März 1953 gab der Minister für Wirtschaft und Verkehr in Düsseldorf diese Auffassung auf und teilte der Klägerin mit, daß ein Ausflugsverkehr auch dann noch angenommen werden könne, wenn die Fahrten zwischen bestimmten punkten .und täglich durch-' geführt würden* Darauf schlossen die Parteien am 1 * Juni 1953 einen, neuen Vertrag, in dem u. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt habe. Juni 1953 für nichtig, weil es einen der Klägerin verbotenen Linienverkehr zu dem Inhalt gehabt habe« Pür den Pall, daß. der Vertrag als gültig angesehen werden sollte, hält sie ihn durch die Kündigung für aufgelöst. Die Klägerin ist, wie unstreitig ist, nicht im Besitz einer Genehmigung für den Linienverkehr; das war, wie sich aus dem Urteil ergibt, auch der Beklagten bekannt. Wie das Landgericht aber zutreffend ausführt, war der Vertrag nur auf die Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs gerichtet, für. ac Weber in DöV 1955, 328)« Immerhin legt § 4 PBefG ein wesentliches Merkmal fest, bei dessen Pehlen ein Linienverkehr nicht mehr angenommen werden kann; danach ist Voraussetzung für einen solchen Linienverkehr, daß "planmässige Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausge-führt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen11« Aus $ 2 des Vertrags ergibt sich aber, daß diese Fahrten nicht dem öffentlichen Verkehr dienen sollten« Bin solcher kommt gemäß § 3 Abs« 1 DVO z« PBefG nur in Betracht, wenn jedermann die Einrichtung benutzen kann«. Denn der Kraftwagen stand nur einer beschränkten, verhältnismässig geringen Zahl von Teilnehmern zur Verfügung, die durch das gemeinsame Ziel und den gleichen Zweck - nämlich die Teilnahme an dem Spielbetrieb - miteinander verbunden waren. Das Mitnehmen von anderen Fahrgästen und die Bedienung des Verkehrs auf Zwischenstreichen war der Klägerin ausdrücklich verboten« Bin in dieser Weise geführtes Unternehmen kann nicht als dem öf- Juni 1953 von dieser Art des Gelegenheit sverkehrs auBgegangen» Tatsächlich handelt es sich aber um einen Mietwagenverkehr, renn die Beklagte hatte den Omnibus im ganzen und nicht nur fUr einzelne Plätze gemietet; ferner hing das Entgelt, das die Klägerin erhielt, nicht von der Zahl der Fahrgäste ab; und schließlich wurde auch das Ziel nicht von der Klägerin als Unternehmerin, sondern von der Beklagten als Bestellerin bestimmt (vgl. Dieser Mietwagenverkehr ist, wie dargelegt, dadurch, daß möglicherweise das Ein’steigen von Fahrgästen zwischen Ausgangs- und Zielort sowie ein vorzeitiges Aussteigen auf der Rückfahrt vorgesehen war (vgl. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin die Vertragsbestimmungen eIngehalteri hat und ob nicht etwaige spätere Abweichungen davon doch dazu geführt haben, daß die Fahrten als Linienverkehr anzuBprechen waren» Ein dahingehendes Verhalten der Klägerin würde, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, die Gültigkeit des ursprünglichen Abkommens nicht berühren; es könnte der Beklagten aber die sich aus einer Vertragsverletzung ergebenden Rechte gewähren* Hierauf wird noch einzugehen sein* Juni 1953 als Miet-, Werk- oder Dienstvertrag oder als eine Vereinbarung anzusehen ist, die im Gesetz nicht besonders geregelt worden ist« Es legt die von den Parteien getroffene Abmachung jedenfalls dahin aus, daß es sich um ein Bauerschuldverhältnis mit vertraglich geregelter KUndigungsmöglichkeit gehandelt habe. In erster Linie rügt sie, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien den Begriff des wichtigen Grundes nicht im "technisch-juristischen" Die Kündigungsmöglichkeiten hätten, so trägt sie vor, bei leichten VerstÖssen nur eine Einschränkung dahin erfahren, daß der Vertrag nicht völlig grundlos und ohne Angabe des Anlasses zur Auflösung gebracht werden konnte. Die hierbei in Betracht kommenden Vorgänge hätten aber nicht das Ausmaß eines wichtigen Grundes in dem sonst üblichen Sinn-, des § 626 BGB zu erreichen brauchen* Eine Prüfung in dieser Richtung hätte nahegelegen; das Oberlandesgericht habe sie unterlassen und dadurch das sachliche Recht verletzt, Wenn die Parteien bei dieser Rechtslage zwei' außerordentliche KUndigungsgründe nebeneinander vereinbart und den einen davon * den sie als "wichtigen Grund" beseiohneten, an die Einhaltung einer Prist geknüpft haben, dann muß daraus in der Tat geschlossen werden, daß insoweit nioht der "wichtige Grund" i* S. Bas war aber auch nicht unbedingt notwendig; denn maßgebend ist nur, ob es den Begriff des wichtigen Grundes so auf gefaßt und ausgelegt hat, wie cs die Parteien vereinbart hatten. In dem Urteil findet sich keine ausdrückliche Begriffsbestimmung dessen, was das Oberlandesgericht unter einem wichtigen Grunde verstanden hat. Es untersucht vielmehr, ohne den § 626 BGB Überhaupt zu erwähnen, die Präge, ob die Beklagte zur Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen ist, allein an Hand des Abkommens und der Umstände des Palles. Diese Darlegungen lassen erkennen, daß das Oberlandesgericht von dem ausgegangen ist, was die Parteien unter einem "wichtigen Grund" verstanden wissen wollten* Daß es sich hierbei an die strengeren Voraussetzungen des § 626 3GB gebunden gefühlt und auf diese Weise einen unrichtigen Maßstab angelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; das gilt umsomehr, als es, wie bereits dargelegt, weder den § 626 BGB erwähnt noch auf dessen Auslegung durch die Rechtsprechung verwiesen hat* Danach bedarf -es keines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, die sich darauf beziehen, daß das Oberlandesgericht an die in § 7 des Vertrags erwähnten "wichtigen Gründe" einen unrichtigen Haßstab angelegt habe*' XV« Die Revision ist ferner der.Ansicht, das Oberlande sgericht habe das Verhalten der Beklagten unzutreffend gewürdigt* Sie meint, deren VerstÖsse seien in jedem Palle so schwerwiegend, daß sie als wichtiger Grund i* So des § 7 des Vertrages anzusehen seien« * 1«) Die Präge, ob ein wichtiger Grund mch^j^626 BGB anzunehmen ist, kann von dem lievislonsgericht .in gewissem Umfange auch in tatsächlicher Richtung nachgeprüft werden (vgl. Denn hier ist nicht die Präge im Streit, ob das 'Oberlandesgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes nach § 626 BGB richtig erkannt hat; vielmehr handelt es eich darum, ob es den von den Parteien durch Sondervereinbarung gewählten; anderweitigen Begriff des "wichtigen Grundes" zutreffend verstanden und die Tatsachen dementsprechend gewürdigt hato Diese Wertung ist allein Sache des Tatrichters; sie kann von dem Revisionsgericht nur dahin nachgeprlift werden; ob sie mit anerkannten Auslegungsregeln und den Denkgesetzen im Einklang steht und ob sie ohne verfahrensrechtliche Verstösee zustande gekommen ist« a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe bei der Rückfahrt mehr Gäste mitgenommen als bei der Hinfahrt; hierdurch sei es zu einem verbotenen Dinienverkehr gekommen« Dieses Verhalten dor Klägerin rechtfertige,, so meint sie, ebenfalls die Kündigung aus "wichtigem Grunde". Hs führt weiter aus, daß sich die Beklagte, selbst wenn die Klägerin auch solche Fahrgäste befördert haben sollte, die nicht zu den Casinobesuchern gehörten, hierauf nicht berufen könne; denn sie habe hiervon durch ihren Reisebegleiter Kenntnis gehabt.» Zu einer solchen unschädlichen MünterwegsbedienungM würde auch die Rückbeförderung von Casinobesuchem gehört haben, die zu dem Zwecke der Teilnahme am Spielbetrieb mit anderen Verkehrsmitteln nach Neuenahr gekommen waren; denn die Geschlossenheit des Teilnehmerkreises wäre dadurch nicht berührt worden. Die Beklagte hat*nun zwar angeführt, daö auch solche Personen den Omnibiis der Klägerin zur Rückfahrt benutzt hätten (Schrifts. vom 26« Juni 1957)* Sie hat aber nioht behauptet,daß dies häufig und regelmässig geschehen ist« Ferner hat sie nicht behauptet, daS die Klägerin oder deren Fahrer dies gewußt haben« Das war keineswegs selbstverständlich, denn die Karten wurden nach den eigenen Angaben der Beklagten (a&O) an den im Kurhaus errichteten Schaltern ausgegeben« Hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem unberechtigtem Erwerb der Karten, so würden ihr diese erschlichenen Mitfahrten nicht zugereohnet werden können« Denn in jedem Falle greift die Annahme des Oberlandesgerichts durch, daß die Beklagte die unberechtigte Mitnahme von Personen bei der Rückfahrt nicht als einen nach § 7 des Vertrages beachtlichen Kündigungsgrund geltend machen kann. Ihre Behauptung* daß sie die einschlägigen Bestimmungen nicht gekannt habe* sieht das Oberlandesgericht als widerlegt ah; die davon abweichende Stellungnahme der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiete und kann in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden« b) Die Klägerin setzte-am 15« und 21« Juni 1954 einen Autobus ein* dessen Fahrgestell aus dem Jahre 1940 stammte; die Aufbauten .und der Motor waren in den Jahren 1950 und 1953 erneuert worden« Am 22. Juni 1954 teil te die Beklagte der Klägerin mit* daß sich die Gäste”in letzter Zeit dauernd über den schlechten Zustand des *». Bas Oberlandesgericht stellt unter Bezugnahme auf die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts fest* daß der fragliche Autobus verkehrssicher war und auch sonst den vertraglichen Abmachungen entsprach, 2s prüft weiter, oh nicht trotzdem ein wesentlicher Verstoß der Klägerin gegen die übernommenen Vertragspflichten dann zu bejahen sei, wenn sie eine Zusage, den Autobus nicht mehr einzusetzen, nicht gehalten habe, Die Frage verneint es, weil es sich, auch wenn die Zusage gegeben worden sein sollte, nur usi eine geringfügige Verletzung der gegenseitigen Rücksichtspfliohten gehandelt haben würde, die nicht geeignet gewesen wäre, die Vertrauensgrundlage zu erschüttern« Mindestens hätte die Beklagte, wenn sie hieraus einen Kündigungsgrund herleiten wollte, dies vorher arikündigen müssen» aa) Die Revision greift- diese Würdigung mit dem Hinweis an, das Oberlandesgericht habe die besonderen Umstände des Falles nicht im Zusammenhänge und erschöpfend gewürdigt« Denn es iBt nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht irgend einen wesentlichen Funkt außer acht gelassen hätte; insbesondere hat es sich auch 3aicht auf Binzelerörterungen beschränkt, sondern die Sachlage im Zusammenhang gewertet. vorhob, welche Bedeutung sie ihren Bemängelungen bei-mad und daß sie bei Nichteinhaltung der von der Klägerin gegebenen Zusicherung gewillt sei, den Vertrag deswegen zu kundigen« Nur ein solcher Inhalt der Beanstandungen wäre somit nach dem rechtlioh bedenkenfreien Standpunkt des Berufungsgerichts wesentlich gewesen« Behauptungen dieser.
2341 tm
Vfl ZR 132/57 Verkündet
am 23« Oktober 1958 WoitScheck, Justiz ober sekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In* dem Rechtsstreit
der Spielbai&JUMHIBBI GmbH. & Go. Kommanditgesellschaft, BHBHflHKvertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter ____________
1) Casinodirektor Otto Karl Ki4HB,
2) Spielbank GmbH., diese vertreten durch
die Geschäftsführer Otto Karl KttfHl und Gustav
beide in BIbhhhmhp»
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
Autobus-Reisedienst Julius Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und .Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er 5 Rechtsanwalt Br,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Juli 1957 wird zurüokgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte betreibt in BMHHHI ein Spielkasino. In ihrem Aufträge beförderte die Klägerin, die im Besitze einer Genehmigung zu dem Gelegenheitsverkehr mit Mi et- und Ausflugswagen war, seit 1950 mit Autobussen Be Bucher aus dem Baume Köln/Bonn nach Neuenahr und zurück* Im Jahre 1952 stellte sich der Regierungspräsident in Köln auf den Standpunkt, dag es sich um einen nicht genehmigten Ünienverkehr handelte. Die Klägerin führte die Fahrten darauf nicht mehr fort«
Mit Schreiben vom 20. März 1953 gab der Minister für Wirtschaft und Verkehr in Düsseldorf diese Auffassung auf und teilte der Klägerin mit, daß ein Ausflugsverkehr auch dann noch angenommen werden könne, wenn die Fahrten zwischen bestimmten punkten .und täglich durch-' geführt würden* Darauf schlossen die Parteien am 1 * Juni 1953 einen, neuen Vertrag, in dem u. a« folgendes bestimmt lets
§ 1
Die CflHBKG beauftragt die Firma mit der Beförderung der Casinobesucher aus dem Baum Köln, Bonn im Ausflugswagenverkehr nach Bad Neueniflir* Sie mietet zu diesem Zweck von der Firma BflBMMb einen Omnibus, der an allen Tagen, an welchen die Spielsäle in Bad Neuenahr geöffhet* sind, einmal nachmittags von Köln über Bonn, Remagen nach Bad Neuenahr und abends auf der gleichen Strecke zurttokfährt.
Die genauen Fahrzeiten und die Orte, an welchen die Casimofoesucher aufzunehmen sind« wer-den von der CWKG mit der Firma titttHth.
4BW in üb er einst immung mit den gesetzlichen Vorschriften besonders vereinbart.
fr fr
- 3
§ 2
Der von der Firma HflHQBP angemietete Omni bus darf nur von den CasinobeSuchern benutzt werden. Die Bedienung des Verkehrs zwischen einzelnen Orten auf dor in § 1 genannten Gesamtstrecke ist verboten. Es ist der Firma außerdem ausdrücklich untersagt, anderen Interessenten das Mitfahren zu gestatten.
Die Casinobesucher weisen sich durch Fahrscheine und Eintrittskarten der Casinogesellschaft aus, welche die CflBÜKG selbst ausgibt oder durch ihre Agenturen an den verschiedenen Orten ausgeben läßt*
§ 3 § 4
Die Firma stellt der (HHM KG für
die Durchführung der Fahrten moderne, betriebssichere und gepflegte Omnibusse zur Verfügung> welche für die bequeme Beförderung der Casinobesucher geeignet sind.
§§ 5 und 6
§ 7
Dieser Beförderungsvertrag ist zu dem 15. Juni 1953 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nur aus wichtigem Grunde mit sechswöchqntlicher Frist zu dem Vierteljahresschluß kündbar. Etwaige den Casino Reiseverkehr begünstigende Maßnahmen anderer TJhternehmer sind kein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages. Grobe Verstösse gegen die Bestimmungen des Vertrags, Konkurs oder Liquidation eines Vertragspartners und andere Fälle "höherer Gewalt" berechtigen zur jederzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrags, wobei auf die Interessen der Vertragspartner durch
ftp« ^ *•■%
t
die zweckmässigste und entsprechend befristete Vertragsaufhebung Rücksicht zu nehmen isto
§§> 8 und 9
An demselben Tage vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin auf Wunsch der Beklagten einen Reisebegleiter einsetzen sollte, der "im Innenverhältnis" an die Weisungen der Beklagten gebunden sein sollte. Als solcher Reisebegleiter wurde in der Polgezeit ein Angestellter der Beklagten, tätig, der jeweils in dem
Autobus mitfuhr und der Beklagten darüber berichtete.
Am 27. Juli 1954 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Berufung auf dessen $ 7 zu dem 30. September 1954» Als Grund gab sie an, daß die Klägerin trotz Abmahnung einen unzureichenden Autobus eingesetzt habe.
Die Klägerin, die die Pahrten seit dem 1. Oktober 1954 eingestellt hat, nimmt die Beklagte für den ihr dadurch entstandenen Schaden in Anspruch. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt habe. Hit der Klage hat sie ihren angeblichen Verdienstausfall für die Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1955 in Höhe von 9.697,52 DM nebst Zinsen hiervon geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hält das Abkommen vom 1. Juni 1953 für nichtig, weil es einen der Klägerin verbotenen Linienverkehr zu dem Inhalt gehabt habe« Pür den Pall, daß. der Vertrag als gültig angesehen werden sollte, hält sie ihn durch die Kündigung für aufgelöst. Sie ist der Ansicht, daß diese Kündigung auch ohne «richtigen Grund jederzeit zulässig gewesen sei. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß ein wichtiger
- 5 ~
Grund gegeben gewesen sei; einer der von der Klägerin eingesetzten Omnibusse sei für die anspruchsvollen Casinobesucher nicht geeignet gewesen, die Fahrer hätten nicht die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, und schließlich habe sich die Klägerin nicht an die für einen Ausflugsverkehr erforderlichen Beschränkungen gehalten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgcricht .hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Ent sehe idmifCSgrUnde^
I* Das Oberlandesgericht hält den Vertrag vom 1* Juni 1953 für rechtsgültig. Nähere Erörterungen zu dieser Frage fehlen zwar in dem Urteil; es findet sich darin nur der Satz, daß "die Durchführung eines regelmässigen Zubringerdienstes an sich weder verboten noch rechtlich unmöglich" sei. Im Ergebnis ist aber dieser Auffassung zuzustimmen.
Die Klägerin ist, wie unstreitig ist, nicht im Besitz einer Genehmigung für den Linienverkehr; das war, wie sich aus dem Urteil ergibt, auch der Beklagten bekannt. Hätte das Abkommen bei dieser Sachlage die Durchführung eines Linienverkehrs zu dem Inhalt gehabt, dann käme allerdings seine Nichtigkeit nach § 134 BGB in Betracht»
t
a
, 4
'
v£
*>/
' ,{f
Wie das Landgericht aber zutreffend ausführt, war der Vertrag nur auf die Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs gerichtet, für. den die Klägerin die Genehmigung besaß«
1«) Die Arten des nach dem Gesetz für die Beförderung von Personen zu Lande vom 6. Dezember 1937 (HGB1 I 1319) - PBefG - gsnehmigüngspflichtigen Verkehrs mit Landfahrzeugen gliedern sich in gewerbsmässige Personenbeförderung im Linienverkehr (§ 2 Kr. 2 PBerfG) und im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Hr« 3 PBefÖ).
Die Grenzen zwischen diesen Arten des Verkehrs mögen flüssig sein und sioh vielfach Überachneiden (vgl., u. ac Weber in DöV 1955, 328)« Immerhin legt § 4 PBefG ein wesentliches Merkmal fest, bei dessen Pehlen ein Linienverkehr nicht mehr angenommen werden kann; danach ist Voraussetzung für einen solchen Linienverkehr, daß "planmässige Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausge-führt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen11«
Bach dem Vertrage vom 1. Juni 1953 sollte die Klägerin zwar ihre Omnibusse regelmässig zwischen Köln und Heuenahr verkehren lassen. Aus $ 2 des Vertrags ergibt sich aber, daß diese Fahrten nicht dem öffentlichen Verkehr dienen sollten« Bin solcher kommt gemäß § 3 Abs« 1 DVO z« PBefG nur in Betracht, wenn jedermann die Einrichtung benutzen kann«. Das sollte hier nicht der Fall sein. Denn der Kraftwagen stand nur einer beschränkten, verhältnismässig geringen Zahl von Teilnehmern zur Verfügung, die durch das gemeinsame Ziel und den gleichen Zweck - nämlich die Teilnahme an dem Spielbetrieb - miteinander verbunden waren. Das Mitnehmen von anderen Fahrgästen und die Bedienung des Verkehrs auf Zwischenstreichen war der Klägerin ausdrücklich verboten« Bin in dieser Weise geführtes Unternehmen kann nicht als dem öf-
m r-i i _io>
UT\ f i ! 0S
( CH _LD p fH >\ o ■ =% oo*
p r- ;“p p (D P cp 0! H-3 • *H H~ GO
CTi =H 0 JJ5 CO s b£t P fo T— 0
'0: cj P 1 O 0 >; <7%
T? VO P rö P J=> 'H rHi •P prt : CO. P-.
—( f-H LO t-7> I--( r-i HH co P (D ‘Pi P 0 bO LTV
0 oh p : CÜ Pi : O 0| 0 0 >' P OH
P r- nd i rö <D ;> P I- oQ nd P ; : V—;. f
CD P b.0 rd •H . -•4i t.ri}& P ^■1:^ ■M-l
■H ■ r<d 2 t:.t <P . e.C-1 P it 0t dal
rG> P pP ^4 •• • ttP,Pt id . t 3 0 -:;pi'c P m O P t%H tf
P •%— • dap i&i oi) ?'0v;; tipi? LTV •P dtppt
O Cvl O : %p *; -=4 ■H p o 0 PH pi
►> •-.r VO 0 0 0 edd::? ftP-t: 0 o 0
£.-) H- ;;:dfH.ptt rH 0 C;03?i: iPP? p tipii: nd CH CO dP:-
CO /VtP Pi iU ■ : C'ndO to r:0;i :P C\J !P?it Ip
v- l>" ro P 0 0 ■ rno- FH tpl ■P i1P>:t bo
17% i.n ■ ■■■ j-j 0 •t~0 lip?: 0 CD (ti pd
0 . LT\ ov P >d. eüöo iopf O > <-< CS3 P •H t
m LCH •%— : o :;;:f>'P: PPlV: I mi 0 0 0
P OH 0 :W’ lp:l §:0o 0 PH P
<4 \- : . 0: ' P p .1.5 0 nd 0 nd rH *> P P
P epe Ö4 nd P P *H St0;fi O
KH P= Oh P m o O P fH P {> Ä tftQH
P) 0 0 m •H CÖ Pi •H erv P
c^> Pi 4—* nd CÜ P ■do ! rQ £0 iiicpt CtCM P
Cd . r~* r*~i ■CH 0 P 0 P 0 tiritt- itirHit CvS
m o p Hi tiO ;*r4e: bD •H CÖ -’■■<:;: op bO P 0
0 - C.£> ■ 0) ■H 05 rö fV\ P 0 nd PH P > P
r0 : p P4 ">=4 Pi cu e?pe,: > Pp;i: ttpdi:
0 ■ dtt fH 0 0 m 0 Si ;tfcd;t 'd~
to ■■ > P ■ V CV) H 0 0 •'::' ;> CQC- P P ■tipe • hH KH
CO PQ 0 •H P> p p P 0 p 0 o
Q > n nd 0 p «5 id OpJt 0 -%
•iH . •' O' OJ o -'' c> -: 0 Pt'OCV KH
P -O rC> rCl rö ,P "m-: p ■ tPc ■P ;o.:. dead 1 CH
P bü P p t 6 '.o; 0 rP 0 P it^rt rH . H ' ÖH
P P P ■H 05 -P nd Ip 0.) 'Ö tvP:. Pi VO —
0 bO lvv:^p «H 04 M tt: PH V; <3
P P -P fddipd H o did; ?pi!: dp t: ,-p :dO:t 0) t tot tiHtf
P -P 0 ■iH 0 p0-::t o ?;[Pv:i oi^t ttQdc dte-tt pH
0 0 P C0v^:i ■H 0 tcO :dP? p ■1 1 VD bO L.O, >
1> nd ,.!J5 • ■4*s» • ■'. i ■■■■ P o 0 0 V :iirH;;;: P OH P
P p re M: P 0 ■ttj f~y: t ■H ■dpi: fif'Hdd
CD fH *H ep?; p PPi 0 a
0 F Pi ■Vrc.H'v-'ti'v tip? P 0 ■0 0 -P H tot: p
rP P CD ddpend: ,t-u>.t 0 0 lÄti r> ft Fii: HI ddPi;t ro
o Vp:" ■f-OP T3 >p> P P ?i® ffpCf CO Pb i—!
"H CD <H ?;0;f P © rrj >■ F v_^ CVI 0 P
n't P-.—I -: r-M.. Vi'oOv P 0'\: oh:- P! ,.Q 0 &D eifi P : 'K3 ' P
-P 0 v-~- ■ s p 0 0 -P 0 0 0 epi'd
P m : Ll'\ : ■:■ 00 PO CcO |i:0e;: l'Pti; epi OiPiti t:Ho o ft-O'-ii
0 : >0 VO 00 o 0 0 :co 00 0 S pp O f CO 0 idptt
Hid b.0 ;. C VO \tt eep b.0 ■:"vBi/■; bo ;.td:t Pi S p 0.1 ra ip
~ 8 -
r ’.V
I .
- i w •
3. ) Die Parteiep haben allerdings in dem Vertrag vom 1. Juni 1953 von einem "Ausflugswagenverkehr" gesprochen. Auch das Ministerium ist in seinen Schreiben vom 20. März und 11. Juni 1953 von dieser Art des Gelegenheit sverkehrs auBgegangen» Tatsächlich handelt es sich aber um einen Mietwagenverkehr, renn die Beklagte hatte den Omnibus im ganzen und nicht nur fUr einzelne Plätze gemietet; ferner hing das Entgelt, das die Klägerin erhielt, nicht von der Zahl der Fahrgäste ab; und schließlich wurde auch das Ziel nicht von der Klägerin als Unternehmerin, sondern von der Beklagten als Bestellerin bestimmt (vgl. hierzu Oppelt aaO S. 109; Wolf DVB1 1956, 435, 439).
*
Dieser Mietwagenverkehr ist, wie dargelegt, dadurch, daß möglicherweise das Ein’steigen von Fahrgästen zwischen Ausgangs- und Zielort sowie ein vorzeitiges Aussteigen auf der Rückfahrt vorgesehen war (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages), noch nicht zu dem Linienverkehr geworden. Demnach sind aus § 134 BGB keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages herzuleiten.
4. ) Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab. Diese bezog sich allein auf den Ausflugswagenyerkehr, nicht jedoch auf den hier allein in Betracht kommenden Mietwageriverkehr; dessen Merkmale decken sich nicht mit denen des Ausflugswagenverkehrs. II.
II. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin die Vertragsbestimmungen eIngehalteri hat und ob nicht etwaige spätere Abweichungen davon doch dazu geführt haben, daß die Fahrten als Linienverkehr anzuBprechen waren»
Ein dahingehendes Verhalten der Klägerin würde, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, die Gültigkeit des ursprünglichen Abkommens nicht berühren; es könnte der Beklagten aber die sich aus einer Vertragsverletzung ergebenden Rechte gewähren* Hierauf wird noch einzugehen sein*
III, Bas Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob das Abkommen vom 1. Juni 1953 als Miet-, Werk- oder Dienstvertrag oder als eine Vereinbarung anzusehen ist, die im Gesetz nicht besonders geregelt worden ist« Es legt die von den Parteien getroffene Abmachung jedenfalls dahin aus, daß es sich um ein Bauerschuldverhältnis mit vertraglich geregelter KUndigungsmöglichkeit gehandelt habe. Wie sich aus § T ergebe, sei das gesetzliche KUn-digungsrecht ausgeschlossen worden. Der Vertrag hätte nur durch eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grunde oder eine fristlose, Kündigung aus "besonders zwingenden Gründen" aufgelöst werden können. Die* Vorschrift des § 7 des Vertrages sei insoweit eindeutig; sie enthalte keine "über Ungeschicklichkeiten der tormulierung hinausgehenden Widersprüche" •
1.) Die .Revision verkennt nicht, daß die Auslegung eines sog, Individualvertrages, wie er hier in Rede steht, Sache des Tatrichters ist. Sie meint aber, daß diesem hierbei ReohtsverstÖsse unterlaufen seien.
In erster Linie rügt sie, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien den Begriff des wichtigen Grundes nicht im "technisch-juristischen"
Sinn verstanden hätten. Die Kündigungsmöglichkeiten hätten, so trägt sie vor, bei leichten VerstÖssen nur eine Einschränkung dahin erfahren, daß der Vertrag nicht völlig grundlos und ohne Angabe des Anlasses zur Auflösung
gebracht werden konnte. Die hierbei in Betracht kommenden Vorgänge hätten aber nicht das Ausmaß eines wichtigen Grundes in dem sonst üblichen Sinn-, des § 626 BGB zu erreichen brauchen* Eine Prüfung in dieser Richtung hätte nahegelegen; das Oberlandesgericht habe sie unterlassen und dadurch das sachliche Recht verletzt,
«
2c) Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß solche Bedenken nicht ganz von der Hand zu weisen sind«
Sie sind aber, wie sich bei näherer Prüfung ergibt, unbegründet ,
f
a) Auf das Vertragsverhältnis zwisohen den Parteien waren, wie das Öberlandesgericht nicht verkannt hat, die Vorschriften über den Dienstvertrag mindestens zu dem feil anwendbar. Dieser Vertragsform kam es auch am nächsten; denn wesentlich war nicht so sehr die auf die. einmalige Herbeiführung eines bestimmten Erfolgäs gerichtete Tätigkeit als vielmehr deren regelmässige Wiederholung (vgl, u, a, RG JW 1937> 2827).
Demgemäß stand den Parteien gemäß.§ 626 BOB das unentziehbare Recht zu, aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen« Dieses Recht konnte in seinem wesentlichen Bestände durch eine Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Wenn die Parteien bei dieser Rechtslage zwei' außerordentliche KUndigungsgründe nebeneinander vereinbart und den einen davon * den sie als "wichtigen Grund" beseiohneten, an die Einhaltung einer Prist geknüpft haben, dann muß daraus in der Tat geschlossen werden, daß insoweit nioht der "wichtige Grund" i* S. des § 626 BGB gemeint sein kann, vielmehr nur Vorgänge von geringerer
•"*11 —
Bedeutung in Betracht kommen; denn die Kündigung aus "wichtigem Grunde" i« S. des § 626 BGB kann grundsätzlich auch nicht durch die Bindung an eine Briet eingeschränkt werden (vgl« u. a« BAG ArbES 29, 14» 17; 31, 307» 315)o
b) Bas Oberlandesgericht hat sich mit dieser Pra-ge nicht befaßt. Bas war aber auch nicht unbedingt notwendig; denn maßgebend ist nur, ob es den Begriff des wichtigen Grundes so auf gefaßt und ausgelegt hat, wie cs die Parteien vereinbart hatten.
Insoweit ergeben sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes keine rechtlichen Bedenken.
In dem Urteil findet sich keine ausdrückliche Begriffsbestimmung dessen, was das Oberlandesgericht unter einem wichtigen Grunde verstanden hat. Es untersucht vielmehr, ohne den § 626 BGB Überhaupt zu erwähnen, die Präge, ob die Beklagte zur Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen ist, allein an Hand des Abkommens und der Umstände des Palles. Hierbei gelangt es zu dem Ergebnis, daß es sich bei den vön der Beklagten erhobenen Anständen um "geringfügige Misshelligkeitcn" gehandelt habe, die "das Vertrauen der Beklagten nicht derart erschüttern durften, daß dieserhalb eine Aufhe-bung des Vertragsverhältnisses ausreichend begründet gewesen wäre". Eine Bestätigung für diese Auffassung erblickt eB darin, daß die Parteien Über eine Heuregelung verhandelt hätten und daß dies nicht an persönlichen, sondern an sachlichen Unstimmigkeiten gescheitert sei (.S. 14 d. Urto).
Diese Darlegungen lassen erkennen, daß das Oberlandesgericht von dem ausgegangen ist, was die Parteien unter einem "wichtigen Grund" verstanden wissen wollten* Daß es sich hierbei an die strengeren Voraussetzungen des § 626 3GB gebunden gefühlt und auf diese Weise einen unrichtigen Maßstab angelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; das gilt umsomehr, als es, wie bereits dargelegt, weder den § 626 BGB erwähnt noch auf dessen Auslegung durch die Rechtsprechung verwiesen hat*
Danach bedarf -es keines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, die sich darauf beziehen, daß das Oberlandesgericht an die in § 7 des Vertrags erwähnten "wichtigen Gründe" einen unrichtigen Haßstab angelegt habe*'
XV« Die Revision ist ferner der.Ansicht, das Oberlande sgericht habe das Verhalten der Beklagten unzutreffend gewürdigt* Sie meint, deren VerstÖsse seien in jedem Palle so schwerwiegend, daß sie als wichtiger Grund i* So des § 7 des Vertrages anzusehen seien« *
Auch diese Angriffe gehen fehl.
1«) Die Präge, ob ein wichtiger Grund mch^j^626 BGB anzunehmen ist, kann von dem lievislonsgericht .in gewissem Umfange auch in tatsächlicher Richtung nachgeprüft werden (vgl. u. a. RGZ 78, 19, 22; BAG NJW 1956, 239)«
Diese Grundsätze können aber auf den vorliegenden Pall nicht übertragen werden. Denn hier ist nicht die Präge im Streit, ob das 'Oberlandesgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes nach § 626 BGB richtig erkannt hat; vielmehr handelt es eich darum, ob es den von
den Parteien durch Sondervereinbarung gewählten; anderweitigen Begriff des "wichtigen Grundes" zutreffend verstanden und die Tatsachen dementsprechend gewürdigt hato Diese Wertung ist allein Sache des Tatrichters; sie kann von dem Revisionsgericht nur dahin nachgeprlift werden; ob sie mit anerkannten Auslegungsregeln und den Denkgesetzen im Einklang steht und ob sie ohne verfahrensrechtliche Verstösee zustande gekommen ist«
2«) Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen«.
a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe bei der Rückfahrt mehr Gäste mitgenommen als bei der Hinfahrt; hierdurch sei es zu einem verbotenen Dinienverkehr gekommen« Dieses Verhalten dor Klägerin rechtfertige,, so meint sie, ebenfalls die Kündigung aus "wichtigem Grunde".
Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß die verschieden starke Besetzung des Omnibusses bei der Hin- und Rückfahrt noch nicht den Schluß rechtfertige, daß der Betrieb nunmehr in der Form des nichtgenehmigten Binienverkehrs durohgeführt worden sei. Hs führt weiter aus, daß sich die Beklagte, selbst wenn die Klägerin auch solche Fahrgäste befördert haben sollte, die nicht zu den Casinobesuchern gehörten, hierauf nicht berufen könne; denn sie habe hiervon durch ihren Reisebegleiter Kenntnis gehabt.»
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Wie bereits ausgeführt worden ist, hindert eine "Unterwegsbedienung" nicht die Anerkennung des Untern eh-;
t
mens als Mietwagenverkehr. Zu einer solchen unschädlichen MünterwegsbedienungM würde auch die Rückbeförderung von Casinobesuchem gehört haben, die zu dem Zwecke der Teilnahme am Spielbetrieb mit anderen Verkehrsmitteln nach Neuenahr gekommen waren; denn die Geschlossenheit des Teilnehmerkreises wäre dadurch nicht berührt worden.
Anders wäre die läge allerdings zu beurteilen, wenn die Klägerin bewu&t auf der. Rückfahrt Personen mitgenommen hätte, die nicht zu den Casinobesuchem gehörten« Deren häufige und regelmässige Beförderung wäre geeignet gewesen, den Betrieb als Xinienverkehr zu kennzeichnen«
Die Beklagte hat*nun zwar angeführt, daö auch solche Personen den Omnibiis der Klägerin zur Rückfahrt benutzt hätten (Schrifts. vom 26« Juni 1957)* Sie hat aber nioht behauptet,daß dies häufig und regelmässig geschehen ist« Ferner hat sie nicht behauptet, daS die Klägerin oder deren Fahrer dies gewußt haben« Das war keineswegs selbstverständlich, denn die Karten wurden nach den eigenen Angaben der Beklagten (a&O) an den im Kurhaus errichteten Schaltern ausgegeben« Hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem unberechtigtem Erwerb der Karten, so würden ihr diese erschlichenen Mitfahrten nicht zugereohnet werden können«
Auf alles dies kommt es aber nicht an. Denn in jedem Falle greift die Annahme des Oberlandesgerichts durch, daß die Beklagte die unberechtigte Mitnahme von Personen bei der Rückfahrt nicht als einen nach § 7 des Vertrages beachtlichen Kündigungsgrund geltend machen kann. Sie hatte nicht nur, wie das Berufungsgericht aus-
15 -
führt 9 durch ihren Reiseleiter Kenntnis von den Vorgängen* sondern nach dexa oben Gesagten sogar die Fahrkarten für diese angeblich unzulässige Beförderung verkaufen lassen« Bann kann sie diese von ihr nicht nur geduldeten* sondern sogar geförderten Umstände nicht als Kündigungsgrund geltend machen«
Ihre Behauptung* daß sie die einschlägigen Bestimmungen nicht gekannt habe* sieht das Oberlandesgericht als widerlegt ah; die davon abweichende Stellungnahme der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiete und kann in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden«
b) Die Klägerin setzte-am 15« und 21« Juni 1954 einen Autobus ein* dessen Fahrgestell aus dem Jahre 1940 stammte; die Aufbauten .und der Motor waren in den Jahren 1950 und 1953 erneuert worden« Am 22. Juni 1954 teil te die Beklagte der Klägerin mit* daß sich die Gäste”in letzter Zeit dauernd über den schlechten Zustand des *». eingesetzten Autobusses” beschwert hätten; ein Autobus habe zudem am 21» Juni 1954 ”wegen schlecht funktionierender Bremsen” einen Unfall gehabt. Wie die Beklagte behauptet* soll die Klägerin darauf zugesagt haben* diesen Autobus nicht mehr zu verwenden»
Am 17» und 18« sowie vom 21« bis zu dem 27» Juli 1954 ließ die Klägerin trotzdem denselben Omnibus fahren« Im Hinblick auf den angeblich schlechten Zustand dieses Fahrzeuges kündigte die Beklagte .darauf am 27« Juli 1954 den Vertrag«
Bas Oberlandesgericht stellt unter Bezugnahme auf die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts fest* daß der fragliche Autobus verkehrssicher war und
«*► 16 —
auch sonst den vertraglichen Abmachungen entsprach, 2s prüft weiter, oh nicht trotzdem ein wesentlicher Verstoß der Klägerin gegen die übernommenen Vertragspflichten dann zu bejahen sei, wenn sie eine Zusage, den Autobus nicht mehr einzusetzen, nicht gehalten habe, Die Frage verneint es, weil es sich, auch wenn die Zusage gegeben worden sein sollte, nur usi eine geringfügige Verletzung der gegenseitigen Rücksichtspfliohten gehandelt haben würde, die nicht geeignet gewesen wäre, die Vertrauensgrundlage zu erschüttern« Mindestens hätte die Beklagte, wenn sie hieraus einen Kündigungsgrund herleiten wollte, dies vorher arikündigen müssen»
aa) Die Revision greift- diese Würdigung mit dem Hinweis an, das Oberlandesgericht habe die besonderen Umstände des Falles nicht im Zusammenhänge und erschöpfend gewürdigt«
.Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Denn es iBt nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht irgend einen wesentlichen Funkt außer acht gelassen hätte; insbesondere hat es sich auch 3aicht auf Binzelerörterungen beschränkt, sondern die Sachlage im Zusammenhang gewertet.
bb) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht, habe die unter Beweis gestellte Behauptung außer aoht gelassen, daß die Beklagte "mündlich und schriftlich die Busse gerügt" habe«
Bas Oberlandesgericht hat diese Behauptung nicht übersehen« 2s hat stfgar als erwiesen erachtet, daß die Beklagte wegen des .fraglichen Fahrzeuges Vorstellungen erhoben hat» Verlangt hat es aber, daß die Beklagte her-
vorhob, welche Bedeutung sie ihren Bemängelungen bei-mad und daß sie bei Nichteinhaltung der von der Klägerin gegebenen Zusicherung gewillt sei, den Vertrag deswegen zu kundigen« Nur ein solcher Inhalt der Beanstandungen wäre somit nach dem rechtlioh bedenkenfreien Standpunkt des Berufungsgerichts wesentlich gewesen« Behauptungen dieser. Art hat die Beklagte aber nicht aufgestellt» ^
V» Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Beklagte beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Koetenfolge zurück-zuweisen«
Glanzmann Riet s che 1 Heimann-l'rosien
Br. Winkelmann
Erbel