Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in München vom 4. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Oktober 1967 übertrug die Beklagte der ncreative advertisers workshop MHHW» einer aus den Klägern und anderen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Werbung für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "das profil". Die Kläger haben behauptet, die Parteien hätten sich in dieser Besprechung dahin geeinigt, daß keine Partei gegen die andere mehr Ansprüche stelle, die Beklagte aber die geworbenen Abonnements behalte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter. Die Revision beruft sich darauf, daß nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 6) der Kläger bereits am 14« Februar 1968 die 2.300 Patenschaftsabonnements "Cramer" und "pharma-Werbung" rückgängig gemacht habe, diese also am 17. Februar 1968 hat der Kläger die Rückgängigmachung der Abonnements noch nicht ausgesprochen, sondern nur angekündigt. Februar 1968, nachdem die Beklagte (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts) den Vergleichsabschluß vom 17. Aus diesem nachträglichen Verhalten brauchte das Berufungsgericht keinen Schluß dahin zu ziehen, daß die Behauptung der Kläger über das Zustandekommen des Vergleichs vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIX ZR 151/71 URTEIL Verkaufet am 28. Juni 1973 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Clement^SJMpH|[^B^g& Co. GmbH in Liquidation, MHIHHRFBHBVstraßefl^, vertreten durch ihren Liquidator, den Kaufmann Franz Xaver itraß< Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. Dr. med. Wolfgang J dessen Ehefrau Ilse J beide wohnhaft in traße^B, Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Br. Vogt und die Richter Dr. Finke» Schmidt» Heise und Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in München vom 4. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 31. Oktober 1967 übertrug die Beklagte der ncreative advertisers workshop MHHW» einer aus den Klägern und anderen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Werbung für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "das profil". Bald danach kam es zu dem Streit. Am 17. Februar 1968 fand eine Besprechung statt. Die Kläger haben behauptet, die Parteien hätten sich in dieser Besprechung dahin geeinigt, daß keine Partei gegen die andere mehr Ansprüche stelle, die Beklagte aber die geworbenen Abonnements behalte. Seit Februar 1968 ist die Zusammenarbeit der Parteien beendet. Die Klage ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts abgewiesen. Jetzt geht es nur noch um die Widerklage, mit der die Beklagte von den Klägern Zahlung von 32.256 I»! nebst Zinsen gefordert hat. Das Landgericht hat durch Schlußurteil auch die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisauf nähme fest, daß die Parteien am 17. Februar 1968 den von den Klägern behaupteten Vergleich geschlossen haben. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1 • Die Voraussetzungen für die Partei Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO durfte das Berufungsgericht bejahen. Seine Entscheidung hierüber liegt im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 448 ZPO) und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht war auch nicht genötigt, das Beweisergebnis dahin zu würdigen, daß die Parteien sich am 17. Februar 1968 lediglich über die "Unter- schriftfälschung" geeinigt hätten. Es durfte vielmehr als bewiesen erachten, daß damals auch die beiderseitigen Ansprüche vergleichsweise erledigt wurden. 3. Die Revision beruft sich darauf, daß nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (S. 6) der Kläger bereits am 14« Februar 1968 die 2.300 Patenschaftsabonnements "Cramer" und "pharma-Werbung" rückgängig gemacht habe, diese also am 17. Februar 1968 der Beklagten gar nicht mehr habe belassen können. Die Rüge ist nicht begründet» Nach den von den Parteien vorgelegten, inhaltlich unstreitigen Briefen vom 14. Februar 1968 (II 262 GA) und 29. Februar 1968 (I 207, 208 GA) ist das Seite 6 des Berufungsurteils genannte Datum offenbar unrichtig. Mit Schreiben vom 14. Februar 1968 hat der Kläger die Rückgängigmachung der Abonnements noch nicht ausgesprochen, sondern nur angekündigt. Vollzogen hat er sie erst mit Brief vom 29. Februar 1968, nachdem die Beklagte (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts) den Vergleichsabschluß vom 17. Februar 1968 bestritten hatte. Aus diesem nachträglichen Verhalten brauchte das Berufungsgericht keinen Schluß dahin zu ziehen, daß die Behauptung der Kläger über das Zustandekommen des Vergleichs vom 17. Februar 1968 falsch wäre. 4. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Kläger am 28. Februar 1968 gegen die Beklagte einen Zahlungsbefehl über den Klageanspruch erwirkt haben. Das Berufungsgericht brauchte darin auch keine einvernehmliche Wiederaufhebung des Vergleichs vom 17. Februar 1968 zu sehen, was übrigens auch keine der Parteien geltend gemacht hat. 5. Die von der Revision weiter vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für unbegründet erachtet (Art. I Nr. 4 EntlG). 6. Die Beklagte hat die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Vogt Dr. Finke ist in den Schmidt Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben Vogt Meise Recken