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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte übernahm die Aufträge zu festen Leistungspreisen, die von der Klägerin auf Grund ihrer Erfahrungen, durch Vergleich mit zahlreichen anderen Angeboten und unter Berücksichtigung der Material- und Lohnforderung ermittelt waren. Da er Stundenlohnaufträge nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen hätte erhalten können, hätten ihm die Angestellten der Klägerin geraten, die Lohn- Material- und Transportkosten als Materiallieferungen auszugeben. Die Klägerin habe daher nicht mehr bezahlt, als sie bei ordnungsgemäßer RechnungsStellung an Lohn-, Material- und Transportkosten zu zahlen verpflichtet gewesen wäre« Hilfsweise rechnet der Beklagte mit seinen Gegenforderungen aus noch ausstehenden Rechnungen auf, soweit sie von der Klägerin nicht schon anerkannt und von ihrer Schadensforderung abgezogen v/orden sind. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 24.686,02 DM nebst Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß er bei seiner Rechnungsstellung im Einverständnis mit den Bediensteten der Klägerin oder gar auf deren "Weisung” gehandelt habe. Er wußte, wie das Berufungsgericht feststellt, daß diese Bediensteten nicht befugt waren, die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der Beklagten abzuändern. 2.) Das Berufungsgericht hat die Höhe des Schadens auf Grund der von den unstreitigen Massen ausgehenden Aufstellung der Klägerin festgestellt. Die von der Klägerin eingesetzten leistungspreise hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, nicht beotriiüen. 3.) Das Landgericht hat den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Mehranspruch in Höhe von 6.050,45 DM mangels Substantiierung für nicht gerecht fertigt erklärt» Hierzu hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt» Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Hecht angenommen, daß die Berufung insov/eit nicht begründet worden ist (§ 519 ZPO). 4.) Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 519 ZPO
RechnungBerufungsgerichtTransportkostenMasseBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2035 053
IM NAMEN DES VOLKES
VXI_ZR_134/66	URTEIL	Verkündet	«n>
27o Januar 1969 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Wilhelm S	»	Inhabers	eines	Bedachungsgeschäfts,	Im	a?
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof,
 Br.
Br.
und
 gegen
die Stadt dircktor,
 vertreten durch den Oberstadt
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanznann und der Bundesgerichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamn/Westfo von 20. Juni .1966 wird zu-rückgev/iesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ließ in den Jahren 1952 - 1955 durch den Beklagten in großem Umfang an ihren Gebäuden Blitz-schutsanlagen instandsetzen und neu einrichten. Der Beklagte übernahm die Aufträge zu festen Leistungspreisen, die von der Klägerin auf Grund ihrer Erfahrungen, durch Vergleich mit zahlreichen anderen Angeboten und unter Berücksichtigung der Material- und Lohnforderung ermittelt waren.
Der Beklagte gab im Zusammenwirken mit zwei Bediensteten der Klägerin, SaflfB und	in
 seinen Angeboten und Rechnungen zu hohe Massen an und erreichte dadurch, daß Leistungen bezahlt wurden, die
 
or nicht erbracht hatte* Br ist deshalb rechtskräftig wogen Betrugs bestraft worden«
Die Klägerin hat dem Beklagten unstreitig Rechnungen im Gesamtbetrag von 89*016,41 DM bezahlt« Nachdem sich die Parteien darüber geeinigt hatten, daß die in den von dem Beklagten neu erstellten Rechnungen angegebenen Hassen als tatsächlich geliefert gelten sollten, crrechncto die Klägerin unter Zugrundelegung dieser Massen einen Gesamtrechnungsbetrag von 46.001,86 DM, so daß nach ihrer Berechnung 43.014,55 DM zuviel bezahlt worden sind« Von noch ausstchenden Rechnungen des Beklagten in Höhe von 24.378,98 DM erkennt die Klägerin 18.328,53 DM als berechtigt an.
Mit der Klage verlangt sie die Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen«
Der Beklagte ist der Meinung, daß er der Klägerin keinen Schaden zugefügt habe. Da er Stundenlohnaufträge nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen hätte erhalten können, hätten ihm die Angestellten der Klägerin geraten, die Lohn- Material- und Transportkosten als Materiallieferungen auszugeben. Die Klägerin habe daher nicht mehr bezahlt, als sie bei ordnungsgemäßer RechnungsStellung an Lohn-, Material- und Transportkosten zu zahlen verpflichtet gewesen wäre« Hilfsweise rechnet der Beklagte mit seinen Gegenforderungen aus noch ausstehenden Rechnungen auf, soweit sie von der Klägerin nicht schon anerkannt und von ihrer Schadensforderung abgezogen v/orden sind.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 24.686,02 DM nebst
 
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V
Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zu
 rückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
1.) a) Den Berufungsgericht zufolge hat der Beklagte unstreitig die Aufträge zu den Leistungspreisen der Klägerin übernommen. Er sei deshalb auch verpflichtet gewesen, mit richtigen Massenangaben nach diesen Preisen absureebnen. Dagegen habe er durch die Angabe zu hoher Hassen vorsätzlich verstoßen. Er sei deshalb der Klägerin wegen positiver Vertragsverletzung (§ 276 3GB) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB) zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Darauf, ob er bei einer Abrechnung nach Lohn-, Material- und Transportkosten möglicherweise mehr zu beanspruchen gehabt hätte, könne es nicht ankommen, da er nach den Verträgen auf eine solche Berechnungsweise keinen Anspruch gehabt habe.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten sind nicht begründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß er bei seiner Rechnungsstellung im Einverständnis mit den Bediensteten der Klägerin oder gar
 auf deren "Weisung” gehandelt habe. Er wußte, wie das Berufungsgericht feststellt, daß diese Bediensteten nicht befugt waren, die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der Beklagten abzuändern. Ir ist deshalb an diese Vereinbarungen gebunden. Wenn er sich verkalkuliert hat, muß er die Folgen tragen.
2.) Das Berufungsgericht hat die Höhe des Schadens auf Grund der von den unstreitigen Massen ausgehenden Aufstellung der Klägerin festgestellt. Die von der Klägerin eingesetzten leistungspreise hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, nicht beotriiüen. Er hat sich damit begnügt, eine Gegenrechnung nach Lohn-, Material- und Transportkosten aufzu demachen. Dazu war er aber, wie bereits ausgeführt, nicht berechtigt. Auch in seiner Revisionsbegründung hat er nichts anderes vorgetragen.
Das Berufungsgericht kommt deshalb (ebenso wie das Landgericht) zu folgender rechtsfehlerfreien Schadensrechnung :
An Beklagten bezahlt
 Nach Aufstellung der Klägerin geschuldet
 abz. anerkannte Gegenforderung des Beklagten
89.016,41 DM
46.ppJ486_DM 43.014,55 DM
I§^328453_DM 24.686,02 DM.
3.) Das Landgericht hat den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Mehranspruch in Höhe von 6.050,45 DM mangels Substantiierung für nicht gerecht
 fertigt erklärt» Hierzu hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt» Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Hecht angenommen, daß die Berufung insov/eit nicht begründet worden ist (§ 519 ZPO). Auf die (nicht mehr erforderliche) sachliche Begründung des Berufungsgerichts und die hierzu erhobene Revisionsrüge kommt es daher nicht mehr an.
4.) Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Grlanzmann
 Meyer
Rietschel
 Schmidt
Erbel