Februar 1969 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke beschlossen: Mit der Revision beantragt er, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, daß, obwohl die Re visionssumme nicht erreicht und die Revision von dem Oberlandesgericht auch nicht zugolassen worden sei, die Revision trotzdem als zulässig erachtet v/erden müsse. Denn das Landgericht habe unter Verstoß gegen den § 301 ZPO einen entscheidungsreifen Teil des erweiterten Klageanspruchs nicht in das Teilurteil einbezogen und dem Beklagten damit die Möglichkeit genommen, Revision einzulegen. Aus dem Umstand, daß das Landgericht ein Teilurteil über nur 12.200 DM erlassen hat, läßt sich - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung des Beklagten -für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts herleiten. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen über den ursprünglich eingeklagten Teil von 12.200 DM ein Teilurteil erlassen und die Entscheidung über den Mehrbetrag noch zurückgestellt hat, so läßt das keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 301 ZPO erkennen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung mehr, ob und unter welchen Umständen ein Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig erachtet werden kann, wenn das Gericht durch ein Teilurteil den Klageanspruch willkürlich aufspaltet mit der Folge, daß dadurch die Rechtsmittelsumme nicht mehr erreicht wird.
2035 043 BUNDESGERICHTSHOF vii 2R 132/68 BESCHLUSS In der Rechtssache des Hausmaklers Kurt straße 0p, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ProzeKbevollroäcbtigter: Rechtsanv/alt Br* gegen den Haus- und Hypothekenmakler Wolfgang H a Ippj^traße in seiner Eigenschaft als vom Amtsgericht Hamburg in den Akten 71 I 10/65 am 30. September 1965 und am 26. Januar 1966 bestellter ZwangsVerwalter, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. . V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. Februar 1969 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Juli 1968 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe : 1.) Der Kläger verlangt als Zwangsverwalter über das Vermögen der Frau Martha mit der Klage von dem Be- klagten dio Zahlung von 12.200 DM, weil dieser in seiner Eigenschaft als Grundstücksverwalter der Frau -AfBIB Gelder in dieser Höhe, anstatt sie an den Kläger abzuliefern, für die Brozeßkosten eines von Frau AflHH nicht genehmigten Rechtsstreits verwendet habe. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er den Klageantrag um 10.360,90 DM erhöht. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 12.200 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt er, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, daß, obwohl die Re visionssumme nicht erreicht und die Revision von dem Oberlandesgericht auch nicht zugolassen worden sei, die Revision trotzdem als zulässig erachtet v/erden müsse. Denn das Landgericht habe unter Verstoß gegen den § 301 ZPO einen entscheidungsreifen Teil des erweiterten Klageanspruchs nicht in das Teilurteil einbezogen und dem Beklagten damit die Möglichkeit genommen, Revision einzulegen. Der Kläger beantragt die Verwerfung der Revision als unzulässig. 2.) Die Revisionssumme ist unstreitig nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen worden. Aus dem Umstand, daß das Landgericht ein Teilurteil über nur 12.200 DM erlassen hat, läßt sich - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung des Beklagten -für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts herleiten. Die Klage ist erst mit Schriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 1967 erweitert worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1967 hat der Beklagte hinsichtlich des erweiterten Klageantrags keinen Antrag gestellt, sondern erklärt, er müsse den neuen Klageantrag noch nachrechnen. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen über den ursprünglich eingeklagten Teil von 12.200 DM ein Teilurteil erlassen und die Entscheidung über den Mehrbetrag noch zurückgestellt hat, so läßt das keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 301 ZPO erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich damit nicht in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat. Es bedarf deshalb keiner Erörterung mehr, ob und unter welchen Umständen ein Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig erachtet werden kann, wenn das Gericht durch ein Teilurteil den Klageanspruch willkürlich aufspaltet mit der Folge, daß dadurch die Rechtsmittelsumme nicht mehr erreicht wird. 3.) Die Revision ist daher gern. §§ 546, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Erbel Weyer Finke