Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. und deren Rechtsfolgen nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 132/03 14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen. Daß Bedenken gegen die Zurechnungsüberlegungen des Berufungsgerichts bestehen, das sich mit der Frage einer Gesamtschuldnerschaft des Beklagten und des Zeugen T. und deren Rechtsfolgen nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 33.614,37 € Kniffka Bauner Dressier Wiebel Kuffer