Gesetzs ZPO § 4 Bochtssatzs Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Eauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, gleichwohl, ob ein anderer (Peil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist« a) Nach § 4 ZPO sind die Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, Hebenforderungen und v/erden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt« Sie v/erden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Eauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Hechtsstreits sind (HGZ 47, 256; 60, 112; HG in JV/ 1927, 280? Streitig war bisher, ob dann, wenn der Hauptan-spruch nur (noch) teilweise im Streit steht, die für den nicht odor nicht mehr im Streit stehenden Teil der Hauptforderung verlangten Zinsen ebenfalls zur Hauptforderung werden oder ob sie, wenn ein auch noch so geringer Teil der Hauptforderung unerledigt ist, in vollem Umfang Neben-forderungen im Sinne dos § 4 ZPO bleiben, bei der Streitwertbemessung also nicht berücksichtigt werden dürfen. Soweit diese nicht oder nicht mehr im Stroit steht, werden die Zinsen also auch nicht mehr neben der Hauptforderung geltend gemacht. Es besteht deshalb kein vernünftiger Grund dafür, die Entscheidung der Präge, ob eine Zinsforderung aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Haupt betrag als Haupt- oder Hebpnforderung anzusehen ist, davon abhängig zu machen, ob ein anderer Teil der Hauptforderung eingeklagt oder noch im Streit geblieben ist. Das rechtfertigt es, sio aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Streitwert- und Kostenberechnung als Hebenfordorung nicht zu berücksichtigen, wie das in § 4 ZPO ausdrücklich ungeordnet worden ist» Ist aber die Hauptforderung nur noch zu einem u» U» geringen Teil (noch) anhängig, so kann - wie im vorliegenden Pall - es sehr wohl geschehen, daß der noch im Streit stehende Zinsanspruch aus dem nicht oder nicht mehr anhängigen Teil des Hauptanspruchs im Verhältnis zu dem (noch) anhängigen'Teil des Hauptanspruchs erheblich ins Gewicht fällt, diesen sogar möglicherweise,um ein Mehrfaches übersteigt, wie das auch hier der Pall ist. Eine Streitwert- und Kostenberechnung, die sich nur nach den noch anhängigen Teil des Hauptanspruchs richtet, ohne weitere Zinsen zu berücksichtigen, würde deshalb vielfach dem wirklichen Interesse der Partei an dem Rechtsstreit nicht mehr gerecht werden. B. denkbar, daß nur noch ein ganz geringer Teil des Hauptanspruchs, der weit unter der Rechtsmittclsumme liegt, im Streit steht, daneben aber noch über einen Zinsanspruch aus einem nicht geltend gemachten oder erledigten Toil des Hauptanspruchs zu entscheiden ist, der woit über der Rechtsmittelsumne liegt. Der Senat kommt daher zu der Auffassung, daß an der bisherigen Reclitsprechung nicht festgehalten werden kann, daß vielmehr auch die Zinsen aus einem nicht odor nicht mehr in Streit stellenden Hauptanspruch als Hauptforderung in Sinne des § 4 ZPO anzusehen sind, gleichviel, ob ein anderer Teil dos Hauptenepruchs in derselben Instanz noch anhängig ist. c) Bes führt im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis, daß der dem Sieger unter II des Berufungsurteils zugcsprocheno Zinsanspruch bei der Berechnung des Streit-v/erts insov/eit zu berücksichtigen ist, als er nicht aus dem noch in die Revisionsinotanz gelangten Teil- ■ anspruch von 29 425,51 3h herrührt# Dezember 1957 Bundesgerichtshof - VII.
Kir das Hachgchlagewerk I Kir die Amtliche Sammlung ! Gesetzs ZPO § 4 Bochtssatzs Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Eauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, gleichwohl, ob ein anderer (Peil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist« Aktenzeichens VII ZE 135/57 Besohl, des BGH vorn 12. Dezember 1957 Beschluß. In Sachen 1 o des Kaufmanns Julius 2« der Kaufmannsehefrau Auguste beide in HFoJHBpstr. 0, Beklagte, Berufungskläger und Revisionsklüger, - prozeßbevöllmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den iflHI 300^. vertreten durch die Finanzmittel-stelle des Landes B0H^ ^ Klüger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtei - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fHNl - wird der Streitwert für die Revislonsinstanz auf 204 000 - 205 000 DM festgesetzt» G r tt n d e s 1») Der Streitwert für die in der Revisionsinstanz noch anhängige Hauptforderung beträgt 29 425y31 DM« Dazu tritt aber noch der dem Kläger unter Abs. 2 des Urteils zugesprochene und mit der Revision ebenfalls ~ 2 - angefochtcne Zinsanspruch, soweit sr sich auf den in der HeVisionsinstanz nicht mehr anhängigen Teil der Hauptforderung bezieht, in Höhe von 174 780,62 Hl« 2«) Hierzu ist folgendes zu bemerken: » * a) Nach § 4 ZPO sind die Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, Hebenforderungen und v/erden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt« Sie v/erden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Eauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Hechtsstreits sind (HGZ 47, 256; 60, 112; HG in JV/ 1927, 280? und Him 1928, 180). Streitig war bisher, ob dann, wenn der Hauptan-spruch nur (noch) teilweise im Streit steht, die für den nicht odor nicht mehr im Streit stehenden Teil der Hauptforderung verlangten Zinsen ebenfalls zur Hauptforderung werden oder ob sie, wenn ein auch noch so geringer Teil der Hauptforderung unerledigt ist, in vollem Umfang Neben-forderungen im Sinne dos § 4 ZPO bleiben, bei der Streitwertbemessung also nicht berücksichtigt werden dürfen. Bas Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung für die letztere Auffassung entschieden (JY/. 1927? 2129; WB. 1932. 2195; BR/11Ö2; ebenso auch OLG Stuttgart in JW 1930, 177 und OLG Kiel in HHH 1939? 435; ferner Stcin/Jonos/Schönke ZPO 18« Aufl, Anm. Ill 1 zu § 4 ZPO)« Dieser Auffassung ist auch der VI. Zivilsenat des Bun- dosgerichtshofs in einem Beschluß vom 6, Februar “»953 (LU Hr. 1 zu § 4 ZPO) gefolgt. Die Entscheidungen sind jedoch nicht ohne \71der-spruch geblieben. Schon dos Obcrlendesgericht Kiel (J\7 1930, 174) und das Kamnergericht (OLG 23, 69) haben die gegenteilige Meinung' vertreten« Neuerdings hat sich Lappe (XSP.pfl 1955, 121) im Anschluß an Liemann (Lüpfl 1936, 387) mit beachtlichen Gründen gegen die bisher herrschende Meinung gewandt. Dem sind jetzt auch Rosenberg (ZPO 7« Aufl, § 31 IV 3 3. 130) und Wieczorek (ZPO Anm. C III b zu § 4 ZPO) gefolgt. b).Den dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen vermag sich der Senat nicht zu verschließen, Tfenn der Hauptanspruch überhaupt nicht mehr besteht und die Zinsen von dem ganzen Anspruch deshalb ihren akzessorischen Charakter verloren haben, so muß folgerichtig dasselbe auch'von den Zinsen eines erledigten Teilbetrages gelten (KG aaO). Denn diese Zinsen leiten ihre Eigenschaft als Hebenforderung im Sinne des § 4 ZPO nur axis der Hauptforderung her. Soweit diese nicht oder nicht mehr im Stroit steht, werden die Zinsen also auch nicht mehr neben der Hauptforderung geltend gemacht. Es besteht deshalb kein vernünftiger Grund dafür, die Entscheidung der Präge, ob eine Zinsforderung aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Haupt betrag als Haupt- oder Hebpnforderung anzusehen ist, davon abhängig zu machen, ob ein anderer Teil der Hauptforderung eingeklagt oder noch im Streit geblieben ist. Pur. diese Auffassung sprechen weiterhin folgende Erwägungen: Soweit es sich um Zinsen handelt,die neben der Hauptforderung im Streit stehen, werden sie in der Regel der Höhe nach wesentlich geringer sein als diese» Das rechtfertigt es, sio aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Streitwert- und Kostenberechnung als Hebenfordorung nicht zu berücksichtigen, wie das in § 4 ZPO ausdrücklich ungeordnet worden ist» Ist aber die Hauptforderung nur noch zu einem u» U» geringen Teil (noch) anhängig, so kann - wie im vorliegenden Pall - es sehr wohl geschehen, daß der noch im Streit stehende Zinsanspruch aus dem nicht oder nicht mehr anhängigen Teil des Hauptanspruchs im Verhältnis zu dem (noch) anhängigen'Teil des Hauptanspruchs erheblich ins Gewicht fällt, diesen sogar möglicherweise,um ein Mehrfaches übersteigt, wie das auch hier der Pall ist. Eine Streitwert- und Kostenberechnung, die sich nur nach den noch anhängigen Teil des Hauptanspruchs richtet, ohne weitere Zinsen zu berücksichtigen, würde deshalb vielfach dem wirklichen Interesse der Partei an dem Rechtsstreit nicht mehr gerecht werden. has kann auch für die Präge, ob die Rechtsmittol-sumrne erreicht ist, möglicherweise von erheblicher Bedeutung sein. Es ist z. B. denkbar, daß nur noch ein ganz geringer Teil des Hauptanspruchs, der weit unter der Rechtsmittclsumme liegt, im Streit steht, daneben aber noch über einen Zinsanspruch aus einem nicht geltend gemachten oder erledigten Toil des Hauptanspruchs zu entscheiden ist, der woit über der Rechtsmittelsumne liegt. Hach der bisher herrschenden Meinung würde das dazu fuhren, daß ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt worden könnte, daß es aber eine Partei in der Hand hätte, den Zinsenspruch dadurch rechtsmittelfiJhig zu machen, daß sie darauf verzichtet, hinsichtlich dos restlichen Iiaupt- anspruchß in die Rechtsnibtelinstanz zu gehen, so daß nunmehr der Zinsanspruch zu dem Ilauptenspruch würde <. 2s würda also durch den Verzicht auf einen Teil des Streitgegenstandes der Streitwert möglicherweise ganz erheblich steigen# \7ilre also zt 3» bei einem Ilauptenspruch von 100 000 M und einem Zinsanspruch von 10 000 2DM der erstcre bis auf 1000 JM nicht mehr im Streit, so könnte der Rcchtsmittclkläger durch Verzicht auf diese 1 OÖO ULI den Streitwert von 1 000 M auf 10 000 3M hinauftreiben und die Sache so revisibel machen# Ein solches Ergebnis wäre widersinnig und würde den Grundsätzen einer auf das ‘wirkliche Interesse der Parteien am Rechtsstreit abzielenden Berechnung des Streitwerts und der. Rechtsmittclsumne widersprochen# Der Senat kommt daher zu der Auffassung, daß an der bisherigen Reclitsprechung nicht festgehalten werden kann, daß vielmehr auch die Zinsen aus einem nicht odor nicht mehr in Streit stellenden Hauptanspruch als Hauptforderung in Sinne des § 4 ZPO anzusehen sind, gleichviel, ob ein anderer Teil dos Hauptenepruchs in derselben Instanz noch anhängig ist. Einer Vorlage an den Großen Senat bedarf es nicht, da dor VI# Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner in der Entscheidung vom 6# Pebruar 1955 niedorgelogten Rechtsapffassung nicht mehr festhalten wolle # c) Bes führt im vorliegenden Pall zu dem Ergebnis, daß der dem Sieger unter II des Berufungsurteils zugcsprocheno Zinsanspruch bei der Berechnung des Streit-v/erts insov/eit zu berücksichtigen ist, als er nicht aus dem noch in die Revisionsinotanz gelangten Teil- ■ anspruch von 29 425,51 3h herrührt# Damit ergibt sich, für die Höhe des Streitwerts des Zinssnspruchs folgende Berechnung* aa) 6 % aus 100 000 bis 85 254,98 DM abzügle 29 425,31 DH vom 21.10.50 bis 8.11.51 = 3 947,29 DM bb) 6 $> aus 79 425,31 abzügle 29 425*31 * 50 000 XII vom 9*11.51 bis 25.5.57 (Tag des Eingsngs der Revision) = 16 633*33 DM cc) 6 <$> aus 400 000 DK vom 123.12.50 bis 25.5.57 = 154 200,— DM 174 780,62 DK Karlsruhe, den 12. Dezember 1957 Bundesgerichtshof - VII. Zivilseant Glonzmann Rietschel Dr. Winlcelmann I Erbel Meyer