.at der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche *erhandlung vom 26, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsi-.enten dlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimaira.-rosien, Erbel und Hubert Meyer ür Recht erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 24» Juni .1957 an Verkündüngs-.. Br schloß mit dem Kläger am 25» Mai 1955 einen schriftlichen Vertrag«, Bach diesem Vertrag sollte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen von 25»000 DM in Teilbeträgen gewähren. Wieviel Geld der Kläger gegeben hat, ist streitige Dnstreitig ist aber, daß von den vom Kläger hergegebenen Beträgen mindestens 8.500 DM dazu verwandt worden sind, um Schulden zu begleichen, deren Tilgung Sache des Beklagten gewesen wäre« Dabei handelte es 3ich in der Hauptsache um Wechsel*die der Beklagte, als er noch Vorstandsmitglied war, auf die HflBHNHHB AG gezogen und für diese angenommen hatte, obschon die EflHHHHHP AG eine ruhende Bank war und obschon er für diese nicht allein vertretungsberechtigt war. Rntscheidungsgründeg Io 1) Rach der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger durch die Aktien für alle Ansprüche gesichert werden sollte,die für ihn aus der Hingabe von Geld an die AG entstanden, soweit mit diesem Geld Verpflichtungen des Beklagten erfüllt wurden« Bieser Sicherungszweck möge aus dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 25. Die Art* wie seine Verbindlichkeiten vom Kläger geregelt worden seien, habe der Beklagte nicht beanstandet und unmittelbare Zahlung an sich selbst nicht verlangt. Er habe auch trotz der vom Kläger gehandhabten Art der "Darlehensgewährung” nie verlangt, daß d3r Kläger von der Sicherung keinen Gebrauch mache oder die als Sicherheit übereigneten Aktien herausgebe. Mai 1955 die Aktien nur als Sicherheit für ein dem Beklagten zu gewährendes Darlehen dienen sollten, welches der Beklagte aber nie erhalten habe. Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe für seine Auslegung zu Unrecht den Umstand angeführt, daß der Beklagte in der Hauptversammlung vom 25« Mai 1955 den Kläger als seinen Vertreter habe auftreten lassen und ihm ermöglicht habe, in dieser. mit rechnen können, gemäß dem Vortrage das Darlehen selbst zu erhalteno Indessen enthält das Bex’ufungsurteil auch in diesen von der Revision beanstandeten Erwägungen keinen Rechtsfehler• DerIe.&Lagte beachtet nicht, daß nach seiner eigenen Darstellung (s« 2 der Berufungsbegründung) schon vor dem Hage der Hauptversammlung und des Vertragsschlusses der Kläger eine Zahlung von 1o900 DM an die AG zugunsten des Beklagten geleistet hatte» Weitere Beträge hat der Kläger bis zu dem Tage, an dem er zu dem Vorstand bestellt wurde, durch Einlösung der von dem Beklagten ausgestellten Wechsel aufgebracht» Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen auch daraus, daß der Beklagte nach Erhalt dieser Zahlungen den‘Kläger als Aktionär auf treten ließ, sein Einverständnis schließen, ihm die Aktien als Sicherheit für solche Mittel zu belassen, die ihm über die HflfmflHHp AG zu-flossen» 1) Die Vorschrift des § 235 BGB, deren Verletzung die Revision rügt, gestattet den Austausch einer Sicherheit, wenn diese durch Hinterlegung von Geld oder Y/ertpapieren geleistet ist» Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, sondern um eine Sicherungsübereignung, die in § 235 BGB nicht geregelt ist. zuübertragen, Die Aktien sind die Sicherheit, die ihm vertraglich zusteht und die er erst nach Tilgung der gesicherten Schuld, nicht aber schon gegen eine andere Sicherheit zurückzugeben braucht« Eine Verpflichtung, statt der Tilgung eine Bürgschaft entgegenzunehmen, besteht für den Kläger nach § 242 BGB nicht« Die vom Beklagten angebotene Büi^ schaft wäre kein vollwertiger Ersatz für die Aktien, v/eil sie den Verlust des mit den Aktien verbundenen Stimmrechts nicht ausgleichen könnte«
v-ll ZR 133/51 erkundet m 26« Juni 1958 odas, Justizangestellter Is Urkundsbeamter der eschaftasteile 2333 022 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit es Kaufmanns Karl S||^P» HflBstr« Beklagten, Widerklägers, Berufungs- und Revisionslclägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br. gegen .en Kaufmann Paul IflHHP» &HHHvstr Kläger, Widerbeklagten, Beruf ungs- und Revisionsbeklngfcm • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, .at der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche *erhandlung vom 26, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsi-.enten dlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimaira.-rosien, Erbel und Hubert Meyer ür Recht erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 24» Juni .1957 an Verkündüngs-.. statt zugestellte Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts wird zurückgewiesen, D'er Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*'• 1 Von Rechts wegen am 2. — "U Tatbestands Der Beklagte war bis zu dem 4. August 1955 Vorstandsmitglied der einer damals ruhenden Altbenk. Br schloß mit dem Kläger am 25» Mai 1955 einen schriftlichen Vertrag«, Bach diesem Vertrag sollte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen von 25»000 DM in Teilbeträgen gewähren. Im Vertrage heißt es, daß der Beklagte wzur vorläufigen Sichei^stel-lung des gegebenen Darlehens11 ihm gehörende Aktien der HflB AGr über 100.000 Reichsmark dem Kläger einschließ- lich des Hechts zur Stimmabgabe übertrage In der unter Vorsitz des Beklagten am Tage des Vertragsschlusses abgehaltenen Hauptversammlung wurde der Kläger in den Aufsichtsrat der AG berufen. Später wurde der Kläger zu dem allein vertretungsberechtigten Vorstand der Gesellschaft bestellt. Der Beklagte schied aus dem Vorstand aus» Am 22. Oktober 1955 wui’de die AG zu dem Heu- geschäft zugelassen. Der Beklagte übergab die Aktien dem Kläger. Der Kläger stellte auch Geld zur Verfügung, jedoch, wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, nicht unmittelbar dem Beklagten, sondern der HflHMIIHH|AG. Wieviel Geld der Kläger gegeben hat, ist streitige Dnstreitig ist aber, daß von den vom Kläger hergegebenen Beträgen mindestens 8.500 DM dazu verwandt worden sind, um Schulden zu begleichen, deren Tilgung Sache des Beklagten gewesen wäre« Dabei handelte es 3ich in der Hauptsache um Wechsel*die der Beklagte, als er noch Vorstandsmitglied war, auf die HflBHNHHB AG gezogen und für diese angenommen hatte, obschon die EflHHHHHP AG eine ruhende Bank war und obschon er für diese nicht allein vertretungsberechtigt war. ■ i • i i • i i # j - 3 Der KlügerT der behauptet, dem Beklagten über die lim (AG darlehnsweise insgesamt 22.268,21 BM gegeben zu haben, und der im ersten-Rechtszuge den Beklagten als BarlehnsSchuldner bezeichnet hat, hat mit der Klage die Rückzahlung eines Tei&Pbrages von 5«000 BM nebst Zinsen verlangt» Ber Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die Aktien an ihn zurückzuübertragen * und herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Beibringen einer Bankbürgerschaft in Höhe eines vom Gericht zu bestimmenden 3e-trageSo ---- Sr meint, die Aktien seien herauszugeben, w^il der Kläger ihm'das Barlehen nicht gev/ährt habe, zu dessen Sicherung die Aktien übertragen worden seien« Für etwaige Ansprüche des Klägers gegen die IflHHBflHHfeAG sei die Sicherheit nicht bestellt worden« Bas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Bie vom Beklagten wegen der Abweisung der Widerklage eingelegte Berufung ist zurückgewioocn worden. Mit. der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte den Widerklageantrag weiter. Rntscheidungsgründeg Io 1) Rach der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger durch die Aktien für alle Ansprüche gesichert werden sollte,die für ihn aus der Hingabe von Geld an die AG entstanden, soweit mit diesem Geld Verpflichtungen des Beklagten erfüllt wurden« Bieser Sicherungszweck möge aus dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 25. Mai 1953 unmittelbar nicht zu entnehmen sein; er ergebe sich^aber jedenfalls aus der späteren Ednd- 4 habung der Tilgung der schulden des Beklagten * Der Beklagte habe seine Verbindlichkeiten in Hohe von mindestens 8.570 BM mit Mitteln des Klägers tilgen lassen. Die Art* wie seine Verbindlichkeiten vom Kläger geregelt worden seien, habe der Beklagte nicht beanstandet und unmittelbare Zahlung an sich selbst nicht verlangt. Er habe auch trotz der vom Kläger gehandhabten Art der "Darlehensgewährung” nie verlangt, daß d3r Kläger von der Sicherung keinen Gebrauch mache oder die als Sicherheit übereigneten Aktien herausgebe. Vielmehr habe er in der Hauptversammlung vom 25. Mai 1955 sich in seiner Stellung als Aktionär durch den Kläger vertreten las- __sen und geduldet,, daß der Kläger dig_ibm übertragenen Aktien ausnütze, um Mitglied des Aufsichtsrats und später Vorstand der AG zu werden. Da dem Beklagten mindestens 8.500 BM übel' die H| AG zugeflossen seien und der Kläger diesen Betrag nicht zurückerhalten habe, sei der Sicherungszweck noch nicht weggefallen; der Beklagte könne deshalb die Übertragung der Aktien zur Zeit nicht fordern. 2) Die Revision beruft sich,Cdarauf, daß nach dem schriftlichen Vertrage vom 25. Mai 1955 die Aktien nur als Sicherheit für ein dem Beklagten zu gewährendes Darlehen dienen sollten, welches der Beklagte aber nie erhalten habe. Das Berufungsgericht sei unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB zu der An- • nähme gelangt, der Vertrag sei nachträglich dahin geändert worden, daß die Aktien auch die .an die AG ge- zahlten Beträge sichern solltene An cor Feststellung dohiüö gehender•i11enseTkläxuhßexffchl$*ev.aber in .BerufungLurteilc (! - • 1 a •• - Der Revisionsangriff bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung, eine Vereinbarung mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt sei zustande gekommen, ist rechtlich nicht zu bean- standen - 5 Pas Berufungsgericht durfte aus dem von ihm im einzelnen angeführten gesamten Verhalten des Beklagten dessen Einverständnis damit folgern, daß der Kläger ihm das nach dem schriftlichen Vertrag zugesagte Darlehen in der Weise gewahrte, daß er die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der So durfte jedenfalls der Kläger das Verhalten des Beklagten deuten« Der Beklagte seinerseits mußte sich sagen, daß der Kläger, der nach dem schriftlichen Vertrage zur Darlehensgewährung nur gegen die Sicherung durch die Aktien bereit war, sein Geld zur Tilgung von Schulden des Beklagten nicht ohne diese Sicherheit hergeben würde« Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht, ohne gegen Auslegungsgrundsätze zu verstoßen, annehmen, die Parteien seien übereipgekommen, die eingeräumte Sicherheit auch für die Mittel gelten zu lassen, die der Kläger dem Beklagten durch seine Zahlungen an die HflB l^HHfeAG zukommen ließ« In der widerspruchslosen Hinnahme der vom Kläger gehandhabten Anszahlungsweise durch den Beklagten liegt seine von der Revison vermißte Erklärung, daß er mit dieser Verwendung der Sicherheit einverstanden sei« Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe für seine Auslegung zu Unrecht den Umstand angeführt, daß der Beklagte in der Hauptversammlung vom 25« Mai 1955 den Kläger als seinen Vertreter habe auftreten lassen und ihm ermöglicht habe, in dieser. Sitzung in den Aufsichtsrat ge-wählt zu werden und später die Stellung als Vorstand zS^-or-langen« Sie führt an, am 25« Mai 1955? dem Tage des Vertragsschlusses habe der Beklagte dem Kläger gemäß der soeben getroffenen Vereinbarung die Ausübung der Aktionärsrechte gestatten. müssen, wenn er nicht habe verträgsbrüchig werden wollen; an diesem Tage habeiter Beklagte aber auch noch da- — 6 -• "(0 mit rechnen können, gemäß dem Vortrage das Darlehen selbst zu erhalteno Indessen enthält das Bex’ufungsurteil auch in diesen von der Revision beanstandeten Erwägungen keinen Rechtsfehler• DerIe.&Lagte beachtet nicht, daß nach seiner eigenen Darstellung (s« 2 der Berufungsbegründung) schon vor dem Hage der Hauptversammlung und des Vertragsschlusses der Kläger eine Zahlung von 1o900 DM an die AG zugunsten des Beklagten geleistet hatte» Weitere Beträge hat der Kläger bis zu dem Tage, an dem er zu dem Vorstand bestellt wurde, durch Einlösung der von dem Beklagten ausgestellten Wechsel aufgebracht» Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen auch daraus, daß der Beklagte nach Erhalt dieser Zahlungen den‘Kläger als Aktionär auf treten ließ, sein Einverständnis schließen, ihm die Aktien als Sicherheit für solche Mittel zu belassen, die ihm über die HflfmflHHp AG zu-flossen» II» Der Beklagte kann die Rückgabe der Aktien auch dann nicht verlangen, wenn er die von ihm angebotene Bankbürgschaft beibringt* 1) Die Vorschrift des § 235 BGB, deren Verletzung die Revision rügt, gestattet den Austausch einer Sicherheit, wenn diese durch Hinterlegung von Geld oder Y/ertpapieren geleistet ist» Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht, sondern um eine Sicherungsübereignung, die in § 235 BGB nicht geregelt ist. Auch § 235 BGB gestattet im übrigen nur, hinterlegte Wertpapiere gegen andere geeignete Weirfc-papiere oder Geld einzutauschen, gibt aber kein Recht, die Wertpapiere durch eine Bürgschaft zu ersetzen» 2) Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben darin liegen soll, daß ©r es ablehnt, die Aktien gegen eine Bankbürgschaft zurück- * zuübertragen, Die Aktien sind die Sicherheit, die ihm vertraglich zusteht und die er erst nach Tilgung der gesicherten Schuld, nicht aber schon gegen eine andere Sicherheit zurückzugeben braucht« Eine Verpflichtung, statt der Tilgung eine Bürgschaft entgegenzunehmen, besteht für den Kläger nach § 242 BGB nicht« Die vom Beklagten angebotene Büi^ schaft wäre kein vollwertiger Ersatz für die Aktien, v/eil sie den Verlust des mit den Aktien verbundenen Stimmrechts nicht ausgleichen könnte« Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer F