Bei einem Werkvertrag ist die VerjährungsbeStimmung des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, als sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt. Mit Schreiben vom 3o Februar 1963 v/ies die Beklagte die Klägerin auf das Durchhängen der Rohrleitung hin» Sie empfahl, zu deren Ausrichtung den unteren Zuganker nachzuziehen» Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Anlage in Ordnung zu bringen» Dazu war die Beklagte aber nur auf Grund eines bezahlten Auftrages bereit, der ihr nicht erteilt wurde» Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Schäden an der Rohrleitung auf einem Planungsfehler der Beklagten beruhen oder darauf, daß die Klägerin im Frühjahr 1963 an Stelle des Zugankers die Verspannung des Auflagen-blocks anzog und dadurch die Rohrleitung auseinanderriß» Die Klägerin verlangt mit der am 9» November 1965 erhobenen Klage die Zahlung von 10»000 DM Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden Sie gliedert diesen Betrag wie folgt auf: a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) abgeschlossen worden* Bei einem Werkvertrag sind Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB, die in den kürzeren Fristen des § 636 BGB verjähren, von solchen aus positiver Vertragsverletzung, die nach § 195 der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wie folgt abzugrenzen: aa) Darauf, ob das Gerüst errichtet worden ist, um dritte Personen vor Schaden zu bewahren, kommt es nicht an* Das Gerüst v/ar erforderlich, weil die Rohrleitung zu zerbrechen drohte» Das Zerbrechen war aber die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten» Der Fall liegt hier im Ergebnis genau so wie der in BGHZ 46, 238 entschiedene, in dem Kosten einer auf Veranlassung des Kreisbauamtes vorgenommenen Abstützung einer mangelhaften, einsturzgefährdeten Decke geltend gemacht worden waren« ob) Es liegt auf der Hand, daß die Kosten für den Abbau der alten und die Erstellung einer neuen Rohrleitung allein unter den nach § 635 BGB zu ersetzenden Schaden fallen können» Soweit die Rechtsprechung (vgl» dazu Diederichsen BB 1965, 401, 403 mit Nachweisen; BGH LM Nr» 37 zu § 242 BGB (Cd))überhaupt neben den Ansprüchen aus §§ 633 ff BGB solche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zugelassen hat, betrifft das Schäden, deren Ersatz nicht nach den Bestimmungen über die Gewährleistung ersetzt verlangt werden kann» Anders ist es jedoch, wenn sich der angebliche Vertrauens schaden mit dem aus § 635 BGB deckt, wie das hier der Fall ist» b) Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH in MDR 1958, 422 = LM Nr» 5 zu § 459 Abs» 1 BGBo Es handelt sich dort um einen besonderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalte Einen Rat über die Verwendungsmöglichkeit der montierten Anlage hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. c) Bei einem Werkvertrag ist die Verjährungsbest immvmg des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, alb sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt» Durch die Vorschrift des § 638 BGB soll ähnlich wie im Kauf recht bei § 477 BGB (vgl» dazu EGZ 129, 280, 282; BGH LM Nr. 7 zu § 477 BGB) vermieden werden, daß der Besteller noch nach längerer Zeit auf Sachmangel zurückgreifen kann» Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für einen Schadensersatzanspruch, der sich bereits aus der Gewährleistung (§ 635 BGB) ergibt, die 30jährige Verjährungsfrist deshalb eingreifen würde, weil zugleich ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen angenommen werden kann (vgl» Staudinger-Riedel, 11» Auflo § 633 BGB Rdn» 8; Korintenberg, Erfüllung und Gewährleistung beim Werkvertrag, 1935, S. Welche Verjährungsfrist gilt, soweit sich ein Anspruch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen nicht mit dem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB deckt, bedarf hier nicht der Entscheidung» (§ 823 Abs, 1 BGB) begründet, Burch die schuldhafte Verletzung der verselbständigten Belehrungspflicht durch die Beiclagte sei das Eigentum der Klägerin beschädigt worden, Einmal liegt eine solche verselbständigte Belehrungspflicht nicht vor, Zum anderen kann der Unternehmer, der aus Gewährleistung haftet, nicht wegen der Mangelhaftigkeit der V/erkleistung nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden (8GHZ 39? 5o Schließlich ist die Revision der Meinung, die Beklagte könne sich auf die Verjährung nicht berufen, das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar* Sie bezieht sich dazu auf die Entscheidung des Senats vom 30o Mai 1963 VII ZR 236/61 (Schäfer-Firmem Z.3 ol Bio 222, insoweit in BGHZ 39, 366 nicht abgedruckt) , Sie übersieht jedoch, daß es sich dabei um einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt handelte Die Klägerin ist nicht durch irgendwelche Erklärungen der Beklagten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein BGB §§ 276 Fa, 635, 638 Bei einem Werkvertrag ist die VerjährungsbeStimmung des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, als sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt. BGH, Urto Vo 3o Juli 1969 - VII ZR 132/67 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 132/67 URTEIL Verkündet am 3o Juli 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Friedrich B KG. vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich BM|H| seru, Ol Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, die Firma *J« E AG, vertretet! durch den Vorstand Rudolf El Straße 7 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt Dr0 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr0 Vogt, Dr0 Finke und Schmidt für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 2o Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Zweibrücken vom 7» Juni 196? wird zurückgewieseno Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlegte im Februar 1959 ihren Betrieb von M nach war auch eine vor- handene Absäugeanlage abzubauen und in Ludwigshafen in der V/eise zu montieren, daß der Späneabscheider auf einem auf dem neuen Betriebsgelände befindlichen Späne- turm aufzustellen und die Abscheideanlage durch Rohrleitungen mit dem Werksgebäude zu verbinden war„ Die Beklagte führte diese Arbeiten, nachdem zwischen ihr und der Klägerin schon im Oktober 1958 Verhandlungen stattgefunden hatten, im Februar/März 1959 aus „ Mit Schreiben vom 3o Februar 1963 v/ies die Beklagte die Klägerin auf das Durchhängen der Rohrleitung hin» Sie empfahl, zu deren Ausrichtung den unteren Zuganker nachzuziehen» Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Anlage in Ordnung zu bringen» Dazu war die Beklagte aber nur auf Grund eines bezahlten Auftrages bereit, der ihr nicht erteilt wurde» Die Klägerin ließ zunächst zur Stützung der Rohrleitung ein Gerüst errichten» Nachdem die Rohrleitung zerbrochen war, ließ sie diese durch eine neue ersetzen» Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Schäden an der Rohrleitung auf einem Planungsfehler der Beklagten beruhen oder darauf, daß die Klägerin im Frühjahr 1963 an Stelle des Zugankers die Verspannung des Auflagen-blocks anzog und dadurch die Rohrleitung auseinanderriß» Die Klägerin verlangt mit der am 9» November 1965 erhobenen Klage die Zahlung von 10»000 DM Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden Sie gliedert diesen Betrag wie folgt auf: a) 7-646,76 DM für die Kosten der Gerüsterstellung, b) 2»000,— DM als Teilbetrag von ca» 13»000 DH Kosten des Abbaues der alten und Erstellung einer neuen Rohrleitung, c) 333,24 DM als Teilbetrag von über 1»300 DH Kosten zur Beseitigung von Schäden am Werkhallendach, die bei den Erneuerungsarbeiten entstanden» Die Beklagte leugnet die Berechtigung solcher Schadensersatzansprüche und hat gegenüber werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben o Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen0 Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen wegen der Schadensersatzansprüche zu a) und b)» Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision ihre Ansprüche weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin könnten - wenn überhaupt - nur nach § 635 BGB bestehen» Diese seien jedoch verjährt (§ 638 BGB)» Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg» 1» Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe vertraglich nicht nur die reine Hontageleistung, sondern die‘mangelfreie Erstellung der Anlage geschuldet, dazu habe auch die Planung gehört» Ein besonderer Beratungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden» Es handelt sich dabei um die Auslegung eines Individualvertrages, bei der Rechtsfehler nicht er sichtlich sindo 2* Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche nicht auf positive Vertragsverletzung stützen, ist rechtlich bedenkenfrei„ a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) abgeschlossen worden* Bei einem Werkvertrag sind Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB, die in den kürzeren Fristen des § 636 BGB verjähren, von solchen aus positiver Vertragsverletzung, die nach § 195 der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wie folgt abzugrenzen: § 635 BGB betrifft den Schaden, *der unmittelbar dem Werk anhaftet, weil es infolge des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, ferner Ansprüche auf Ersatz des dem Besteller deswegen entgangenen Gewinns * Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung kommen dagegen diejenigen Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb der Werkleistung erwachsen sind* Es ist auf die Art des geltend gemachten Schadens abzustellen (vgl* u*a« BGH2 35? 130, 132; 37, 341, 343; 46, 238, 239; BGH vom 2* Mai 1963 in JZ 1963, 596, 597; VII ZR 193/61 vom 13* Dezember 1962 in Sehäfer-Finnern 20 2* 50 Bl* 9; VII ZR 200/62 vom 17» Februar 1964; vom 30* Januar 1969 in NJW 1969? 839) • b) Bei den hier verlangten Schadensersatzbeträgen handelt es sich eindeutig um solche, die eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten Zusammenhängen» Es handelt sich nicht um entferntere Mängelfolgeschäden» aa) Darauf, ob das Gerüst errichtet worden ist, um dritte Personen vor Schaden zu bewahren, kommt es nicht an* Das Gerüst v/ar erforderlich, weil die Rohrleitung zu zerbrechen drohte» Das Zerbrechen war aber die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten» Der Fall liegt hier im Ergebnis genau so wie der in BGHZ 46, 238 entschiedene, in dem Kosten einer auf Veranlassung des Kreisbauamtes vorgenommenen Abstützung einer mangelhaften, einsturzgefährdeten Decke geltend gemacht worden waren« ob) Es liegt auf der Hand, daß die Kosten für den Abbau der alten und die Erstellung einer neuen Rohrleitung allein unter den nach § 635 BGB zu ersetzenden Schaden fallen können» cc) Soweit der Beklagten von der Klägerin vorge-worfen wird, sie habe sie fahrlässig über die Gefahren der Art der von ihr vorgenommenen Montage der Rohrleitung nicht aufgeklärt, können neben 'Gewährleistungsansprüchen nicht auch noch die Regeln der positiven Vertragsverletzung angewandt werden» Darauf hat der Senat bereits in BGHZ 35? 130, 134 verwiesen» Daran ist festzuhalten <, 3» a) Die Klägerin versucht, eine selbständige Belehrungspflicht der Beklagten zu konstruieren, die diese schuldhaft verletzt habe, und will daraus Ansprüche aus Verschulden der Beklagten hei den Vertragsverhandlungen herleiteno Das ist verfehlte Für eine solche Selbständigkeit der Belehrung ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts» Die Klägerin kleidet ihre Ansprüche nur in dieses Gewände Tatsächlich macht sie allein Ansprüche geltend, die auf dem angeblichen Mangel der Werkleistung der Beklagten beruhen» Nach dem Vortrag der Klägerin soll das Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen darin liegen, daß sie eine falsche Planung vorgenommen und die Klägerin veranlaßt habe, im Vertrauen auf die Fachkenntnisse der Beklagten dieser* Art der Ausführung der Montage zuzustimmen» Die Planung war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Teil der Werkleistung• Da diese angeblich mangelhafte Planung nach dem Vortrag der Klägerin zu den Schäden geführt hat, sind die Grundsätze über Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht anwendbar, weil ihnen die Sonderregelung der §§ 633 ff BGB vorgeht (vgl. BGH VII ER 244/61 vom 30» Mai 19635 VII ZR 164/64 vom 17 o Oktober 1966)» Soweit die Rechtsprechung (vgl» dazu Diederichsen BB 1965, 401, 403 mit Nachweisen; BGH LM Nr» 37 zu § 242 BGB (Cd))überhaupt neben den Ansprüchen aus §§ 633 ff BGB solche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zugelassen hat, betrifft das Schäden, deren Ersatz nicht nach den Bestimmungen über die Gewährleistung ersetzt verlangt werden kann» Anders ist es jedoch, wenn sich der angebliche Vertrauens schaden mit dem aus § 635 BGB deckt, wie das hier der Fall ist» k b) Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH in MDR 1958, 422 = LM Nr» 5 zu § 459 Abs» 1 BGBo Es handelt sich dort um einen besonderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalte Einen Rat über die Verwendungsmöglichkeit der montierten Anlage hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. c) Bei einem Werkvertrag ist die Verjährungsbest immvmg des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, alb sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt» Durch die Vorschrift des § 638 BGB soll ähnlich wie im Kauf recht bei § 477 BGB (vgl» dazu EGZ 129, 280, 282; BGH LM Nr. 7 zu § 477 BGB) vermieden werden, daß der Besteller noch nach längerer Zeit auf Sachmangel zurückgreifen kann» Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für einen Schadensersatzanspruch, der sich bereits aus der Gewährleistung (§ 635 BGB) ergibt, die 30jährige Verjährungsfrist deshalb eingreifen würde, weil zugleich ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen angenommen werden kann (vgl» Staudinger-Riedel, 11» Auflo § 633 BGB Rdn» 8; Korintenberg, Erfüllung und Gewährleistung beim Werkvertrag, 1935, S. 192; Diederichsen aaO S= 403). Welche Verjährungsfrist gilt, soweit sich ein Anspruch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen nicht mit dem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB deckt, bedarf hier nicht der Entscheidung» 4» Die Revision meint zu Unrecht, die Ansprüche der Klägerin seien auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs, 1 BGB) begründet, Burch die schuldhafte Verletzung der verselbständigten Belehrungspflicht durch die Beiclagte sei das Eigentum der Klägerin beschädigt worden, Einmal liegt eine solche verselbständigte Belehrungspflicht nicht vor, Zum anderen kann der Unternehmer, der aus Gewährleistung haftet, nicht wegen der Mangelhaftigkeit der V/erkleistung nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden (8GHZ 39? 366, 36? )0 5o Schließlich ist die Revision der Meinung, die Beklagte könne sich auf die Verjährung nicht berufen, das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar* Sie bezieht sich dazu auf die Entscheidung des Senats vom 30o Mai 1963 VII ZR 236/61 (Schäfer-Firmem Z. 3 ol Bio 222, insoweit in BGHZ 39, 366 nicht abgedruckt) , Sie übersieht jedoch, daß es sich dabei um einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt handelte Die Klägerin ist nicht durch irgendwelche Erklärungen der Beklagten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden. Es ist ihr Verschulden, wenn sie der Rohrleitung keine Aufmerksamkeit gewidmet hat. 6, Hach alledem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. 10 Sie hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen» Glanzmann Erhel Vogt Finke Schmidt