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BGH · VII ZR 131/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 131/93

Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf über 60.000 DM festgesetzt. Ein vom Beklagten zugezogener Architekt schlug deshalb vor, an der vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Wohnung einen Wintergarten mit einem neuen Wohnungseingang zu errichten. Der Beklagte sah deshalb davon ab, den für die Wohnung des Klägers geplanten besonderen Eingang zu errichten. Der Senat hat auf die Revision des Klägers dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 108, 164, 166). Nunmehr hat der Kläger sein Zahlungsbegehren hilfsweise (auch) auf weitere Schadensersatzansprüche gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage (wiederum) insgesamt abgewiesen; es hat den Wert der Beschwer auf 45.250 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers; er beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Jedenfalls die weiteren, vom Kläger hilfsweise geltend gemachten und vom Berufungsgericht abgewiesenen Schadensersatzansprüche sind der Klageforderung von 45.250 DM hinzuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Berechnung des Werts der Beschwer der Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge zusammenzurechnen, wenn ein Kläger, der mehrere voneinander unabhängige Forderungen in einem mehrfach gestaffelten Hilfsverhältnis geltend gemacht hat, mit seiner Klage abgewiesen worden ist und sein Klagebegehren in vollem Umfang mit der Revision weiterverfolgt (vgl. Es spricht schon viel dafür, daß der Kläger von Anfang an zwei selbständige Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen als Haupt- und Hilfsbegehren geltend gemacht hat. Nach dem Vortrag des Klägers wird damit lediglich das Motiv des Beklagten für die Vereinbarung dargelegt.

WertgeltenErrichtungAnspruchWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 131/93
vom 24. Februar 1994 in dem Rechtsstreit
 Helmut MflP, T®straße F<
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Yilmaz Sfll, B|
Straße 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 24. Februar 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Beklagte und der inzwischen verstorbene D. waren Miteigentümer eines Bungalows in KflB, den sie 1984 um ein Geschoß aufstockten und nach Errichtung einer durchgehenden Trennwand und Ausführung zahlreicher Renovierungsarbeiten in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Die in der rechten Haushälfte gelegene Wohnung, die wie die andere Wohnung nur durch einen gemeinsamen Hauseingang zu erreichen ist, erwarben der Kläger und seine Ehefrau. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag wurde die Haftung der Verkäufer für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel ausgeschlossen.
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Die in der linken Haushälfte gelegene Wohnung konnte zunächst nicht veräußert werden. Ein vom Beklagten zugezogener Architekt schlug deshalb vor, an der vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Wohnung einen Wintergarten mit einem neuen Wohnungseingang zu errichten. Die Parteien schlossen daraufhin am 15. September 1985 einen "Vertrag", in dem die Errichtung eines Wintergartens vorgesehen war. Vor Beginn der Umbauarbeiten wurde die zweite Wohnung veräußert. Der Beklagte sah deshalb davon ab, den für die Wohnung des Klägers geplanten besonderen Eingang zu errichten.
Der Kläger, der sich etwaige Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, hat mit der Klage Zahlung der durch den Bau des Eingangsbereiches entstehenden Kosten in Höhe von 45.250 DM nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise hat er einen Gewährleistungsanspruch wegen mangelhafter Schallisolierung der zwischen den beiden Wohnungen errichteten Trennwand geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat auf die Revision des Klägers dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 108, 164, 166). Nunmehr hat der Kläger sein Zahlungsbegehren hilfsweise (auch) auf weitere Schadensersatzansprüche gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage (wiederum) insgesamt abgewiesen; es hat den Wert der Beschwer auf 45.250 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers; er beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
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II.
Der Wert der Beschwer ist auf über 60.000 DM festzusetzen. Jedenfalls die weiteren, vom Kläger hilfsweise geltend gemachten und vom Berufungsgericht abgewiesenen Schadensersatzansprüche sind der Klageforderung von 45.250 DM hinzuzurechnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Berechnung des Werts der Beschwer der Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge zusammenzurechnen, wenn ein Kläger, der mehrere voneinander unabhängige Forderungen in einem mehrfach gestaffelten Hilfsverhältnis geltend gemacht hat, mit seiner Klage abgewiesen worden ist und sein Klagebegehren in vollem Umfang mit der Revision weiterverfolgt (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371) .
So liegt der Fall hier. Es spricht schon viel dafür, daß der Kläger von Anfang an zwei selbständige Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen als Haupt- und Hilfsbegehren geltend gemacht hat. Er hat nämlich sowohl einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Vereinbarung vom 15. September 1985 als auch Gewährleistungsansprüche aus dem 1984 geschlossenen Vertrag schlüssig dargelegt. Daran ändert nichts der Umstand, daß nach seinem Vortrag der Beklagte die vertraglichen Verpflichtungen in Anerkennung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche übernommen haben soll. Nach dem Vortrag des Klägers wird damit lediglich das Motiv des Beklagten für die Vereinbarung dargelegt. Die rechtliche Selbständigkeit gegenüber den mit dem Hilfsbegehren
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verfolgten Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter Schallisolierung wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Diese Frage braucht der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 1992 zur Begründung seines Klageantrages hilfsweise auf weitere Mängel gestützt. Dabei handelt es sich um eine unzulängliche Außenisolierung (15.000 DM), eine fehlerhafte Entwässerungsanlage (6.564,19 DM) und zwei weitere Positionen von 236,05 DM und 517,67 DM. Diese Ansprüche stehen mit den zunächst geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen lediglich in einem rechtlichen Zusammenhang, sind aber selbständige Positionen. Ihr Gesamtbetrag von 22.317,91 DM stellt jedenfalls einen echten Hilfsantrag zu dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Errichtung des Wintergartens in Höhe von 45.250 DM dar. Mithin ist der Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel