Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 134/09 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 10 U 1559/07 vom 25.06.2009; LG Dresden - Az. 8 O 3731/04 vom 16.08.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 130.000,00 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz