nicht genüge, daß insbesondere Staubfreiheit nur durch einen den Bedingungen der DIN 1100 entsprechenden sach-und fachgerecht verlegten Belag erreicht werde# Sie fügte ihrem Schreiben Ausschreibungstexte für Hartbetonbelüge gemäß DIN 1100 bei. Darin waren die für verschieden starke Beanspruchungen des Bodens erforderlichen Stärken der Verschleißschicht und die Mengen des Zu-schlagraaterials angegeben; ferner ergab sich daraus, daß das Zuschlagmaterial mit dem Zement zu mischen ist# August 1964 übereinstimmenden Kostenanschlag mit dem Hinweis, sie unterbreite das Angebot auf Veranlassung des Architekten. Ebenfalls am 4# Dezember 1964 bot die Beklagte der Klägerin die Estricharbeiten an unter Verwendung des Wortlauts der Angebote der N & G vom Die Klägerin bat 158.153,30 DM (b00 DM + 1.653,30 DM Gutachterkosten sowie 135.900 DM als Vorschuß für Entfernen und Erneuern des Estrichs entsprechend DIN 1100) nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen sowie den durch Betriebsunterbrechungen entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen Betrag von 5.510 DM stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte auch den durch Betriebsunterbrechungen entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Ebenso hat es, zu dem ■Teil auf die Anschlußberufung der Klägerin, festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin die weiteren in der Urteilsformel aufgeführten Aufwendungen und den darin genannten Schaden zur Hälfte zu ersetzen habe. Die Revision der Klägerin sielt auf Wiederherstellung des landgerichtlichen ürteils und auf Feststellung der vollen vom Zahlungsantrag nicht erfaßten Bchadensersatzpflicht der Beklagten« Ihr Streithelfer Architekt ist im Revisionsverfahren nicht ver- Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Ausführung des ilallenestrichs nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Estrich so ausgeführt worden ist, wie ihn die Beklagte am 4. Juni 1964, mit dem er der Beklagten auch den Estrich in Auftrag gab, - vorbehaltlich einer noch zu treffenden Bestimmung des Belags - die Pos. 3 dem Text der Pos. 11 des Kostenanschlags vom 12. August 1964 bat er zwar nochmals die zu erwartende Belastung durch schwere Kabelrollen und Gabelstapler hervorgehoben,, schließlich aber auf den im Angebot der August 1964 genannten Preis von 8,90 DM/m Bezug genommen und damit, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, klar gestellt, daß er dieses Angebot annehmen wollte, das die (oben I 1 a - c aufgezählten) augenfälligen Abweichungen von einer Ausführung nach BIN 1100 enthielt. Nachtragsangebot der Beklagten an die Klägerin vom 4* Bezember 1964 hat mit dem Angebot der a) Bie Parteien hätten sich auf einen BIN 1100 entsprechenden Estrich dadurch geeinigt, daß der Architekt im Auftrags schreiben vom 18. und b) ausgeführt, hat aber der Architekt den Estrich abweichend von DIN 1100 schriftlich in Auftrag gegeben« b) Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Architekt mit seinem das Probefeld betreffenden Auftragsschreiben vom 26. Dezember 1964 stimmte ebenfalls bis auf den Preis mit dem Wortlaut des Angebots der IT & G vom 6. c) Ebenfalls unrichtig ist die von der Klägerin mit der Revision vertretene Ansicht, das Berufungsgericht erkenne an, daß im Vertrag die Ausführung des Estrichs nach DIR 1100 vereinbart worden sei. bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht übergehe den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Daß dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde fehlte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen; es stützt sich u.a. auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung. Vorstehende, von der Klägerin ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die ungenügende Härte und die sich Eie Beklagte ist daher nach § 13 Nr. 3 der den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundeliegenden VOB (3) von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn sie eine ihr nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat. Eie Beklagte habe gegen die schließlich vom Architekten für den Estrich gewählte Ausführungsart Bedenken haben müssen. Sie habe sich der fachkundigen N & G bedient, die nach ihrem eigenen Geständnis Bedenken bekommen habe, ob der von ihr angebotene Estrich den Erfordernissen eines Kabelwerks genügen werde.Eiese hätte spätestens bei der Unterredung vom 24« November 1964f als sie erkannte, daß sie mit der Ausführung des Estrichs beauftragt werde, den Architekten auf ihre Bedenken hinweisen müssen. Eaß die Klägerin den Estrich nach Prüfung des Probestücks bestellt habe, ändere nichts an der Hinweispflicht der Beklagten, denn ihr und N & G sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Erprobung nicht einer jahrelangen Benutzung im Kabelwerk gleichzusetzen sei. müsse sich die Klägerin ein gleich großes Mitverschulden ihres Architekten nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen mit der Folge, daß ihre Ansprüche nur zur Hälfte begründet seien. Dezember 1964 das ihr auf Veranlassung des Architekten übersandte Angebot der N & G vom 24. Entsprechend dem Verlangen der Klägerin hat die Beklagte den Estrich von IT & G ausführen lassen. c) Daß die IT & G gegen die mit der Klägerin vereinbarte Ausführung des Estrichs Bedenken bekommen hatte, stellt das Berufungsgericht fest. d) Voraussetzung einer Haftung der Beklagten für das Schweigen der N & G ist jedoch, daß sie selbst verpflichtet war, die Anordnungen des Architekten der Klägerin über die Ausführung des Estrichs zu prüfen und gegebene Bedenken mitzuteilen. Der wegen seiner Erfahrung auf dem Gebiet des Industriebaus von der Klägerin mit der Planung der Halle beauftragte Architekt hat unter Ausschaltung der insoweit nicht sachkundigen Beklagten es selbst übernommen, den für die Zwecke der Klägerin geeigneten Estrich zu ermitteln, zu erproben und alsdann endgültig zu bestimmen. Br hat dann, ohne die Beklagte hinzuzuziehen, Angebote für den Fußboden eingeholt, darunter das der II & G vom 12. Juni 1964 auch mit der Herstellung des Fußbodens beauftragte, übertrug er ihr endgültig nur das Verdichten des Bodens und die Ausführung der beiden Betonschichten. stoff nach Dill 1100 als Zuschlagsmaterial je m zu verwenden ist und daß der Härtestoff mit dem Zement gemischt werden muß, also nicht bloß in eine Zementestrichschicht eingestreut und eingebügelt werden darf.cc) Auch die weiteren Verhandlungen über die Ausführung des Estrichs haben ausschließlich die Klägerin oder ihr Architekt mit ISG und IT & G geführt. August 1964 die Klägerin aufgesucht und auf dessen Aufforderung die IT & G das Angebot für das Probefeld abgegeben hatte, hat der Architekt den Auftrag für das Probefeld der IT o; G erteilt. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß dabei mit noch über eine von der Probe abweichende Ausführung des Estrichs gesprochen worden ist. Per Architekt hat vielmehr N & G veranlaßt, noch am selben Tag der Beklagten das Angebot vom 24. November 1964 zu unterbreiten, dessen Text mit dem Angebot der N & G für das Probefeld vom 6. dd) Pie Beklagte hat somit IT & G auf Verlangen der Klägerin, nachdem diese auf Grund eingehender Erkundigungen und der Prüfung des Probefeldes die Ausführung des Estrichs festgelegt hatte, in das am 12. Sie hat auch im Angebot vom 4* Dezember 1964 die Klägerin und ihren Architekten darauf hingewiesen, daß der Bodenbelag "nach den bereits ausgeführten und vom Bauherrn genehmigten rrobeestrich” hergestellt werde. Damit hat sie der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht verpflichtet fühlte, die ohne ihr Zutun ausschließlich von der Klägerin und ihrem Architekten fest-gelegte ausführungsart des Estrichs nochmals auf ihre Eignung far die Zwecke der Klägerin zu überprüfen. bei dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, daß von ihr als nicht sachkundiger Unternehmerin eine weitere Prüfung des Bodenbelags auf seine Eignung für die Zwecke der Klägerin nicht erwartet wurde, und darüber mußte sich auch die Klägerin im klaren sein. In Anbetracht des oben III aufgezeigten Verhaltens der Klägerin spricht aber auch nichts dafür, daß die Parteien durch die allgemeine Bezugnahme im Auftrag vom 12. Juni 1964 auf die Bedingungen des ilauptauftrags eine Pflicht der Beklagten, die von dem Architekten und N & G vereinbarte Ausführung auf ihre Eignung zu prüfen, begründen wollten. Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht insoweit, als darin die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der eingeklagten Beträge verurteilt und ihre Verpflichtung zur Erstattung weiterer Beträge ausgesprochen worden ist, aufrecht erhalten werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 133/70 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1972 Amt s inspekt or ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma kBHBIB KdBHHK* Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Werner OHBHi in (RBBBBBB), iBHH^traße Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr. h.c gegen Firma Ed. Z , AflBBHHHBBB iBBBIfe» ver- treten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dipl.Ing. Diet-rich iä und Dr. Otto BBiHHBI in BBIHMP (BHHBBV)» JdMd Str. dB, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelferin der Beklagten: Firma ifBHB & GBB* Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Johannes straße B. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. 9 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Ulanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 8. Juni 1970 sowie der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 27. Februar 1969 aufgehoben, soweit zu dem iTachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin und KO werden der Klägerin auf erlegt. Die durch die Streithilfe des Architekten Dipl.-Ing. verursachten Kosten hat dieser selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ließ in den Jahren 1964/65 in B eine Halle für ihre 1 labe 1 produktion errichten. Sämtliche Leistungen außer den Hallenfußboden übertrug sie im Vertrag vom 3. Juni 1964 der Beklagten. Ihr Architekt Dipl. Ing. IflHHV (im folgenden: Architekt) holte alsdann von Spezialfirmen, so auch von der Firma & u-flV (im folgenden: N & G), Kosten- anschläge für den Fußboden ein. N & G bot ihm im Kostenanschlag vom 12. Hai 1964 verschiedene Ausführungen zu unterschiedlichen Preisen an, so unter Pos. 11 einen Korodur-Lartestrich nach BIN 1100 zu dem Preise von 10,70 Dii/m2. Mit Schreiben vom 12. Juni 1964 übertrug der Architekt unter Bezugnahme auf den Bauvertrag vom 3. Juni 1964 der Beklagten auch die Herstellung des Fußbodens. Die Beklagte sollte den gewachsenen oder aufgefüllten Boden verdichten, darauf eine 20 cm starke Betonkiesschicht aufbringen und verdichten, darüber einen 10 cm starken Boden aus Stampfbeton mit Baustahlgewebe auftragen und hierauf einen Uärteestrich, bestehend aus 2 cm Zwischenbeton und 1 cm ilutzschicht hersteilen. Der Architekt behielt sich jedoch vor, statt des vorgesehenen Härteestrichs einen anderen Belag vorzuschreiben. In der Folgezeit erkundigte sich der Architekt weiter nach geeignetem Bodenbelag. Die Firma ISO (im folgenden: I3G), schrieb ihm am 22. Juni 1964, daß ein normaler Zementestrich den Anforderungen nicht genüge, daß insbesondere Staubfreiheit nur durch einen den Bedingungen der DIN 1100 entsprechenden sach-und fachgerecht verlegten Belag erreicht werde# Sie fügte ihrem Schreiben Ausschreibungstexte für Hartbetonbelüge gemäß DIN 1100 bei. Darin waren die für verschieden starke Beanspruchungen des Bodens erforderlichen Stärken der Verschleißschicht und die Mengen des Zu-schlagraaterials angegeben; ferner ergab sich daraus, daß das Zuschlagmaterial mit dem Zement zu mischen ist# Die Beklagte schrieb am 13. Juli 1964 dem Architekten, der zu verdichtende Hallenboden sei eine mit Beton-brocken durchsetzte Schuttauffüllung, deshalb müsse sie eine Garantie für die Verdichtungsarbeiten ablehnen. Am 6. August 1964 suchte der Geschäftsführer Reusch der ISG die Klägerin auf. sandte N & G einen Ver- merk über seine Besprechung mit der Klägerin. Am selben Tag, dem 6. August 1964, machte N & G der Klägerin ein p Angebot zu dem Preise von 8,90 DM/m für Estrich von 3,5 cm Dicke, in dessen Oberfläche ca. 3 kg Hartbetonstoff eingestreut und eingebügelt werden sollten. Gemäß diesem Angebot gab der Architekt am 26. August 1964 der N & G ein Probefeld in Auftrag. o Das von N & G am 4. September 1964 verlegte 25 m große Probestück unterzog die Klägerin einer Prüfung, indem sie darauf Kabelrollen absetzen und abrollen ließ und es mit Gabelstaplern befuhr. Dabei zeigten sich keine Mängel. Am 24. November 1964 fand zwischen dem Architekten und dem Gesellschafter G^HBP der N & G eine Besprechung / statt, zu der später auch ein Angestellter der Beklagten hinsugezogen wurde. Am seihen Tag schickte N & G der 'Beklagten einen mit dem Angebot vom 6. August 1964 übereinstimmenden Kostenanschlag mit dem Hinweis, sie unterbreite das Angebot auf Veranlassung des Architekten. Dieses Angebot der H & G nahm die Beklagte am 4. Dezember 1964 an. Ebenfalls am 4# Dezember 1964 bot die Beklagte der Klägerin die Estricharbeiten an unter Verwendung des Wortlauts der Angebote der N & G vom p 6. August und 24. November 1964 zu dem Preise von 11,70 DM/m mit dem Zusatz, die Arbeiten würden nach dem bereits ausgeführten und von der Klägerin genehmigten Probeestrich hergestellt. Der Architekt erteilte der Beklagten daraufhin am 18. Dezember 1964 den Auftrag, den ISG-Industrieboden in der Halle gemäß dem Angebot vom 4. Dezember 1964 zu verlegen. Die von N & G im Frühjahr 1965 fertig gestellten Arbeiten nahm die Klägerin am 9. Juli 1965 ab. Bald danach zeigten sich Schäden am Estrich. Er staubte stark; entlang der Trennfugen bildeten sich Risse; an besonders stark mit Kabelrollen und Gabelstaplern befahrenen Stellen entstanden teilweise bis zu dem Unterbeton reichende Löcher; der Estrich zwischen den Trennfugen und den Rissen lag vielfach hohl; die Trennfugen waren teilweise nicht voll durchgeschnitten und verliefen gegenüber den Fugen im Unterbeton versetzt. Durch Nachbesserungsversuche der N & G konnten die Mängel nicht abgestellt werden. Für zwei von ihr eingeholte Gutachten über die Schadensursachen zahlte die Klägerin 600 DH und 1.655>30 DM. Die Klägerin bat 158.153,30 DM (b00 DM + 1.653,30 DM Gutachterkosten sowie 135.900 DM als Vorschuß für Entfernen und Erneuern des Estrichs entsprechend DIN 1100) nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen sowie den durch Betriebsunterbrechungen entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Die Firma N & G ist der Beklagten auf deren Streitverkündung als Streithelferin beigetreten. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen Betrag von 5.510 DM stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte auch den durch Betriebsunterbrechungen entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Im Be ruf ungs verfahren hat die Beklagte dem Architekten den Streit verkündet. Dieser ist der Klägerin beigetreten. Das Kammergericht hat der Klägerin den ihr vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 132.643,30 DM gemäß § 254 BGB nur zur Hälfte, also in Höhe von 66.321,65 DM nebst Zinsen zuerkannt. Ebenso hat es, zu dem ■Teil auf die Anschlußberufung der Klägerin, festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin die weiteren in der Urteilsformel aufgeführten Aufwendungen und den darin genannten Schaden zur Hälfte zu ersetzen habe. Die weitergehende Zahlungs- und Feststellungsklage hat es abgewiesen und die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die volle Abweisung der Klage. Ihre Streithelferin N & G stellt den / gleichen Antrag. Die Revision der Klägerin sielt auf Wiederherstellung des landgerichtlichen ürteils und auf Feststellung der vollen vom Zahlungsantrag nicht erfaßten Bchadensersatzpflicht der Beklagten« Ihr Streithelfer Architekt ist im Revisionsverfahren nicht ver- treten, Jede Partei bittet, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Ausführung des ilallenestrichs nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. 1. Für Kabelwerke sind nach DIR 1100 erheblich abriebfestere Fußböden als der ausgeführte erforderlich. Drei augenfällige Unterschiede bestehen zwischen der gewählten und der nach DIR 1100 erforderlichen Ausführung von Böden, die, wie in Kabelwerken, schwerster Beanspruchung ausgesetzt sind: a) Entgegen DIR 1100 wurde der von ISG- gelieferte Hartbetonstoff nicht mit Zement gemischt als Verschleißschicht aufgetragen, sondern zunächst eine Zementestrichschicht aufgebracht und in diese der Härtestoff eingestreut und eingebügelt. b) Bei einer zv/eischichtigen Ausführung aus einem Zwischenbeton mit einer Rutzschicht darüber, die nicht 8 p gewählt wurde, hätten mindestens 22 kg/m Härtestoff der Mischung zugefügt werden müssen. Im Vertrag waren je- p doch nur 5 kg/m Härtestoff vorgesehen. c) Die Abnutzung der gewählten Ausführung ist fünfmal so groß wie die nach DIN 1100 zulässige Höchstabnutzung. 2. Die Mängel des Estrichs bestehen in Hissen, vor allem aber in zu geringer Abriebfestigkeit, die zur Staubbildung und teilweise zu dem völligen Abrieb des Estrichs dergestalt geführt hat, daß erhebliche Unebenheiten entstanden. II. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Estrich so ausgeführt worden ist, wie ihn die Beklagte am 4. Dezember 1964 angeboten und die ICLägerin am 18. Dezember 1964 in Auftrag gegeben hat. 1. Im Kostenanschlag vom 12. Mai 1964 hatte N & G-u.a. unter Pos. 11 einen DIN 1100 entsprechenden Estrich angeboten. Der Architekt hatte im Schreiben vom 12. Juni 1964, mit dem er der Beklagten auch den Estrich in Auftrag gab, - vorbehaltlich einer noch zu treffenden Bestimmung des Belags - die Pos. 3 dem Text der Pos. 11 des Kostenanschlags vom 12. Mai 1964 nachgebildet, 2. Von diesen ursprünglich gestellten Anforderungen ist der Architekt dann jedoch eindeutig abgerückt: / a) In seinem das Probefeld betreffenden ochreiben vom 26. August 1964 bat er zwar nochmals die zu erwartende Belastung durch schwere Kabelrollen und Gabelstapler hervorgehoben,, schließlich aber auf den im Angebot der p N & G vom 6. August 1964 genannten Preis von 8,90 DM/m Bezug genommen und damit, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, klar gestellt, daß er dieses Angebot annehmen wollte, das die (oben I 1 a - c aufgezählten) augenfälligen Abweichungen von einer Ausführung nach BIN 1100 enthielt. b) Bas 3. Nachtragsangebot der Beklagten an die Klägerin vom 4* Bezember 1964 hat mit dem Angebot der N & G vom 6. August 1964 an den Architekten nahezu wörtlich übereingestimmt. Auch hier war die Abweichung von den ursprünglichen Anforderungen offensichtlich. Bieses Angebot der Beklagten hat der Architekt am 18. Bezember 1964 unverändert angenommen. 3. Bie Klägerin meint in ihrer Revisionsbegründung: a) Bie Parteien hätten sich auf einen BIN 1100 entsprechenden Estrich dadurch geeinigt, daß der Architekt im Auftrags schreiben vom 18. Dezember 1964 auf die Bedingungen des Hauptauftrags vom 3. Juni 1964 Bezug genommen habe. Barin kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Ziff. 2 c des Haupt Vertrags gelten die für die Beschaffenheit und Verarbeitung von Baustoffen aufgestellten BIN-Vorschrif-ten, "soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich festgelegt sind". Y/ie vorstehend unter 2 a) 10 - und b) ausgeführt, hat aber der Architekt den Estrich abweichend von DIN 1100 schriftlich in Auftrag gegeben« b) Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Peststellung des Berufungsgerichts, daß der Architekt mit seinem das Probefeld betreffenden Auftragsschreiben vom 26. August 1964 das Angebot der R & G vom 6, August 1964 angenommen hat. Das Angebot vom 6. August 1964 betraf, entgegen der Ansicht der Revision, den gleichen ISG-Estrich, wie er schließlich in der Halle ausgeführt worden ist. N & 0 hat am 6. August 1964 ISG-Estrich an-geboten. Das folgt aus der Bezugnahme in diesem Angebot auf die Bespi^echung mit dem Geschäftsführer Reusch der I3Cr. Das endgültige Angebot der Beklagten vom 4. Dezember 1964 stimmte ebenfalls bis auf den Preis mit dem Wortlaut des Angebots der IT & G vom 6. August 1964 überein. c) Ebenfalls unrichtig ist die von der Klägerin mit der Revision vertretene Ansicht, das Berufungsgericht erkenne an, daß im Vertrag die Ausführung des Estrichs nach DIR 1100 vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht sagt lediglich, der Estrich hätte, um den Anforderungen zu genügen, entsprechend DIR 1100 ausgeführt werden müssen. Zu Unrecht glaubt die Revision dem angefochtenen Urteil insoweit einen Widerspruch ent nehmen zu können. d) Ohne Erfolg greift die Klägerin schließlich die Ausführungen im angefochtenen Urteil an, sie habe nicht dargetan, daß der Hallenestrich nicht dem vorher ausgeführten Probestück entspreche. 11 / / / Da die Klägerin die Arbeiten abgenommen hat, trifft sie die Beweislast hierfür* aa) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß das Probestück nicht so lange benutzt worden ist wie der liallenboden; daß die Belastungsversuche keine Mängel des Probestücks ergeben hätten, beweise deshalb nichts. bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht übergehe den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Januar 1969 S. 12 und 41, wonach das Probefeld bei Abriebversuchen der Bundesanstalt für Materialprüfung vorn 20. Februar 1968 noch fast DIR 1100 entsprochen habe, der Abrieb am Hallenboden aber doppelt so groß gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch eingehend dargelegt, warum das Gutachten die Behauptung der Klägerin, der Hallenboden entspreche nicht dem Probefeld, nicht stützt. Diese tatrichterlichen Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision weist keinen Antrag der Klägerin nach, ein weiteres Gutachten einzuholen. Daß dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde fehlte, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen; es stützt sich u.a. auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung. III. Vorstehende, von der Klägerin ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen rechtfertigen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die ungenügende Härte und die sich 12 daraus ergebenden Mängel des Estrichs auf die Leistungs-beschreibung und die Anordnungen des Architekten zurückzuführen sind. Eie Beklagte ist daher nach § 13 Nr. 3 der den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundeliegenden VOB (3) von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn sie eine ihr nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über zu befürchtende Mängel unterlassen hat. 1. Eas Berufungsgericht hält letztere für die Befreiung der Beklagten von der Gewährleistung erforderliche Voraussetzung nicht für gegeben. Eie Beklagte habe gegen die schließlich vom Architekten für den Estrich gewählte Ausführungsart Bedenken haben müssen. Daß sie kein Pachunternehmen für Estrich ist, hält es für unerheblich. Sie habe sich der fachkundigen N & G bedient, die nach ihrem eigenen Geständnis Bedenken bekommen habe, ob der von ihr angebotene Estrich den Erfordernissen eines Kabelwerks genügen werde.Eiese hätte spätestens bei der Unterredung vom 24« November 1964f als sie erkannte, daß sie mit der Ausführung des Estrichs beauftragt werde, den Architekten auf ihre Bedenken hinweisen müssen. Eiese Verpflichtung habe aber auch noch bei der endgültigen Auftragserteilung am 4./18. Eezember 1964 fortbestanden. Eamit sei N & G die Erfüllungsgehilfin der Beklagten geworden. Eeren Schweigen müsse daher der Beklagten gemäß § 273 BGB zugerechnet werden. Eaß die Klägerin den Estrich nach Prüfung des Probestücks bestellt habe, ändere nichts an der Hinweispflicht der Beklagten, denn ihr und N & G sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Erprobung nicht einer jahrelangen Benutzung im Kabelwerk gleichzusetzen sei. Auf die Abweichungen von EIN 1100 hätten sie deshalb hinweisen müssen. Allerdings müsse sich die Klägerin ein gleich großes Mitverschulden ihres Architekten nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen mit der Folge, daß ihre Ansprüche nur zur Hälfte begründet seien. 2. Mit Recht greifen die Beklagte sowie N & G diese Ausführungen mit der Revision an. a) N & G hat zwar die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der Beklagten erlangt, denn die Beklagte hat am 4. Dezember 1964 das ihr auf Veranlassung des Architekten übersandte Angebot der N & G vom 24. November 1964, und der Architekt am 18. Dezember 1964 das Angebot der Beklagten vom 4. Dezember 1964 angenommen. Entsprechend dem Verlangen der Klägerin hat die Beklagte den Estrich von IT & G ausführen lassen. b) Nach § 278 BGB hat die Beklagte ein Verschulden der N & G in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Sie haftet selbst dann, wenn sie keinerlei eigenes Verschulden trifft. c) Daß die IT & G gegen die mit der Klägerin vereinbarte Ausführung des Estrichs Bedenken bekommen hatte, stellt das Berufungsgericht fest. d) Voraussetzung einer Haftung der Beklagten für das Schweigen der N & G ist jedoch, daß sie selbst verpflichtet war, die Anordnungen des Architekten der Klägerin über die Ausführung des Estrichs zu prüfen und gegebene Bedenken mitzuteilen. Nur dann kann sie sich insoweit der N & G als Erfüllungsgehilfen bedient haben. e) Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß die Parteien die Verpflichtung der Beklagten aus § 4 Nr. 3 VOB (B), die zwischen dem Architekten und IT & G- vereinbarte Ausführung des Estrichs zu prüfen und sich dabei ergebende Bedenken dem Architekten oder der Klägerin selbst nitzuteilen, abbedungen haben. Der wegen seiner Erfahrung auf dem Gebiet des Industriebaus von der Klägerin mit der Planung der Halle beauftragte Architekt hat unter Ausschaltung der insoweit nicht sachkundigen Beklagten es selbst übernommen, den für die Zwecke der Klägerin geeigneten Estrich zu ermitteln, zu erproben und alsdann endgültig zu bestimmen. aa) Br hatte zunächst der Beklagten im Vertrag vom 3. Juni 1964 nur die Errichtung der Halle ohne den Estrich übertragen. Br hat dann, ohne die Beklagte hinzuzuziehen, Angebote für den Fußboden eingeholt, darunter das der II & G vom 12. Iiai 1964, in dem unter Pos. 11 ein Hartestrich nach DI1T 1100 bestehend aus einer 2 cm starken Zwischenschicht und einer 1 cm starken Yerschleißschicht aufgeführt .war. Als er die Beklagte am 12. Juni 1964 auch mit der Herstellung des Fußbodens beauftragte, übertrug er ihr endgültig nur das Verdichten des Bodens und die Ausführung der beiden Betonschichten. Dagegen behielt er sich die Bestimmung des Fußbodenbelags vor. bb) Gemäß diesem Vorbehalt hat der Architekt alsdann wiederum eigene Ermittlungen hinsichtlich des zu wühlenden Bodenbelags angestellt. Dabei erfuhr er nochmals durch IGG, daß nur ein Hartbeton nach DIIT 1100 den Anforderungen eines Kabelwerks genüge. Durch die L dem Angebot der ISG beigefügten Ausschreibungstexte für Hartbetonbeläge wurde er belehrt, wieviel Hartbeton- 2 stoff nach Dill 1100 als Zuschlagsmaterial je m zu verwenden ist und daß der Härtestoff mit dem Zement gemischt werden muß, also nicht bloß in eine Zementestrichschicht eingestreut und eingebügelt werden darf. cc) Auch die weiteren Verhandlungen über die Ausführung des Estrichs haben ausschließlich die Klägerin oder ihr Architekt mit ISG und IT & G geführt. Nachdem der Geschäftsführer Keusch der ISG am 6. August 1964 die Klägerin aufgesucht und auf dessen Aufforderung die IT & G das Angebot für das Probefeld abgegeben hatte, hat der Architekt den Auftrag für das Probefeld der IT o; G erteilt. Pas von IT & G verlegte Probefeld hat die Klägerin selbst, wiederum ohne die Beklagte zu beteiligen, auf seine Eignung geprüft. Erst zu der Besprechung des Architekten mit IT & G am 24. November 1964 wurde der Angestellte Bfl||^ der Beklagten, und zwar nachträglich, hinzugezogen. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß dabei mit noch über eine von der Probe abweichende Ausführung des Estrichs gesprochen worden ist. Per Architekt hat vielmehr N & G veranlaßt, noch am selben Tag der Beklagten das Angebot vom 24. November 1964 zu unterbreiten, dessen Text mit dem Angebot der N & G für das Probefeld vom 6. August 1964 übereinstimmte• dd) Pie Beklagte hat somit IT & G auf Verlangen der Klägerin, nachdem diese auf Grund eingehender Erkundigungen und der Prüfung des Probefeldes die Ausführung des Estrichs festgelegt hatte, in das am 12. Juni 1964 auf die Erstellung des Fußbodens ausgedehnte Ver- tragsverhültnis als ErfUllungogehilfin übernommen. Sie hat auch im Angebot vom 4* Dezember 1964 die Klägerin und ihren Architekten darauf hingewiesen, daß der Bodenbelag "nach den bereits ausgeführten und vom Bauherrn genehmigten rrobeestrich” hergestellt werde. Damit hat sie der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht verpflichtet fühlte, die ohne ihr Zutun ausschließlich von der Klägerin und ihrem Architekten fest-gelegte ausführungsart des Estrichs nochmals auf ihre Eignung far die Zwecke der Klägerin zu überprüfen. bei dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, daß von ihr als nicht sachkundiger Unternehmerin eine weitere Prüfung des Bodenbelags auf seine Eignung für die Zwecke der Klägerin nicht erwartet wurde, und darüber mußte sich auch die Klägerin im klaren sein. f) Daß die Beklagte, für die Klägerin unverkennbar (BU 3. 29 Kitte), in ihrem Angebot von 4. Dezember 1964 eine Gewinnspanne zu dem Angebot der IT & G vom 6. August 1964 einkalkuliert hat, steht dem vorstehend dargeiegten Ausschluß einer eigenen Prüfungspflicht nicht entgegen. Unberührt blieb die Gewährleistungspflicht der Beklagten dafür, daß der Estrich, so wie zwischen der Klägerin und N & G festgelegt, ausgeführt werde. Eine Abweichung der tatsächlichen Ausführung von der vereinbarten ist jedoch nicht festgestellt (vgl. oben II). 3. Eine Haftung der Beklagten wegen der möglicherweise auf mangelhafter Verdichtung des Untergrundes be-ruhenden Risse im Fußboden scheidet wegen der schriftlichen Verwahrung der Beklagten vom 13. Juli 1964 aus. 17 - / IV. Dio Klägerin verweist in ihrer Revision auf die Bi« S. 4/5 wiedergegebene Bestimmung in Nr* 13 der Besonderen Bedingungen des Bauvertrags vom 3. Juni 1964. Sie meint, damit habe die Beklagte die volle Verantwortung auch für die Ausführung des Bodenbelags übernommen, weil der Auftrag für den Fußboden zu den Bedingungen des Hauptvertrags erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat Nr. 13 der Besonderen Vertragsbedingungen dahin ausgelegt, daß die Parteien damit nicht über die Regelung in § 13 Nr. 3, § 4 Nr. 3 VOB (B) hinausgehen wollten. Diese Auslegung der Individualbest inunung bindet das Revisionsgericht. In Anbetracht des oben III aufgezeigten Verhaltens der Klägerin spricht aber auch nichts dafür, daß die Parteien durch die allgemeine Bezugnahme im Auftrag vom 12. Juni 1964 auf die Bedingungen des ilauptauftrags eine Pflicht der Beklagten, die von dem Architekten und N & G vereinbarte Ausführung auf ihre Eignung zu prüfen, begründen wollten. V. Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht insoweit, als darin die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der eingeklagten Beträge verurteilt und ihre Verpflichtung zur Erstattung weiterer Beträge ausgesprochen worden ist, aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen und zugleich die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 10 Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Ko ~ sten der Streithelferin N & G- hat die - Klägerin zu tragen. Die durch die Streithilfe des Architekten Dipl. Ing. verursachten Kosten sind diesem aufzuerlegen Oi 91, 97, 101 3i>0). Glansmann Erbel Vogt hinke Schmidt