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BGH · VXI ZR 133/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXI ZR 133/67

Oktober I960 schrieb die Beklagte an die Klägerin, die Erteilung eines Auftrags über die 56.000 Bleche komme nicht in Frage; zugleich kündigte sie vorsorglich den Vertrag vom 23» Juli I960 mit sofortiger Wirkung; sie erklärte, sie habe wegen der ständig verzögerten Lieferungen kein Vertrauen mehr zur Klägerin. Die erste Bedingung sei gewesen, daß die Klägerin in der "Test-woche1 11 vom 26, September bis zu dem T. Die erste Bedingung - Bearbeitung und Auslieferung von I.000 Blechen täglich in der Testwoche - ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es nach dem Vertrag darauf ankam, in der Testwoche täglich tatsächlich 1.000 Bleche auszustoßen, und nicht darauf, ob die Anlage der Klägerin ausgereicht hätte, um dieses Ergebnis zu erzielen. Die Bleche sind nämlich zu dem leil nach der Bearbeitung von der Bundeswehr, der Abnehmerin der Beklagten, beanstandet worden* An Stelle völlig unbrauchbarer Bleche mußte die Klägerin andere Bleche bearbeiten, einen üjeil der Bleche konnte sie, nachdem sie mit der Hand gerichtet waren, nachbearbeiten. Beides hat das Berufungsgericht bei der Feststellung des Ergebnisses von 4*831 1/2 Blechen nicht, wie die Klägerin es wünscht, doppelt gezählt* Bas Oberlandesgericht sieht es als einen der Klägerin zur Last zu legenden Organisationsmangel an, daß sie ihre Arbeiter nicht angewiesen habe, die verbogenen, nicht genügend langen oder aus sonstigem Grund ungeeigneten Bleche von vornherein von der Bearbeitung auszuscheiden* Als Ergebnis der Testwoche ist demnach die Bearbeitung von 4o831 1/2 Blechen rechtsfehlerfrei festgestellt, Es kommt deshalb nicht auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts an, auch wenn man die "doppelt bearbeiteten" Bleche hinzurechne, fehlten an den zugesagten 6,000 Stuck noch 448 1/2 Bleche, 4, Die Klägerin hat sich darauf berufen, in dem Verhalten des Inhabers der Beklagten bei der Besprechung am 5« Oktober I960 sei ein Verzicht auf die Erfüllung der Bedingung zu sehen, in der Testwoche 6,000 Bleche zu bearbeiten und auszuliefern. Am 5, Oktober I960 hätten die Parteien auf dem Werksgelände der Klägerin eine Auseinandersetzung gehabt; die Klägerin habe die vorhandenen bearbeiteten Bleche, an denen sie ein Pfandrecht beansprucht habe, erst dann herausgeben wollen, wenn die Beklagte neue Bleche anliefere, und sich darüber beschwert, daß ihre Leute nach dem 1, Oktober I960 mangels Anlieferung von Blechen nicht genügend Arbeit gehabt hätten. Man sei sich vielmehr darüber einig gewesen, den Vertrag fortzusetzen, v;enn die Klägerin die fertig bearbeiteten Bleche herausgab0 Das habe sie am 6« Oktober I960 getan« Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Inhaber der Klägerin bei dieser Gelegenheit gesagt hat, ex’ werde weitere Bleche anliefern« Wenn ja, so liege darin v/eder die Erklärung, er halte die Bedingung für die Testwoche für erfüllt, noch die Erteilung eines unbedingten Auftrags Uber die weiteren 56«000 Bleche, sondern allenfalls die Versicherung, den bereits fest erteilten Auftrag vom 23» Juli I960 zunächst erfüllen zu wollen« 23o Juli I960 "beziehen sollte, der Zusatzauftrag aber von ihm nun mangels Eintritts der für die Festwoche gestellten Bedingung als hinfällig angesehen werde, konnte die Klägerin aus seinem Verhalten nicht er~ kenneno Vielmehr wäre mit dem Landgericht, falls die Äußerung als bewiesen anzusehen ist, in ihr ein Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung für die Festwoche zu seherio Das Landgericht hatte ausgeführt, die Beklagte habe den Eintritt der zweiten Bedingung, der zweimaligen Erhöhung des Ausstoßes auf täglich 1 * 500 bzw» 2»000 Bleche, wider Treu und Glauben verhindert, indem sie keine Bleche mehr geliefert habe« Me Bedingung gelte daher als eingetreten (§ 162 Abs« 1 BGB)« Auch insoweit muß das Berufungsgericht seinen Standpunkt nochmals überprüfen«, Denn auch in diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob der Inhaber der Beklagten sich am 5- Oktober I960 so verhalten hat, wie das Landgericht festgestellt hatte» Y/enn er bereit war, die Zusammenarbeit fortzuführen, obschon die erste, für die Testwoche geltende Bedingung nicht voll erfüllt war, so kann das dafür sprechen, daß auch eine gewisse Überschreitung dor für die Erhöhung des Ausstoßes zugesagten Fristen nicht ins Gewicht gefallen ware und eine Berufung der Beklagten hierauf gegen § 242 BGB verstoßen würde0 Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Frist für die erste Erhöhung auf 1,500 Stück schon am 6» Oktober I960 ablief und dem Inhaber der Beklagten am 5o Oktober I960 klar gewesen sein dürfte, daß das Ziel, I,500 Bleche täglich zu bearbeiten, nicht schon am folgenden Tag erreicht sein konnte.

Zitierte Normen: § 162 BGB § 565 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXI ZR 133/67	URTEIL
Verkündet am
6„ November "1969 Horn2
Ju s t i zh aut> t s e kr e t
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Birma	Br* Brich KfHHk KG» vertreten
 durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Br» Reich
? ViBistraße dB?
Klägerin, Rex'ufungsheklegter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollroächtigter;
Rech t sanwalt
 gegen
die Birma S ufggmm, vj
 srr-
Inhaber John Ho Ki
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br-
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzraann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5 » Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Frankfurt vom 28, Februar 196? aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin und über die Kosten entschieden hato
 In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Im Vertrag vom 23« Juli I960 übernahm es die Klägerin, 24o000 ihr von der Beklagten anzuliefernde gebrauchte Luftlandebleche zu entrosten, zu Phosphatieren und mit einer Farbschicht zu versehen* Die Arbeiten sollten am 5« August I960 beginnen*
Die Klägerin sollte in der ersten Woche täglich 500, in der zweiten Woche täglich 750 und von der
 
dritten Woche an täglich 1.000 Bleche bearbeiten und ausliefern. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, daß diese Tagesleistungen nicht erreicht worden seien, trafen die Parteien am 26» September I960 eine mündliche Vereinbarung. In dem die Vereinbarung betreffenden Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 27o September I960 heißt es:
"Sie verpflichten sich, ab sofort (26.Sept.1960) täglich mindestens 1o000 Luftlandebleche komplett au bearbeiten und dem Beauftragten der Pirma
 in Hm|, Herrn s< auf LKW aufgeladen zu übergebenn
 Sie verpflichten sich, innerhalb der nächsten zehn Tage den Ausstoß auf 1.500 Bleche pro Tag zu erhöhen und nach weiteren zehn Tagen auf 2.000 Stück täglich. Unter der Voraus-" • setzung, daß Sie diese Termine einhalten und die Bearbeitung der Bleche Ordnungsgemä.ß ausführen, erteilt Ihnen Herr	einen	weite-
ren Auftrag über die Bearbeitung von 56.000 Stück Luftlandeblechen zu den gleichen Bedingungen, wie sie im Vertrag vom 23» Juli I960 festgelegt sind.H
Am 7. Oktober I960 schrieb die Beklagte an die Klägerin, die Erteilung eines Auftrags über die 56.000 Bleche komme nicht in Frage; zugleich kündigte sie vorsorglich den Vertrag vom 23» Juli I960 mit sofortiger Wirkung; sie erklärte, sie habe wegen der ständig verzögerten Lieferungen kein Vertrauen mehr zur Klägerin.
 
Die Klägerin, die rund 10,000 Bleche ausgeliefert und dafür den Werklohn erhalten hat, verlangt mit der Klage als Vergütung für weitere 70,000 Bleche abzüglich ersparter Aufwendungen den Betrag von 80,000 DH nebst Zinsen,
 Das Landgericht hat diesen Anspruch dem Grunde nach ohne Einschränkung für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht jedoch nur insoweit, als die Klägerin Vergütung für 13»960 Luftlandebleche verlangt ,	.	,	■
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts v/iederherzusteilen, Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidungsgründe s
Io
 Der Streit geht nur noch darum, ob der Klägerin ein-Anspruch aus "der Vereinbarung vorn 26; September I960 für 56,000 Luftlandebleche zusteht,
1, Das Berufungsgericht stellt fest, der Auftrag über die Bearbeitung der 56,000 Bleche sei unter zwei
 aufschiebenden Bedingungen erteilt worden. Die erste Bedingung sei gewesen, daß die Klägerin in der "Test-woche1 11 vom 26, September bis zu dem T. Oktober I960 je Arbeitstag 1,000 Bleche bearbeite und ausliefere; dabei seien sechs Arbeitstage zugrundegelegt worden, so daß die Klägerin in dieser Woche 6,000 Bleche habe aus-
 
liefern sollen; ferner sei vereinbart worden, daß halbe Bleche nur als halbe gezählt würden. Die zweite Bedingung habe dahin gelautet, daß die Klägerin ihre Leistung bis zu dem 6. Oktober I960 auf täglich 1.500 und bis zu dem 16. Oktober I960 auf täglich 2.000 Bleche steigere.
2. Die Revision greift diese Feststellungen insoweit an, als das Berufungsgericht für die Testwoche 6 (statt 5) Arbeitstage zugrundelegt und halbe Bleche nicht wie ganze Bleche anrechnet. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründeto
II o
Die erste Bedingung - Bearbeitung und Auslieferung von I.000 Blechen täglich in der Testwoche - ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß es nach dem Vertrag darauf ankam, in der Testwoche täglich tatsächlich 1.000 Bleche auszustoßen, und nicht darauf, ob die Anlage der Klägerin ausgereicht hätte, um dieses Ergebnis zu erzielen. Hierbei handelt es sich um eine das Revisionsgericht bindende Auslegung des Vertrags durch den Tatrichter, Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet nachzuweisen, daß die Auslegung rechtlich fehlerhaft wäre.
2. Bas für die Testwoche versprochene Ergebnis von insgesamt 6.000 Blechen ist nach dem Berufungsurteil nicht erreicht worden. Bas Oberlandesgericht
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errechnet eine Leistung von 4<>831 1/2 Blechen* Seine Berechnung geht von der Zahl der tatsächlich ausgelieferten Bleche (5o300) aus, setzt davon den hei Beginn der Festwoche an Hand der Aussage des Zeugen ermittelten vorhandenen Bestand ah und zählt wieder den auf Grund der Aussage des Zeugen
 festgestellten Bestand am Ende der Woche hinzu*
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen diese Berechnung und ihr Ergebnis wendet, sind ebenfalls unbegründet*
3* Sie hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Oberlandesgericht habe “Doppelbear— beitungen“ nicht berücksichtigt. Die Bleche sind nämlich zu dem leil nach der Bearbeitung von der Bundeswehr, der Abnehmerin der Beklagten, beanstandet worden* An Stelle völlig unbrauchbarer Bleche mußte die Klägerin andere Bleche bearbeiten, einen üjeil der Bleche konnte sie, nachdem sie mit der Hand gerichtet waren, nachbearbeiten.
Beides hat das Berufungsgericht bei der Feststellung des Ergebnisses von 4*831 1/2 Blechen nicht, wie die Klägerin es wünscht, doppelt gezählt* Bas Oberlandesgericht sieht es als einen der Klägerin zur Last zu legenden Organisationsmangel an, daß sie ihre Arbeiter nicht angewiesen habe, die verbogenen, nicht genügend langen oder aus sonstigem Grund ungeeigneten Bleche von vornherein von der Bearbeitung auszuscheiden*
Biese Beurteilung enthält keinen sachlichrecht-lichen Fehler* Ba ein Prüfen und Sortieren der Bleche
 in jedem Fall erforderlich war, ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb dies nicht vor der Bearbeitung geschah. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Als Ergebnis der Testwoche ist demnach die Bearbeitung von 4o831 1/2 Blechen rechtsfehlerfrei festgestellt, Es kommt deshalb nicht auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts an, auch wenn man die "doppelt bearbeiteten" Bleche hinzurechne, fehlten an den zugesagten 6,000 Stuck noch 448 1/2 Bleche,
4, Die Klägerin hat sich darauf berufen, in dem Verhalten des Inhabers der Beklagten bei der Besprechung am 5« Oktober I960 sei ein Verzicht auf die Erfüllung der Bedingung zu sehen, in der Testwoche 6,000 Bleche zu bearbeiten und auszuliefern.
Das Landgericht v/ar ihr darin gefolgt und hatte ausgeführt1 Der Inhaber der Beklagten habe auf die Einhaltung der Bedingung verzichtet. Am 5, Oktober I960 hätten die Parteien auf dem Werksgelände der Klägerin eine Auseinandersetzung gehabt; die Klägerin habe die vorhandenen bearbeiteten Bleche, an denen sie ein Pfandrecht beansprucht habe, erst dann herausgeben wollen, wenn die Beklagte neue Bleche anliefere, und sich darüber beschwert, daß ihre Leute nach dem 1, Oktober I960 mangels Anlieferung von Blechen nicht genügend Arbeit gehabt hätten. Der Inhaber der Beklagten habe bei dieser Besprechung erklärt, es würden weitere Bleche von Rotterdam aus angeliefert, Er habe den Ausstoß der Testwoche gekannt. In der Verhandlung sei mit keinem Wort von einem Verzug der Klägerin die
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Rede gewesen. Man sei sich vielmehr darüber einig gewesen, den Vertrag fortzusetzen, v;enn die Klägerin die fertig bearbeiteten Bleche herausgab0 Das habe sie am 6« Oktober I960 getan«
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Inhaber der Klägerin bei dieser Gelegenheit gesagt hat, ex’ werde weitere Bleche anliefern« Wenn ja, so liege darin v/eder die Erklärung, er halte die Bedingung für die Testwoche für erfüllt, noch die Erteilung eines unbedingten Auftrags Uber die weiteren 56«000 Bleche, sondern allenfalls die Versicherung, den bereits fest erteilten Auftrag vom 23» Juli I960 zunächst erfüllen zu wollen«
Diese Begründung ist nicht haltbar, wie die Revision mit Recht geltend macht« Es kommt darauf an? wie die Klägerin die Erklärung des Inhabers der Beklagten verstehen durfte« Sie konnte sie nicht in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne auffaasen« Der Inhaber der Beklagten wußte, daß die Testwoche mit einem Ausstoß von weniger als 6«000 Blechen geendet hatte und daß somit die erste Bedingung für den Zusatzauftrag nicht erfüllt war und nicht mehr erfüllt \tferden konnte« Wenn er gleichwohl die alsbaldige Anlieferung von Blechen zusagte - wobei die Zahl von 100.000 genannt worden sein soll, die freilich auch den Zusatzauftrag überstiegen hätte - ohne auf unzureichenden Ausstoß in der Testwoche hinzuweisen, so war das nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, daß ex' an dem Fehlbestand keinen Anstoß nehme und weitex* mit der Klägerin zusammenax'beiten wolle. Daß sich das nur auf den alten Vertrag vom
 
23o Juli I960 "beziehen sollte, der Zusatzauftrag aber von ihm nun mangels Eintritts der für die Festwoche gestellten Bedingung als hinfällig angesehen werde, konnte die Klägerin aus seinem Verhalten nicht er~ kenneno Vielmehr wäre mit dem Landgericht, falls die Äußerung als bewiesen anzusehen ist, in ihr ein Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung für die Festwoche zu seherio
III«
Das Landgericht hatte ausgeführt, die Beklagte habe den Eintritt der zweiten Bedingung, der zweimaligen Erhöhung des Ausstoßes auf täglich 1 * 500 bzw» 2»000 Bleche, wider Treu und Glauben verhindert, indem sie keine Bleche mehr geliefert habe« Me Bedingung gelte daher als eingetreten (§ 162 Abs« 1 BGB)«
Das Oberlandesgericht ist auch in diesem Punkt anderer Meinung« Hach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Oberingenieur	sei	davon	aus-
zugehen, daß es der Klägerin nicht gelungen wäre, den Ausstoß bis zu dem 6« Oktober I960 auf täglich 1«500 und bis zu dem 16» Oktober I960 auf täglich 2«000 lieche zu steigern« Eine genaue Angabe habe der Sachverständige zwar vermieden« Hach seinen Schätzungen könne man aber annehmen, daß die Leistung von 1«500 Stück nicht vor dem 10« Oktober I960 und die von 2,000 Stück nicht vor dem 26, Oktober i960 zu erreichen gewesen wäre« Lie Fristüberschreitung von 4 bzw« 10 Tagen sei angesichts der Vorgeschichte und des Ergebnisses der Besprechung vom 26« September I960 nicht so geringfügig gewesen, daß ihr keine Bedeutung zugekommen sei«
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Auch insoweit muß das Berufungsgericht seinen Standpunkt nochmals überprüfen«, Denn auch in diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob der Inhaber der Beklagten sich am 5- Oktober I960 so verhalten hat, wie das Landgericht festgestellt hatte» Y/enn er bereit war, die Zusammenarbeit fortzuführen, obschon die erste, für die Testwoche geltende Bedingung nicht voll erfüllt war, so kann das dafür sprechen, daß auch eine gewisse Überschreitung dor für die Erhöhung des Ausstoßes zugesagten Fristen
 nicht ins Gewicht gefallen ware und eine Berufung der Beklagten hierauf gegen § 242 BGB verstoßen würde0
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Frist für die erste Erhöhung auf 1,500 Stück schon am 6» Oktober I960 ablief und dem Inhaber der Beklagten am 5o Oktober I960 klar gewesen sein dürfte, daß das Ziel, I,500 Bleche täglich zu bearbeiten, nicht schon am folgenden Tag erreicht sein konnte.
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IV.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat wendet dabei die Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an.
Schmidt
 Glanzmann
Rietschel
 Erbel