* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

I,* Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das am 29 o März 1957 verkündete Schlußurteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. rufung der Beklagten das genannte Urteil des Landgerichts weiterhin abgeändert und die Klage auch insoweit abgewieseno Die Beklagten verkauften am 19« Oktober 1950 vier Grundstücke an den Kläger» 100*000*— li des Kaufpreises sollten nach dem Vertrag unverzüglich gezahlt werden® Der Kläger zahlte jedoch - am 21« Oktober 1950 - an die Beklagten unmittelbar nur 85«000»— DM» Der Rest von 15o000o— DM wurde %vereinbarungsgemäß auf zwei Beträge von 5*000®— und 10*000«.— DM verrechnet, die die Beklagten vom Bayerischen Lande sent Schädigung samt (LEA) erhalten hatten* Das Landgericht hat am 15* Januar 1953 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 485*254,98 DM nebst Zinsen zu zahlen® Im übrigen hat es die Klage abgewiesen® Bei den nicht zugesprochenen 14*745,02 DM handelt, es sich um den Überschuß, den der Kläger in der Zeit vom 15* Oktober 1950 bis zu dem 30* September 1951 aus der Verwaltung der Grundstücke gezogen hatte* Diesen hat das Landgericht von der zurückzuzahlenden Kaufpreissumme abgesetzt* Beklagten Berufung eingelegto Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 18c Februar 1955 die Berufung inso- ♦ weit zurückgewiesen, als die Beklagten zui* Zahlung von 450o000c— BM verurteilt worden sind* Ber IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten hiergegen durch Urteil vom 7* März 1956 - mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe - zurückgewiesen«, Burch Schlußurteil vom 29« März 1957 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts vom 15- Januar 1953 in Höhe eines Betrages von 5*829*67 BM sowie wegen des Zinsanspruchs aufgehoben*. Es hat die Beklagten verurteilt, 6 $ Zinsen aus 400o000«— BM, sowie aus 100«000«-BM und Teilbeträgen dieser IOOoOOOo— BM zu zahlen„ im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht schon durch das Teilurteil vom 18c Februar 1955 zurückgewiesen worden war«, Bie Hauptsumme* zu der die Beklagten verurteilt bleiben und die noch im Streit ist* beträgt also 29*425*31 BM* Der Berufungsrichter hat hierzu folgendes ausgeführt s Da der Kläger auf Grund des Grundstückskaufvertrages und des damit zusammenhängenden Vergleichs vom 20« Oktober 1950 die erste Hate von löOoOOO«— DM nur in Höhe von 85.®000«— DM an die Beklagten gezahlt, den Rest von 15*000»— DM aber im Einverständnis der Beklagten zur Rückzahlung des gewährten Überbrückungskredits von 15-000«— DM verwandt habe, sei dieser Kredit getilgt worden? Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber einem Britten zu begleichen* Ber Sinn der in Ziffer 7 a des Vergleichs getroffenen Abrede kann vielmehr nur gewesen sein* daß der Kläger seine Kaufpreisschuld zu dem Betrage von 15*000*— BM mit dem von ihm selbst (durch das Landesentschädigungsamt) gewährten Vorschuß verrechnen sollte* Biese Verrechnungsabrede wurde hinfällig, nachdem der Vergleich infolge der Versagung der preisrechtlichen Genehmigung nicht wirksam wurde, der Kläger also gar keinen Kaufpreis zu zahlen hatte* An dem Bestehen des Vorschusses und der sich aus ihm etwa ergebenden Forderung des Klägers hat sich demnach nichts geändert, und es kann daher von einer Bereicherung der Beklagten insoweit nicht die Rede sein, Bie Klage muß deshalb wegen der 15*000*— IM abgewiesen werden« II, Hutzungen, Bas Landgericht hat infolge einer von den Beklagten erklärten Aufrechnung die Klage in Höhe von 14*745,02 BM abgewiesen, Bieser Betrag entspricht dem von dem Klager erzielten Überschuß aus der Verwaltung des Grundbesitzes in der Zeit zwischen dem 15, Oktober 1950 - dem Tage, an dem nach dem Vertrag vom 19, Oktober 1950 die Hutzungen der Grundstücke auf den Kläger übergehen sollten - und dem 30, September 1951 - dem Tag? an dem der Kläger die Grundstücke an die Beklagten zuruckgegfeben hat - , Gegen diese Abweisung seines Anspruchs hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt, Bie Beklagten vertreten jedoch die Meinung, ihnen stehe ein Anspruch • nicht nur auf die von dem Klä- Der Kläger sei beim Erwerb des Besitzes des guten Glaubens gewesen, auf Grund des Kaufvertrages den Besitz für sich selbst zu erwerben* Er sei Eigenbesitzer gewesen, bis er erfahren habe, daß die Beklagten am 9« Juni 1951 die Beschwerde zurückgenommen hätten, die sie gegen die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Preisbehörde eingelegt hatten* Der Kläger sei aber auch nach diesem Zeitpunkt noch zu dem Besitz der Grundstücke berechtigt gewesen, da er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt habe* Besitzerwerbs (§ 990 BGB) und des Besitzerwerbs durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung (§ 992 3GB) gewährt wird und die in den §§ 987 und .992* 3GB ,bcotimn---4 ten^¥^ssciozungen(zw6ifellös nicht vörliegen, bedarf cs vorliegend nur einer Prüfung, ob etwa der § 990 BGB angewendet werden kann« Das verbietet sich aber schon deswegen, weil diese Gesetzesbestimmung einen Besitzer voraus- Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, daß der Kläger von dem Augenblick an, in dem er erfiihr, daß die Versagung der Genehmigung endgültig sei* keine höheren Nutzungen mehr erzielen konnte als er tatsächlich erzielt hat« Die hiergegen erhobene Revisionsrüge, "der Beklagte WflHPsei nach seiner schon im“Lauf des bisherigen Verfahrens wiederholt abgegebenen Erklärung in der Lage darzutun, daß jedenfalls er, aber auch ein Dritter, der die Grundstücke ordnungsmässig verwaltet haben würde, in der fraglichen Zeit Nutzungen von mindestens 40c000*— DM erzielt hatte", ist mangels Angabe ausreichender Tatsachen imzulänglich (§ 554 Absc 3 Nr* 2 b ZPO)® HI« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen überhaupt nicht begründet und insoweit den § 313 Nr« 4 ZPO verletzte Das trifft nicht zu; denn es ist im Berufungsurteil ausgeführt worden, die Beklagten hätten nach § 818 Abs« 1 BGB die von ihnen gezogenen Nutzungen der empfangenen Beträge herauszugeben, ohne daß es auf die Präge eines etwaigen Verzuges ankomme« Da sie ein Kapital genutzt hätten, zu dessen auch nur zeitweiligem Gebrauch sie - allerdings ohne es zu wissen - nicht berechtigt gewesen seien, schuldeten sie die zur Zeit des Genusses übliche Vergütung für eine solche Kapitalnutzung« Das Berufungsgericht hat hierzu auf die Entscheidung RGZ 151; 127 verwiesen« Es hat dann gesagt, es sei gerichtsbekannt, daß der Zinssatz eines Kreditinstituts für ein Darlehen von

Zitierte Normen: § 987 BGB § 554 ZPO
GrundstückBGBNutzungBM®KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

HOE 135/57.
IW
Verkündet am 9c Juni 1958
Woitscheck» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2333 021
Im Kaien des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io) des Kaufmanns Julius 2o) der Kaufmannsehefrau Auguste
 beide in	^BBBBMtr«(d
Beklagte und Revisionskläger«.
- Prozeßbevollmäch'tigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittel-steile des Landes Bayern in Ansbach,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. flHHB-
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br« Winkelmann , Brbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannts
I,* Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - das am 29 o März 1957 verkündete Schlußurteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15«. Januar 1953
//
2 -
a) hinsichtlich eines Kapitalbeträges von mehr als 14.425>31 DM - also in Hohe von 15oOOO<>— DM -
und
b) hinsichtlich der Zinsen insoweit zurückweist, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 6 $> Zinsen von
85.000.— DM 83.771*25 DM
820542.50	DM
81.313.75	DM 80.085.— DM
78.856.25	DM 77o627?50 DM
76.398.75	DM 75.170.— DM
73.941.25	DM
72.712.50	DM 71«483,75 DM 70.254*98 DM 64.425,31 DM
und aus weiteren
400 c 000c— DM
zu zahlenc
 vom 21o-31.10.50, vom 1o-30o11^50, vom 10-31.12.50, vom 10 -31.1o 51, vom 10-28o2c 51, vom 10^51«3.51, vom 1o«~30o4o51? vom 10-31.5.51, vom 1.-30.6.519 vom 1.-31<>7.51 > vom 10-31«8051, vom 1.-30.9.51, vom 1.10.51-8.11.51, seit dem 9.11«51
seit dem 23c12*1950
IIc	Im umfang dieser Aufhebung wird auf die Be-
rufung der Beklagten das genannte Urteil des Landgerichts weiterhin abgeändert und die Klage auch insoweit abgewieseno
III. Der Kläger trägt
1 14 der Kosten des ersten und dritten Hechts zuges sowie 1/23 der Kosten des zweiten Hechtszuges «-
Die Beklagten tragen
13/14 der Kosten des ersten und dritten Rechts zuges sowie 22/23 der Kosten des zweiten Rechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
•> 4m» «mm* m* mm tm r* *•« IIMI
Die Beklagten verkauften am 19« Oktober 1950 vier Grundstücke an den Kläger» 100*000*— li des Kaufpreises sollten nach dem Vertrag unverzüglich gezahlt werden® Der Kläger zahlte jedoch - am 21« Oktober 1950 - an die Beklagten unmittelbar nur 85«000»— DM» Der Rest von 15o000o— DM wurde %vereinbarungsgemäß auf zwei Beträge von 5*000®— und 10*000«.— DM verrechnet, die die Beklagten vom Bayerischen Lande sent Schädigung samt (LEA) erhalten hatten*
Der Kläger zahlte weiter am 24 * oder 25* Dezember 1950	400c000*—• DM an die Beklagten*
Die Nutzungen und Lasten der verkauften Grundstücke gingen am 15» Oktober 1950, der Besitz ging am 19» Oktober 1950 auf den Kläger über®
Da die Preisbehörde den Vertrag nicht genehmigte, hat der Häger von den Beklagten die 500*000*-— DM zurückverlangt 0
Das Landgericht hat am 15* Januar 1953 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 485*254,98 DM nebst Zinsen zu zahlen® Im übrigen hat es die Klage abgewiesen® Bei den nicht zugesprochenen 14*745,02 DM handelt, es sich um den Überschuß, den der Kläger in der Zeit vom 15* Oktober 1950 bis zu dem 30* September 1951 aus der Verwaltung der Grundstücke gezogen hatte* Diesen hat das Landgericht von der zurückzuzahlenden Kaufpreissumme abgesetzt*
(Jegen das Urteil des Landgerichts haben nur die . Beklagten Berufung eingelegto Bas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 18c Februar 1955 die Berufung inso- ♦ weit zurückgewiesen, als die Beklagten zui* Zahlung von 450o000c— BM verurteilt worden sind* Ber IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten hiergegen durch Urteil vom 7* März 1956 - mit einer hier nicht interessierenden Maßgabe - zurückgewiesen«, Burch Schlußurteil vom 29« März 1957 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts vom 15- Januar 1953 in Höhe eines Betrages von 5*829*67 BM sowie wegen des Zinsanspruchs aufgehoben*. Es hat die Beklagten verurteilt, 6 $ Zinsen aus 400o000«— BM, sowie aus 100«000«-BM und Teilbeträgen dieser IOOoOOOo— BM zu zahlen„ im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückgewiesen, als sie nicht schon durch das Teilurteil vom 18c Februar 1955 zurückgewiesen worden war«, Bie Hauptsumme* zu der die Beklagten verurteilt bleiben und die noch im Streit ist* beträgt also 29*425*31 BM*
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Schlußurteils, soweit in ihm zu ihren Ungunsten entschieden worden ist, und die Abweisung der Klage insoweit«.
Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
EntscheidungBgründe j_
Io Bie Beklagten hatten gegenüber der Zahlungsklage unter anderem geltend gemacht, sie seien zur Zahlung von 15*000o— BM deswegen nicht verpflichtet, weil ihnen
 
v
ein solcher Betrag überhaupt nicht zugeflossen sei« Sie hätten zwar vom Landes ent schädigungsamt im November 1949 5o000o— DM und im August 1950	10«000«— DM erhalten?
aber nicht als rückzuzahlendes Darlehen, sondern als Vorschüsse auf ihre Entschädigungsforderungen» Der Kläger hat demgegenüber behauptet, es habe sich bei den 15*000«-DM um Darlehen gehandelt« Außerdem stünden den Beklagten keine Entschädigungsansprüche zu«
Der Berufungsrichter hat hierzu folgendes ausgeführt s Da der Kläger auf Grund des Grundstückskaufvertrages und des damit zusammenhängenden Vergleichs vom 20« Oktober 1950 die erste Hate von löOoOOO«— DM nur in Höhe von 85.®000«— DM an die Beklagten gezahlt, den Rest von 15*000»— DM aber im Einverständnis der Beklagten zur Rückzahlung des gewährten Überbrückungskredits von 15-000«— DM verwandt habe, sei dieser Kredit getilgt worden? die Beklagten seien also von ihrer Schuld befreit worden? sie müßten daher wegen der Richtigkeit »’* der beiden Verträge die 15*000«-- DM zurüekzahlen» Ihre Beziehungen zu dem Landesentschädigungsamt, das ihnen den Kredit von 15*000«— DM gewährt habe, seien durch die Richtigkeit der Verträge nicht berührt worden» Es bedürfe daher keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagten zur Rückzahlung der 15*000«— DM verpflichtet gewesen seien oder nicht« Damit rechtfertige sich die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der 15*000»— DM»
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen» Sie lassen unberücksichtigt, daß der Kläger und das Landesentschädigungsamt ein und dieselbe Rechtsperson darstellen* Der Kläger hat sich also in dem
L
 
Vergleich vom 20, Oktober 1950 nicht verpflichtet, eine ? Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber einem Britten zu begleichen* Ber Sinn der in Ziffer 7 a des Vergleichs getroffenen Abrede kann vielmehr nur gewesen sein* daß der Kläger seine Kaufpreisschuld zu dem Betrage von 15*000*— BM mit dem von ihm selbst (durch das Landesentschädigungsamt) gewährten Vorschuß verrechnen sollte* Biese Verrechnungsabrede wurde hinfällig, nachdem der Vergleich infolge der Versagung der preisrechtlichen Genehmigung nicht wirksam wurde, der Kläger also gar keinen Kaufpreis zu zahlen hatte* An dem Bestehen des Vorschusses und der sich aus ihm etwa ergebenden Forderung des Klägers hat sich demnach nichts geändert, und es kann daher von einer Bereicherung der Beklagten insoweit nicht die Rede sein, Bie Klage muß deshalb wegen der 15*000*— IM abgewiesen werden«
II, Hutzungen,
 Bas Landgericht hat infolge einer von den Beklagten erklärten Aufrechnung die Klage in Höhe von 14*745,02 BM abgewiesen, Bieser Betrag entspricht dem von dem Klager erzielten Überschuß aus der Verwaltung des Grundbesitzes in der Zeit zwischen dem 15, Oktober 1950 - dem Tage, an dem nach dem Vertrag vom 19, Oktober 1950 die Hutzungen der Grundstücke auf den Kläger übergehen sollten - und dem 30, September 1951 - dem Tag? an dem der Kläger die Grundstücke an die Beklagten zuruckgegfeben hat - , Gegen diese Abweisung seines Anspruchs hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt,
 Bie Beklagten vertreten jedoch die Meinung, ihnen stehe ein Anspruch • nicht nur auf die von dem Klä-
ger tatsächlich gesogenen, sondern auch wegen der Nutzungen ZU; die der Kläger hätte ziehen können und müssen* Sie beziffern diesen Anspruch auf 40*000»— DM und haben ihn gleichfalls gegen die Klageforderung aufgerechnet*
Das Berufungsgericht hält diesen Gegenanspruch für unbegründet und führt hierzu aus?
\
Der Kläger sei beim Erwerb des Besitzes des guten Glaubens gewesen, auf Grund des Kaufvertrages den Besitz für sich selbst zu erwerben* Er sei Eigenbesitzer gewesen, bis er erfahren habe, daß die Beklagten am 9« Juni 1951 die Beschwerde zurückgenommen hätten, die sie gegen die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Preisbehörde eingelegt hatten* Der Kläger sei aber auch nach diesem Zeitpunkt noch zu dem Besitz der Grundstücke berechtigt gewesen, da er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt habe*
Nach § 995 Abs* 1 BGB habe er für die Zeit seines Eigenbesitzes nur die Nutzungen herauszugeben, die er tatsächlich gezogen habe*
Die Revision hält diese Darlegungen für rechtsirrig und führt dazu aus? Es sei anerkannt, daß den Besitzer , der bei Erhebung der Eigentumsherausgabeklage (oder in einem späteren Zeitpunkt) mit der Möglichkeit rechnen müsse, daß sein augenblicklich noch bestehendes Recht zu dem Besitz rückwirkend beseitigt werde, schon von diesem Zeitpunkt an die strengere Haftung nach § 987 BGB treffe* Es sei angezeigt, diese Rechtsfolgen unabhängig von der Rechtshängigkeit eintreten zu lassen, wenn der Erwerber wisse, daß der Eigentumserwerb an eine Bedingung- geknüpft sei, deren Nichteintritt möglich oder gar wahrscheinlich sei* Dies müsse umso mehr angenommen werden als § 990 BGB ausdrücklich auf § 987 BGB Bezug nehme*
 
Diesen Ausführungen kann nicht äugestimmt werden5 denn der § 987 BGB behandelt gerade den Einfluß der Hechts hängigkoit auf Entstehung und Umfang des Anspruchs auf Nutzungen c Wenn in der von der Revision angeführten Stelle im Reichsgerichtsrätekommentar (§ 987 Anm« 2 Abs* 3 am Ende der Pall behandelt wird, daß rückwirkend das Recht des Besitzers zu dem Besitz beseitigt wird« so ist hierbei nicht etwa ausgesprochen., daß ein Besitzer schlechthin von dem Augenblick an nach § 987 BGB hafte, in dem er mit der Höglichkeit einer solchen Beseitigung rechne« Der Zusammenhang der angeführten Stelle mit den vorangehenden Sätzen läßt vielmehr keinen Zweifel, daß nur von dem Pall der Rechtshängigkeit die Rede ist«
Daran ändert auch nichts der Einweis der Revision darauf, daß in § 990 3GB auf § 987 BGB verwiesen wird« Mit dieser Verweisung wollte sich der Gesetzgeber nur die T/ie-derholung der einzelnen Rechtsfolgen ersparen, die er für den Pall des bösgläubigen Erwerbs in demselben Umfang ein-treten lassen will wie im Palle der Rechtshängigkeit« Pür die Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs kann hieraus nichts entnommen werden«
Da in § 993 BGB ein Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen nur im Palle der Rechtshängigkeit (§ 987 BGB), des bösgläubigen . Besitzerwerbs (§ 990 BGB) und des Besitzerwerbs durch verbotene Eigenmacht oder eine strafbare Handlung (§ 992 3GB) gewährt wird und die in den §§ 987 und .992* 3GB ,bcotimn---4 ten^¥^ssciozungen(zw6ifellös nicht vörliegen, bedarf cs vorliegend nur einer Prüfung, ob etwa der § 990 BGB angewendet werden kann« Das verbietet sich aber schon deswegen, weil diese Gesetzesbestimmung einen Besitzer voraus-
setzt, der zu dem Besitz nicht berechtigt ist» Der Kläger war aber zu dem Besitz berechtigt, da ihm vre gen des Klageanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustand (vglo BGB RGRK § 990 Anm« 2 Mitte )«
Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, daß der Kläger von dem Augenblick an, in dem er erfiihr, daß die Versagung der Genehmigung endgültig sei* keine höheren Nutzungen mehr erzielen konnte als er tatsächlich erzielt hat« Die hiergegen erhobene Revisionsrüge, "der Beklagte WflHPsei nach seiner schon im“Lauf des bisherigen Verfahrens wiederholt abgegebenen Erklärung in der Lage darzutun, daß jedenfalls er, aber auch ein Dritter, der die Grundstücke ordnungsmässig verwaltet haben würde, in der fraglichen Zeit Nutzungen von mindestens 40c000*— DM erzielt hatte", ist mangels Angabe ausreichender Tatsachen imzulänglich (§ 554 Absc 3 Nr* 2 b ZPO)®
HI« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen überhaupt nicht begründet und insoweit den § 313 Nr« 4 ZPO verletzte Das trifft nicht zu; denn es ist im Berufungsurteil ausgeführt worden, die Beklagten hätten nach § 818 Abs« 1 BGB die von ihnen gezogenen Nutzungen der empfangenen Beträge herauszugeben, ohne daß es auf die Präge eines etwaigen Verzuges ankomme« Da sie ein Kapital genutzt hätten, zu dessen auch nur zeitweiligem Gebrauch sie - allerdings ohne es zu wissen - nicht berechtigt gewesen seien, schuldeten sie die zur Zeit des Genusses übliche Vergütung für eine solche Kapitalnutzung« Das Berufungsgericht hat hierzu auf die Entscheidung RGZ 151; 127 verwiesen« Es hat dann gesagt, es sei gerichtsbekannt, daß der Zinssatz eines Kreditinstituts für ein Darlehen von
500C00(V— Uff vom Oktober 1950 bis heute erheblich höher i gewesen sei als 6
r'f*
Dies ist eine hinreichende Begründung® Sie verletzt,, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht den § 246 BOB® Baß das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht bei der Staffelung der geschuldeten Zinsen die Überschüsse der Grundstücke gleichmässig auf alle Monate verteilt hat® ist von der Revision nicht gerügt worden® Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagten durch die Berechnungsart 1 des Berufungsgerichts beschwert worden seien®
IVc Bie Kostenentscheidung beruht auf dem § 92 ZPO»
Glanzmann	Scheffler	Br»V/inkelmann
 Erbel
Meyer