshalb, weil Walter Ernst J^HHin dem Gesellschaftsvertrag seine übertragbaren Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beklagten, insbesondere die Ansprüche auf Es ist der Auffassung, die Beklagte habe den von ihr angegebenen Kündigungsgrund selbst nicht als wichtig angesehen, weil sie den von Walter Ernst Hm mit Schreiben vom 9- Hai 1967. Hier hatte daher der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen Walter Ernst RflHB und seinem Sohn?keinen unmittelbaren rechtlichen Einfluß auf den Handelsvertretervertrag zwischen der Beklagten und der Firma Walter Ernst RflHB0 Schon deshalb trifft es nicht zu, daß etwa, v/ie die Beklagte es in ihrem Schreiben vom 5. 2, Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 89 a HGB) nicht zugebilligt. a) Wenn auch die Rechtsstellung der Beklagten in dem Handelsvertreterverhältnis mit der Firma Walter Ernst RfllUBI durch die Gründung der OHG nicht beeinträchtigt worden ist, so könnte doch eine eingetretene oder drohende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse es der Beklagten unzu demutbar gemacht haben, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, und sie deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt haben» b) Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte den von Walter Ernst RflHHi im Schreiben vom 9° Hai 1967 gemachten Vorschlag abgelehnt hat, entnehmen konnte, die Beklagte habe selbst den von ihr angeführten Kündigungs- grund nicht wichtig genommen (BU 13-15)» Der Revision mag auch zugegeben werden, daß frühere Änderungen in den Personen der Inhaber der Firma Walter Ernst in ihrer möglichen tatsächlichen Bedeutung für die Interessen der Beklagten mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages zv/ischen Walter Ernst RHHB und seinem Sohn nicht ohne weiteres verglichen werden können. c) Jedenfalls brauchte das Berufungsgericht bei dem hier von ihm festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnis-ses bis zu dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zuzurauten gewesen wäre. Es hat dabei mit Recht die besonderen hier vorliegenden Umstände (Aufnahme des Sohnes in die Firma des Vaters, Bestehenbleiben des bestimmenden Einflusses des Vaters, keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) gewürdigt und konnte sich demnach auf den Standpunkt stellen, die Beklagte hätte erst und nur dann fristlos kündigen können, wenn ihre tatsächliche Lage sich in ihr nicht zu demutbarer Weise zu verschlechtern gedroht hätte. Daraus, daß die Beklagte davon erst einige Tage später und nicht schon vorher unterrichtet worden ist, brauchte das Berufungsgericht den Umständen nach keine derartige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses herzuleiten, daß die Beklagte zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre» Es konnte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß Walter Ernst alsbald nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 1967 vorgeschlagen hat, sein Sohn solle nicht für die Beklagte tätig werden, sondern nur als stiller Gesellschafter in die Firma eintrcten. Ba das Berufungsgericht keinen sonstigen wichtigen Kündigungcgrund festgestellt, die Revision einen solchen auch nicht mit Verfahrensrügen geltend gemacht hat, ist
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ul_ZR.J35Z68 URTEIL Verkündet am 16« März 19TO Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit iwerk GmbH, BflHH^Saar ihre Geschäftsführer S gesetzlich ver-und B< Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Br, Prof o gegen die T_______ Gesellsc offene Handels Sei after äelsges fMfe Walter esellsch traße __ Ernst Ri in Firma Walter Ernst R(_ vertreten durch den Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Pinke und Schmidt für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Mai 1968 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Hechts wegen Tatbestand: Die Firma Walter Ernst damals eine offene Handelsgesellschaft mit Walter Ernst RÜHH und seiner Mutter als Gesellschaftern, übernahm mit Vertrag vom 15. Oktober 1956 die Alleinvertretung der Beklagten in Baden-Württemberg für sämtliche von dieser hergestellte Schuhfabrikbedarfsartikel* Seit dem Tode seiner Mutter im Jahre 1959 war Walter Ernst RfHfB alleiniger Firmeninhaber * Mit Datum vom 1. Januar 1967 schloß er mit seinem Sohn Peter HfHHeinen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft. Die Beklagte erfuhr hiervon am 3. Mai 1967 durch ein Rundschreiben. Daraufhin kündigte sie am 5. Mai 1967 münd- lieh den Handelsvertretervertrag» Am 9« Mai 1967 schrieb sie, da der Handelsvertretervertrag nicht übertragbar sei, sei er mit der Beendigung der Tätigkeit der Einzelhandelsfirma und der Übertragung der Geschäfte auf die OHG erloschen» Vorsorglich kündigte sie fristlos» Walter Ernst RMMbot mit Schreiben vom 9» Mai 1967 der Beklagten an, ihrem V/unsche Rechnung zu tragen, daß sein Sohn nicht unmittelbar als Vertreter für sie auftrete, und ihn nur als stillen Gesellschafter zu beteiligen. Die Beklagte wiederholte jedoch mit Schreiben vom 16» Mai 1967 ihre Auffassung, der Handelsvertretervertrag sei mit der Übertragung des Geschäfts erloschen, und bestätigte vorsorglich die fristlose Kündigung» Die Klägerin hat vorgetragen: Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung habe nicht Vorgelegen» Durch die Gründung dor OHG habe sich im Verhältnis zu der Beklagten und ihren Kunden praktisch nichts geändert, da Peter BflHB schon seit 1958 mitgearbeitet habe und Walter Ernst H|H| seine Tätigkeit wie bisher fortsetze. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam und das Vertragsverhältnis der Parteien erst zu dem 31» Dezember 1967, frühestens zu dem 30« September 1967 aufgelöst sei, 2» die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Ausgleich von 100»000 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagte hat geltend gemacht: Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da sie ohne ihre - der Beklagten Zustimmung nicht ihre Vertragspartnerin habe werden können o Sie habe nur Walter Ernst Vertrauen ent- gegen gebracht; er habe ihr seine Dienste grundsätzlich in Person zu leisten gehabt«, Die durch die Gründung der OHG eingetretene einschneidende Änderung habe sie zur fristlosen Kündigung berechtigt» Das Landgericht hat durch ^eilurteil unter Abweisung des weitergehenden PestStellungsantrages festgestellt, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam und "dex* Handelsvertretervertrag vom 15. Oktober 1956" mit Ablauf des 30. September 1967 aufgelöst worden sei» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung des PestStellungsbegehrens der Klägerin weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (BU 11, 12) läßt es dahingestellt, ob die Klägerin auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 1967 Vertragspartnerin der Beklagten geworden sei. Es bejaht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der vom Landgericht getroffenen Feststellung schon deshalb, weil Walter Ernst J^HHin dem Gesellschaftsvertrag seine übertragbaren Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag mit der Beklagten, insbesondere die Ansprüche auf Provision und mögliche Abfindungsansprüche, auf die Klägerin, die neu gegründete OHG, übertragen habe. Her Umfang dieser Ansprüche hänge aber entscheidend davon ab, ob und wann der Handelsvertretervertrag durch Kündigung erloschen sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Hie Revision zieht ein rechtliches Interesse der Klägerin auch nicht mehr in Zweifel. II. Das Berufungsgericht (BU 13 ff) billigt der Beklagten keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu und sieht daher das Handelsvertreterverhältnis erst als zu dem 30. September 1967 aufgelöst an. Es ist der Auffassung, die Beklagte habe den von ihr angegebenen Kündigungsgrund selbst nicht als wichtig angesehen, weil sie den von Walter Ernst Hm mit Schreiben vom 9- Hai 1967. gemachten Vorschlag abgelehnt habe, daß sein Sohn nur stiller Gesellschafter sein solle. Die Vertragsstellung der Beklagten habe sich durch Bildung der OHG auch rechtlich und tatsächlich nicht in einem solchen Maße verschlechtert, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zuzu demuten gewesen wäre« Die Beklagte hätte erst dann aus wichtigem Grund fristlos kündigen können, wenn sich ihre tatsächliche Lage, insbesondere durch Verringerung des Einflusses des bisherigen Alleininhabers der Firma V/alter Ernst KfllHIB? verschlechtert hätte. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie erst verspätet von der Gesellschaft sgründung unterrichtet v/orden sei, da der Vertrag erst Ende April 1967 geschlossen worden sei, III. 1. Pur die rechtliche Beurteilung des Palles ist davon auszugehen, daß grundsätzlich ein Vertragsteil zwar einzelne Ansprüche, die ihm aus dem Vertrag gegen den anderen Teil zustehen, einem Dritten übertragen kann, nicht aber ohne Zustimmung des anderen seine ganze Rechtsstellung als Vertragspartner, die nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten umfaßt. Hier hatte daher der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen Walter Ernst RflHB und seinem Sohn?keinen unmittelbaren rechtlichen Einfluß auf den Handelsvertretervertrag zwischen der Beklagten und der Firma Walter Ernst RflHB0 Schon deshalb trifft es nicht zu, daß etwa, v/ie die Beklagte es in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1967 ausgedrückt hat, mit der Beendigung der Tätigkeit der Einzelhandels!irma und der Übertragung ihrer Geschäfte auf die OHG der Handelsvertretervertrag erloschen wäre. Vielmehr ist dem Berufungsgericht (BU 17) darin beizutreten, daß V/alter Ernst HflH der Beklagten auch nach der Gesellschaftsgründung in eigener Person in demselben Umfang v/ie bisher verpflichtet blieb. Es bestehen auch keine Bedenken gegen seine Annahme, daß die Klägerin gemäß § 28 HGB für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen V/alter Ernst RUHH gegenüber der Beklagten haftete. 2, Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung (§ 89 a HGB) nicht zugebilligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Revisionsgericht eine Entscheidung darüber, ob ein v/ichtiger Kündigungsgrund besteht oder nicht, nur daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm sonst gerügte Verfahren sverstoße unterlaufen sind. Ule Wertung der Einzelheiten des Falles durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich» Im vorliegenden Fall ist kein Rechtsfehler der vor-« bezeichneten Art erkennbar. a) Wenn auch die Rechtsstellung der Beklagten in dem Handelsvertreterverhältnis mit der Firma Walter Ernst RfllUBI durch die Gründung der OHG nicht beeinträchtigt worden ist, so könnte doch eine eingetretene oder drohende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse es der Beklagten unzu demutbar gemacht haben, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, und sie deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt haben» Bas bat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» V/as die Revision dagegen vorbringt, greift % nicht durch» b) Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte den von Walter Ernst RflHHi im Schreiben vom 9° Hai 1967 gemachten Vorschlag abgelehnt hat, entnehmen konnte, die Beklagte habe selbst den von ihr angeführten Kündigungs- 8 grund nicht wichtig genommen (BU 13-15)» Der Revision mag auch zugegeben werden, daß frühere Änderungen in den Personen der Inhaber der Firma Walter Ernst in ihrer möglichen tatsächlichen Bedeutung für die Interessen der Beklagten mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages zv/ischen Walter Ernst RHHB und seinem Sohn nicht ohne weiteres verglichen werden können. c) Jedenfalls brauchte das Berufungsgericht bei dem hier von ihm festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnis-ses bis zu dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zuzurauten gewesen wäre. Es hat dabei mit Recht die besonderen hier vorliegenden Umstände (Aufnahme des Sohnes in die Firma des Vaters, Bestehenbleiben des bestimmenden Einflusses des Vaters, keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) gewürdigt und konnte sich demnach auf den Standpunkt stellen, die Beklagte hätte erst und nur dann fristlos kündigen können, wenn ihre tatsächliche Lage sich in ihr nicht zu demutbarer Weise zu verschlechtern gedroht hätte. Dahingehende Feststellungen hat es aber nicht zu treffen vermocht. Die Revision hat auch nicht gerügt, daß es insoweit erhebliche Umstände außen acht gelassen hätte. d) Die Revision sieht in dem Verhalten von Walter Ernst HÜB eine Erschütterung der Vertrauensgrundlage und einen groben Vertragsbruch. Darin kann ihr bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Danach ist der Gesellschaftsvertrag Ende April 1967 geschlossen worden. Daraus, daß die Beklagte davon erst einige Tage später und nicht schon vorher unterrichtet worden ist, brauchte das Berufungsgericht den Umständen nach keine derartige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses herzuleiten, daß die Beklagte zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre» Es konnte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß Walter Ernst alsbald nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 1967 vorgeschlagen hat, sein Sohn solle nicht für die Beklagte tätig werden, sondern nur als stiller Gesellschafter in die Firma eintrcten. Bas. Berufungsgericht konnte daraus schließen, daß Walter Ernst weiterhin das Ver- trauen der Beklagten verdiente und daß es dieser bei verständiger Würdigung der Umstände daher nicht unzu demutbar war, das Vertragsverhältnis wenigstens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, mit seinem Angebot babe Walter Ernst RflHHB Gründung der OHG nicht ungeschehen machen können. Es bestand kein rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgrund, durch einen neuen Vertrag die OHG in eine stille Gesellschaft umzuwandeln. IV. Ba das Berufungsgericht keinen sonstigen wichtigen Kündigungcgrund festgestellt, die Revision einen solchen auch nicht mit Verfahrensrügen geltend gemacht hat, ist 10 die Revision der Beklagten als unbegründet mit ; Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Olanzmann Erbel Meyer Pinke Schmidt