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BGH · VII ZR 134/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 134/04

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 134/04
31. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen Überlegungen des Berufungsgerichts, die nachträgliche Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf zwischen den Parteien vereinbarte Leistungsänderungen als wirksam anzusehen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 28.211,83 €
Dressier	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari