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BGH · VII ZR 133/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 133/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br» Winkelmann, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt? Tatbestandt tut «n «mmmmmm Die Klägerin besitzt die Genehmigung zu dem Handel mit Altmetallen» In den Jahren 1949 bis 1952 sammelte sie selbst oder "kaufte" sie von der Landbevölkerung am tfiederrhein aus dem letzten Krieg stammenden Schlacht-feldschrott» Anfangs hat ihr der Oberkreisdirektor in Kleve, seit 1951 das beklagte Land jeweils "Genehmigungen" hierzu erteilt« Darin verpflichtete sich die Klägerin, bestimmte, sich nach der Art und Menge des Schrotts richtenden "Gebühren" zu zahlen« Bis 1952 hat die Klägerin für solche Schrottkäufe insgesamt 13 «972,— TM an das beklagte Land gezahlt. Sie meint, das beklagte Land habe an dem von ihr auf gekauften Schrott weder das Eigentum noch ein ausschließliches Aneignungsrecht besessen, vielmehr sei er herrenlos gewesen. Deshalb habe das Land die "Gebühren" für den Ankauf zu Unrecht erhoben und sei um 13.972;— DM auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert. Das beklagte Land beruft sich auf eine Anordnung der britischen Militärregierung vom 31. Ent a ehe1 dunggjgy unde Ziffer 3 der an den Ministerpräsidenten des Landes Nordriiein-Westfalen gerichteten Anordnung der britischen Militärregierung in Nordrhein-Westfalen vom 31« Oktober 1947 - MW/lREO/0802 - lautet? War das land befugt, Uber den Schrott zu verfügen, so war es damit auch berechtigt, der Klägerin durch pri-vatrechtliehen Vertrag gegen Entgelt zu gestatten, den Schrott an sich zu nehmen und anderen zu übereignen* Pas Land hat auch die eingegangene Verpflichtung erfüllt; der Klägerin ist der Schrott oder der Erlös daraus von keiner Seite, insbesondere nicht von Gemeinden streitig gemacht worden» Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die britische Militärregierung deutschen Stellen Schrott Überlassen hat, insbesondere ob auch Geschoß- und Zünder splitter, vergrabene Kartuschen und Patronenhülsen einbegriffen waren.

KostenLandbeklagenPasBrMilitärregierungSchrottKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

* T
a
VII ZR 133/58 Verkündet
 am 15» Oktober 1959 Woit Scheck, JustizoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 066
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Ki
', Kreis CM
der Pinna Hans Kl straße ■,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das land ffordrhein~Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel,
 Br» Winkelmann, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26c März 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestandt
 tut «n «mmmmmm
 Die Klägerin besitzt die Genehmigung zu dem Handel mit Altmetallen» In den Jahren 1949 bis 1952 sammelte sie selbst oder "kaufte" sie von der Landbevölkerung am tfiederrhein aus dem letzten Krieg stammenden Schlacht-feldschrott» Anfangs hat ihr der Oberkreisdirektor in Kleve, seit 1951 das beklagte Land jeweils "Genehmigungen" hierzu erteilt« Darin verpflichtete sich die Klägerin, bestimmte, sich nach der Art und Menge des Schrotts richtenden "Gebühren" zu zahlen« Bis 1952 hat die Klägerin für solche Schrottkäufe insgesamt 13 «972,— TM an das beklagte Land gezahlt.
Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie mit der Klage zurück. Sie meint, das beklagte Land habe an dem von ihr auf gekauften Schrott weder das Eigentum noch ein ausschließliches Aneignungsrecht besessen, vielmehr sei er herrenlos gewesen. Deshalb habe das Land die "Gebühren" für den Ankauf zu Unrecht erhoben und sei um 13.972;— DM auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert.
Das beklagte Land beruft sich auf eine Anordnung der britischen Militärregierung vom 31. Oktober 1947? wodurch es Eigentümer des Schrotts geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter»
I
Ent a ehe1 dunggjgy unde
 Ziffer 3 der an den Ministerpräsidenten des Landes Nordriiein-Westfalen gerichteten Anordnung der britischen Militärregierung in Nordrhein-Westfalen vom 31« Oktober 1947 - MW/lREO/0802 - lautet?
"Es ist beschlossen worden, den gesamten auf früherem Kampfgelände einzeln herumliegenden Schrott den Kommunalbehörden zu überlassen, die dessen Abtransport veranlasset und den Verkaufserlös zur Deckung der Beseitungsfco-sten verwenden sollen*o
In-Ziffer 5 heißt es?
*Wir bitten Sie ...... den gesamten Schlachtfeldschrott, soweit er siejd nicht in den.....
Bergungslagern befindet, durch die Kommunalbehörden beseitigen und darüber verfügen zu lassen**
Die Revision vertritt die Ansicht, daß die britische Militärregierung in dieser Anordnung den Schrott aus schließlich den Gemeinden überlassen habe. Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben.
War das land befugt, Uber den Schrott zu verfügen, so war es damit auch berechtigt, der Klägerin durch pri-vatrechtliehen Vertrag gegen Entgelt zu gestatten, den Schrott an sich zu nehmen und anderen zu übereignen*
Aber auch wenn die Verfügung über den Schrott nur den Gemeinden, also nicht dem land augestanden haben sollte, berührte das die Gültigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nicht» Denn die vom Xand zu erbringende Leistung war auch in diesem Pall nicht unmöglich« Per Verkauf einer fremden Sache ist rechtsgültig» solange der Verkäufer imstande ist, dem Käufer das,Eigentum zu verschaffen» Pas gilt auch für den vorliegenden, dem Kauf ähnlichen Vertrag* Pas Iiand hat der Klägerin aber auch das verschafft, was sie nach dem Vertrag bekommen sollte» Durch die ihr erteilten Bescheinigungen und Genehmigungen hat es ihr die Verwertung des Schrotts vereinbarungsgemäß ermöglicht»
Es kann also auch von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht die Rede sein.
Pas Land hat auch die eingegangene Verpflichtung erfüllt; der Klägerin ist der Schrott oder der Erlös daraus von keiner Seite, insbesondere nicht von Gemeinden streitig gemacht worden» Deshalb kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die britische Militärregierung deutschen Stellen Schrott Überlassen hat, insbesondere ob auch Geschoß- und Zünder splitter, vergrabene Kartuschen und Patronenhülsen einbegriffen waren. Privatpersonen stand ein Aneignungsrecht hieran nicht zu (BGB 2 StR 162/53 in RJW 1953, 1272)»
Aus seinen teils mit “Bescheinigung” oder “Genehmi- • gung" überschriebeneh, teils nicht mit einer solchen Überschrift versehenen Schreiben an die Klägerin geht hervor,
 daß das land der Klägerin jeweils bestimmte Arten und Men-
»
gen von Schrott, namentlich Kartuschen, gegen ein bestimm-
5 -
tes Entgelt je Kilo oder Tonne Uberließ, die diese an bestimmten Stellen bergen oder von bestimmten Personen "auf-kaufen” wollte* Pie Klägerin erklärte sich jeweils hiermit einverstanden und verpflichtete sich, die Beträge an die Regierungshauptkasse abZufuhren*
Diese privatrechtlichen Vereinbarungen hat die Klägerin weder angefochten, « noch ist sie davon zuruckgetreten, noch entfällt deren Wirksamkeit etwa deshalb, weil die Klägerin die Rechtslage anders beurteilt hat. Sie stellen den Rechtsgrund fUr die Zahlungen der Klägerin dar.
Pie Revision der Klägerin ist somit unbegründet und gemäß § 97 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen«,
Scheffler	Rietschel Pr* Winkelmaan
 Erbel
Pr, Vogt