Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs.1,101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 135/07 10. April 2008 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 12 U 9/06 vom 01.06.2007; LG Bochum - Az. 2 0 300/05 vom 29.11.2005 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 2007 wird zuröckgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention (§§ 97 Abs. 1,101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 244.417,93 € Dressier Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier