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BGH · VII ZB 135/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 135/58

Nach § 546 Abs. 2 ZPO darf das Oberlandesgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Baß der Berufungsrichter, wie die Revision meint, den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Gedan- A kengängen nur scheinbar gefolgt, in Y/irlclichkeit jedoch z bei seiner Entscheidung von abweichenden Erwägungen aus-gegangen sei, vermag der Senat nicht, anzuerkennen* Selbst wenn der in dem angefochtenen Urteil (s. 20) hervorgehobene allgemeine Satz, ein Elterndarlehen an ein Kind könne nur unter Hinzutritt besonderer Umstände zu einer Auseinandersetzungsverbindlichkeit, im Sinne des § 18 Abs. 1 Br. 3 UrastG werden, in der angeführten Rechtsprechung keine vollständige Stütze finden sollte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Revision nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen. Benn es hat .sich bei der Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Einzelumstände von dem erwähnten allgemeinen Gedanken ersichtlich nicht § leiten lassen, sondern es sieht auf Grund der Feststellungen, die es aus dem Parteivorbringeh und den vorgelegten Urkunden trifft, als erwiesen an, daß der Vater des Beklagten diesem ein rein geschäftliches Barlehen gegeben hat. Tatsächlich hat das Berufungsgericht, ändern es auf den von ihm.herausgearbeiteten Leitgedanken der herrschenden Rechtsprechung fußt, die hier streitige Umstellungsfrage unte£ Würdigung der für die wirtschaftlichen Absichten der Beteiligten, des wirtschaftlichen Zwecks der larlehenshingabe, nicht zuletzt auch der Bedingungen und der äußeren Form des Rechtsgeschäfts maßgebenden* Einzelumstände beurteilto Bei dieser Sachlage würde sich eine sachliche Entscheidung über das angefochtene Ur- Die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ist regelmäßig in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Da das Revisionsgericht an die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Revision nicht unter allen Umständen gebunden ist (BGHZ 2, 396, 400 f), bedarf die Entscheidung jedenfalls insoweit einer Begründung, als dies für die Nachprüfung der Zulassungsentscheidung im Rahmen des § 546 Abs* 2 Satz 1 ZPO erforderlich ist. Steht die für die Zulassung des Rechtsmittels gegebene Begründung mit den Eritscheidungsgründen des Bei'ufungsurtoils nicht im Einklang oder ergeben diese, daß die Revision aus anderen nicht ausdrücklich genannten Erwägungen sugelassen worden ist, so ist die Zulassung für das Revisionsgericht unbeachtlich, wenn sie entgegen der Vor- Wie oben ausgeführt, hat der vorliegende Rechtsstreit keine über den zur Entscheidung stehenden Fall hinausgehende Bedeutung, Die Revision hatte daher nicht zugelassen werden dürfen- lie gleichwohl ergangene Zulassungsentscheidung ist für das in dieser Instanz erkennende Gericht unbeachtlich.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 7 GKG
KlägerinnenBedeutungBundesgerichtshofsBerufungsgerichtBegründungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZB 135/58 Verkündet
 am 19° Februar 1959 Woitseheck, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 012

Im Hm ra«;© n des Volkes ln dem Hechtsstreit
1} der Buchhalterin Gertrud 2) der Säuglingsschwester.Anneliese Sei
 beide wohnhaft in	ScheflHPstraBe	mms
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Eie kt romeist er Robert SchiMBP in iCBPlstraße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter? Rechtsanwalt -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietsehel, Ir» Hermann-Irosien, Dr. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerinnen gegen das den Parteien an Verkündungs, Statt am 2» Mai 1958 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird als unzulässig verworfen.
Die gerichtlichen Kosten der Revision werden niedergeschlagen? die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen
2 —
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Die Parteien streiten darüber, wie Darlehen umzustellen sind, die der Beklagte von seinem Vater in den Jahren 1936 und 1939 erhalten hat und die am Währungsstichtag noch in Höhe von 4«900 HM bestanden haben* Der Beklagte hat den nach seiner Meinung auf 490 DM umgestellten Betrag nebst Zinsen zurückgezahlt« Die Klägerinnen, die anstelle ihres vorverstorbenen Vaters neben dessen Bruder, dem Beklagten, Erben der Mutter des Beklagten geworden sind, meinen jedoch, die Verbindlichkeit des Beklagten sei im Verhältnis
1 ,s 1 umgestellt.
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Ihrer auf Zahlung von 4.410 TM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1950 an die Erben ihrer verstorbenen Großmutter gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision mit,Rücksicht «auf die prinzipielle Bedeutung der Umstellungsfrage « zugelassen.
Mit der Revision verfeigen die Klägerinnen ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Nach § 546 Abs. 2 ZPO darf das Oberlandesgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es hat die*Revision zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.
1) Wie aus dem ersten feil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist das Berufungsgericht
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der rechtlichen Begründung der von ihm angeführten Ent-Scheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 18 Abs. 1 Br. 3 UrastG gefolgt. Es gibt die für die Beurteilung dieses Rechtsstreits wesentlichen Urteile inhaltlich zutreffend wieder und läßt erkennen, daß es sich die darin erarbeiteten Grundsätze Uber die privilegierte Umstellung von Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen nahen Verwandten und zwischen Ehegatten zu eigen machen will. Baß der Berufungsrichter, wie die Revision meint, den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Gedan- A kengängen nur scheinbar gefolgt, in Y/irlclichkeit jedoch z bei seiner Entscheidung von abweichenden Erwägungen aus-gegangen sei, vermag der Senat nicht, anzuerkennen* Selbst wenn der in dem angefochtenen Urteil (s. 20) hervorgehobene allgemeine Satz, ein Elterndarlehen an ein Kind könne nur unter Hinzutritt besonderer Umstände zu einer Auseinandersetzungsverbindlichkeit, im Sinne des § 18 Abs. 1 Br. 3 UrastG werden, in der angeführten Rechtsprechung keine vollständige Stütze finden sollte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Revision nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzulassen. Benn es hat .sich bei der Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Einzelumstände von dem erwähnten allgemeinen Gedanken ersichtlich nicht § leiten lassen, sondern es sieht auf Grund der Feststellungen, die es aus dem Parteivorbringeh und den vorgelegten Urkunden trifft, als erwiesen an, daß der Vater des Beklagten diesem ein rein geschäftliches Barlehen gegeben hat.
Ba die insoweit angesteilten Erwägungen die ahgefoohtene Entscheidung tragen, war.eine Zulassung.der Revision nach §. 546 Abs. 2 Satz 2 ZK) nicht geboten.
2) Bas Oberlahdesgericht hat denn auch die Revision nur wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Umstellungsfrage zugelassen. liese Begründung steht aber im'Widerspruch zu
 den Ausführungen im angefochtenen Urteil (s. 20), daß die Entscheidung des Rechtsstreits weitgehend auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Tatsächlich hat das Berufungsgericht, ändern es auf den von ihm.herausgearbeiteten Leitgedanken der herrschenden Rechtsprechung fußt, die hier streitige Umstellungsfrage unte£ Würdigung der für die wirtschaftlichen Absichten der Beteiligten, des wirtschaftlichen Zwecks der larlehenshingabe, nicht zuletzt auch der Bedingungen und der äußeren Form des Rechtsgeschäfts maßgebenden* Einzelumstände beurteilto Bei dieser Sachlage würde
 sich eine sachliche Entscheidung über das angefochtene Ur-
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teil nicht mit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu befassen haben $ vielmehr wäre lediglich zu prüfen, ob die für seine Entscheidung erheblichen Einzelfeststellungen des Berufungsgerichts einwandfrei sowie ohne Verstoß gegen die Denkgesefcze, gegen allgemeine Erfahrungsgfundsätze. oder gegen Prozeßvorschriften getroffen worden sind* Keinesfalls würde die in der Revisionsinstanz vorzunehmende Prüfung sich auf Rechtsfragen zu erstrecken haben, die über den zur EntScheidung stehenden Einzelfall hinausgehen*
Die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ist regelmäßig in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Da das Revisionsgericht an die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Revision nicht unter allen Umständen gebunden ist (BGHZ 2, 396, 400 f), bedarf die Entscheidung jedenfalls insoweit einer Begründung, als dies für die Nachprüfung der Zulassungsentscheidung im Rahmen des § 546 Abs* 2 Satz 1 ZPO erforderlich ist. Steht die für die Zulassung des Rechtsmittels gegebene Begründung mit den Eritscheidungsgründen des Bei'ufungsurtoils nicht im Einklang oder ergeben diese, daß die Revision aus anderen nicht ausdrücklich genannten Erwägungen sugelassen worden ist, so ist die Zulassung für das Revisionsgericht unbeachtlich, wenn sie entgegen der Vor-
schrif t des § 546 Abs, 2 Satz 1 2P0 vorgenommen worden ist ; (BGH aaO S, 599 f),	>
Wie oben ausgeführt, hat der vorliegende Rechtsstreit keine über den zur Entscheidung stehenden Fall hinausgehende Bedeutung, Die Revision hatte daher nicht zugelassen werden dürfen- lie gleichwohl ergangene Zulassungsentscheidung ist für das in dieser Instanz erkennende Gericht unbeachtlich.
Die Revision istdaher als unzulässig zu verwerfen,
:Die Kostenentscheidung beruht auf.§’91 ZPO. Xa die durch das Rechtsmittel der Klägerinnen entstandenen Gerichtskosten bei richtiger Behandlung der Rechtssache durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären, sind sie gemäß § 7 GKG außer Ansatz zu lassen,	-	.
Scheffler Rietschel Heimann-frosien Xr. Winkelmann Erbel