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BGH · VII ZR 320/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 320/84

Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Nachdem die Kläger den Beklagten bereits beauftragt hatten und der Beklagte einen Teil der Architektenleistungen erbracht hatte, vereinbarten die Parteien im Juli 1982 ein Pauschalhonorar von 59.205,47 DM. Der Beklagte hat mit seiner Widerklage ein Resthonorar von insgesamt.15.158,37 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Grundlage dieser Honorarforderung ist eine neue Honorarberechnung des Beklagten aus dem Jahre 1986, die der Beklagte aufgestellt hat, nachdem das Oberlandesgericht in dem Vorverfahren festgestellt hatte, daß die Vereinbarung des Pauschalhonorars unwirksam sei. Die im Vergleich zur Schlußrechnung des Beklagten vom Dezember 1983 höhere Honorarforderung beruht vor allem darauf, daß der Beklagte für die Statik statt der ursprünglichen Summe von 3.700 DM einen Betrag von 15.276,50 DM und zusätzlich für eine Wärmebedarf sberechnung ein Honorar von 687,42 DM verlangt. Die Widerklage hat es in Höhe von 11.782,92 DM nebst Zinsen abgewiesen; das Landgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte an seine Schlußrechnung vom Dezember 1983 gebunden und seine Forderung hinsichtlich der Wärmebedarfsberechnung verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Widerklage in Höhe von 10.777,75 DM abgewiesen und die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, "welche inhaltlichen Anforderungen an einen Vorbehalt gestellt werden müssen, damit eine Bindung an die Schlußrechnung nicht eintritt". Der Beklagte könne weder ein höheres Honorar für die Statik noch ein zusätzliches Honorar für die Wärmebedarfsbe-rechnung verlangen, weil er an die Schlußrechnung vom Dezember 1983 gebunden sei. 1. Die Rechnung vom Dezember 1983 sei trotz des vom Beklagten erklärten Vorbehalts eine Honorarschlußrechnung, weil der Auftraggeber hier die Möglichkeit habe, mit der Zahlung des verlangten Resthonorars die Bindungswirkung herbeizuführen. Ein Vorbehalt der Art, wie der Beklagte ihn hier in seine Schlußrechnung aufgenommen habe, könne die Bindungswirkung einer Honorarschlußrechnung nur suspendieren, wenn er konkret die Forderung enthalte, die der Architekt geltend machen werde, wenn der Auftraggeber das Resthonorar nicht innerhalb der gesetzten Frist zahle. Die Kläger hätten hier darauf vertrauen können und dürfen, daß der Architekt kein höheres Honorar für die Statik verlangen werde, als in der Schlußrechnung ausgewiesen. 3. Das Honorar für die Wärmebedarfsberechnung könne der Beklagte ebenfalls nicht nachträglich verlangen, weil er auch insoweit an die Honorarschlußrechnung gebunden sei. 1. Das Berufungsgericht hat den hier vom Beklagten erklärten Vorbehalt mit Recht als rechtlich unerheblich angesehen und seiner Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 uneingeschränkte Bindungswirkung zuerkannt. Auf die vom Berufungsgericht mit der Revisionszulassung formulierte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorbehalt der hier in Rede stehenden Art die Bindungswirkung einer Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann, ist eine allgemein gültige Antwort nicht möglich und zur Entscheidung dieses Falles auch nicht erforderlich. Ein derartiger Vorbehalt kann den durch die Schlußrechnung begründeten Vertrauens-schütz des Auftraggebers nur dann einschränken, wenn der Auftraggeber aufgrund des Inhalts des Vorbehaltes und der genannten besonderen Umstände des Einzelfalles das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt eine zusätzliche Honorarforderung möglicherweise nachträglich verlangen wird. Nicht ausreichend und damit ohne Rechtswirkung ist jedenfalls ein unbestimmter Vorbehalt in einer Honorarschlußrechnung, der auch im Zusammenhang mit den genannten Umständen des Einzelfalles dem Auftraggeber keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Risikos etwaiger Nachforderungen bietet. Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sowohl für die GOA als auch für die HOAI gelten, begründet der Architekt mit der Schlußrechnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Endgültigkeit der Rechnung (Senatsurteile vom 6. Diese auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Bindungswirkung kann der Architekt nicht dadurch umgehen, daß er seine Honorarschlußrechnung mit einem aus der Sicht des Auftraggebers vagen und inhaltlich nicht überprüfbaren Vorbehalt versieht. 2. Aufgrund der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 ist der Beklagte daran gehindert, das Honorar für die Statik nachträglich zu erhöhen. 3. Das Honorar für die Wärmebedarfsberechnung kann der Beklagte ebenfalls nicht verlangen, weil er diese Position bereits in seine Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 hätte einsetzen können.

Zitierte Normen: § 4 HOAI
VorbehaltSchlußrechnungHonorarschlußrechnungAuftraggeberKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
HOAI §§ 1, 4, 10
Zur Frage, ob ein Vorbehalt in der Honorarschlußrechnung des Inhalts, daß der Architekt auf ein Honorar für Mehrleistungen verzichte, wenn sein Auftraggeber das geforderte Resthonorar unverzüglich überweise, die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19, 20 =
BauR 1990, 97, 99).
BGH, Urt. V. 1. März 1990 - VII ZR 132/89 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 132/89	URTEIL
Verkündet am 1. März 1990
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dipl.-Ing. Straße 76-78,
Sebastian
 Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Me|
und Dr. v. Mel
 gegen
die Eheleute Prof. Dr.
Straße 111
Heinrich , MI
und Hannelore K
f
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Kl
 Dr. B
WI
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats de§ Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 1989 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision haben die Kläger 3 % und der Beklagte 97 % zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
In den Jahren 1982/83 erbrachte der Beklagte Architektenleistungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, das die Kläger errichten ließen. Nachdem die Kläger den Beklagten bereits beauftragt hatten und der Beklagte einen Teil der Architektenleistungen erbracht hatte, vereinbarten die Parteien im Juli 1982 ein Pauschalhonorar von 59.205,47 DM. Auf der Grundlage dieser Pauschalvereinbarung erstellte der Beklagte im Dezember 1983 eine Schlußrechnung, mit der er von den Klägern nach Abzug gezahlter 50.000 DM ein Resthonorar von 9.229,47 DM verlangte. Die Rechnung schloß mit folgendem Satz:
"Es wurden gegenüber dem Vertrag von mir Mehrleistungen getätigt, auf deren Begleichung ich bei timgehender Überweisung meiner Restforderung in Höhe von 9.229,47 DM verzichte".
Da die Kläger das Resthonorar nicht zahlten, erhob der Beklagte Klage vor dem Landgericht Mainz (7 0 247/84). Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, zahlten die Kläger insgesamt 11.699,67 DM an den Beklagten. Die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil hatte Erfolg; das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Vereinbarung des Pauschalhonorars sei unwirksam. Daraufhin zahlte der Beklagte 11.000 DM an die Kläger zurück.
Mit ihrer Klage in diesem Verfahren haben die Kläger Zinsverluste, die ihnen infolge der Zahlung an den Beklagten im Laufe des Vorverfahrens entstanden seien sowie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 3.625,74 DM nebst Zinsen
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verlangt. Der Beklagte hat mit seiner Widerklage ein Resthonorar von insgesamt.15.158,37 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Grundlage dieser Honorarforderung ist eine neue Honorarberechnung des Beklagten aus dem Jahre 1986, die der Beklagte aufgestellt hat, nachdem das Oberlandesgericht in dem Vorverfahren festgestellt hatte, daß die Vereinbarung des Pauschalhonorars unwirksam sei. Die im Vergleich zur Schlußrechnung des Beklagten vom Dezember 1983 höhere Honorarforderung beruht vor allem darauf, daß der Beklagte für die Statik statt der ursprünglichen Summe von 3.700 DM einen Betrag von 15.276,50 DM und zusätzlich für eine Wärmebedarf sberechnung ein Honorar von 687,42 DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 1.341,81 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es in Höhe von 11.782,92 DM nebst Zinsen abgewiesen; das Landgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte an seine Schlußrechnung vom Dezember 1983 gebunden und seine Forderung hinsichtlich der Wärmebedarfsberechnung verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Widerklage in Höhe von 10.777,75 DM abgewiesen und die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, "welche inhaltlichen Anforderungen an einen Vorbehalt gestellt werden müssen, damit eine Bindung an die Schlußrechnung nicht eintritt".
Die Kläger haben ihre Revision zurückgenommen, bevor sie sie begründet haben. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision, die die Kläger zurückzuweisen bitten, die Verurteilung der Kläger zu insgesamt 10.777,75 DM nebst Zinsen.
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Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage in der genannten Höhe aus im wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen :
Der Beklagte könne weder ein höheres Honorar für die Statik noch ein zusätzliches Honorar für die Wärmebedarfsbe-rechnung verlangen, weil er an die Schlußrechnung vom Dezember 1983 gebunden sei.
1.	Die Rechnung vom Dezember 1983 sei trotz des vom Beklagten erklärten Vorbehalts eine Honorarschlußrechnung, weil der Auftraggeber hier die Möglichkeit habe, mit der Zahlung des verlangten Resthonorars die Bindungswirkung herbeizuführen. Die Tatsache, daß die Kläger das Resthonorar nicht gezahlt hätten, stehe der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung nicht entgegen, weil der Vorbehalt die Bin-dungswirung der Schlußrechnung für diesen Fall nicht habe beseitigen können. Ein Vorbehalt der Art, wie der Beklagte ihn hier in seine Schlußrechnung aufgenommen habe, könne die Bindungswirkung einer Honorarschlußrechnung nur suspendieren, wenn er konkret die Forderung enthalte, die der Architekt geltend machen werde, wenn der Auftraggeber das Resthonorar nicht innerhalb der gesetzten Frist zahle. Nur unter dieser Voraussetzung könne der Auftraggeber nicht darauf vertrauen, daß der Architekt das vorbehaltene Honorar nicht
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mehr fordern werde. Diesen Anforderungen genüge der von dem Beklagten in seiner Honorarschlußrechnung erklärte Vorbehalt nicht. Der Beklagte habe lediglich einen vagen unbestimmten Vorbehalt erklärt, der nicht einmal andeutungsweise erkennen lasse, für welche Leistungen und in welcher Höhe er eine Honorarforderung möglicherweise geltend machen wolle.
2.	Ein höheres Honorar für die Statik könne der Beklagte nicht verlangen. Die Kläger hätten hier darauf vertrauen können und dürfen, daß der Architekt kein höheres Honorar für die Statik verlangen werde, als in der Schlußrechnung ausgewiesen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bindungswirkung von Honorarschlußrechnungen, die der Architekt auf der Grundlage der HOAI erstellt habe, sei der Architekt sowohl an die in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpositionen, als auch an die Endsumme gebunden. Die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung trete unabhängig davon ein, ob die Rechnung sachlich und rechtlich zutreffend oder prüffähig sei.
3.	Das Honorar für die Wärmebedarfsberechnung könne der Beklagte ebenfalls nicht nachträglich verlangen, weil er auch insoweit an die Honorarschlußrechnung gebunden sei. Der durch die Honorarschlußrechnung begründete Vertrauensschütz schließe es aus, daß der Architekt nachträglich Forderungen geltend mache, die er schon in die Schlußrechnung hätte auf-nehmen können. Das sei hinsichtlich des Honorars für die Wärmebedarfsberechnung der Fall.
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II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat den hier vom Beklagten erklärten Vorbehalt mit Recht als rechtlich unerheblich angesehen und seiner Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 uneingeschränkte Bindungswirkung zuerkannt. Auf die vom Berufungsgericht mit der Revisionszulassung formulierte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorbehalt der hier in Rede stehenden Art die Bindungswirkung einer Honorarschlußrechnung aufheben oder einschränken kann, ist eine allgemein gültige Antwort nicht möglich und zur Entscheidung dieses Falles auch nicht erforderlich. Ob und wann ein derartiger Vorbehalt den Vertrauensschütz des Auftraggebers beseitigen oder beschränken kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vor allem von den Vertragsverhandlungen der Parteien, dem Inhalt des Architektenvertrages sowie den Besonderheiten der Vertragsdurchführung. Ein derartiger Vorbehalt kann den durch die Schlußrechnung begründeten Vertrauens-schütz des Auftraggebers nur dann einschränken, wenn der Auftraggeber aufgrund des Inhalts des Vorbehaltes und der genannten besonderen Umstände des Einzelfalles das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt eine zusätzliche Honorarforderung möglicherweise nachträglich verlangen wird. Der Inhalt und Umfang der Informationen, der für den Auftraggeber als Beurteilungsgrundlage notwendig ist, damit er das Risiko etwaiger Nachforderungen und vor allem deren Berechtigung abschätzen kann, hängt wiederum von den besonde-
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ren Umständen des Einzelfalles ab. Nicht ausreichend und damit ohne Rechtswirkung ist jedenfalls ein unbestimmter Vorbehalt in einer Honorarschlußrechnung, der auch im Zusammenhang mit den genannten Umständen des Einzelfalles dem Auftraggeber keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Risikos etwaiger Nachforderungen bietet. Ein Vorbehalt, der - wie hier - nur dazu dient, durch vage und nicht überprüfbare Andeutungen Druck auf den Auftraggeber auszuüben, ist rechtlich unerheblich; er verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Architekt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt. Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sowohl für die GOA als auch für die HOAI gelten, begründet der Architekt mit der Schlußrechnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Endgültigkeit der Rechnung (Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222, 223 = BauR 1985, 582, 583/584 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = ZfBR 1990, 19, 20 = BauR 1990, 97, 99). Das gilt auch dann, wenn die Schlußrechnung aufgrund einer unwirksamen Honorarvereinbarung erstellt wurde (Senatsurteil vom 6. Mai 1985 aaO). Diese auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Bindungswirkung kann der Architekt nicht dadurch umgehen, daß er seine Honorarschlußrechnung mit einem aus der Sicht des Auftraggebers vagen und inhaltlich nicht überprüfbaren Vorbehalt versieht.
2.	Aufgrund der Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 ist der Beklagte daran gehindert, das Honorar für die Statik nachträglich zu erhöhen. Nach der genannten Rechtsprechung des Senats ist der Architekt an seine
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Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden (Senatsurteile aaO). So ist es hier. Das Urteil des Oberlandesgerichts im Vorverfahren hat zu keiner erheblichen Veränderung der Umstände geführt, die im Zeitpunkt bestanden, als der Beklagte seine Schlußrechnung erstellt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm alle tatsächlichen Umstände bekannt, die nach § 4 HOAI die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung, die der Beklagte seiner Honorarschlußrechnung zugrunde gelegt hat, begründeten.
3.	Das Honorar für die Wärmebedarfsberechnung kann der Beklagte ebenfalls nicht verlangen, weil er diese Position bereits in seine Honorarschlußrechnung vom Dezember 1983 hätte einsetzen können. Die Bindungswirkung der Honorarschlußrechnung erfaßt nicht nur die in der Rechnung aufgeführten Positionen, sondern auch solche Positionen, die der Architekt nicht aufgeführt hat und die er hätte aufnehmen können.
Lang	Bliesener	Thode
 Hausmann	Wiebel
 Schreibt ehlerberichticrunq-
BGH, Urteil vom 01.03.90 - VII ZR 132/89 -Leitsatz zu HOAI §§ 1, 4, 10
Im Leitsatz muß es statt
HOAI S§ 1, 4, JJ)	richtig	heißen:
HOAI SS 1, 4, it
 Es wird gebeten, den Leitsatz entsprechend zu berichtigen.
Karlsruhe, den 27. April 1990
Werner
(Justizamtsinspektor)