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BGH · VII ZR 134/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 134/60

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Unter anderem hat er sich darauf berufen, daß seine Haftung durch die Vertragsbedingungen des Wachdienstes mit der GmbH abbedungen sei. Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der, Beklagte eine unerlaubte Handlung gegenüber der GmbH begangen hat und ob ihm gegebenenfalls leichte oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es weist die Klage ab, weil es annimmt, daß sich die zwischen der GmblTund dem Wachdienst vereinbarte Freizeichnung auch auf den Beklagten erstreckt. Sie sind auf der Rückseite der Auftragsbestätigung vorgedruckt und liegen ersichtlich auch den sonstigen Abschlüssen des Wachdienstes zu Grunde» Ihre Anwendung ist nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränktp Denn der Wachdienst unterhält, wie sein Firmenaufdruck ergibt, Niederlassungen sowohl im Bezirke des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie in dem des Oberlandesgerichts Hamm» Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Wachdienst für Fälle der vorliegenden Art freigezeichnet hat p Der Wachdienst hat seine Haftung schlechthin für alle "Schäden" ausgeschlossen, die bei der Bedienung und Bewachung von Öfen entstehen. Dieses Wagnis sah er als so bedeutend an, daß er glaubte, seine Haftung beschränken zu müssen, und zwar hinsichtlich der Bewachung und Bedienung von Öfen dergestalt, daß er auch für grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten nicht einzustehen hatte. gefahrgeneigter Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Umständen Freistellung von seiner Ersairzpflicht gegenüber geschädigten Dritten verlangen darf.Das kann selbst dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat; allerdings wird dann eine vollständige Befreiung des Arbeitnehmers in der Regel aus-scheiden (u.a. BGHZ 16, 111, 116 ff). b) Bei dieser Rechtslage hätte der Wachdienst das von ihm verfolgte Ziel nicht oder nur unvollständig erreicht, wenn er den Schutz der Freizeichnung nicht auch auf seine Angestellten erstreckt hätte. Denn wenn diese in Anspruch genommen worden konnten, würden sie unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber gehabt haben» Das hätte dem Sinn und Zweck der Freizeichnung widersprochen. Auch aus diesem Grunde ist anzunehmen, daß der Wachdienst, um sein Ziel zu erreichen, mit der fraglichen Klau sei zugleich seine Angestellten freizeichnen wollte. c) Die Revision ist der Ansicht, daß sich aus den obe wiedergegebenen Grundsätzen keine Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers für grobe Fahrlässigkeit herleiten lasse. Bereits ihr Ausgangspunkt ist nicht richtig; denn auch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers schließt, wie bereits ausgeführt, nicht die Möglichkeit aus, daß ihn der Arbeitgeber wenigstens zu dem Teil von der Haftung zu befreien hat. Abgesehen hiervon, ist als selbstverständlicher Wille des Arbeitgebers zu unterstellen, daß eine von ihm auch für seine Arbeitnehmer vereinbarte FreiZeichnung keinen geringeren Umfang haben soll, als die eigene. Der Senat hat aber keine Bedenken, sich auch in diesem Punkte dem Oberlandesgericht anzuschließen und die Erkennbarkeit zu bejahen. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ein Vertragsteil, der sich auf so weit gehende Haftungsbeschränkungen einläßt, wie sie vorliegend vereinbart worden sind, den Willen hat, zwar den vermögenden Vertragsgegner zu entlasten,, dessen wirtschaftlich schwächeren Angestellten jedoch an der stärkeren Haftung festzuhalten. 4.) Mit dieser Beurteilung; die zu dem Ausschluß einer Haftung dos Beklagten führt, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des II. Pie Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolgc zurück zuweisen.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 157 BGB § 97 ZPO
OfenArbeitgeberArbeitnehmerGmbHWachdienstKlägerinSchadenAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:
2211 077
BGB §§ 328, 276 D
Zur Frage, ob sich der Sahutzbereich einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsfrei-zoichnung auch auf die Angestellten der begünstigten Partei bezieht„
BGH, Urteil vom 7» Dezember 1961 - VII ZR 134/60 OLG Düsseldorf LG Duisburg
r
VII ZR 134/60
Verkündet am 7o Dezember 1961 Wort schock, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der NflHHHPAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Edgar	Dr0	Karl
 Dr. Ewald VSflHBI Kurt	Carlheinz
 und Dr. Friedrich	CjflHpstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Wachmann Quirin H
Q^m^traße 00,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt •
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. März I960 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Versicherer einen angeblichen Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma "W<
Schweißy/erke und Rohrleitungen GmbH“ (i.f, GmbH) geltend, der nach ihrer Ansicht gemäß dem § 67 Abs* 1 S. 1 VVG auf sie übergegangen ist.
Im Jahre 1957 führte die GmbH auf dem Gelände der Schachtanlage Wafll^für didse Montagearbeiten aus und stellte dort 2 Mannschafts- und Gerätev/agen auf. Deren Überwachung übertrug sie durch Vertrag vom 1. August 1957 dem Arbeitgeber des Beklagten, nämlich dem "WHHHHHl Wachdienst" , Inhaber W. Vf^HK (i.f. Wachdienst). Dessen Geschäftsbedingungen, die auf der Vertragsurkunde verzeichnet waren, lauteten u.a.:
"Der Wachdienst haftet für Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten in Ausübung ihres Dienstes entstehen ...,
Ausgeschlossen von der Haftung sind Schäden, die bei der Bedienung und Bewachung von Maschinen,
 Öfen, Kesseln und Heizungsvorrichtungen entstehen ..o".
Der Wachdienst beauftragte mit der Bewachung deh 71 Jahre alten Beklagten. Dieser hielt sich während seines Dienstes regelmäßig in dem einen Wagen auf. Darin pflegte nachts ein Ofen zu brennen, um den Baum für den Beklagten warm zu halten.
Am 7» Oktober 1957 abends teilte der Richtmeister der GmbH dem Beklagten, mit, daß die Arbeiter der GmbH in der Nähe des Ofens ihre nassen Kleidungsstücke zu dem Trocknen aufgehängt hätten* er solle aufpassen, daß nichts an-brennc. Gegen 21 Uhr 15 legte der Beklagte Steinkohle in den Ofen nach und ging dann in das 600 bis 700 m entfernte Verwaltungsgebäude, um auszutreten. Als er gegen 22 Uhr zurückkehrte, brannte der Wagen; er wurde mit dem gesamten Inhalt zerstört.
Die Klägerin hat der GmbH den Schaden in Höhe von 11,216 DM ersetzt. Sie macht geltend, der Beklagte hafte der GmbH hierfür aus unerlaubter Handlung; der Anspruch sei gemäß dem § 67 VVG auf sie übergegangen. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 150 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat ferner Widerklage erhoben, mit der er die Feststellung verklangt, daß der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen ihn zustehen. Unter anderem hat er sich darauf berufen, daß seine Haftung durch die Vertragsbedingungen des Wachdienstes mit der GmbH abbedungen sei.
Das Landgericht hat den Anträgen der Klägerin, das Oberlandesgericht denen des Beklagten stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent scheidungsgründes
I.
Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der, Beklagte eine unerlaubte Handlung gegenüber der GmbH begangen hat und ob ihm gegebenenfalls leichte oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es weist die Klage ab, weil es annimmt, daß sich die zwischen der GmblTund dem Wachdienst vereinbarte Freizeichnung auch auf den Beklagten erstreckt.
Diese Klausel ist in den "Besonderen Abmachungen" des Wachdienstes enthalten. Der Senat hat sie, entgegen der von den Parteien vertretenen Auffassung, frei auszulegen.
 
Es handelt sich bei diesen "Besonderen Abmachungen" um sog,, typische Bedingungen. Sie sind auf der Rückseite der Auftragsbestätigung vorgedruckt und liegen ersichtlich auch den sonstigen Abschlüssen des Wachdienstes zu Grunde»
Ihre Anwendung ist nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränktp Denn der Wachdienst unterhält, wie sein Firmenaufdruck ergibt, Niederlassungen sowohl im Bezirke des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie in dem des Oberlandesgerichts Hamm»
II p
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Wachdienst für Fälle der vorliegenden Art freigezeichnet hat p
1p) Die Revision meint allerdings, die Klausel erstrecke sich nur auf Ansprüche aus Vertrag, nicht jedoch auf solche aus unerlaubter Handlung, wie sie hier allein in Betracht kommen»
Eine solche Beschränkung läßt sich jedoch aus ihr nicht entnehmen. Der Wachdienst hat seine Haftung schlechthin für alle "Schäden" ausgeschlossen, die bei der Bedienung und Bewachung von Öfen entstehen. Diese Fassung ist so allgemein gehalten, daß sie jeden Sehädlen^ >“■ erfaßt, gleichviel ob er durch Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung herbeigeführt wird (vgl. auch 3GHZ 9, 301, 306)..
2.) Die Revision macht ferner geltend, der Schaden sei nicht bei, sondern infolge Fehlens der Bewachung entstanden; auf einen solchen Fall beziehe sich die FreiZeichnung nicht p
Dem kann nicht gefolgt werden* Es liegt auf der Hand, daß von der FreiZeichnung nicht nur Schäden erfaßt werden sollten, die durch unaufmerksames Handeln des Wächters verursacht wurden, sondern auch solche, deren Entstehung auf eine schuldhaft unterlassene Bewachung zurückzufUhren war* Eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle wäre vom Standpunkt der Beteiligten aus durch nichts zu rechtfertigen gewesen» Auch die Revision trägt insoweit nichts vor»
III»
Die Entscheidung hängt also davon ab, ob der Beklagte in den Schutzbereich der zwischen dem Wachdienst und der GmbH vereinbarten Freizeichnung einbezogen worden ist»
Der Senat hat dies in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht bejaht»
Allerdings enthalten die "Besonderen Abmachungen” keine ausdrücklichen Bestimmungen hierüber. Richtig ist ferner daß solche in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln eng und im Zweifel gegen den auszulegen sind, der sie abgefaßt hat und den sie begünstigen sollen»
Das ist aber nicht allein entscheidend. Eicht der \^ort laut der FreiZeichnung, sondern ihr dem Vertragsgegner erkennbarer Sinn und Zweck sind maßgebend. Bestehen insoweit keine. Zweifel, so ist eine ent sprechende Ergänzung gemäß dem § 157 BGB nicht nur zulässig, sondern auch geboten (BGH II ZR 209/58 v. 7-7.1960 = DM. AllgGeschBed. Nr» 11).
1.) Die Annahme, daß der Wachdienst den Schutz der Klausel auf seine Angestellten erstrecken wollte, liegt schon deswegen nahe, weil er dazu auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten sein konnte»
 
Er hatte die Aufgabe übernommen, die bewachten Gegenstände vor Schaden zu bewahren. Dieses Wagnis sah er als so bedeutend an, daß er glaubte, seine Haftung beschränken zu müssen, und zwar hinsichtlich der Bewachung und Bedienung von Öfen dergestalt, daß er auch für grobe Fahrlässigkeit seiner Angestellten nicht einzustehen hatte. Es v/äre, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht zu verstehen, wenn er dieses von ihm erkannte Risiko zwar von seinen Schultern hätte abwälzen, dagegen seine Angestellten damit hätte belasten wollen. Sie waren die wirtschaftlich Schwächeren und noch weniger als ihr Arbeitgeber in der Lage, die Folgen der Versäumnisse zu tragen, die ihnen aus allgemeiner menschlicher Schwäche unterlaufen konnten.
Das galt umsomehr, als es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vielfach um ältere Personen handelte, deren geistige Fähigkeiten nachzulassen begannen.
Unter diesen Umständen gebot dem Wachdienst bereits die ihm obliegende Fürsorgepflicht, seine Arbeitnehmer in den von ihm für notwendig erachteten Schutz einzubeziehen.
Es ist mangels ent gegens.t ehender Anhaltspunkte anzunehmen, daß er diese Pflicht mit jener Freizeichnungsklausel erfüllen wollte,
2,) Dasselbe Ergebnis folgt aus einer anderen Erwägung o
•
a)	In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer bei sog. gefahrgeneigter Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Umständen Freistellung von seiner Ersairzpflicht gegenüber geschädigten Dritten verlangen darf. Das kann selbst dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat; allerdings wird dann eine vollständige Befreiung des Arbeitnehmers in der Regel aus-scheiden (u.a. BGHZ 16, 111, 116 ff).
Diese Grundsätze sind hier anwendbar« Zwar ist die Bewachung eines brennenden Ofens im allgemeinen nicht gerade schwierig. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß hierbei Schäden keine Seltenheit sind und daß sie dann ein großes Ausmaß annehmen können. Deswegen ist die dem Beklagten übertragene Tätigkeit als "gefahrgeneigt" in dem üblichen Sinne anzusehen.
b)	Bei dieser Rechtslage hätte der Wachdienst das von ihm verfolgte Ziel nicht oder nur unvollständig erreicht, wenn er den Schutz der Freizeichnung nicht auch auf seine Angestellten erstreckt hätte. Denn wenn diese in Anspruch genommen worden konnten, würden sie unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber gehabt haben» Das hätte dem Sinn und Zweck der Freizeichnung widersprochen.
Auch aus diesem Grunde ist anzunehmen, daß der Wachdienst, um sein Ziel zu erreichen, mit der fraglichen Klau sei zugleich seine Angestellten freizeichnen wollte.
c)	Die Revision ist der Ansicht, daß sich aus den obe wiedergegebenen Grundsätzen keine Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers für grobe Fahrlässigkeit herleiten lasse. Denn in einem solchen Falle brauche ihn der Arbeitgeber nicht freizustellen. Vorliegend habe der Beklagte, so meint sie, grob fahrlässig gehandelt.
*
Die Rüge hat keinen Erfolg. Bereits ihr Ausgangspunkt ist nicht richtig; denn auch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers schließt, wie bereits ausgeführt, nicht die Möglichkeit aus, daß ihn der Arbeitgeber wenigstens zu dem Teil von der Haftung zu befreien hat.
V c-
 
Abgesehen hiervon, ist als selbstverständlicher Wille des Arbeitgebers zu unterstellen, daß eine von ihm auch für seine Arbeitnehmer vereinbarte FreiZeichnung keinen geringeren Umfang haben soll, als die eigene. Zu diesem Schluß führt schon der Gedanke der FÜrsorgepflicht, wie er oben gekennzeichnet worden ist.
3») Der Wille des Y/achdienstes, seine Angestellten in den Schutz der Freizeichnung einzubeziehen, ist allerdings nur beachtlich, wenn er dem Vertragsgegner hinreichend erkennbar gewesen ist.
Der Senat hat aber keine Bedenken, sich auch in diesem Punkte dem Oberlandesgericht anzuschließen und die Erkennbarkeit zu bejahen.
Die GmbH ist selbst Arbeitgeberin. Für sie lagen also jene Erwägungen, ebenso wie für alle anderen in ähnlicher Lage befindlichen Auftraggeber des Wachdienstes, auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ein Vertragsteil, der sich auf so weit gehende Haftungsbeschränkungen einläßt, wie sie vorliegend vereinbart worden sind, den Willen hat, zwar den vermögenden Vertragsgegner zu entlasten,, dessen wirtschaftlich schwächeren Angestellten jedoch an der stärkeren Haftung festzuhalten.
4.) Mit dieser Beurteilung; die zu dem Ausschluß einer
 Haftung dos Beklagten führt, befindet sich der Senat in
 Übereinstimmung mit den Entscheidungen des II. Zivilsenats
 des Bundesgerichtshofs BGHZ 22, 109» 122 f: LM AllgGeschBed.
er
 Nr. 11. Zwar ist im Urteil vom 17. September 1959 VII ZB 60/58 zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das beruhte aber auf der abweichenden tatsächlichen Würdigung des damaligen Berufungsgerichts, an die der Senat dort gebunden war.
 
IV.
Pie Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolgc zurück zuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Dr.	Vogt