Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 1. Sie ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe in einem Punkte wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und ihr nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt; es seien deswegen die Aufhebungsgründe gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO gegeben. Das Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Pall sei, weil die Antragstellerin die Arbeiten sachgemäß ausgeführt und keine Gewähr dafür übernommen habe, daß der Boden eben bleibe. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragsgegnerin geltend, ihr Vertreter habe dem Schiedsgericht einen Brief der Antragstellerin überreicht, in dem diese die Garantie dafür übernommen habe, daß sich der Boden nicht • senken werde. Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Antragsgegnerin zv/ar für erheblich, weil es zu den unabdingbaren Grundsätzen jeder geordneten Rechtspflege gehöre, daß das Gericht und auch ein Schiedsgericht den Sachverhalt und die Beweise erschöpfend würdige. Es meint aber, das Schiedsgericht habe nicht gegen die ihm hiernach obliegenden Pflichten verstoßen, wenn es auf den genauen Wortlaut des Schreibens keinen Wert gelegt und es in den Gründen desv/egen nicht mehr erwähnt habe. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte bei Erhebung der angetretenen Beweise zu dem Schluß kommen müssen, daß die Antragstellerin in jenem Briefe die Gewähr übernommen und daß das Schiedsgericht dies infolge seines unzulässigen Verfahrens verkannt habe. Diese Angriffe sind schon deswegen unbegründet, weil das Vorbringen der Antragsgegnerin, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, überhaupt nicht schlüssig ist. März und 27- Juni 1962 haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß das Schiedsgericht das Verfahren nach eigenem Ermessen bestimmen sollte. Hier kommt es nur darauf an, ob das Schiedsgericht bei der Beweiserhebung und -Würdigung an die strengeren Regeln der Zivilprozeßordnung ge- Ob etwas anderes bei offensichtlichen Willkürakten zu gelten hat, braucht nicht erörtert zu werden; denn etwas derartiges kommt hier nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts und dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. das Schiedsgericht den Inhalt des von der Antragsgegnerin überreichten Briefes übersehen oder unrichtig gewürdigt habe. Bas steht, soweit es sich um die angebliche Nichtverwendung handelt, schon mit der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Oberlandesgerichts im Widerspruch, das Schiedsgericht habe darüber beraten. Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Schiedsrichter hätten sie durch ihre Äußerungen in den Glauben versetzt, die Abrechnung der Antragsteller^ v/erde als unzureichend angesehen; hierdurch habe man sie davon abgehalten, die Einholung eines Gutachtens darüber zu beantragen, daß jene Abrechnung nicht prüfungsfähig gewesen sei. gemacht und keine endgültige Ansicht geäußert; das hätte die Antragsgegnerin erkennen können und habe sie auch erkannt, wie sich aus ihren nach der letzten Verhandlung eingereichten Schriftsätzen ergebe. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung DR 1944» 810 die Ansicht vertreten, ein Schiedsgericht verweigere das rechtliche Gehör, wenn es von einer den Parteien eröffneten Rechtsauffassung abweiche, ohne sie darauf hinzuweisen, und sie dadurch veranlasse, keine weiteren Tatsachen vorzutragen oder Beweise anzutreten. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Oberlandesgericht unterstellt, daß sich die Schiedsrichter in der von der Antragsgegnerin behaupteten Weise geäußert haben. Ihm kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es annimmt, daß sich die Antragsgegnerin hierdurch nicht davon abhalten lassen durfte, zur Frage der Prüfungsfähigkeit weiter Stellung zu nehmen und die ihr erforderlich erscheinenden Beweise anzutreten. Das gilt umso mehr, als der Beauftragte der Antragsgegnerin, Ammann, die Abrechnung tatsächlich geprüft hat und zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist. Abgesehen,hiervon waren Äußerungen solcher Art von vornherein nicht geeignet, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragsgegnerin bei sorgfältiger Prüfung davon abzuhalten, ihren Standpunkt zur Frage der Prüfungsfähigkeit weiter mit Nachdruck zu vertreten und auch die erforderlichen Beweise anzutreten. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß auf die Bev/eisantritte der Antragsgegnerin darüber einzugehen, daß sie im Hinblick auf die Bemerkungen der Schiedsrichter wirklich zu der Überzeugung gelangt sei, die Präge der Nachprüfbarkeit sei bereits zu ihren Gunsten entschieden, und daß sie hierdurch davon abgehalten worden sei, sich auf ein Gutachten zu beziehen. Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Antragsgegnerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
2080 078 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ü6t VII ZR 135/64 URTEIL Verkündet am 17- Februar 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma LaflBhof A, Bl L GmbH, Maschinenfabrik, A vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firm^leinrich mung, a|| Neue ihre Geoellschafter Dipl.In Dipl.Volkswirt Horst A oHG, Bauunternoh-Str. MT vertreten durch Heinz Ai^BIHB und beide in - Prozeßbevollmächtigter: Antragsteilerin, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17- Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. März 1964 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: An 15. Juni 1959 beauftragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit der Ausführung eines Fabrikneubaus. Am gleichen Tage schlossen die Parteien einen Schiedsver-trng, nach dem alle aus dem Abkommen entstehenden Streitigkeiten von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten. Die Antragstellerin machte vor diesem Schiedsgericht ihren restlichen Werklohnanspruch geltend. Die Antragsgegnerin verlangte im Wege der Widerklage die Feststellung, daß ihr die Antragsteilerin für gewisse Schäden hafte. Das Schiedsgericht verurteilte am 4. Mai 1963 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 113-500,53 DM nebst Zinsen und wies die Widerklage ab. Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe in einem Punkte wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und ihr nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt; es seien deswegen die Aufhebungsgründe gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO gegeben. Die Vorinstanzen haben dem Verlangen der Antragstellerin entsprochen. M Mit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihre Anträge weiter. Die Antragstellerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. . Im Fußboden der Pabrikhalle hatte sich eine Senkung gebildet. Die Parteien stritten in dem Schiedsgerichtsverfahren darüber, ob die Antragstellerin hierfür einzustehen habe. Das Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Pall sei, weil die Antragstellerin die Arbeiten sachgemäß ausgeführt und keine Gewähr dafür übernommen habe, daß der Boden eben bleibe. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragsgegnerin geltend, ihr Vertreter habe dem Schiedsgericht einen Brief der Antragstellerin überreicht, in dem diese die Garantie dafür übernommen habe, daß sich der Boden nicht • senken werde. Dieses Schreiben habe es im Tatbestand zwar erwähnt, in den Gründen aber übergangen. Das sei ein unzulässiges Verfahren i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hält das Vorbringen der Antragsgegnerin zv/ar für erheblich, weil es zu den unabdingbaren Grundsätzen jeder geordneten Rechtspflege gehöre, daß das Gericht und auch ein Schiedsgericht den Sachverhalt und die Beweise erschöpfend würdige. Es meint aber, das Schiedsgericht habe nicht gegen die ihm hiernach obliegenden Pflichten verstoßen, wenn es auf den genauen Wortlaut des Schreibens keinen Wert gelegt und es in den Gründen desv/egen nicht mehr erwähnt habe. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte bei Erhebung der angetretenen Beweise zu dem Schluß kommen müssen, daß die Antragstellerin in jenem Briefe die Gewähr übernommen und daß das Schiedsgericht dies infolge seines unzulässigen Verfahrens verkannt habe. Diese Angriffe sind schon deswegen unbegründet, weil das Vorbringen der Antragsgegnerin, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, überhaupt nicht schlüssig ist. 1.) ln den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht vom 12. März und 27- Juni 1962 haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß das Schiedsgericht das Verfahren nach eigenem Ermessen bestimmen sollte. Sie haben weiter erklärt, daß "in Bezug auf den Verfahrensweg die Schieds-gerichtsordnung des Deutschen Betonvereins" gelten sollte. Ob und inwieweit darin eine Einschränkung des Ermessens der Schiedsrichter bei der Verfahrensgestaltung zu erblicken ist, kann dahinstehen. Hier kommt es nur darauf an, ob das Schiedsgericht bei der Beweiserhebung und -Würdigung an die strengeren Regeln der Zivilprozeßordnung ge- bundon sein sollte. Insoweit räumt aber auch die genannte Schiedsgerichtsordnung (Auszug Bl. 18 f der Schiedsger.Akt.) den Schiedsrichtern eine freiere Stellung ein und gibt ihnen das Recht, Beweisantritte u.a. deswegen abzulehnen, weil es sie für unnötig hält. Das bedeutet, daß ihr Ermessen jedenfalls in dieser Richtung unbeschränkt sein sollte. 2.) Damit war das Schiedsgericht allerdings nicht von allen, das Beweisverfahren betreffenden Beschränkungen frei. Vielmehr blieb es an die Grundsätze gebunden, die zu dem Wesen jeder geordneten Rechtspflege gehören und die deswegen unverzichtbar sind (RGZ 119» 29» 32; Urteile d. Senats vom 24. September 1J62 VII ZR 89/61 = KTS 1962, 240, vom 20. Mai 1963 VII ZR 222/61 a WM 1963, 944). Zu diesen Grundsätzen gehört aber in aller Regel nicht das Erfordernis, den Sachverhalt vollständig zu würdigen. Fehler, die dem Schiedsgericht in dieser Richtung unterlaufen, betreffen vielmehr die Urteilsfindung und rechtfertigen, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß dem § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen eines unzulässigen Verfahrens; ebensowenig liegt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäß dem § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1965 VII ZR 149/63 =» WM 196$, 145). Ob etwas anderes bei offensichtlichen Willkürakten zu gelten hat, braucht nicht erörtert zu werden; denn etwas derartiges kommt hier nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts und dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Revisionsrügen. Sie beziehen sich darauf, daß das Schiedsgericht den Inhalt des von der Antragsgegnerin überreichten Briefes übersehen oder unrichtig gewürdigt habe. Bas steht, soweit es sich um die angebliche Nichtverwendung handelt, schon mit der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Oberlandesgerichts im Widerspruch, das Schiedsgericht habe darüber beraten. Im übrigen würde ein dahingehender Fehler, ebenso wie eine unrichtige Würdigung nach dem Gesagten nicht geeignet sein, die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO zu rechtfertigen. II. In dem Schiedsgerichtsverfahren spielte die Frage eine Rolle, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Schlußrechnung prüfungsfähig gewesen ist. Bas Schiedsgericht bejahte das, nachdem es verschiedene Zeugen vernommen hatte. Es wies in den Gründen darauf hin, die Antragsgegnerin irre sich, wenn sie meine, die Schiedsrichter hätten dazu bereits ihre endgültige Rechtsansicht im entgegengesetzten Sinne kundgetan; in Wirklichkeit habe es sich nur um eindringliche Vorhaltungen an die Zeugen oder Parteien gehandelt. Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Schiedsrichter hätten sie durch ihre Äußerungen in den Glauben versetzt, die Abrechnung der Antragsteller^ v/erde als unzureichend angesehen; hierdurch habe man sie davon abgehalten, die Einholung eines Gutachtens darüber zu beantragen, daß jene Abrechnung nicht prüfungsfähig gewesen sei. Auf diese Weise habe ihr das Schiedsgericht das rechtliche Gehör versagt. Bas Berufungsgericht hält das für unrichtig. Es meint, das Schiedsgericht habe den Zeugen nur Vorhaltungen gemacht und keine endgültige Ansicht geäußert; das hätte die Antragsgegnerin erkennen können und habe sie auch erkannt, wie sich aus ihren nach der letzten Verhandlung eingereichten Schriftsätzen ergebe. Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung DR 1944» 810 die Ansicht vertreten, ein Schiedsgericht verweigere das rechtliche Gehör, wenn es von einer den Parteien eröffneten Rechtsauffassung abweiche, ohne sie darauf hinzuweisen, und sie dadurch veranlasse, keine weiteren Tatsachen vorzutragen oder Beweise anzutreten. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit diesem Urteil befaßt, so z.B. in den oben erwähnten Entscheidungen vom 24. September 1962, vom 20. Mai 1963 und vom 6. Dezember 1965. Er hat es bisher dahin gestellt gelassen, ob ihm zuzustimmen ist. Das kann auch hier offen bleiben. Die Antragsgegnerin hat die Äußerungen und Vorhaltungen der Schiedsrichter S. 3 und 4 des Schriftsatzes vom 10. Juni 1963 wie folgt wiedergegeben: "Es ist keine ordnungsmäßige Sache, so zu verrechnen. Die Berechnung ist sachlich falsch und eine Fehlkalkulation. .. Wie die Tagebucheintragungen gemacht wur den, haben wir gesehen, es sind zusammenfassende Eintragungen .... Man kann die Abrechnung ziffernmäßig nicht auseinanderhalten11. "Es ist blödsinnig, diese Abrechnung. So wie es hier ist, ist es eine Liederlichkeit in der Kalkulation. .. Das ist doch eine Trot'telei, so ein Vorgehen .Volgnandt hat herumgegeisxert• Das ist ein Tohuwabohu. •. "Die Wirklichkeit kann man heute nicht mehr feststellen. Wir sind nur auf Überlegungen angewiesen. Es läßt sich in vielen Punkten nichts mehr beweisen. Man muß sehen, ob man in diesem Konglomerat zurech^kommt ... Es wäre besse^gewesen, die Firma Ai^^IHHi hätte nichtJ^|HHH abrechnen lassen. Wenn Sie (V^MB|B7etwas behaupten, dann müssen Sie es mindestens so behaupten, daß es in den ganzen Kram paßt. Es ist ein Mangel der Organisation der Firma Aisslinger, daß Herr Aufgaben über- nommen hat, die nicht zu seinen Befugnissen gehören sollten. Es sind Unterschiede im Ausbildungsgrad. Volgnandt ist kein Dipl«Ing. und darin liegt viel begründet ... Sachlich bin ich der Meinung, daß ein höheres Niveau bei der Erstellung der Gesamtabrechnung notwendig gewesen wäre. Es wäre wünschenswert, daß gewisse Dinge durch einen hierfür Prädestinierten gemacht werden...”. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Oberlandesgericht unterstellt, daß sich die Schiedsrichter in der von der Antragsgegnerin behaupteten Weise geäußert haben. Ihm kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es annimmt, daß sich die Antragsgegnerin hierdurch nicht davon abhalten lassen durfte, zur Frage der Prüfungsfähigkeit weiter Stellung zu nehmen und die ihr erforderlich erscheinenden Beweise anzutreten. Die oben wiedergegebenen Vorhaltungen beziehen sich im wesentlichen auf die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung. Daraus folgte aber noch nichts Entscheidendes für die Möglichkeit einer Prüfung. Das gilt umso mehr, als der Beauftragte der Antragsgegnerin, Ammann, die Abrechnung tatsächlich geprüft hat und zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist. Abgesehen,hiervon waren Äußerungen solcher Art von vornherein nicht geeignet, die von einem Rechtsanwalt vertretene Antragsgegnerin bei sorgfältiger Prüfung davon abzuhalten, ihren Standpunkt zur Frage der Prüfungsfähigkeit weiter mit Nachdruck zu vertreten und auch die erforderlichen Beweise anzutreten. Wenn sie es unterlassen und ihre Entschlüsse auf so unsicherer Grundlage aufgebaut haben sollte, so hat sie dies auf eigenes Wagnis getan. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß auf die Bev/eisantritte der Antragsgegnerin darüber einzugehen, daß sie im Hinblick auf die Bemerkungen der Schiedsrichter wirklich zu der Überzeugung gelangt sei, die Präge der Nachprüfbarkeit sei bereits zu ihren Gunsten entschieden, und daß sie hierdurch davon abgehalten worden sei, sich auf ein Gutachten zu beziehen. Ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob das Berufungsgericht die Beweisantritte auch deswegen unbeachtet lassen durfte, weil das spätere Vorbringen der Antragsgegnerin im Schiedsgerichtsverfahren damit unvereinbar war. III? Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Antragsgegnerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Vogt Pinke