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BGH · vil ZR 133/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 133/66

a) Art. 30 EGBGB schließt die Anwendung französischen Rechts, das die Vereinbarung eines Erfolgohonorars in der besonderen Gestalt des Streitanteils.(quota litis) bei einem Conseil Juridique gestattet, bei einem nach § 183 Abs. 1 BEG zur Vertretung in Ent-schädigungssachen berechtigten früheren deutschen Rechtsanwalt aus. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergebenden Berufung, zur Zahlung von 2.500 DM nebst 4 Zinsen seit dem 7« Februar 1963, abzüglich gezahlter 491»50 DM verurteilt. Das Berufungsgericht sieht die Honorarvereinbarung als rechtswirksam an, da das Vertragsverhältnis der Parteien nach französischem Recht zu beurteilen sei und dieses eine solche Honorarvereinbarung als gültig ansehe. Das anzuwendende Recht ist also nach Anknüpfungspunkten zu bestimmen, die sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses ergeben (u.a. BGH NJW 1952, 540; BGHZ 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110, 112 f; 43, , .162,166; 44, 183, 186). Es ist dabei nicht von Bedeutung, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche gehandelt hat, die er gegenüber deutschen Entschädigungsbehörden und -gerichten auszuübon hatte (KG NJW RzW 1958, 374; OLG Düsseldorf NJW RzW 1959, 191; OLG Köln NJW RzW 1959» 46). c) Gegen die Anwendung französischen Rechts auf Grund des mutmaßlichen Parteiwillens spricht auch nicht, daß die Honorarvereinharung in deutscher Sprache ahgofaßt worden ist. d) Diese liegen auch nicht darin, daß der Kläger nach § 183 Abs. 1 BEG als früherer deutscher Rechts-anwalt zur Beratung und Vertretung in Entschädigungs-Sachen bei Entschädigungsbehörden und -gerichten erster Instanz berechtigt ist. Daraus folgt bei einem in Erankreich lobenden und dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Conseil Juridique tätigen früheren deutschen Rechtsanwalt noch nicht, daß als mutmaßlicher Wille der Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts anzunehmen ist. Ob das anders sein könnte, wenn der Kläger ein im Ausland und bei deutschen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt wäre (vgl. 2.) Da der Senat auch bei eigener Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß französisches Recht anzuwenden ist, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision nicht an. • 3«) Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, daß die §§ 183 Abs.1, 227 Abs.3,4 BEG der sich aus den obigen Darlegungen ergebenden Anwendung des französischen Rechts auf die Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Es ist aus dieser Berechtigung zur Vertretung nicht aber auch zugleich die Verpflichtung des Klägers herzuleiten, mit in Frank reich lebenden Handanten die Anwendung deutschen Gebührenrechts zu vereinbaren. Es stellt fest, daß es sich bei dem Kläger um einen Conseil Juridique handelt, der nach französischem Recht mit gewissen Ausnahmen (so für Enteignungs- und Unfallentschädigungssachen; , die nicht vorliegen, eine quota litis-Ver-einbarung treffen kann. Der Kläger ist kein "Officier ministdriel", bei dem eine solche Vereinbarung auch nach französischem Recht unzulässig wäre. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob nicht die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Beschränkungen Einfluß auf die Honorar-vcrcinbärühg auch nach französischen] Recht -im Hinblick darauf haben mußten, daß das Mandatsverhältnis Entschädigungssachen betraf.Sie rügt, daß nicht geprüft worden sei, ob nicht Entschädigungssachen entsprechend den Sachgebieten - wie Enteignungs- und Unfallentschädigungssachen - zu behandeln seien, für die ein Conseil Juridique auch nach französischem Recht keine quota litis-Vereinbarung treffen darf.Das angewandte ausländische Recht ist jedoch grundsätzlich nicht revisibel (§§ 549, 562 ZPO). 1.} Art. 30 EGBGB schließt die Anwendung eines ausländischen Gesetzes u.a. dann aus, wenn sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Rechtsprechung legt die Vorschrift eng aus und wendet sie nur dann an, wenn "die Anwendung des fremden Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angreifen würde" (RGZ 119, 259, 263; BGHZ 22, 162, 167; 35, 329, 337). Es ist dabei nicht der Inhalt des fremden Gesetzes für sich allein entscheidend.Es kommt auf die Folgen seiner Anwendung im einzelnen Fall an:(’BGHZ 22, 162 f; 35s 329, 337; BGH IM Nr. 19 zu Art. 30 EGBGB;. 2.) Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt im vorliegenden Fall die Anwendung des französischen Rechts, soweit es dem Kläger die quota litis-Ver-einbarung erlaubt, gegen den Zweck deutscher Gesetze, nämlich den Vorschriften in §§ 1, 3 BRAO sowie der hieraus abzuleitenden Rechtsgrundsätze für deutsche Rechtsanwälte. b) Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der besonderen Gestalt des Streitanteils (quota litis) durch einen Rechtsanwalt mit grundlegenden Vorschriften des anwaltlichen Standesrechtes unvereinbar ist, und zwar auch nach der Aufhebung des § 93 Abs. 2 S* 5 RAGebO ap. c) Rer Kläger ist nun allerdings kein deutscher Rechtsanwalt und untersteht daher auch nicht dem deutschen Standesrecht. Der Kläger ist also kein beliebiger ausländischer Anwalt oder Rechtsbeistand, bei dem die Maßstäbe eines deutschen Rechtsanwalts von vornherein nicht angelegt werden könnten (vgl. Die Vertretungsberechtigung ist zwar zunächst aus Gründen der Y/iedergutmaebung verliehen worden; zu dem anderen geht die Regelung aber erkennbar auch davon aus, daß ein früherer deutscher Anwalt mit den hiesigen Rechtseinrichtungen und auch mit den Grundauffassungen der deutschen Anwaltschaft vertraut ist, die sich nicht geändert haben. Die inländischen Gerichte und die Allgemeinheit haben zu den Angehörigen des Personenkreises, zu dem der Kläger zählt, das Vertrauen, daß sie entsprechend dem Berufsbild eines deutschen Rechtsanwalts tätig werden. Insgesamt ist also dem Kläger durch die Vertretungsberechtigung nach § 183 Abs. 1 BEG eine Stellung zugewiesen worden, die der der inländischen Die Stellung, die dem Kläger in der Vertretung von Geschädigten gegenüber deutschen Entschädigungsbehörden und -gerichten eingeräumt ist, nähert sich in. Da somit gemäiB Art. 30 EGBGB die 'Anwendung des französischen Rechts.ausgeschlossen ist, soweit es die Honorarvereinbarung für..zulässig erachtet, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe unter Anwendung französischen Rechts dem Kläger Gebühren zustehen, wenn nicht von der Honorarvereinbarung auszugehen ist. Da das Urteil aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Kevisionsrügen, die von der Beklagten gegen die Berechnung des Berufungsgerichts, die dieses unter Zugrundelegung der Honorarvereinbarung vorgenommen hat, erhoben worden sind-

Zitierte Normen: § 30 BEG § 1 EGBGB § 183 BEG § 549 ZPO § 30 EGBGB § 1041 ZPO § 1 BRAO § 78 ZPO § 138 BGB § 183 BEG § 157 ZPO § 183 BEG § 30 EGBGB
RechtBerufungsgerichtBEGAnwendungHonorarvereinbarungKlägerRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	,ia
EGBGB Art. 30; BEG §§ 183 Abs. 1, 227 Abs. 3, 4; BRAO §§ 1, 3.
a)	Art. 30 EGBGB schließt die Anwendung französischen Rechts, das die Vereinbarung eines Erfolgohonorars in der besonderen Gestalt des Streitanteils.(quota litis) bei einem Conseil Juridique gestattet, bei einem nach § 183 Abs. 1 BEG zur Vertretung in Ent-schädigungssachen berechtigten früheren deutschen Rechtsanwalt aus.
b)	§ 227 Abs. 3» 4 BEG regeln nur die*Frage der Gebührenerstattung.
BGH, Urt. v. 9* Januar 1969 ~ vil ZR 133/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yiI_ZR, 133/66	URTEIL	Verkündet	am
9* Januar 1969
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau E:	(F	)	H	geh.
B< , Paris, R R	,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den früheren Rechtsanwalt und Notar Dr. F. R
, Boulogne, r de la 1'	,	Frankreich,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsboklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* Juli 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar in Berlin zugelassen war, mußte als Jude 1933 Deutschland verlassen. Er lebt seither in Frankreich und ist als sogenannter Gonseil Juridique tätig. Die Beklagte lobt als jüdische Emigrantin in Paris.
Am 30- November 1956 erteilten sie und ihr Ehemann dem Kläger eine Vollmacht, sie in Wiedergutmachungsangelegenheiten zu vertreten. Der Ehemann Unterzeichnete eine Honorarvereinbarung, in der beide Eheleute dem Kläger ein Honorar von 10 von derjenige
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Beträgen zusicherten, die sie selbst gezahlt erhalten würden, außerdem Irs. 4*000 als Beitrag zu den Un-i kosten. Diese frs. 4-000 sind gezahlt v/orden.
Der Kläger machte mit Schriftsätzen vom 17. Februai 1957 für die Beklagte und deren Ehemann beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsverfahren anhängig.
Am 22. Juni 1957 entzog ihm der Ehemann auch namens ..der Beklagten die Vollmacht. Die Verfahren wurden von anderen Anwälten fortgesetzt. Der Berufsschäden der Beklagten wurde in Höhe von 58*013»20 DM und der des Ehemannes in Höhe von 2.200 DM anerkannt.
Der Ehemann der Beklagten ist am 3- Dezember 1958 verstorben. Sie ist seine Alleinerbin.
Der Kläger klagt einen Teilbetrag des vereinbarten Honorars in Höhe von 2.500 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Oktober 1962 ein.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 491>50 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1.April 1963 verurteilt und die weitergehende Klage abgewieson. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergebenden Berufung, zur Zahlung von 2.500 DM nebst 4 Zinsen seit dem 7« Februar 1963, abzüglich gezahlter 491»50 DM verurteilt. Es hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die Honorarvereinbarung als rechtswirksam an, da das Vertragsverhältnis der Parteien nach französischem Recht zu beurteilen sei und dieses eine solche Honorarvereinbarung als gültig ansehe.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision.
Ihre Rügen gehen jedoch fehl.
1.) Das Berufungsgericht hat einen ausdrücklichen oder stillschweigend erklärten Parteiwillen nicht festgostollt. Es stellt es daher zu Recht auf den sog. hypothetischen Parteiwillen ab. Das Berufungsgericht führt dabei zutreffend aus, daß der sog. hypothetische Parteiwille im Wege einer vernünftigen Interessenab-wägung nach objelctiven Grundsätzen zu ermitteln sei.
Das anzuwendende Recht ist also nach Anknüpfungspunkten zu bestimmen, die sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses ergeben (u.a. BGH NJW 1952, 540;
 BGHZ 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110, 112 f; 43, , .162,166; 44, 183, 186).
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1965 (BGHZ 44, 183, 186) zu dem Ausdruck gebracht, daß es zweifelhaft sein kann, ob und inwieweit die Ermittlung eines so gearteten "mutmaßlichen Parteiwillens" eine Rechtsoder Tatfrage ist. Einer ab-
 
schließenden Stellungnahme hierzu bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Der Senat gelangt auch hei eigener Prüfung zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht .
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten zur Zeit des Vertrages die Parteien seit mehr als zwei Jahrzehnten ihren Wohnsitz in Frankreich.
Sie sind nicht deutsche Staatsangehörige. Sie sind Emigranten, die zu den durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen Geschädigten gehören. Der Mandatsvertrag ist in Frankreich abgeschlossen worden.
Schon diese Anknüpfungspunkte weisen für sich allein den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses als in Frankreich befindlich aus.
b)	Es kommt hinzu: In der Regel ist als mutmaßlicher Parteiwille anzunehmen, daß sich das Recht des Anwaltsvertrages nach dem Recht richten soll, das am Ort der Niederlassung des Rechtsanwalts gilt (u.a. RGZ 151, 193» 199; Friedlaender in AnwBli.1,954s Iff; BGH NJW 1966, 296, 297). Das trifft auch
 für den Mandatsvertrag mit einem in Frankreich ansässigen Conseil Juridique zu. Es ist dabei nicht von Bedeutung, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche gehandelt hat, die er gegenüber deutschen Entschädigungsbehörden und -gerichten auszuübon hatte (KG NJW RzW 1958, 374; OLG Düsseldorf NJW RzW 1959, 191; OLG Köln NJW RzW 1959» 46).
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c)	Gegen die Anwendung französischen Rechts auf Grund des mutmaßlichen Parteiwillens spricht auch nicht, daß die Honorarvereinharung in deutscher Sprache ahgofaßt worden ist. Das könnte ein Anknüpfungspunkt für den Willen zur Anwendung deutschen Rechts allenfalls dann sein, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukämen. An solchen fehlt es aber.
d)	Diese liegen auch nicht darin, daß der Kläger nach § 183 Abs. 1 BEG als früherer deutscher Rechts-anwalt zur Beratung und Vertretung in Entschädigungs-Sachen bei Entschädigungsbehörden und -gerichten erster Instanz berechtigt ist. Daraus folgt bei einem in Erankreich lobenden und dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Conseil Juridique tätigen früheren deutschen Rechtsanwalt noch nicht, daß als mutmaßlicher Wille der Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts anzunehmen ist. Ob das anders sein könnte, wenn der Kläger ein im Ausland und bei deutschen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt wäre (vgl. dazu KG NJW RzW 1961, 237, 423) bedarf hier nicht der Entscheidung.
2.) Da der Senat auch bei eigener Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß französisches Recht anzuwenden ist, kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision nicht an. •
• 3«) Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, daß die §§ 183 Abs. 1, 227 Abs. 3,4 BEG der sich aus den obigen Darlegungen ergebenden Anwendung des französischen Rechts auf die Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
 
a)	§ 183 Abs. 1 BEG- gibt dem Kläger die Berechtigung zur Vertretung in Entschädigungssachen in dem in dieser Vorschrift genannten Umfang. Es ist aus dieser Berechtigung zur Vertretung nicht aber auch zugleich die Verpflichtung des Klägers herzuleiten, mit in Frank reich lebenden Handanten die Anwendung deutschen Gebührenrechts zu vereinbaren.
b)	Während § 207 Abs. 2 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden die Erstattung von Gebühren und Auslagen ausschließt, bestimmt § 227
Abs. 1 BEG, daß in den Verfahren vor den Entschädigungs gerichten die Gebühren und Auslagen nach § 91 Abs. 2 ZP zu erstatten sind. § 227 BEG behandelt damit die Frage der Gobührenerstattung. Diese Regelung betrifft nicht die Pflicht der Partei, ihren eigenen Anwalt zu bezahlen. Diese Pflicht beruht auf dem Anwaltsvertrag (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, BEG, 3* Aufl ., § 227 Annw 1) Aus der Bestimmung des § 227 Abs. 3 BEG folgt, in welcher Höhe die Gebühren erstattungsfähig sind, wenn es dort heißt, daß auf die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte die für bürgerliche Rechtsstroitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 227 Abs. 4 BEG auch für die gern. § 183 Abs. 1 BEG berechtigten Vertreter. Sie sind damit hinsichtlich der Erstattungspflicht gebührenrechtlich den deutschen Rechtsanwälten gleichgestellt.
Mehr ist den Bestimmungen des § 227 BEG nicht zu entnehmen. Sie enthalten keine Regelung für das Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem nach § 183
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Abs. 1 BEG vertretungsberechtigten früheren deutschen Anwalt. Die Gegenmeinung (Blessin-Ehrig-Wilden aaO § 227, Anm. 7; EBlessin-Giessler, BESchlG, § 227,
Anm. III 2; Brunn-Hebenstreit, BEG, § 227, Anm. 7) gibt für ihre Auffassung keine Begründung.
4.) Das Berufungsgericht führt aus, daß nach französischem Recht, das nicht auf das deutsche Recht zurückverweist, die getroffene Gebührenvereinbarung als rechtsgültig anzusehen sei. Es stellt fest, daß es sich bei dem Kläger um einen Conseil Juridique handelt, der nach französischem Recht mit gewissen Ausnahmen (so für Enteignungs- und Unfallentschädigungssachen; , die nicht vorliegen, eine quota litis-Ver-einbarung treffen kann. Der Kläger ist kein "Officier ministdriel", bei dem eine solche Vereinbarung auch nach französischem Recht unzulässig wäre.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob nicht die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Beschränkungen Einfluß auf die Honorar-vcrcinbärühg auch nach französischen] Recht -im Hinblick darauf haben mußten, daß das Mandatsverhältnis Entschädigungssachen betraf. Sie rügt, daß nicht geprüft worden sei, ob nicht Entschädigungssachen entsprechend den Sachgebieten - wie Enteignungs- und Unfallentschädigungssachen - zu behandeln seien, für die ein Conseil Juridique auch nach französischem Recht keine quota litis-Vereinbarung treffen darf.
Das angewandte ausländische Recht ist jedoch grundsätzlich nicht revisibel (§§ 549, 562 ZPO). Die von der
 
Revision erhobenen Rügen gehen daher fehl. Soweit es sich um Prägen handelt, die nach nicht revisiblem ausländischen Recht zu beurteilen sind, können Revisionsrügen auch nach § 286 ZPO nicht erhoben werden Dieser Grundsatz greift nur dann nicht ein, wenn vom Standpunkt der Auslegung, die das Berufungsgericht selbst dem ausländischen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also § 286 ZPO insofern verletzt wäre, als das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme übersehen hat, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den es für das nicht revisible Recht eingenommen hat, zu beachten war (BGHZ 5, 343;.BGH VII ZR 188/62 vom 19- Oktober 196^ VII ZR 82/66 vom 14* November 1968;'. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, daß Art. 30 EGBGB der durch das französische Recht bedingten Entscheidung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden.
1.} Art. 30 EGBGB schließt die Anwendung eines ausländischen Gesetzes u.a. dann aus, wenn sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
Die Rechtsprechung legt die Vorschrift eng aus und wendet sie nur dann an, wenn "die Anwendung des fremden Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angreifen würde" (RGZ 119, 259, 263; BGHZ 22, 162, 167; 35, 329, 337).
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Es ist dabei nicht der Inhalt des fremden Gesetzes für sich allein entscheidend.Es kommt auf die Folgen seiner Anwendung im einzelnen Fall an:(’BGHZ 22, 162 f; 35s 329, 337; BGH IM Nr. 19 zu Art. 30 EGBGB;.
2.) Bei Beachtung dieser Grundsätze verstößt im vorliegenden Fall die Anwendung des französischen Rechts, soweit es dem Kläger die quota litis-Ver-einbarung erlaubt, gegen den Zweck deutscher Gesetze, nämlich den Vorschriften in §§ 1, 3 BRAO sowie der hieraus abzuleitenden Rechtsgrundsätze für deutsche Rechtsanwälte.
la) Im Jahre 1956, als die Parteien die Honorarvereinbarung trafen, galt in der Bundesrepublik Deutsch land noch die Bestimmung des § 93 Abs. 2 S. 5 RAGebO aF» Danach wäre die Vereinbarung, falls sie nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, unwirksam gewesen.
Dieser Umstand würde noch nicht die Anwendung des Art. 30 EGBGB rechtfertigen. Denn hierfür kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern darauf an, ob die Anwendung des ausländischen Rechts jetzt, im Zeitpunkt des Urteils, gegen den Zweck deutscher Gesetze verstoßen'würde. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 30 EGBGB rPalandt~ Lauterbach, 28, Aufl. Anm. 2 zu Art. 30 EGBGB, Soorgel-Kegel, Art. 30 EGBGB, Rdz. 18; RGZ 114, 171; BGHZ 30, 89, 97 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).
b) Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in
 der besonderen Gestalt des Streitanteils (quota litis) durch einen Rechtsanwalt mit grundlegenden Vorschriften des anwaltlichen Standesrechtes unvereinbar ist, und zwar auch nach der Aufhebung des § 93 Abs. 2 S* 5 RAGebO ap. Ras folgt au3 der dem Anwalt gesetzlich garantierten Stellung als "unabhängiges Organ der Rechts-pfl<2ge"(§ 1 BRAO) und als "der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangolegenheiten",
{§ 3 BRAO), einer Stellung, die dazu noch verstärkt ist durch seine ausschließliche Befugnis, vor Kollegialgerichten zu vertreten (§ 78 ZPO; vgl. BGHZ 34, 64,
 71 f; 39, 142, 145)« Riese herausgehobene Stellung verpflichtet den Rechtsanwalt, Handlungen zu unterlassen) die seine Unabhängigkeit gefährden oder als gefährdet erscheinen lassen können. Razu gehört die durch die Vereinbarung eines Streitanteils eintretende besondere Verknüpfung mit den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten. Ras gilt auch in Entschädigungssachen. Rer Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des Standes-rechts macht die Vereinbarung eines Streitantcils regelmäßig sittenwidrig und nichtig {§ 138 BGB).
c)	Rer Kläger ist nun allerdings kein deutscher Rechtsanwalt und untersteht daher auch nicht dem deutschen Standesrecht. Ihm sind jedoch durch § 183 Abs. 1 BEG in dem dort bestimmten Rahmen sämtliche Befugnisse eines inländischen Rechtsanwalts zugebilligt worden: Er kann in Entschädigungssachen vor allen Landgerichten auftreten; die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 2 ZPO ist ihm gegenüber ausgeschlossen (§ 183 Abs. 1 BEG); im Kostenerstattungsverfahren ist er gemäß § 227 Abs. 4 BEG den deutschen Rechtsanwälten gleichgestellt. Er untersteht auch einer gewissen
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staatlichen Aufsicht, denn die Landes Justizverwaltung kann ihm'die Vertretung hei Mißbrauch untersagen (§ 183 Abs. 1 S. 2 BEG).
Der Kläger ist also kein beliebiger ausländischer Anwalt oder Rechtsbeistand, bei dem die Maßstäbe eines deutschen Rechtsanwalts von vornherein nicht angelegt werden könnten (vgl. BGHZ 22, 162, 165, 166). Der Kläger ist vielmehr gerade - und nur deshalb - zur Vertretung berechtigt, weil er früher deutscher Rechtsanwalt war und aus Verfolgungsgründen seine Zulassung verloren hat. § 183 Abs. 1 BEG gibt nur diesem Personenkreis die Vertretungsberechtigung, nicht aber anderen im Ausland lebenden Rechtsanv/älton und Rechtsberatern. Die Vertretungsberechtigung ist zwar zunächst aus Gründen der Y/iedergutmaebung verliehen worden; zu dem anderen geht die Regelung aber erkennbar auch davon aus, daß ein früherer deutscher Anwalt mit den hiesigen Rechtseinrichtungen und auch mit den Grundauffassungen der deutschen Anwaltschaft vertraut ist, die sich nicht geändert haben. Die inländischen Gerichte und die Allgemeinheit haben zu den Angehörigen des Personenkreises, zu dem der Kläger zählt, das Vertrauen, daß sie entsprechend dem Berufsbild eines deutschen Rechtsanwalts tätig werden. Sie genießen zudem das besondere Vertrauen der Geschädigten; diese werden sich gerade an solche früheren deutschen Anwälte wenden, die selbst aus Verfolgungsgründen im Ausland leben.
Insgesamt ist also dem Kläger durch die Vertretungsberechtigung nach § 183 Abs. 1 BEG eine Stellung zugewiesen worden, die der der inländischen
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Rechtsanwälte 3tark angenähert ist. Auch von ihm wird erwartet, daß er sich die Unabhängigkeit von seinen Handanten bewahrt.
d)	Bei dieser Rechtsstellung des nach § 183 Abs. 1 Vertrotungsberechtigten würde es gegen den Zweck deutsch Gesetze verstoßen, wenn bei.dem genannten Personenlcrerls quota litis-Vereinbarungon als im Inland wirksam anerkannt würden. Die Stellung, die dem Kläger in der Vertretung von Geschädigten gegenüber deutschen Entschädigungsbehörden und -gerichten eingeräumt ist, nähert sich in. solchem Maße der der inländischen Anwalti daß in der Frage der Zulässigkeit einer quota litis-Honorarvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Art. 30 EGBGB die gleiche Behandlung wie bei diesen (und übrigens auch inländischen Rechtsbeiständen, vgl. BGHZ 34, 64) geboten ist. Darauf weist die Revision zutreffend hin.
III.
Da somit gemäiB Art. 30 EGBGB die 'Anwendung des französischen Rechts.ausgeschlossen ist, soweit es die Honorarvereinbarung für..zulässig erachtet, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird zu prüfen haben, in welcher Höhe unter Anwendung französischen Rechts dem Kläger Gebühren zustehen, wenn nicht von der Honorarvereinbarung auszugehen ist.
Da das Urteil aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Kevisionsrügen, die von der Beklagten gegen die Berechnung des Berufungsgerichts, die dieses unter Zugrundelegung der Honorarvereinbarung vorgenommen hat, erhoben worden sind-
Glansmann	Erbel	Meyer
 Yogt
Schmidt