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BGH · VII ZR 132/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 132/05

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierZPOWiebelAzKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 132/05
8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 8 U 238/04 vom 10.05.2005; LG Mannheim - Az. 11 0 174/03 vom 21.09.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 596.124,55 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka