März 1964 wird zurückgewiesen, soweit es dem Kläger einen Schadensersatz von 2.000 DM, Zahlung eines Betrages von 561,75 DM und die Erteilung eines Buchauszuges Uber von den Zustellern vermittelte Aufträge für die Zeit ab 22. März 1961 kündigte der Lukullus-Verlag das Vertragsverhältnis zu dem Kläger fristlos mit der Begründung, dieser habe sich seit einiger Zeit unter Verstoß gegen den § 4 des Vertrages dem Verkauf von Blinkleuchtkästen für den Mefl|®-Verlag gewidmet und demgegenüber seine Tätigkeit für die Beklagte vernachlässigt. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt, die Kündigung sei daher nur als ordentliche zu dem 30* Juni 1961 wirksam geworden. Mit der Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch vor 10.000 DM nebst Zinsen und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Ausgleichsanspruch versagt, weil für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs. 5 HGB). 1. ) Bö hat unentschieden gelassen, oh dem Kläger in § 4 des Vertrages "eine Binfirmenvertretung für die Beklagte auferlegt" worden sei; das hält es für fraglich. 2. ) Bas Berufungsgericht sieht aber darin, daß der Kläger Blinkleuchtkästen für den Me^B-Verlag vertrieben habe, einen groben Verstoß gegen das in § 4 enthaltene Konkurrenzverbot. Ein3 Vermehrung der Kunden durch die Werbung mit den Kästen kann zugleich zu einem erhöhten Bezug von Kundenzeitschriften führen. Auch das legt die Annahme nahe, daß durch den Vertrieb dieser Kästen der Umsatz von Kundenzeitschriften nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zu der Folgerung führen müßte, es handele sich bei den beiden Werbemitteln um Konkurrenzerzeugnisse. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU 17, 18): Darüber gingen die Bekundungen der verschiedenen Zeugen auseinander, insbesondere diejenigen von und den Inhaber des MeJHJ-Verlages. Selbst wenn die Darstellung von zutreffen sollte, so habe die Stellungnahme von nicht auch eine Billigung der festgestellten, zu dem Teil unlauteren Werbepraxis des Klägers für den Meteor-Verlag bedeutet. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Hecht rügt, seine zu Anfang dieser Ausführungen erfolgte Ankündigung, die Darstellung von Frühling als richtig zu unterstellen, nicht eingehalten* Insbesondere läßt sich danach ohne weitere Begründung nicht der Vorwurf aufrecht erhalten, der Kläger habe unerlaubt diie Absatz organisation der Beklagten und des lBBBBB'VarlaSac für den MefliB-Verlag ausgenutzt, von einem Einverständnis damit sei bei der Besprechung keine Hede gewesen. Zu der Bekundung von MBB habe sich damit einverstandei erklärt, daß die Blinkleuchtkästen und die Kundenzeitschriften nicht als Konkurrenzartikel anzusehen seien, hat das Berufungsgericht überhaupt nicht Stellung genommen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, die Pla3<:atc der Beklagten seien auch in den Kästen des Me,flHP-Ver Inges dem Zweck zugeführt worden, für den sie bestimmt waren. Dasselbe gilt von dem weiteren Vorwurf, der Kläger habe mehrfach nicht klargestellt, daß er die Kästen für den Mo^BI-Verlag, nicht für die Beklagte vertreibe. 9); die Erörterungen im Urteil zu dem Fall HoflHHBsind widerspruchsvoll, weil es einerseits heißt, HdflH habe gewußt, daß der Kläger für den Me^BP-Verlag auf trete, während dem Kläger andererseits zur Last gelegt wird, er habe Hol das nicht mitgeteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seiner Darstellung bei Kunden nur dann allein für die Blinkleuchtkästen geworben hat, wenn diese schon Bezieher der Kundenzeitschriften waren. 3.) Danach erweist sich jedenfalls ein großer 'feil der Vorwürfe, aus denen das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Beklagten hergeleitet hat, nach den "bisherigen Feststellungen nicht als gerechtfertigt. Es wird - wie "bereits bemerkt -einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedürfen, ob die nach den vorstehenden Darlegungen und etwaigen neuen Feststellungen verbleibenden Vorwürfe gegen den Kläger zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ausreichen. Gegebenenfalls wird auf die von der Beklagten weiter geltend gemachten Kündigungsgründe einzugehen sein, die das Berufungsgericht bisher noch nicht geprüft hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ausgleichsanspruch des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Juni 1961) fortzusetzen, zu demal im Hinblick darauf, daß der Kläger nach der Kündigung ohnehin noch einige Sonderaufträge für die Beklagte ausgeführt (£U 4), und diese ihm angeboten hat, als “freier Handelsvertreter“ weiter für sie zu arbeiten. Sollte das Berufungsgericht nunmehr nicht zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes kommen, so werden die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Klagers {§ 89 b Abs. 1 Hr. 1 - 3 HGB) zu prüfen sein. Mars 1961 gerechtfertigt war oder nicht, muß die Aufhebung und Zurückverweisung sich auch auf die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 22. Das Berufungsgericht hat in seinen Schlußurteil den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges über von den Zustellern vermittelte Aufträge auch für die Zeit vor dem 22. Mit dem Schreiben von 13* März 1961 habe die Beklagte ihrer Verpflichtung au3 § 86 a HGB entsprochen, den Kläger Uber ihre Absichten unverzüglich zu unterrichten. Die Revision verweist ferner auf den Vortrag des Klägers, es sei ihm praktisch die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit genommen worden; sie hat aber nicht geltend gemacht, daß im Berufungsverfahren ein Beweisantrag hierzu gestellt und übergangen worden sei. Diese Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Betätigungsfeld verblieben ist. 3.) Das Berufungsgericht hat sich auch mit Recht auf den Standpunkt gestellt, es sei im Verhältnis der Parteien zueinander belanglos, ob die Beklagte bei der Billigung mit den Konkurrenzbetrieben die Vorschriften des Gesetzes gegen V/ettbewerb3beschränkungen eingehalten habe. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung von 561,75 DM abgewiesen, weil die Beklagte mit der vom Kluger nicht bestrittenen Gegenforderung auf Rückzahlung eines Darlehens von 1.500 DM aufgerechnet habe (BU 22). Unter den hier gegebenen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die vorbezeichnet en unstreitigen Forderungen beider Parteien, soweit sie sich decken, auf Grund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung als getilgt angesehen hat. Die Revision des Klägers ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit er mit seinem Schadensersatzanspruch von 2.000 DM, mit dem Anspruch auf Zahlung von 561,75 DM und mit dem Antrag auf Brteilung eines Buchauszuges über von den Zustellern in der Zeit ab 22.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 1?3/6.4
URTEIL
Verkündet am
21 o November 1966 Horn ?
«Tustizhauptoekretär als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Handelsvertreters Klaus WBBHHI» Straße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
GmbH & G o* KG
, vertreten durch
die B ä ■■^■1 -Verlag in HflHB^Rhld., In den Bi
ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Bä Verlag GmbH., diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Trude
Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagie,
- Prozeßbevollr.ächtigters
Rechtsanwalt Br.
2
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-'Irosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. März 1964 wird zurückgewiesen, soweit es dem Kläger einen Schadensersatz von 2.000 DM, Zahlung eines Betrages von 561,75 DM und die Erteilung eines Buchauszuges Uber von den Zustellern vermittelte Aufträge für die Zeit ab 22. März i961 versagt hat.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger war seit 1953 mit Unterbrechungen Handelsvertreter der Beklagten, zuletzt auf Grund des Vertrages vom 27. Juni 1959 Generalvertreter. Es oblag ihm die Vermittlung von Bezugsverträgen für die Kundenzeitschriften BäcflflMK iflÜ, ^BHHHHHHRpcst A und B im gesamten süddeutschen Raum. Nach § 4 des Vertrages durften er uiid seine Untervertreter nur für die vorgenannten Kunden-
Zeitschriften tätig sein und keine Konkurrenzfirmen vertreten. Außer den Kläger und seinen Untervertretern waren bei dem Vertrieb der Kundenzeitschriften sog. Zusteller oder Zustellvertreter beschäftigt. Bei der Durchführung des Vertrages handolte für die Beklagte meist die Verlag GmbH & Co. KG (I^BHBB-Verlag).
Bas Hauptgeschäft für den Kläger bestand zuletzt in dem Absatz der Fleischer-Kundenzeitschriften. Hierbei hatte sich eine scharfe Konkurrenz mit anderen Verlagen ergeben. Der Kläger führte im Auftrag des fBMMB-Verlageo Verhandlungen mit dem Innungsverband der Metzger in München mit dem Ziel, die gesamte Konkurrenz aus München auszu-schalten. Im März 1961 einigte sich jedoch der Verlag mit den Konkurrenzfirmen dahin, die Abwerbungen einzustellen; er erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Harz 1961 die Weisung, künftig von Abwerbungen abzucehen und bemerkte weiter, da hierdurch die Werbung für die Fleischer-Kundenzeitschriften eingeengt werde, sei eine Umstellung auf die Bäckerzeitschriften notwendig, es könne ferner für Fernsehzeitschriften geworben werden.
Mit Schreiben vom 21. März 1961 kündigte der Lukullus-Verlag das Vertragsverhältnis zu dem Kläger fristlos mit der Begründung, dieser habe sich seit einiger Zeit unter Verstoß gegen den § 4 des Vertrages dem Verkauf von Blinkleuchtkästen für den Mefl|®-Verlag gewidmet und demgegenüber seine Tätigkeit für die Beklagte vernachlässigt. Dem Kläger wurde jedoch angeboten, für die Beklagte weiter uals freier Handelsvertreter auf reiner Provisionsbasio" zu arbeiten. Die Verhandlungen hierüber zerschlugen sich; der Kläger führte aber nach der Kündigung noch einige Sonderaufträge aus.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt, die Kündigung sei daher nur als ordentliche zu dem 30* Juni 1961 wirksam geworden. Die Blinkleuchtkästen seien keine Kon-kurrenzerzeugnissc für die Beklagte. Der Verlagsleiter der Beklagten M^lhabe deren Vertrieb auch ausdrücklich gebilligt und nur gefordert, daß dieser nicht im Namen der Beklagten geschehe. Durch das plötzliche Verbot der Abwerbung mit Schreiben vom 13. März 1961 sei er geschädigt worden; seine Verhandlungen mit dem fleischerinnungsver-band in München hätten vor einem erfolgreichen Abschluß gestanden.
Mit der Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch vor 10.000 DM nebst Zinsen und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Ferner hat er Erteilung eines vollständigen Buchauszuges verlangt, und zwar
a) über alle in der Zeit vom 22. März bis 30. Juni 1961 mit Kunden in seinem süddeutschen Bezirk abgeschlossenen und ausgeführten Geschäfte, ferner über Geschäfte, die außerhalb dieses Bezirks mit von ihm oder seinen Untervertretern geworbenen Kunden abgeschlossen und ausgeführt worden seien,
b) über alle in der Zeit vom 1. Juli 1959 bis 30. Juni 1961 in seinem Bezirk durch die Zusteller zustande gekommenen neuen Aufträge, Ver-langerungs- und Brhöhungsaufträge,
c) über alle in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 30. Juni 1961 mit Kunden in Württemberg abgeschlossenen und ausgeführten Geschäfte.
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Der Kläger hat schließlich Zahlung eines Provisionsbetrages von 561,75 DM nebst Zinsen sowie Zahlung des Betrages gefordert, der sich aus dem zu erteilenden Buchaus sug noch ergeben werde.
Die Beklagte hat die Klageansprüche mit Ausnahme des bezifferten Provisionsanspruches bestritten. Sie hat ferner mit Gegenforderungen aufgerechnet, darunter mit einer solchen auf Rückzahlung eines dem Kläger am 8. März 1959 gegebenen Darlehens von 1.500 DM. Der Kläger hat diese Gegenforderung nicht bestritten.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Kläger mit seinen Ansprüchen auf Ausgleich, Schadensersatz und Zahlung von 561,75 DM abgewiesen, ferner auch mit dem Antrag auf Erteilung von Buchauszügen, und zwar mit dem vorstehend unter a) angeführten Antrag in vollem Umfang, mit den unter
b) und c) bezeichneten Anträgen, soweit diese die Zeit ab 22. März 1961 betreffen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er damit durch das Teilurteil abge-wieoen worden ist. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen ♦.
Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Ausgleichsanspruch versagt, weil für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs. 5 HGB).
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1. ) Bö hat unentschieden gelassen, oh dem Kläger in § 4 des Vertrages "eine Binfirmenvertretung für die Beklagte auferlegt" worden sei; das hält es für fraglich. Bür die Kevisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger nicht jede Tätigkeit für ein anderes Unternehmen verboten war.
2. ) Bas Berufungsgericht sieht aber darin, daß der Kläger Blinkleuchtkästen für den Me^B-Verlag vertrieben habe, einen groben Verstoß gegen das in § 4 enthaltene Konkurrenzverbot. Es ist der Auffassung, diese Kästen seien in Verbindung mit den darin angebrachten Werbeplakaten Konkurrenzerzeugnisse zu den Kundenzeitschriften der Beklagten gewesen.
Bern kann nicht gefolgt werden.
a) Bas Berufungsgericht meint, die Blinkleuchtkästen und die Kundenzeitschriften seien schon deshalb als Konkurrenzerzeugnisse anzusehen, weil die angesprochenen Kunden (Bäcker und Metzger) nur zu begrenzten Ausgaben für beide Werbemittel bereit und in der Lage seien.
Biese Auffassung ist nicht i..zu; billigen. Sie würde, a Eg angewandt, zu einer uferlosen Ausdehnung des Konkurrenzbegriffs führen. Ben meisten Personen stehen sowohl bei der. Betrieb eines Geschäfts als auch in ihrem Privatleben zur Befriedigung der verschiedenen Arten von Lebensbedürfnisse keine unbegrenzten Mittel zur Verfügung. Sie müssen sich daher je nach ihren Neigungen entscheiden, wofür sie ihre Mittel in besonderem Umfang oder vorrangig verwenden wollen. Baraus kann aber noch nicht hergeleitet werden, daß Güter, die ganz verschiedenen Bedarfszwecken dienen, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander ständen. Ebensowenig kann
anerkannt werden, daß alle für die geschäftliche Werbung bestimmten Artikel allein deshalb in Konkurrenz zueinander ständen*
Die Werbung mit den Blinkleuchtkästen und diejenige mit den Kundenzeitschriften stehen in aller Psegel einander nicht im Wege, sondern können nebeneinander betrieben werden und ergänzen sich gegenseitig. Die Blinkleuchtkästen mit den Werbeplakaten dienen der Einzel wer bung; mit den Kundenzeitschriften wird für die ganze Branche geworben*
Ein3 Vermehrung der Kunden durch die Werbung mit den Kästen kann zugleich zu einem erhöhten Bezug von Kundenzeitschriften führen. Ferner erfordert die Anschaffung von Blinkleuchtkästen nur eine einmalige Ausgabe. Auch das legt die Annahme nahe, daß durch den Vertrieb dieser Kästen der Umsatz von Kundenzeitschriften nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zu der Folgerung führen müßte, es handele sich bei den beiden Werbemitteln um Konkurrenzerzeugnisse.
b) Der Kläger hat sich aber auch darauf berufen, der Verlagsleiter MflIB der Beklagten habe sich mit seiner und seiner Untervertreter Tätigkeit für den MeflHP-Verlag einverstanden erklärt.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU 17, 18): Darüber gingen die Bekundungen der verschiedenen Zeugen auseinander, insbesondere diejenigen von und
den Inhaber des MeJHJ-Verlages. Selbst wenn die Darstellung von zutreffen sollte, so habe die Stellungnahme
von nicht auch eine Billigung der festgestellten,
zu dem Teil unlauteren Werbepraxis des Klägers für den Meteor-Verlag bedeutet. Es sei auch nach den Angaben von FflHHl weder von der Ausstattung der Blinkleuchtkästen mit Plakaten
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der Beklagten, noch von der bevorzugten Y/erbung für den MeflBP-Verlag bei den Genossenschaften und von der Ausnutzung der Absatzorganisation des iBBBMB-Verlages für den MeflBM^er^ag die Hede gewesen. Der von FBHBB be-kündeten Billigung durch MflB komme daher keine entscheidende rechtliche Bedeutung zu.
Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Hecht rügt, seine zu Anfang dieser Ausführungen erfolgte Ankündigung, die Darstellung von Frühling als richtig zu unterstellen, nicht eingehalten*
Frühling hat u.a. bekundet, MflflBB habe bei der fraglichen Besprechung geäußert, man könne es bei dem nicht sehr günstigen Geschäftsgang den Vertretern nicht verdenken, wenn sie sich nach einem Hebenerwerb umsähen. Die Besprechung habe das Ergebnis gehabt, daß der Kläger und die anderen Vertreter die Kästen vertreiben könnten, es müsse nur deutlich gemacht werden, daß der Vertrieb nicht für die Beklagte erfolge. habe auch “akzeptiert“, daß die Kästen und
die Zeitschriften keine Konkurrenzartikel seien.
Mit diesen Bekundungen von FBHBBi sind die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Insbesondere läßt sich danach ohne weitere Begründung nicht der Vorwurf aufrecht erhalten, der Kläger habe unerlaubt diie Absatz organisation der Beklagten und des lBBBBB'VarlaSac für den MefliB-Verlag ausgenutzt, von einem Einverständnis damit sei bei der Besprechung keine Hede gewesen. Zu der Bekundung von MBB habe sich damit einverstandei
erklärt, daß die Blinkleuchtkästen und die Kundenzeitschriften nicht als Konkurrenzartikel anzusehen seien, hat das Berufungsgericht überhaupt nicht Stellung genommen.
c) Das Berufungsgericht wirft dem Klager ferner vor, er habe neben den Blinkleuchtkästen des MejBB-Verlages auch dessen Wei’beplakate vertrieben.
Insoweit steht der Annahme einer verbotenen Konkurrenztätigkeit schon der Umstand entgegen, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ihre Werbeplakate lediglich unentgeltlich an ihre Kunden geliefert hat. Ihre eigenen Verdienstmöglichkeiten wurden also durch den Vertrieb von Werbeplakaten anderer Firmen, soweit ersichtlich, nicht eingeschränkt; dieser Vertrieb war auf den Absatz der Zeitschriften, auf den es ihr allein ankam, ohne Einfluß. Ihre Interessen wurden jedenfalls durch den Vertrieb der Werbeplakate des MeflBB-Verlages nicht in einer Weise beeinträchtigt, die zur Annahme einer Konkurrenzlage führen müßte.
Unter diesen Umständen braucht nicht auf die sonstigen Rügen eingegangen zu werden, die die Revision in diese; . Zusammenhang erhoben hat.
d) Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Kläger habe in unlauterer Weise die Absatzinteressen des MeJU-Verlages gefördert, indem er dessen Blinkleuchtkästen mit Werbeplakaten der Beklagten ausgestattet habe.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, die Pla3<:atc der Beklagten seien auch in den Kästen des Me,flHP-Ver Inges dem Zweck zugeführt worden, für den sie bestimmt waren. Der Vorwurf eines unlauteren Handelns des Klägers ist daher nicht ohne weiteres verständlich. Es mag gegebenenfalls noci zu prüfen sein, ob der Kläger etwa insofern unkorrekt gehandelt hat, als er die Y/erbeplakate der Beklagten gerade
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im Zusammenhang mit dem Verkauf von Blinkleuchtküsten des MeHB-Verlageo geliefert hat* und wie schwer dieser Vorwurf wiegt.
Dasselbe gilt von dem weiteren Vorwurf, der Kläger habe mehrfach nicht klargestellt, daß er die Kästen für den Mo^BI-Verlag, nicht für die Beklagte vertreibe. In diesem Zusammenhang werden auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Fällen HofHHB
(BU 16/17) zu überprüfen sein. Im Fall KflHHl soll es sich gar nicht um einen Kasten de3 Me®H-Verlages gehandelt haben (vgl. u.a. Schrifts. d. Klägers vom 4. Mai 1965, S. 9); die Erörterungen im Urteil zu dem Fall HoflHHBsind widerspruchsvoll, weil es einerseits heißt, HdflH habe gewußt, daß der Kläger für den Me^BP-Verlag auf trete, während dem Kläger andererseits zur Last gelegt wird, er habe Hol das nicht mitgeteilt.
e) Die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Zeuge Rfll habe erfahren, daß der Kläger wegen der Blinkleuchtkästen die Werbung für die Kundenzeitschriften hintangesotzt habe (BU 15) und die beiläufige Erwähnung einer bevorzugten Werbung des Klägers für den Me^HJ-Verlag (BU 18) stellen den Umständen nach keine hinreichende tatsächliche Feststellung nach der Richtung dar, ob und in welchem Umfang der Kläger pflichtwidrig seine Tätigkeit für die Beklagte vernachlässigt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seiner Darstellung bei Kunden nur dann allein für die Blinkleuchtkästen geworben hat, wenn diese schon Bezieher der Kundenzeitschriften waren. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, um eine schwerwiegende, die fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertigende Vernachlässigung seiner vertraglichen Verpflichtungen anzunehmen.
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3.) Danach erweist sich jedenfalls ein großer 'feil der Vorwürfe, aus denen das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der Beklagten hergeleitet hat, nach den "bisherigen Feststellungen nicht als gerechtfertigt.
Dem Hevisionsgericht ist es aber nicht möglich, abschließend zu entscheiden. Es wird - wie "bereits bemerkt -einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedürfen, ob die nach den vorstehenden Darlegungen und etwaigen neuen Feststellungen verbleibenden Vorwürfe gegen den Kläger zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ausreichen. Gegebenenfalls wird auf die von der Beklagten weiter geltend gemachten Kündigungsgründe einzugehen sein, die das Berufungsgericht bisher noch nicht geprüft hat.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ausgleichsanspruch des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu erwägen haben, ob der Beklagten unter Berücksichtigung des Gesamt-verlaufs der Vertragsbeziehungen nicht zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30. Juni 1961) fortzusetzen, zu demal im Hinblick darauf, daß der Kläger nach der Kündigung ohnehin noch einige Sonderaufträge für die Beklagte ausgeführt (£U 4), und diese ihm angeboten hat, als “freier Handelsvertreter“ weiter für sie zu arbeiten.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr nicht zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes kommen, so werden die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Klagers {§ 89 b Abs. 1 Hr. 1 - 3 HGB) zu prüfen sein.
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4.) Da noch nicht abschließend festgestellt werden kann, ob die fristlose Kündigung der Beklagten am 21. Mars 1961 gerechtfertigt war oder nicht, muß die Aufhebung und Zurückverweisung sich auch auf die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 22. März bis 30. Juni 1961 erstrecken.
Das gilt jedoch nicht, soweit in dem Antrag unter b) ein Buchauszug über durch die Zusteller zuotandege.rbr.men e j Aufträge verlangt wird. In diesem Umfange ist die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat in seinen Schlußurteil den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges über von den Zustellern vermittelte Aufträge auch für die Zeit vor dem 22. März 1961 zurückgewiesen, weil der Kläger allgemein aus diesen Aufträgen keine Provision zu beanspruchen gehabt habe. Der erkennende Senat hat das in seinem heute gleichzeitig verkündeten Urteil, mit dem er über die Revision gegen das Schlußurteil des Oberlandesgerichts entschieden hat, gebilligt.
II.
Die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht wie folgt begründet (Bü 19 ff):
Die Beklagte habe mit der Weisung, künftig von Abwerbungen abzusehen, keine Vertragsverletzung begangen. Sie habe die unternehmerische Entscheidung, ob sie sich mit der Konkurrenz einigen wollte, frei treffen und dabei die Belange ihres Betriebes voll wahren dürfen. Bür das Abwerbevcrbot habe sie von ihrem Standpunkt aus sachliche:/: Gründe gehabt. Eine plötzliche Umstellung sei gerade im ’«erbewesen nicht
ungewöhnlich; der Kläger habe sich darauf einstellen müssen. Mit dem Schreiben von 13* März 1961 habe die Beklagte ihrer Verpflichtung au3 § 86 a HGB entsprochen, den Kläger Uber ihre Absichten unverzüglich zu unterrichten. Diesen sei noch eine nicht unerhebliche Betäti-gungsmöglichkeit verblieben, insbesondere für die bereits in den Vertrag einbezogenen Bäcker-Kundenzeitschriften.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision bekämpft sie ohne Erfolg.
1. ) Sie legt nicht dar, inwiefern die Beklagte eine ihr aus § 86 a HGB obliegende Verpflichtung verletzt haben soll. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsfehler die Auffassung vertreten, der Kläger habe gerade im Werbe-wesen mit einer plötzlichen Umstellung rechnen müssen. Die Revision verweist ferner auf den Vortrag des Klägers, es sei ihm praktisch die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit genommen worden; sie hat aber nicht geltend gemacht, daß im Berufungsverfahren ein Beweisantrag hierzu gestellt und übergangen worden sei.
2. ) Der Hinweis der Revision auf § 89 a Abs. 2 HGB geht fehl. Diese Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Betätigungsfeld verblieben ist. Es kann also keine Rede davon sein, daß das Schreiben vom 13. März 1961 einer fristlosen Kündigung des ganzen Vertragsverhalt-nisses gleichgesetzt werden müßte. Im übrigen fehlt es an einem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten der Beklagten.
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3.) Das Berufungsgericht hat sich auch mit Recht auf den Standpunkt gestellt, es sei im Verhältnis der Parteien zueinander belanglos, ob die Beklagte bei der Billigung mit den Konkurrenzbetrieben die Vorschriften des Gesetzes gegen V/ettbewerb3beschränkungen eingehalten habe. Die Beklagte konnte unabhängig von einer solchen Einigung den Kläger anweisen, in Zukunft von Abv/erbungen absusehen.
Da3 dahingehende Vorbringen des Klägers ist also unerheblich.
III.
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit dem von der Beklagten nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung von 561,75 DM abgewiesen, weil die Beklagte mit der vom Kluger nicht bestrittenen Gegenforderung auf Rückzahlung eines Darlehens von 1.500 DM aufgerechnet habe (BU 22).
Die Revision meint, das Gericht könne nicht aus vielen Forderungsposten zwei herausgreifen, um t'an ihnen eine Aufrechnung zu vollziehen”; es hätte zunächst festgestellt werden müssen, ob im Gesamtergebnis aufrechenbare Gegen-forderungen beständen. Wenn das Teilurteil auf die Revision hin aufgehoben werde, würden sich weitere Ansprüche des Klägers ergeben. Ein Teilurteil sei nur zulässig, wenn es durch den weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf keinen Fall mehr berührt werden könne.
Unter den hier gegebenen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die vorbezeichnet en unstreitigen Forderungen beider Parteien, soweit sie sich decken, auf Grund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung als getilgt angesehen hat. Wie in der
Revicionsbeantwortung zutreffend dargelegt worden ist, ergeben sich daraus auch keine Unklarheiten für den ferneren Verlauf des Rechtsstreits. Wenn sich weitere Ansprüche des Klägers ergehen sollten, werden sie ihm zuzusprechen sein, ohne daß die Beklagte demgegenüber etv/a nochmals die bereits durch Aufrechnung verbrauchte TeLlfordemrvj geltend machen könnte.
IV.
Die Revision des Klägers ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit er mit seinem Schadensersatzanspruch von 2.000 DM, mit dem Anspruch auf Zahlung von 561,75 DM und mit dem Antrag auf Brteilung eines Buchauszuges über von den Zustellern in der Zeit ab 22. März 1961 hereingebrachte Aufträge abgewieoen worden ist. Im übrigen ist das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht surückzuverweisen, dem auch die BntScheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
Heimann-Trosien Rietschel Brbel
Meyer Rinke