Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 26. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führt - im Ansatzpunkt zutreffend - aus, daß der Beklagte diejenigen Kosten tragen muß, die jetzt zur ordnungsgemäßen nachträglichen Abdichtung des Güllekellers aufgewendet werden müssen. 2. Den von der Klägerin gewünschten nachträglichen Einbau einer inneren Stahlbetonwanne macht das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage des Schadens. Auch verringere der Einbau einer solchen Wanne das Fassungsvermögen des Kellers und führe überdies zu den sehr hohen, mit dem Zahlungsanspruch geltend gemachten Kosten. 1. Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten davon aus, daß die Abdichtung des Güllekellers mittels einer Innenbeschichtung überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn weder drückendes Grundwasser, dessen Vorhandensein es ausschließt, noch ein gestautes und deshalb drückendes Flüssigkeitsgemisch aus Oberflächenwasser und inzwischen durch die undichten Kellerwandungen ausgetretener Gülle Sohle und Wände des Güllekellers von außen beanspruchen. 2. Das Berufungsgericht ist ferner davon überzeugt, daß - wenn nur das drückende Stauwassergemisch so abgeleitet werden kann, daß der Flüssigkeitsdruck von außen auf Sohle und Umfassungswände des Güllekellers entfällt - die Innenbeschichtung der sicherste und zudem auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten einer "Wasserregelung" der preiswerteste Weg zur Abdichtung des Kellers ist. Die Revision müßte danach die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs an den Kosten einer Innenbeschichtung und einer "Wasserregelung" hinnehmen, sofern die vom Berufungsgericht vorausgesetzte "Wasserregelung" auch zu verwirklichen ist. Auch das Berufungsgericht geht - der Revision wiederum günstig - davon aus, daß das zu dem Druckausgleich abzuleitende Stauwassergemisch, bestehend aus Oberflächenwasser und Gülle, wie Gülle zu behandeln ist (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Z.GA III 759 b, c) und deshalb so nicht in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden darf.Es nimmt jedoch an, daß die Gemeinde der Klägerin die Einleitung des nach Durchlaufen der zu errichtenden Wasseraufbereitungsanlage gereinigten Stauwassergemisches nicht verwehren könne. Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage im einzelnen und überprüfbar darlegen müssen, woher es seine Kenntnis nimmt, die Gemeinde müsse das in der anzulegenden Drainage gefaßte Gülle/Wasser-Gemisch nach seiner Reinigung in ihre Kanalisation aufnehmen. den Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage wegen der ihrer Ansicht nach verbleibenden Risiken nicht zuzustimmen und weist im übrigen darauf hin, zur Aufnahme eines Gülle/ Wasser-Gemisches auch schon deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Möglichkeit bestehe, es schadlos als Düngung auf landwirtschaftlich genutzte Böden des Betriebes der Klägerin aufzubringen. Danach ist bislang nicht hinreichend geklärt, daß die vom Berufungsgericht der Schadensberechnung zugrunde gelegte Sanierungsmethode - Innenbeschichtung + "Wasserregelung" -verwirklicht werden kann. 4. Da bislang noch nicht geklärt ist, auf welche Weise schließlich die Sanierung des Güllekellers durchgeführt wird, kann auch nicht ausgeschlossen werden, ob nicht doch ein etwa anzulegender Sammelschacht von Zeit zu Zeit - anders als es das Berufungsgericht annimmt - leergepumpt und die abgepumpte Flüssigkeit abgefahren werden muß. Die Sache muß daher, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sofern sich nach weiterer Sachaufklärung herausstellen sollte, daß die Abdichtung des Güllekellers tatsächlich mittels Innenbeschichtung und "Wasserregelung" verwirklicht werden kann, wird zu prüfen sein, ob der Klägerin damit gegenüber einem sofort richtig "gülledicht" geplanten Keller ein auszugleichender Minderwert verbleibt. Dazu würde jedoch zu bedenken sein, daß ein solches Gemisch nicht jederzeit auf landwirtschaftliche Betriebstlächen aufgebracht werden kann und der Sammelschacht schon deshalb sowie wegen der anfallenden "umfangreichen" Wassermenge wahrscheinlich größeren Inhalt als die vorgesehenen 2,36 m^ haben muß (vgl. Müßte schließlich die Möglichkeit einer Sanierung durch Innenbeschichtung und "Wasserregelung" abschließend verneint werden, wäre zu bedenken, daß eine ohne "Wasserregelung" auskommende Abdichtung des Güllekellers der vom Beklagten ursprünglich geschuldeten Leistung am nächsten käme; Risiken der "Wasserregelung" würden dabei vermieden.
BUNDESGERICHTSHOF / • IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 131/88 URTEIL Verkündet am 23. Februar 1989 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landwirtin Hermine Sei ■Al< Istraße ^ / Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Hermann Wöl Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WI Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1988 aufgehoben, soweit die Klägerin beschwert ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann, mit dem sie in Gütergemeinschaft lebt, haben 1977 auf ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in A. einen Schweinemaststall mit Güllekeller errichten lassen. Mit der Planung und Bauleitung war der Beklagte beauftragt. Der Güllekeller ist undicht. Die Klägerin führt das auf Planungsfehler des Beklagten zurück. Mit entsprechender Ermächtigung ihres Ehemannes verlangt sie vom Beklagten deshalb Schadensersatz. Sie hat 236.060,34 DM (nebst Zinsen) eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen wollen. Mit ihrer unselbständigen Anschlußberufung hat die Klägerin ihre Zinsforderung abgeändert und jetzt auch Feststellungsanträge verfolgt. Das Oberlandesgericht hat zunächst mit seinem rechtskräftig gewordenen Grundurteil vom 10. Mai 1985 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seinem Schlußurteil hat es sodann das Zahlungsbegehren auf nur 80.860,71 DM (nebst gestaffelten Zinsen) herabgeführt, zwei Feststellungsanträgen stattgegeben und schließlich einen Feststellungsantrag (Folgekosten zu SammelSchachtentleerungen) abgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Zahlungsbegehrens (155.199,63 DM) nebst Zinsen und den abgewiesenen Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidunqsqründe: I. Den Grund des von der Klägerin aus § 635 BGB gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruches wegen der Undichtigkeit des Güllekellers hat das Berufungsgericht mit seinem Grundurteil bereits rechtskräftig bejaht. Es geht deshalb nur noch um die Höhe dieses Anspruchs. Das Berufungsgericht führt - im Ansatzpunkt zutreffend - aus, daß der Beklagte diejenigen Kosten tragen muß, die jetzt zur ordnungsgemäßen nachträglichen Abdichtung des Güllekellers aufgewendet werden müssen. Sachverständig beraten, zieht es drei Sanierungsmethoden in Erwägung: 1. Eine Abdichtung mittels innen angebrachter Folien scheidet das Berufungsgericht bei den hier vorliegenden Gegebenheiten als zu unsicher aus. Das ist der Revision nur günstig, weil auch die Klägerin dieses Verfahren ablehnt. 2. Den von der Klägerin gewünschten nachträglichen Einbau einer inneren Stahlbetonwanne macht das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage des Schadens. Damit sei die sichere Abdichtung nämlich kaum zu erreichen. Auch verringere der Einbau einer solchen Wanne das Fassungsvermögen des Kellers und führe überdies zu den sehr hohen, mit dem Zahlungsanspruch geltend gemachten Kosten. 3. Das Berufungsgericht meint vielmehr, mittels einer Innenbeschichtung der Kellerwände mit Injektionshar-z, ver- 5 £ bunden mit Aufwendungen zur Wasserreaeluna. könne die Abdichtung des Güllekellers schon mit dem ausgeurteilten Be trag erreicht werden. Da bei dieser Sanierungsmethode besondere Sammelschachtentleerungskosten nicht anfallen würden, verneint es auch den entsprechenden Feststellungs anspruch. II. Das hält den Revisionsangriffen letztlich nicht stand. 1. Das Berufungsgericht geht im Anschluß an die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten davon aus, daß die Abdichtung des Güllekellers mittels einer Innenbeschichtung überhaupt nur dann erreicht werden kann, wenn weder drückendes Grundwasser, dessen Vorhandensein es ausschließt, noch ein gestautes und deshalb drückendes Flüssigkeitsgemisch aus Oberflächenwasser und inzwischen durch die undichten Kellerwandungen ausgetretener Gülle Sohle und Wände des Güllekellers von außen beanspruchen. Daß sich ein solch hochstehendes und drückendes Stauwassergemisch gebildet hat, nimmt das Berufungsgericht jedoch an. Da es ein derartiges Stauwassergemisch in seiner Auswirkung drückendem Grundwasser gleichsetzt, kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Gefährdung einer Innenbeschichtung von drückendem Grundwasser (so die Klägerin) oder von drückendem Stauwasser ausgeht. Das alles ist der Revision deshalb nur günstig. 6 2. Das Berufungsgericht ist ferner davon überzeugt, daß - wenn nur das drückende Stauwassergemisch so abgeleitet werden kann, daß der Flüssigkeitsdruck von außen auf Sohle und Umfassungswände des Güllekellers entfällt - die Innenbeschichtung der sicherste und zudem auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten einer "Wasserregelung" der preiswerteste Weg zur Abdichtung des Kellers ist. Das Berufungsgericht geht insoweit mit den von ihm gehörten Sachverständigen davon aus, daß das Stauwassergemisch in einer anzulegenden Drainage gefaßt, einem noch anzulegenden Sammelschacht zugeführt und in einer noch zu errichtenden Wasseraufbereitungsanlage ausreichend gereinigt werden und danach mittels einer anzulegenden Hebeanlage in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden kann. Es meint ersichtlich auch, daß die einzelnen dafür benötigten Komponenten ausreichend zuverlässig sind. Bis auf die Frage, ob die Klägerin ein solches Stauwassergemisch nach seiner Reinigung tatsächlich in die gemeindeeigene Kanalisation einleiten darf, kann die Revision gegen diese auf sachverständige Beratung gestützte tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht ankommen. 3. Die Revision müßte danach die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs an den Kosten einer Innenbeschichtung und einer "Wasserregelung" hinnehmen, sofern die vom Berufungsgericht vorausgesetzte "Wasserregelung" auch zu verwirklichen ist. \ Das ist jedoch bislang noch nicht gesichert. Auch das Berufungsgericht geht - der Revision wiederum günstig - davon aus, daß das zu dem Druckausgleich abzuleitende Stauwassergemisch, bestehend aus Oberflächenwasser und Gülle, wie Gülle zu behandeln ist (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Z. GA III 759 b, c) und deshalb so nicht in die öffentliche Kanalisation abgeleitet werden darf. Es nimmt jedoch an, daß die Gemeinde der Klägerin die Einleitung des nach Durchlaufen der zu errichtenden Wasseraufbereitungsanlage gereinigten Stauwassergemisches nicht verwehren könne. Die Revision rügt hier zu Recht, daß es an einer tragfähigen Begründung für diese Annahme fehlt. Die Klägerin hatte schon mit Schriftsatz vom 2. November 1987 ein Schreiben der Gemeinde zu den Akten überreicht, wonach sich diese aufgrund ihrer Entwässerungs-sa'tzung weigerte, ein Gülle/Wasser-Gemisch in ihre Kanalisation aufzunehmen (BU 8). Die kritische Haltung der Gemeinde zur Aufnahme des hier anfallenden Drainagewassers war danach von der Klägerin bereits belegt worden. Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage im einzelnen und überprüfbar darlegen müssen, woher es seine Kenntnis nimmt, die Gemeinde müsse das in der anzulegenden Drainage gefaßte Gülle/Wasser-Gemisch nach seiner Reinigung in ihre Kanalisation aufnehmen. Aus dem mit der Revisionsbegründung überreichten Schreiben der Gemeinde vom 7. April 1988 scheint vielmehr das Gegenteil hervorzugehen: Die Gemeinde kündigt darin an. den Einbau einer Wasseraufbereitungsanlage wegen der ihrer Ansicht nach verbleibenden Risiken nicht zuzustimmen und weist im übrigen darauf hin, zur Aufnahme eines Gülle/ Wasser-Gemisches auch schon deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Möglichkeit bestehe, es schadlos als Düngung auf landwirtschaftlich genutzte Böden des Betriebes der Klägerin aufzubringen. Danach ist bislang nicht hinreichend geklärt, daß die vom Berufungsgericht der Schadensberechnung zugrunde gelegte Sanierungsmethode - Innenbeschichtung + "Wasserregelung" -verwirklicht werden kann. Die Klägerin kann nicht auf diese weniger Kosten verursachende Schadensbeseitigung verwiesen werden, solange ernsthaft bezweifelt werden muß, ob diese Sanierung durchführbar, insbesondere die Ableitung -des gereinigten Drainagewassers erreichbar ist. Dem darin liegenden Risiko wird insbesondere nicht ausreichend durch den Feststellungsausspruch zu II 1) des Berufungsurteils Rechnung getragen. Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist. 4. Da bislang noch nicht geklärt ist, auf welche Weise schließlich die Sanierung des Güllekellers durchgeführt wird, kann auch nicht ausgeschlossen werden, ob nicht doch ein etwa anzulegender Sammelschacht von Zeit zu Zeit - anders als es das Berufungsgericht annimmt - leergepumpt und die abgepumpte Flüssigkeit abgefahren werden muß. Der auf die dadurch entstehenden Folgekosten gerichtete Fest- 9 ¥ Stellungsantrag durfte deshalb nicht abgewiesen werden. Auch insoweit muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. 5. Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist ohne weitere, den Tatrichtern obliegende Sachaufklärung im aufgezeigten Sinne nicht möglich. Die Sache muß daher, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Sofern sich nach weiterer Sachaufklärung herausstellen sollte, daß die Abdichtung des Güllekellers tatsächlich mittels Innenbeschichtung und "Wasserregelung" verwirklicht werden kann, wird zu prüfen sein, ob der Klägerin damit gegenüber einem sofort richtig "gülledicht" geplanten Keller ein auszugleichender Minderwert verbleibt. Auch fallen bislang nicht berücksichtigte Kosten für Pumpeneneraie und -Wartung an. Denkbar wäre es bei einer ähnlichen Sanierungsmethode ferner, das anfallende Gülle/Wasser-Gemisch in einem Sammelschacht aufzufangen und von Zeit zu Zeit je nach Erforderlichkeit abzufahren. Dazu würde jedoch zu bedenken sein, daß ein solches Gemisch nicht jederzeit auf landwirtschaftliche Betriebstlächen aufgebracht werden kann und der Sammelschacht schon deshalb sowie wegen der anfallenden "umfangreichen" Wassermenge wahrscheinlich größeren Inhalt als die vorgesehenen 2,36 m^ haben muß (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen V. GA III 800). 10 Müßte schließlich die Möglichkeit einer Sanierung durch Innenbeschichtung und "Wasserregelung" abschließend verneint werden, wäre zu bedenken, daß eine ohne "Wasserregelung" auskommende Abdichtung des Güllekellers der vom Beklagten ursprünglich geschuldeten Leistung am nächsten käme; Risiken der "Wasserregelung" würden dabei vermieden. Auf die Höhe der bei einer derartigen Sanierung anfallenden Kosten käme es dann nur nachrangig an. Die Klägerin müßte sich bei dieser Lösung jedoch ebenfalls "Sowiesokosten" anrechnen lassen, die entstanden wären, wenn sofort eine dichte Stahlbetonwanne hergestellt worden wäre. Girisch Bliesener Walchshöfer Quack Haß