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BGH · VII ZK 134/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 134/68

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin darüber hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Dacheindeckung unmittelbar am Hause in mMHV? 3* Das Berufungsgericht sieht den mit der Klage auf Zahlung geltend gemachten Schaden als einen solchen aus positiver Vertragsverletzung an. Ob das zutrifft, kann dahinstehen, denn ob die Ansprüche als solche aus positiver Vertragsverletzung oder aus Gewährleistung geltend gemacht werden können, hat im allgemeinen nur Bedeutung für die Frage der Verjährung, Nach dem von den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag verjähren jedoch alle vertraglichen Ansprüche zwei Jahre nach Baufertigstellung bzw. Sie erfaßt in gleicher Weise Ansprüche aus Gewährleistung wie auch aus positiver Vertragsverletzung (BGH VII ZR 87/68 vom 23« März 1970)» Im vorliegenden Palle gilt im übrigen, wie noch auszuführen sein wird (unten III), eine 30-jährige Verjährung; auch dafür kommt es auf die rechtliche Einordnung des Anspruches nicht an. 4« Bas Berufungsgericht erachtet die Abweichung vom genehmigten Plan durch Verwendung von Wilkoplast als ursächlich für den gesamten entstandenen Schaden« Barauf, ob bei dem Haus des Zeugen Br. Man^^, das auch mit Wilkoplast eingedeckt worden war, Schäden erst nach Juni 1963 entstanden sind, kommt es nicht an. 5. Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er vom genehmigten Plan abgewiehen sei und Wilkoplast habe verlegen lassen. a) Es ist vom Berufungsgericht festgestellt worden, daß der Vermerk der LBK dem Beklagten vor Ausführung der Dacheindeckung bekannt war« c) Wenn daher der Beklagte Wilkoplast verwenden wollte, dann hätte er die Klägerin darüber aufklären müssen, daß er von dem genehmigten Plan abweichen wollte und das von ihm vorgesehene Material nicht zugelassen war. Rechtlich zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe ein neuartiges Material nicht auf Kosten der Klägerin ausprobieren dürfen und er hätte auch als Architekt bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, daß eine solche nicht genehmigte Folienbedachung zu Schäden führen könnte. 1 o Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine nur subsidiäre Haftung des Beklagten verneint» Nach dem Architektenvertrag haftet der Beklagte bei fehlerhafter Bauausführung nur im Falle des Unvermögens des oder der Bauausführenden (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme , in der die Haftung überhaupt entfällt). Bas Berufungsgericht hat diese Klausel, deren Fassung über das in den üblichen Formularverträgen Enthaltene noch hinausgeht, tatrichterlich dahin ausgelegt, daß sie nur Bedeutung für Fehler in der Bauaufsicht und Uberwachungs-pflicht habe, nicht aber für einen hier vorliegenden Planungsfehler. Bas Berufungsgericht hat die geltend gemachten Schäden als solche angesehen» Bas ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden» Sie können von der Klägerin hier auch im Prozeß als Schaden geltend gemacht werden (BGH YII ZR 142/ vom 180 März 1968 Schafer-Finnern Z, 2, 331 Bl» 56). Der Beklagte wäre daher - so das Berufungsgericht - verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, daß Wilkoplast kein zugelassener Baustoff sei. Während der Beklagte diesem Bauherrn gegenüber durch dessen Erklärung gesichert gewesen sei, habe er die in Bausachen unerfahrene Klägerin im Unklaren gelassen, so daß ihr gar nicht bewußt habe werden können, welches Risiko in der Verwendung des nichtzugelassenen Materials liege. Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, daß der Beklagte bev/ußt die Polgen der vertragswidrigen Ausführung, d.he die tatsächlich eingetretenen Schäden in Kauf genommen hat (BGH VII ZR 78/63 vom 11, Februar 1965)° Er mußte sich nur der vertragswidrigen Ausführung bewußt gewesen sein (BGH VII ZR 110/63 vom 7» Januar 1965 Schäfer-Pinnern Z.2. b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels gegeben sind. Der Beklagte wußte, daß bei dem Haus der Klägerin von der LBK ausdrücklich die Auflage gemacht worden war, eine andere Dacheindeckung vorzunehmen. Doch war der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bekannt, daß dieses Material in München nicht zugelassen war, noch daß der Beklagte mit seiner Verwendung von dem genehmigten Bauplan abwich. Es liegt auf der Hand, daß es für sie erheblich war, daß hier entgegen der Baugenehmigung mit einem nicht zugelassenen Material die Dacheindeckung vorgenommen wurde. Der Beklagte war sich der vertragswidrigen Ausführung bewußt, denn er wußte, daß das Material nicht zugelassen war und er entgegen der Baugenehmigung die Dacheindeckung ausführen ließ« c) Darauf, ob der Beklagte mit der Wilkoplast-Eindeckung die Baukosten möglichst niedrig halten wollte, er der Klägerin gegenüber Wilkoplast aus Ersparnisgründen hervorgehoben hat und ob er bei einer anderen Dacheindeckung selbst höhere Architektengebühren hätte berechnen können, kommt es nicht an» d) Das Verhaften des Beklagten kann bei den gegebenen Verhältnissen nicht anders aufgefaßt werden, als daß er die Klägerin bewußt nicht aufgeklärt hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten zu Recht ein arglistiges Verschweigen gesehen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch die Darlegungen des Landgerichts seien zutreffend, die Klägerin könne die Verjährungseinrede des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung abwehren, da der Beklagte sie über die Verantwortlichkeit an dem Baumangel schuldhaft falsch beraten babe. Pa es sich insoweit um eine Hilfserwägung handelt, brauchu darauf und auf die dazu erhobenen Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden«, 1. Pas Berufungsgericht hat auch die Peststellungs klage der Klägerin für zulässig und begründet angesehen Pas ist, was den Anspruch an sich betrifft, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie die Ausführungen der Klägerin zu diesem Peststellungsanspruch ergeben, will sie auch nur die Ersatzpflicht des Beklagten für solche Schäden festge-stellt wissen. 2o Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Maßgabe, wie sie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich ist, zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 13 VOB § 460 BGB § 97 ZPO
DacheindeckungWilkoplastBasMaterialBerufungsgerichtKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 134/68	URTEIL	Verkündet	am
4o Mai 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten
[>l.~Ing.
•straße
 Hilmar
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
 die prakt
 Ärztin
, m
Dto Ursula Is br o IjB.
9
Klägerin, Berufungshelclagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1970 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundosrichter Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Br. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das den Par-teien am 14o/15. Mai 1968 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5- Zivilsenats des Ober-landesgerichts in München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ziffer II des den Parteien am 6./7o Februar 1967 an Verkündungs Statt zugestellten Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin darüber hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Dacheindeckung unmittelbar am Hause in mMHV? Ma^[Bs^ra^e ® entstanden ist»
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts we&en
 Tatbestand^
von
 die
Die Klägerin übertrug dem Beklagten durch Vertrag 10o Juni 1959 die gesamten Architektenleistungen für Erstellung eines Einfamilienhauses in Ml
 Der bei der Lokalbaukommission (im folgender als LBK bezeichnet) in München am 27 o Oktober 1959 eingereichte Bauplan enthielt bei der Beschreibung der Bedachung das Wort "Folienbelag". Der Plan v/urde tob der LBK mit der Auflage genehmigt, eine andere Bedachung zu wählen. Das Wort "Folienbelag" wurde gestrichen und durch die Eintragung "Harte Dacheindeckung!" ersetzt.
Das Haus wurde im Jahre I960 errichtet. Das Flachdach wurde auf Anweisung des Beklagten mit der Kunststoffolie "Wilkoplast" gedeckt. Die Dachdeckerarbeiten wurden von der Firma AHBH^us&efiihrt»
Die Klägerin bezog den Neubau um den 1. September I960. Sehr bald zeigten sich Wasserflecke an der Dach-untersoite, ab Anfang 1962 auch Schäden am Dach selbst, die sich ständig vergrößerten. Nach einem Unwetter im Juni 1963 entstand ein umfangreicher Wasserschaden im Haus.
Dio Klägerin ließ das Dach provisorisch abdecken.
Am 25» September 1963 ordnete die LBK, der erst kurz vorher bekannt geworden war, daß das Dach mit Wilkoplast *	eingedeckt war, an, die Folieneindeckung durch eine harte
. Dacheindeckung zu ersetzen. Diesem Verlangen kam die Kla-% gerin nach.
Mit der am 18. Juni 1964 eingereichten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangte:
1. die Zahlung von 4.787,20 DM nebst Zinsen
 
2. festzustellen, daß der Beklagte ferner verpflichtet sei, ihr darüber hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Bacheindeckung ihres Anwesens in München, Mattseestraße 22 entstanden sei»
Der Beklagte leugnet seine Schadensersatzpflicht und beruft sich zudem auf Verjährung.
Bas Landgericht hat den Klageanträgen bis auf einen Betrag von 254 BM entsprochen * Bie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter.
Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen„
EntScheidung sgrunde^
I.
Bas Berufungsgericht führt aus, der Architekt sei dem Bauherrn gegenüber verpflichtet, die Bauplanung in Übereinstimmung mit der Ö-ffentlich-rechtlichen Baugenehmigung zu verwirklichen. Ber Beklagte habe dieser Verpflichtung zuwidergehandelt, als er entgegen der Anordnung der LBK eine Folienbedachung ausführen ließ und überdies dazu ein in München nicht zugelassenes Material verwendete.
Diese Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1.	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, die Anordnung der LBK sei schon vor der Ausführung der Dacheindeckung vorgenommen worden.
Es habe die Behauptung des Beklagten nicht beachtet, daß auf dem genehmigten Orginalplan sich der fragliche Vermerk nicht befunden habe.
Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrens-rügen sind jedoch nicht begründet,
2.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Wilko-plast als Baustoff nicht zugelassen ist; gemeint ist damit ersichtlich die Nichtzulassung im Jahre I960 als Dacheindeckung in München,
 Auch die Revision geht davon aus, daß Willcoplast als Dacheindeckung I960 Udurch die Obei*ste Baubehörde,r nicht zugelassen war.
3* Das Berufungsgericht sieht den mit der Klage auf Zahlung geltend gemachten Schaden als einen solchen aus positiver Vertragsverletzung an.
Ob das zutrifft, kann dahinstehen, denn ob die Ansprüche als solche aus positiver Vertragsverletzung oder aus Gewährleistung geltend gemacht werden können, hat im allgemeinen nur Bedeutung für die Frage der Verjährung, Nach dem von den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag verjähren jedoch alle vertraglichen Ansprüche zwei Jahre nach Baufertigstellung bzw. Bezug. Da es sich insoweit um eine typische in Architektenverträgen enthaltene Klausel handelt, ist sie
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vom Revisionsgericht frei auslegbar. Sie erfaßt in gleicher Weise Ansprüche aus Gewährleistung wie auch aus positiver Vertragsverletzung (BGH VII ZR 87/68 vom 23« März 1970)» Im vorliegenden Palle gilt im übrigen, wie noch auszuführen sein wird (unten III), eine 30-jährige Verjährung; auch dafür kommt es auf die rechtliche Einordnung des Anspruches nicht an.
4« Bas Berufungsgericht erachtet die Abweichung vom genehmigten Plan durch Verwendung von Wilkoplast als ursächlich für den gesamten entstandenen Schaden«
Bic Revision beanstandet die Annahme einer adäquaten Verursachung.
Bio insoweit erhobenen Rügen gehen fehl.
a)	Bas Berufungsgericht hat den Begriff der adäquaten Verursachung nicht verkannt.
Wenn entgegen der Baugenehmigung ein nicht zugelassenes Material verwendet wird, dann liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß daraus auch Wasserschäden - wie sie hier eingetreten sind - entstehen können. Bie von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
b)	Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht auch die schon vor Juni 1963 entstandenen Schäden als durch die vorgenommene Wilkoplast-Bedachung adäquat verursacht an. Barauf, ob bei dem Haus des Zeugen
 Br. Man^^, das auch mit Wilkoplast eingedeckt worden war, Schäden erst nach Juni 1963 entstanden sind, kommt es nicht an.

5. Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er vom genehmigten Plan abgewiehen sei und Wilkoplast habe verlegen lassen.
Auch die insoweit erhobenen Rügen der Revision - einschließlich der Verfahrensrügen - sind nicht begründet o
a)	Es ist vom Berufungsgericht festgestellt worden, daß der Vermerk der LBK dem Beklagten vor Ausführung der Dacheindeckung bekannt war«
b)	Eine Folienbedachung war von der LBK ausdrücklich nicht genehmigt worden. Wenn an Stelle der Folienbedachung eine harte Dachdeckung vorgeschrieben war, dann war damit dem Beklagten klar, daß er ein anderes Material und keine Folie zu verwenden hatte. Auf die Eigenschaften von Wilkoplast kommt es daher nicht an.
c)	Wenn daher der Beklagte Wilkoplast verwenden wollte, dann hätte er die Klägerin darüber aufklären müssen, daß er von dem genehmigten Plan abweichen wollte und das von ihm vorgesehene Material nicht zugelassen war. Das hat er jedoch nicht getan. Rechtlich zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe ein neuartiges Material nicht auf Kosten der Klägerin ausprobieren dürfen und er hätte auch als Architekt bei entsprechender Sorgfalt erkennen müssen, daß eine solche nicht genehmigte Folienbedachung zu Schäden führen könnte.
 
II.
1 o Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine nur subsidiäre Haftung des Beklagten verneint» Nach dem Architektenvertrag haftet der Beklagte bei fehlerhafter Bauausführung nur im Falle des Unvermögens des oder der Bauausführenden (mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme , in der die Haftung überhaupt entfällt).
Bas Berufungsgericht hat diese Klausel, deren Fassung über das in den üblichen Formularverträgen Enthaltene noch hinausgeht, tatrichterlich dahin ausgelegt, daß sie nur Bedeutung für Fehler in der Bauaufsicht und Uberwachungs-pflicht habe, nicht aber für einen hier vorliegenden Planungsfehler.
In dieser Auslegung tritt kein Bechtsfehler zutage» Solche die Haftung einschränkenden Klauseln sind eng auszulegen o Der Architekt, der für einen PIanungsfehler ein-zustehen hat, kann sich dem Bauherrn gegenüber nicht darauf berufen, daß der Bauhandwerker die fehlerhaft geplante Baulcistung obendrein nicht fachgerecht ausgeführt habe. Ein solches Ergebnis wäre befremdlich und ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden»
2. Nach dem Architektenvertrag haftet der Beklagte nur auf Ersatz der unmittelbaren Schäden am Bauwerk. Bas Berufungsgericht hat die geltend gemachten Schäden als solche angesehen» Bas ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden»
a)	Auch die Kosten der behelfsmäßigen Bachabdeckung, die entstandenen Zimmermannskosten und die Kosten zur Beseitigung von Putzschäden sind eindeutig solche, die den Ersatz unmittelbarer Schäden am Bauwerk betreffen»
 
b)	Die Gutachterkosten, die aufgewandt worden sind, um die Schäden festzustellen und zu klären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, sind Aufwendungen, die den unmittelbaren Schaden am Bauwerk betreffen. Sie können von der Klägerin hier auch im Prozeß als Schaden geltend gemacht werden (BGH YII ZR 142/ vom 180 März 1968 Schafer-Finnern Z, 2, 331 Bl» 56).
3<> Das Berufungsgericht führt aus, der Einwand des Mitverschuldens der Klägerin bei der Entstehung des Schadens sei unsubstantiiert und nach der Sachlage abwegig.
Die Klägerin habe alles getan, den Schaden abzuwenden.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung als nicht verjährt angesehen.
1.	Es hat dabei dahinstehen lassen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu der Auslegung der Verjährungsbestimmung des Architektenvertrages zutreffen.
Es braucht daher auch auf die insoweit gemachten Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden.
2.	Das Berufungsgericht hat die Geltung einer 30jährigen Verjährungsfrist angenommen, da der Beklagte den Mangel seiner Werkleistung arglistig verschwiegen habe. Darauf, ob ein arglistiges Verschweigen vorliegt, würde es allerdings nicht ankommen, wenn die Verjährungsklausel des Architektenvertrages mit ihrer zweijährigen Verjährungsfrist ab Fertigstellung bzw.
10 -
Bezug des Hauses auch für den Pall des arglistigen Verschweigens eines Werkmangels gelten würde. Bas kommt jedoch nicht in Betracht. Ein solcher Wille kann den Parteien nicht unterstellt werden; er hätte in der Verjährungsklausel ausdrücklich hervorgehohen werden müssen. Bas ist nicht der Pall. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung überhaupt zulässig und an der dies in einem vergleichbaren Palle bejahenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 174) festzuhalten wäre.
Jedenfalls hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die kurzen Verjährungsfristen in § 13 Ziffer 4 VOB (B) bei arglistigem Verschweigen nicht gelten, sondern daß dann die 30jährige Frist Platz greift (VII ZK 61/63 vom 3» Dezember 1964 VersR 1965,
245 = Schafer-Finnern Z. 2. 400 Bl. 3B; VII ZR 110/63 vom 7o Januar 1965 Schäfer-Pinnern Z. 2. 414 Bl. 150;
VII ZR 79/65 vom 28. November 1966 Schäfer-Finnern Z. 2. 414 Bl. 177 - insoweit in BGHZ 46, 236 nicht ab-godruckt VII ZR 15/66 vom 18. April 1968; dazu Horeth-Ludwig-Naschold, VOB (B) § 13, Ez. 142, 183; Ingenstau-Korbion, 5. Aufl. § 13 VOB (B) Rdn. 53)-Entsprechendes trifft auch hier zu.
3.	Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe bekundet, es sei ihr daran gelegen gewesen, mit dem Dach in Zukunft keine Arbeit zu haben. Der Beklagte wäre daher - so das Berufungsgericht - verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, daß Wilkoplast kein zugelassener Baustoff sei. Es bestünden keine Zweifel, daß dem Beklagten als Architekten dies bekannt gewesen sei.

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Im übrigen ergebe sich die Kenntnis aus der Aussage des Zeugen Br«, Manful0 Dessen Bruder habe sogar erklärt, er werde das Risiko (Verwendung eines nichtzugelassenen Baustoffes) auf sich nehmen. Während der Beklagte diesem Bauherrn gegenüber durch dessen Erklärung gesichert gewesen sei, habe er die in Bausachen unerfahrene Klägerin im Unklaren gelassen, so daß ihr gar nicht bewußt habe werden können, welches Risiko in der Verwendung des nichtzugelassenen Materials liege. In dem bewußten Verschweigen des Beklagten liege sein arglistiges Handeln.
Biese Auffassung greift die Revision ohne Erfolg an«*
Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht einen Mangel als arglistig verschwiegen an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Ber eine Vertragsteil muß sich dessen bewußt sein, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist. Er muß nach Treu und Glauben verpflichtet sein, diesen Umstand mitzuteilen• Er muß das trotzdem nicht getan haben (vgl. BGH JZ 1963? 596 = Schafer-Finnern Z, 3» 01 Bl* 230)»
Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, daß der Beklagte bev/ußt die Polgen der vertragswidrigen Ausführung, d.he die tatsächlich eingetretenen Schäden in Kauf genommen hat (BGH VII ZR 78/63 vom 11, Februar 1965)° Er mußte sich nur der vertragswidrigen Ausführung bewußt gewesen sein (BGH VII ZR 110/63 vom 7» Januar 1965 Schäfer-Pinnern Z. 2. 414 Bl. 150)• Bas arglistige Verschweigen verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil (Staudinger, 11. Aufl„ § 460 BGB, Rdn. 13)
b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels gegeben sind. Das ist eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Würdigung (BGH VII ZR 193/61 vom 13. Dezember 1962 Schäfer-Finnern Z. 2. 50 Bl. 9). Sie wäre es nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände außer acht gelassen oder solche rechtsfehlerhaft gewürdigt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Die Bugen der Revision, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme übergangen und Beweisanträgen nicht entsprochen, sind unbegründet.
Der Beklagte wußte, daß bei dem Haus der Klägerin von der LBK ausdrücklich die Auflage gemacht worden war, eine andere Dacheindeckung vorzunehmen. Das hat er der Klägerin, die davon ausging, daß das Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt wurde und die ihm vertraute, verschwiegen.
Die Eindeckung mit Wilkoplast ist zwar nicht heimlich vorgehommen worden. Doch war der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder bekannt, daß dieses Material in München nicht zugelassen war, noch daß der Beklagte mit seiner Verwendung von dem genehmigten Bauplan abwich. Die Klägerin wollte - für den Beklagten erkennbar - jedes Risiko vermeiden. Es liegt auf der Hand, daß es für sie erheblich war, daß hier entgegen der Baugenehmigung mit einem nicht zugelassenen Material die Dacheindeckung vorgenommen wurde. Es ist-eindeutig, daß sie auf eine Aufklärung Wart legte.

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Der Beklagte war sich der vertragswidrigen Ausführung bewußt, denn er wußte, daß das Material nicht zugelassen war und er entgegen der Baugenehmigung die Dacheindeckung ausführen ließ«
c)	Darauf, ob der Beklagte mit der Wilkoplast-Eindeckung die Baukosten möglichst niedrig halten wollte, er der Klägerin gegenüber Wilkoplast aus Ersparnisgründen hervorgehoben hat und ob er bei einer anderen Dacheindeckung selbst höhere Architektengebühren hätte berechnen können, kommt es nicht an»
d)	Das Verhaften des Beklagten kann bei den gegebenen Verhältnissen nicht anders aufgefaßt werden, als daß er die Klägerin bewußt nicht aufgeklärt hat.
Nach alledem hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten zu Recht ein arglistiges Verschweigen gesehen. Nach Treu und Glauben war der Beklagte verpflichtet zur Offenbarung dessen, was er wußte*
Sein Verschweigen ist daher arglistig (Staudinger, aaO § 460 BGB, Rdn. 13). Die Folge, daß damit die 30jährige Verjährungsfrist eingreift, hat er sich selbst zuzuschreiben.
4.	Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch die Darlegungen des Landgerichts seien zutreffend, die Klägerin könne die Verjährungseinrede des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung abwehren, da der Beklagte sie über die Verantwortlichkeit an dem Baumangel schuldhaft falsch beraten babe.
- H -
Pa es sich insoweit um eine Hilfserwägung handelt, brauchu darauf und auf die dazu erhobenen Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden«,
IV.
1. Pas Berufungsgericht hat auch die Peststellungs klage der Klägerin für zulässig und begründet angesehen Pas ist, was den Anspruch an sich betrifft, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Passung des vom Berufungsgericht bestätigten Urteils des Landgerichts, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin darüber hinaus allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die fehlerhafte Bacheindeckung an ihrem Hause entstanden sei, zu weit geht. Hach dem Architektenvertrag haftet der Beklagte nur für unmittelbare Schäden am Bauwerk*
Wie die Ausführungen der Klägerin zu diesem Peststellungsanspruch ergeben, will sie auch nur die Ersatzpflicht des Beklagten für solche Schäden festge-stellt wissen. Pas bedarf durch eine Neufassung der Ziff. II des landgerichtlichen Urteils der Klarstellung .
2o Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Maßgabe, wie sie aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlich ist, zurückzuweisen.

Der Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Glanzmann
 Erbel
Pinke
 Schmidt
Girisch