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BGH · VII ZR 134/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 134/62

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen Von Hechts wegen Her Antragsgegner kaufte von der in den Niederlanden ansässigen Antragstellerin laut Schlußschein vom 23- November 1 j:}& ca, 400 t holländischen Hafer auia Preise von 27 hfl je 100 leg. Diese rief darauf das Schiedsgericht an und erwirkte wegen der ersten, im Februar 1959 fällig gewordenen Rate von 100 t einen Spruch, durch den der Antragsgogner verurteilt wurde, 6,250 hfl zu zahlen; der Spruch wurde am 29= September 1959 vorn Oberschiedsgericht bestätigt. Die Antragsteller^ hat beantragt, die beiden Schiedssprüche vom 23, April und 2"', September I960 für vollstreckbar zu erklären, und zwar, nachdem der Antragsgegner im Haufe des .Prozesses 4,500 hfl beglichen hatte, nur noch in Höhe von 12,000 hfl. Die Frage, ob der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist, prüft das Berufungsgericht nur an Hand des i 1044 ZPO. Es begründet dies damit, daß sich die Antragstellerin gemäß dem Art. 5 des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl 1930 II, 1067; BGBl 1955 II, 3) für die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts entschieden und daß das Gericht dies zu beachten habe» Demnach ist dio Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, nur nach dem Genfer Abkommen zu beantworten. Der Irrtum des Berufungsgerichts ist aber ohne Einfluß auf das Ergebnis, weil seine Erwägungen ausnahmslos auch auf den Arte 1 e GenfAbk zutreffen * Dessen Wortlaut unterscheidet sich von dem des b 1044 Abs „ 2 Llr» 2 ZPO im wesentlichen darin, daß im letzteren auch ein Verstoß gegen die guten Bitten erfaßt wird; darauf kommt es vorliegend nicht an, Das Urteil des Oberschiedsgex*ichts wäre mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar, wenn es den Antragsgegner zu einer verbotenen Handlung verurteilt hätte Das wäre zu bejahen gewesen, wenn von ihm verlangt worden wäre, mehr als die ihm zugebilligten MO t Hafer in die Bundesrepublik einzuführen (ci 8 Abs* 21 GctrG i.-V« mit dem <0 5 der 2 DVO 1 , ) Zwar kann der Revision nicht gefolgt werden; soweit sic- ausführt, gegen die öffen tliche Ordnung verstoße nicht nur die Anerkennung einer Schadeneersatüforderung wegen Nichterfüllung, sondern ebenso die einer vertraglichen Risiko-(Garantic)Übernahme, -wenn es eich um die Nichtabnahme von Getreide handele, dessen Einfuhr nach Deutschland verboten sei- Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 3* Oktober 1956 - V ZIl 32/55 - (WM ^956, 1432, 1434 ) ausgeführt, einem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, wenn er dem Beklagten eine Schadensersatspflicht auferlegt, weil er eine verbotene Vertragsleistung nicht erbracht hat- Doran ist festzuhalten- goricht annimmt, hat aber einen anderen Inhalta Bei ihm würde die Haftung des Antragsgegners nicht aus der Nichterfüllung einer solchen verbotenen Handlung folgen, sondern daraus, daß er die Voraussetzungen für die erlaubte Einfuhr nach Deutschland nicht geschaffen hat.- 2,) Der Beschwerdeführer macht aber mit Recht geltend, daß ihn das Schiedsgericht in Wirklichkeit nicht wegen Verletzung eines solchen Garantieversprechens verurteilt hat, Sie wird hier dadurch erschwert, daß die von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzungen in verschiedenen Punkten unzureichend sind, weil sie sich nicht den Regeln der deutschen Sprache anpassen; zudem enthalten sie auch offensichtliche Fehler. Trotzdem lasse sie den Inhalt und Sinn der Sprüche noch so deutlich erkennen, daß dem Senat eine Auslegung auf ihrer Grundlage möglich ist. In den Urteilen BGHZ 27, 249, 254 und 30, 89, 94 f hat der Senat ausgesprochen, das Gericht sei im Verfahren über die Volletreck’oor-erklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden, soweit es sich um döfö Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung) handelt. .'Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner, wenn überbauet keine "Ausschreibung11 (gemeint ist rrn 'wesentlichen die Abnahme durch die KVSt) erfolgte, 1,50 hfl je 100 kg an die Antrags tollerin au zahlen hatte» Dementsprechend hatte er auch nicht bestritten, daß er ein dahingehendes Risiko tragen sollte; den sich auf diese Weise für die letzten 300 t Das Oberschiedsgericht ist der Ansicht, diese Beschränkung auf '1,50 hfl je 100 kg habe nur für den Fall gelten sollen, daß überhaupt keine Ausschreibung erfolgte, nicht jedoch für den, daß sie unzureichend auefielc Für diesen letzteren Fall der unzureichenden Ausschreibung hat es dem Antragsgegner das volle Risiko aufgebürdet: Diese Auslegung ist willkürlich; das Schiedsgericht hat sie nicht begründet, sie widerspricht dem unmißverständlichen Vertrogsinhalt und findet auch sonst keine Rechtfertigung im Sachverhalt» Wenn der Antragsgegner für den Fall, daß keine Ausschreibung erfolgte, nur für 1,50 hfl je 100 kg einsustehen hatte, dann mußte das ebenso für die unzureichende Ausschreibung gelten; denn für den Rest fehlte sie eben» Fs ist danach nicht zu verstehen, wie dos Schiedsgericht eine volle Garantieübernahme durch den Antragsgegner annehmen konnte« Seine Auslegung ist, soweit sie sicli auf einen Betrag von mehr als 1,50 hfl je 100 kg bezieht, bei vernünftiger Betrachtung schlechthin unverständlich und unmöglich» dos Schiedsgericht diG deutschen Gesetze umgehen wollte oder ob cs sich geirrt hat; denn maßgebend sind insoweit nur der objektive Sachverhalt und das Ergebnis.- b) Aus dem Gesagten folgt; daß die Zahlungen!licht des Antragsgegners, soweit sie den .Betrag von 1 ,50 hfl je 1Q0 kg übersteigt, nicht aus einem Garantieversprechen hergeloit et werden kann. 3.) Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dail die Anerkennung des Spruchs mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist. Das hätte er auch im Ausland tun können, ohne gegen ein deutsches Gesetz zu verstoßen* devisenrechtliche Verbote standen dem jedenfalls nicht entgegen, wie sich auch aus der Auskunft der Außenhandelsstelle vom 24. de Rechtslage könnte aber anders zu beurteilen sein, wennwie der Antragsgegner in seiner Berufungsbegründung behauptet hat, die in dem Schluöschein enthaltene Klausel "transit ausdeklariert" bedeuten würde, daß dex’ Hafer nur dazu bestimmt war, nach Deutschland ausgeführt zu ’worden.

Zitierte Normen: § 1041 ZPO
AnerkennungSchiedsspruchAntragsgegnerHafertSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

Iiochschlagewerk;
Ami'liehe Sammlung: nein
ZP0_j3_104£ Abs„ 2 flr, 2; Genfar_Abkommen_^ur_Vollstreckung; ousländischer Sc'nicdssprilche, vom 26. September 1 927 ,
RGBl 1930 II 1067, BGBl *955 II 5, * > e
Zur Frage, inwieweit ein ausländ isolier Schiedsspruch auf seine sachliche Richtigkeit nachzuprüfen ist, wenn davon die Entscheidung abhängt, ob seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstößt°
BGH, Urt, v, 27* Februar 1964 - VII ZR 134/62 - OLG Bremen
LG Bremen
VIIJK Verkünd et
 am 27* Februar *j64 Weite; ehe ck ti usiizobersekret Ur a Is Urkund sb0a mt or der Geachiif testolie
 ti e n des Vo 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Getreide- und Futtermittelimporteurs Friedrich H 0
Antragsgegners, Berufungsklägers und kevisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma n v/h fa. Jobs durch Hendrik Kj
 il.V, Handelsonderneming , gesetzlich vertreten
 Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionebeklagte« Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.-
hot der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeuri enter Dr, Heimann-Trosien, Rictschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Hecht erkannt:
Auf di6 Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24» Mai * 962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen
 Von Hechts wegen
 Her Antragsgegner kaufte von der in den Niederlanden ansässigen Antragstellerin laut Schlußschein vom 23- November 1 j:}& ca, 400 t holländischen Hafer auia Preise von 27 hfl je 100 leg. Auf dem Formular "befindet sich unter dem Vordruck ''Schiedsgericht11 der Vermerk: "D,N,V, II - Schiede--goricht: Rotterdam", Damit war das Schiedsgericht des Comitös van Graanhanddaren in Rotterdam seme int.
Der Antragsgegner beantragte in dGr Folgezeit auf Gi’und einer Ausschreibung der zuständigen deutschen Außenhandels-stelle und einer Bekanntmachung der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (i,F, EVSt), von ihm 1 ,,200 t Hafer zu übernehmen, Dio EVSt kaufte von ihm jedoch laut Vertrag vom 10. Februar 1359 nur 140 t.
Ara 6, März 1959 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, daß er die Erfüllung des Vertrags ablehne. Diese rief darauf das Schiedsgericht an und erwirkte wegen der ersten, im Februar 1959 fällig gewordenen Rate von 100 t einen Spruch, durch den der Antragsgogner verurteilt wurde, 6,250 hfl zu zahlen; der Spruch wurde am 29= September 1959 vorn Oberschiedsgericht bestätigt. Der Autragegegner hat die UrteilGsummo nebst Sinsen und üoeten entrichtet.
Arn 23« April I960 verurteilte das Schiedsgericht den Antragogegner ferner, wegen der x’estlichen 300 t insgesamt 16,500 hfl nebst Zinsen zu zahlen; seine Berufung wies das Oberschicösgericht am 21, September I960 zurück.
Die Antragsteller^ hat beantragt, die beiden Schiedssprüche vom 23, April und 2"', September I960 für vollstreckbar zu erklären, und zwar, nachdem der Antragsgegner im Haufe des .Prozesses 4,500 hfl beglichen hatte, nur noch in Höhe von 12,000 hfl.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten, Kr hat u,a» geltend gemacht, daß die Anerkennung der Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch des Oberschieds-rerichts für vollstreckbar erklärt» Das Oberlandesgeric-ht hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen, der zusätzlich die Feststellung erbeten hatte, daß der Oberschieds» Spruch im Inlande nicht anzuerkennen sei (Bl» 184 f d» Akt»; das Berufungsurteil gibt S» 8 den Antrag unvollständig wieder).
Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seine im zweiten Rechtszugo gestellten Anträge weiter» Die Antragstellerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
A»
Das Oberlandesgericht stellt fest, daß nach dem erklärten Willen der Beteiligten im 2» Rechtszuge nur noch dex* Obar-schiedsspruch Gegenstand der Verhandlung war, Demgemäß erstredet sich auch die Verhandlung in der Revisionsinstanz nur hierauf"
Es geht ferner in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt, da er von einem institutionellen Schiedsgericht an seinem im Ausland gelegenen Sitz gefällt worden sei. Dem ist zuzustimmen»
Die Frage, ob der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist, prüft das Berufungsgericht nur an Hand des i 1044 ZPO. Es begründet dies damit, daß sich die Antragstellerin gemäß dem Art. 5 des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl 1930 II, 1067; BGBl 1955 II, 3) für die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts entschieden und daß das Gericht dies zu beachten habe»
Lern kann in dieser i'cr:n •j Sonf-Abk - eröffne t den
 nicht gefolgt Parteien nicht
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»Yahlmögliehkeit, sondern gewährt ihnen nur das sogenannten Meistbegünstigung. Eie können also nationale Recht insoweit zurückgreifenals es Verhältnis zu dem Genfer Abkommen eine günstigere
 Kocht her auf das für sie im Regelung
 enthalt (u = a= Baumbsch-ScbwabSchiedsgerichtsbarkeit; j 32 I) I; Stein-Jonas, b ’044 VIII 6).. Diese Voraussetzun-gen sind vorliegend nicht gegeben; denn der hier einschlägige ö "1044 Abs» 2 Kr* 2 ZPO gewährt der A nt rags t e Ile riß
 gegenüber dom Art
e GenfAbk keine Erleichterungen*
Demnach ist dio Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, nur nach dem Genfer
 Abkommen zu beantworten.
Der Irrtum des Berufungsgerichts ist aber ohne Einfluß auf das Ergebnis, weil seine Erwägungen ausnahmslos auch auf den Arte 1 e GenfAbk zutreffen * Dessen Wortlaut unterscheidet sich von dem des b 1044 Abs „ 2 Llr» 2 ZPO im wesentlichen darin, daß im letzteren auch ein Verstoß gegen die guten Bitten erfaßt wird; darauf kommt es vorliegend nicht an,
B,
Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik« Es führt aus:
Das Urteil des Oberschiedsgex*ichts wäre mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar, wenn es den Antragsgegner zu einer verbotenen Handlung verurteilt hätte Das wäre zu bejahen gewesen, wenn von ihm verlangt worden wäre, mehr als die ihm zugebilligten MO t Hafer in die Bundesrepublik einzuführen (ci 8 Abs* 21 GctrG i.-V« mit dem <0 5 der 2 DVO
U Li 2
u)« Ebenso wäre es als Verstoß gegen die öffentliche
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Ordnung ansusehen, wenn das Oberschiedsgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hätte ,
■.veil er eine solche strafbare Handlung nicht begangen hatte*
Einen solchen Inhalt habe das Urteil aber nicht*
Zwar enthalte es gewisse Unklarheiten. Es bleibe aber die Möglichkeit offen, daß das Schiedsgericht die Haftung des Antragsgegners bejaht habe, weil er das Risiko für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung und damit für die Erfüllbarkeit des Vertrags übernommen habe. Eine dahingehende Vereinbarung und demgemäß auch eine entsprechende Verurteilung stehe mit den deutschen Gesetzen im Einklang,
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
I.
In erster Linie beruft sie sich darauf, das Oberlan-desgericht habe einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung immerhin für möglich erachtet; sie meint, das genüge, um dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen.
Dem kann allerdings nicht zugestimmt werden.
Grundsätzlich sind im Ausland ordnungsmäßig zustande gekommene Schiedssprüche sowohl nach dem Genfer Abkommen wie nach dem £ 1044 ZPO anzuerkennen. Hiervon machen die erwähnten Gesetze nur dann eine Ausnahme, wenn die darin angegebenen Mängel vorhanden sind. Sie müssen also uneingeschränkt festgestellt werden; ein dahingehender Verdacht genügt ebenso wenig wie eine solche Möglichkeit. Das hat der Senat bei einem inländischen Schiedsspruch für den
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Dagegen sind die Ausführungen de in anderer Richtung bedenklich.
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1 , ) Zwar kann der Revision nicht gefolgt werden; soweit sic- ausführt, gegen die öffen tliche Ordnung verstoße nicht nur die Anerkennung einer Schadeneersatüforderung wegen Nichterfüllung, sondern ebenso die einer vertraglichen Risiko-(Garantic)Übernahme, -wenn es eich um die Nichtabnahme von Getreide handele, dessen Einfuhr nach Deutschland verboten sei-
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 3* Oktober 1956 - V ZIl 32/55 - (WM ^956, 1432, 1434 ) ausgeführt, einem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, wenn er dem Beklagten eine Schadensersatspflicht auferlegt, weil er eine verbotene Vertragsleistung nicht erbracht hat- Doran ist festzuhalten-
Bin Garantieversprechen derart, wie es das Oberlandes-
goricht annimmt, hat aber einen anderen Inhalta Bei ihm würde die Haftung des Antragsgegners nicht aus der Nichterfüllung einer solchen verbotenen Handlung folgen, sondern
 daraus, daß er die Voraussetzungen für die erlaubte Einfuhr nach Deutschland nicht geschaffen hat.- Bine dahingehende Vereinbarung und ein sie bestätigender Schiedsspruch sind ebenso zulässig wie das Einotehen für einen unmöglichon
 Erfolg (EG SeuffArch 75 Nr toren Nachvm ) r
9} RGRK C j06
um. 3 mit wei-
 
2,) Der Beschwerdeführer macht aber mit Recht geltend, daß ihn das Schiedsgericht in Wirklichkeit nicht wegen Verletzung eines solchen Garantieversprechens verurteilt hat,
a) Die Auslegung des Oberschiedsspruchs ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt (BGHZ 24j 15, 20). Sie wird hier dadurch erschwert, daß die von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzungen in verschiedenen Punkten unzureichend sind, weil sie sich nicht den Regeln der deutschen Sprache anpassen; zudem enthalten sie auch offensichtliche Fehler. Trotzdem lasse sie den Inhalt und Sinn der Sprüche noch so deutlich erkennen, daß dem Senat eine Auslegung auf ihrer Grundlage möglich ist.
Er gelangt zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht, daß das Schiedsgericht den Antragsgegner mindestens
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auch deswegen zur Zahlung verurteilen wollte, weil er das "Risiko" für die Beschaffung der Einfuhruntarlagen übernommen hat.
Das ist aber nicht allein entscheidend. In den Urteilen BGHZ 27, 249, 254 und 30, 89, 94 f hat der Senat ausgesprochen, das Gericht sei im Verfahren über die Volletreck’oor-erklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden, soweit es sich um döfö Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung) handelt. Dasselbe hat für den Fall des ^ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder des Art-1 e GenfAbk zu gelten. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, daß die Annahme des Schiedsgerichts unmöglich ist, der Antragsgegner habe die uneingeschränkte Haftung dafür übernommen, daß der Hafer nach Deutschland eingeführt werden dürfen
"Falls eine Ausschreibung seitens He£ieru.ng nicht erf o 1 gon so11 l e 5 bereit, die Y/are 2urüekzuhandeIn Marktlage ein Minimalpreis von h dem Käufer garantiert wurde"•
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.'Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner, wenn überbauet keine "Ausschreibung11 (gemeint ist rrn 'wesentlichen die Abnahme durch die KVSt) erfolgte, 1,50 hfl je 100 kg an die
 Antrags tollerin au zahlen hatte» Dementsprechend hatte er auch nicht bestritten, daß er ein dahingehendes Risiko tragen sollte; den sich auf diese Weise für die letzten 300 t
ergebenden Garantiobetrag von 4 »500 hfl hat er im Laufe des -Prozesses bezahlt;
Das Oberschiedsgericht ist der Ansicht, diese Beschränkung auf '1,50 hfl je 100 kg habe nur für den Fall gelten sollen, daß überhaupt keine Ausschreibung erfolgte, nicht jedoch für den, daß sie unzureichend auefielc Für diesen letzteren Fall der unzureichenden Ausschreibung hat es dem Antragsgegner das volle Risiko aufgebürdet:
Diese Auslegung ist willkürlich; das Schiedsgericht hat sie nicht begründet, sie widerspricht dem unmißverständlichen Vertrogsinhalt und findet auch sonst keine Rechtfertigung im Sachverhalt» Wenn der Antragsgegner für den Fall, daß keine Ausschreibung erfolgte, nur für 1,50 hfl je 100 kg einsustehen hatte, dann mußte das ebenso für die unzureichende Ausschreibung gelten; denn für den Rest fehlte sie eben» Fs ist danach nicht zu verstehen, wie dos Schiedsgericht eine volle Garantieübernahme durch den Antragsgegner annehmen konnte« Seine Auslegung ist, soweit sie sicli auf einen Betrag von mehr als 1,50 hfl je 100 kg bezieht, bei vernünftiger Betrachtung schlechthin unverständlich und unmöglich»
o. ..
ISenat gelangt somit zu der;: Ergebnis, Schiedsspruch insoweit eindeutig falsch ist
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in der Regel kein Aufhebungsgrund* Anderes hu t aber zu ten, wenn davon die Entscheidung abhängt, ob dein Spx'ueh üe
 Anerkennung wegen Verstoßes gegen die biientliehe U’rdnung zu versagen ist. Der Staat kann es nicht hinnehmen, daß mit einer unvertretbaren Begründung ein Ergebnis erzielt wird, das bei richtiger tatsächlicher und rechtlicher Beurteilung mit seinen unabdingbaren Gesetzen unvereinbar ist» Deswegen kommt es in diesem Zusammenhänge auch nicht darauf an, ob
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dos Schiedsgericht diG deutschen Gesetze umgehen wollte oder ob cs sich geirrt hat; denn maßgebend sind insoweit nur der objektive Sachverhalt und das Ergebnis.-
b) Aus dem Gesagten folgt; daß die Zahlungen!licht des Antragsgegners, soweit sie den .Betrag von 1 ,50 hfl je 1Q0 kg übersteigt, nicht aus einem Garantieversprechen hergeloit et werden kann. Hoch den Umständen des Halles verbleibt vielmehr keine andere Möglichkeit als die, daß er auf Grund des Schiedsspruchs vollen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags leisten soll.
3.) Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dail die Anerkennung des Spruchs mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist.
a) Die EVSt hat dem Antragsgegner unstreitig V.O t Hafer abgonomraen. Er war danach in jedem Falle verpflichtet, den
 Vertrag mit der Antragstellerin in Daß diese 'Peilerfüllung abgelehnt
 dieser Höhe zu erfüllen’ habe, oehauptet er sollst
 nichto
Eine Menge von sprachen behandelt,
100 t ist in den früheren Schiede-die der Antragsgegner erfüllt hat.-
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Li-3 restlichen 2 chied St- ni’üc’ne
0 t entfallen ant' die iasowgi l sto i! i' os’.' a.i‘"c o
sii'o i tigo n
0 uGHI Ji 0 iL 0 i n C 1.'
Verurteilung des Antragagegnery ssur Leistung von vollt Schadensersatz von vornherein nicht entgegen•
b) Auch hinsichtlich des Hes'tes t<rage?egner deslmh zur Zahlung von
 ist nicht sicher, (laß der Schadensersatz verurteilt
 An
worden ist
 weil ex“ eine verbotene Leistung nicht erbracht
 Cie 8 Abs. 3 und 2" GetrG verboten nur die Einfuhr des Käfers in die Bundesrepublik oder die dort vorzunehraende Verarbeitung und Verwertung, wenn die EVSt die Übernahme sb-lehnte.= Caß sich der Antragsgegner zu solchen Handlungen vor-pflichtet hatte, geht aus dem Schlußschein vom 28: Noveiubor 1958 nicht hervor„ Seine Verpflichtungen erschöpften sich nach dessen Wortlaut darin, da.ß er den Hafer abzunebraen und zu bezahlen hatte. Das hätte er auch im Ausland tun können, ohne gegen ein deutsches Gesetz zu verstoßen* devisenrechtliche Verbote standen dem jedenfalls nicht entgegen, wie sich auch aus der Auskunft der Außenhandelsstelle vom 24. August V961 ergibt.
Wenn das Oberschiedsgericht den Antragsgegnex’ also nui* deswegen zur Schadensersatzzahlung verurteilt hätte, weil ex* die Abnahme in den Niederlanden und die Bezahlung verweigerte, so würden gegen die Anerkennung eines solchen Spruch keine Bedenken bestehen-
de Rechtslage könnte aber anders zu beurteilen sein, wennwie der Antragsgegner in seiner Berufungsbegründung behauptet hat, die in dem Schluöschein enthaltene Klausel "transit ausdeklariert" bedeuten würde, daß dex’ Hafer nur dazu bestimmt war, nach Deutschland ausgeführt zu ’worden.
und wenn das Schiedsgericht dies übernommen hätte. Hätte sich der Antragsgegner zu einer solchen Ausfuhr verpflichtet, dann könnte ein Schiedsspruch, der ihn verurteilte, weil er ohne Verletzung deutscher Gesetze dieser Verpflichtung nicht nachkomtnen konnte, allerdings nicht anerkannt werden.
Die Frage, ob die fragliche Klausel eine solche Bedeutung hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Von ihrer Beantwortung hängt auch die dahingehende Auslegung des Schiedsspruchs ab.
Das Urteil ist also aufzuheben und die Sache zur llpch“ holung der gemäß den Ausführungen zu a und b erforderlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
ölanzmänn	Heimann-Trosien	Rietschel
 Brbel	Meyer