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BGH

Gericht: BGH

November 1962 teilte der Beklagte den Klagern mit, daß der beantragte Kredit grundsätzlich genehmigt sei, jedoch mit Schwierigkeiten verbundene Auflagen noch erfüllt werden müßten; er bitte daher, vorerst keine weiteren Arbeiten für das Bauvorhaben auszufübren und weiteren Bescheid abzuwarten. März 1963 teilten die Kläger dem Beklagten mit, daß die mit dem Unternehmer des Bauhauptgewerbes vereinbarte Pauschale von 260.000 DM sich um 51.678 DM erhöhe, weil in der Ausschreibung die Stablmenge irrtümlich mit 4,5 t statt mit 45 t angegeben gewesen sei; der Bau werde jetzt auf 655.000 DM zu stehen kommen. Mai 1963 den Klägern nochmals die Erstellung des Hauses zu dem Pestpreis von 613.000 DM und zu den von ihm gesetzten Terminen anheimstellte, baten die Kläger um Begleichung ihres Honorars von 21.228,75 DM für ihre nach § 19 GOA zu 75 # erbrachten Leistungen. Juli 1963 erhöhten sie den Rechnungsbetrag um 4.245,75 DM, nämlich um 60 # der Gebühren für die noch nicht erbrachten Leistungen des § 19 GOA, insgesamt also auf 25.474»50 DM. Für die unter § 19 Abs. 1 a - e GOA aufgeführten Leistungen, auf die zusammen 75 *fi> der vollen Gebühr des § 19 Abs. 1 entfallen, hat das Berufungsgericht den Klägern deshalb 3/4 der von ihnen mit 28.305 DM errechneten -und von dem Beklagten insoweit nicht bestrittenen - vollen Gebühr, also 21.228,75 DM zuerkannt. 1, Zwar hat der Beklagte den Klägern von vornherein die voraussichtlichen Bauraittel mit ca, Das haben die Kläger im Kostenvoranschlag vom 19o Mai 1962 einleitend klar gestellt Diese Kostenschätzungen v/aren ausweislich des Schreibens der Kläger an den Beklagten vom 19» Mai 1962 nur als Unterlage für den Kreditantrag gedacht. 3, Erst nachdem der Beklagte im Schreiben vom 25, Januar 1963 die Kläger gebeten hatte, den Bau sofort in Angriff zu nehmen, und die Kläger darauf im Februar die Ausschreibungen angefertigt und die Angebote eingeholt hatten, konnten sie die Kostenansc hlagssumme durch Zusam menstellung der Angebote ermitteln (§5 Abs® 1 in Verbindung mit § 19 Abs» 1 d GOA)«» Mündlich haben sie dem Beklagten am 12«, März 1963 den Betrag von rund 6OO0OOO DM genannt« Die im Blankett (=Beistungs-verzeichnis) enthaltene unrichtige Angabe des Stahlbedarfs mit 495 t statt 45 t hatte dann allerdings zur Folge, daß die mit dem Unternehmer des Bauhauptgewerbes zunächst vereinbarte Pauschale von 260«OOO DM auf 31 Io678 DM erhöht v/erden mußte, so daß der schriftliche Voranschlag der Kläger vom 29» März 1963 mit der Summe von 655«000 DM abschloß« Jener Irrtum hat sich aber nicht, wie die Revision meint, 10 Monate lang auf die Entschließungen des Beklagten aus gewirkt» Er kann den Beklagten nur in der Zeit zwischen dem 12« und dem 29® März 1963 beeinflußt haben« Dafür, daß der Beklagte in dieser Zeitspanne, ausgehend von einem Pauschalpreis von 260«000 DM für die Arbeiten des Bauhauptgewerbes, irgend welche Entschließungen getroffen oder unterlassen habe, ist nichts vorgetragen« Daß die beiden von den Klägern dem Beklagten für seine Kredit Verhandlungen mit der Bank gelieferten Kostenschätzungen vom Mai 1962 unrichtig waren, hat der Beklagte nicht dargetan« Ihre Unrichtigkeit folgt nicht schon daraus, daß die auf Grund der im Februar/ März 1963 eingegangenen Angebote von den Klägern erstellte Kostenberechnung vom 29« März 1963 schließlich den höheren Gesamtbetrag von 655<»000 DM ergab« Abgesehen davon, daß eine Schätzung nicht so genau sein kann wie eine Berechnung, waren auch inzwischen die Baupreise gestiegen« (den Klägern) »o»»» den Auftrag zur Erstellung des Bauvorhabens ooooo" zu geben und "in dieser Höhe einen Architektenvertrag zu akzeptieren", sofern die Fertigstellung des Bauv/erks "unwiderruflich zu dem Preise von DM 613o000 fix" bis zu dem 1» Oktober bzw» 1» November 1963 erfolge, verlangte er von den Klägern die Garantie, daß dieser Betrag nicht überschritten werde» Damit stellte er, wie das BeruaTungsgericht zutreffend hervorhebt, eine völlig neue Bedingung» Daß die Kläger laut Schreiben vom 30» April 1963 bereit waren, für das schlüsselfertige Haus einen Gesamtpreis, jedoch in Höhe von 635o000 DM, zu garantieren, berechtigte den Beklagten nicht, nunmehr die Leistungen der Kläger als für ihn wertlos abzulehnen» Auf die Übernahme der für die Kläger mit einem erheblichen Risiko verbundenen Kostengarantie hatte der Beklagte keinen Anspruch» Die Erhöhung des Betrags von 613*000 DM auf 635*000 DM ergab sich daraus, daß die Kläger einen Unternehmer wählen mußten, der bereit war, die vom Beklagten gesetzten Fristen einzuhalten, dessen Angebot jedoch um den Unterschiedsbetrag höher lag» geben und deshalb dem Beklagten am 12» März 1963 die unrichtige Bausurcme von 600»000 DM genannt haben« Dieses Versehen haben die Kläger aber alsbald erkannt und dem Beklagten bekannt, bevor dieser irgendwelche Maßnahmen ergriffen hatte» Das Versehen v/ar deshalb unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, das erforderliche Vertrauen eines Bauherrn zu seinem Architekten bei sachlicher Beurteilung des Geschehenen wesentlich zu beeinflussen und ihn zu veranlassen, sich von dem Architekten loszusageno Der Beklagte darf deshalb die Leistungen der Kläger auch nicht als wertlos bezeichnen, muß sie vielmehr bezahlen, wie es auch der unstreitigen Vereinbarung vom Mai 1962 entspricht» waren noch nicht die Angebote der Bauunternehmer eingeholt« Ob bei diesem Stand des Bauvorhabens bereits die Anfertigung der AusführungsZeichnungen zu vertreten war* kann jedoch dahinstehen« Der Beklagte hat im Schreiben vom 26«, Januar 1963 die Kläger gebeten, den Bau sofort in Angriff zu nehmen und ihn bis zu dem 1«, August 1963 fertigzusteilen« Mit seiner KaSte vom 11«, Februar 1963 hat er nochmals verlangt, in den Ausschreibungen darauf hinzuweisen, daß das Haus bis spätestens Juli 1963 fertig sein sollte« Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mehrfach zu großer Eile gedrängt, gerechtfertigt« Rechtlich nicht beanstandet werden kann dann aber auch die tatrichterliche Folgerung, unter diesen Umständen habe es dem Wunsch des Beklagten entsprochen, daß die Kläger auch schon die Ausführungs-zeichnungen anfertigten« Jedenfalls in ihrer Gebährenrechnung vom 27« Juni 1963 durften sie deshalb die Teilgebühr für Aus führungs Zeichnungen ansetz en« Auch die Anschlußrevision, mit der sich die Kläger gegen die Aberkennung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs von 60 # der Teilgebühren für die nicht erbrachten ^Leistungen des § 19 Abs« 1 und 4 GOA wenden, ist unbegründet« Ein schriftlicher Architektenvertrag liege, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht vor« Die Kläger hätten in ihrem Schreiben vom 17« Mai 1962 dem Beklagten bestätigt, daß sie bei Nichtausführung des Bauvorhabens nur das Honorar für die von ihnen erbrachten Leistungen berechnen wollten * Ihre Behauptung, der Beklagte habe ihnen bei einer Besprechung vom 19» Mai 1962 der Beklagte den Klägern den Gesamt auf trag erteilt habe, daß aber die Kläger eine Vereinbarung vom ^9.0, Mai 1962 behauptet hätten» Letzteres trifft zu (Klageschrift Bl» 2 und Schriftsatz vom 12» Februar 1965 Bl» 3), und deshalb beruht die Datumsangabe "29o Mai" in der Vernehmungsniederschrift offensichtlich auf einem Schreibfehler, zu demal gleich anschließend von dem Schreiben der Kläger vom 19o Mai 1962 die Rede ist» Die Kläger haben ihren Antrag im Berufungsverfahren, die beiden Zeugen nochmals zu vernehmen, auch nicht etwa damit begründet, daß diese statt über eine Verhandlung vom 19« Mai über eine nicht behauptete Verhandlung vom 29» Mai ver- nomraen worden seien0 Ebensowenig stützt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil darauf, daß die Zeugen eine Verhandlung vom 29o Mai nicht bekundet hätten* Daß es die von den Klägern behauptete Vereinbarung vom 19* Mai 1962 durch die übrigen Aussagen der beiden Zeugen nicht für bewiesen erachtet, kann rechtlich nicht beanstandet werden* stellt, daß der Auftrag des Beklagten auch nicht zu Anfang auf die Ermittlung der Baukosten begrenzt gewesen sei* Biese Behauptung widersprach ihrem bisherigen, durch die Zeugen R^|HI und unter Beweis gestell- ten Vortrag, der Beklagte habe (erst) am 19« Mai 1962 den Auftrag auf alle Architektenleistungen ausgedehnt« Bas Berufungsgericht hat sich in den Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens (§ 398 Abs* 1 ZPO) gehalten, wenn es den Zeugen nicht, wie beantragt, nochmals vernommen hatQ 2« Ebenfalls ohne Erfolg v/endet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht die Erteilung eines alle Architektenleistungen umfassenden Auftrags auch nicht durch den Schriftwechsel der Parteien für bewiesen erachtet» a) Zwar enthält das Schreiben des Beklagten vom 25» Januar 1963 die Bitte, die Kläger möchten ihm "ihre Unterstützung insofern angedeihen lassen, daß Sie den Bau sofort in Angriff nehmen und denselben bis zu dem 1« August 1963 fertigstellen" sollten« Biases Schreiben haben die Kläger in der Klageschrift nicht erwähnt, dort vielmehr behauptet, der Beklagte habe ihnen bei der Besprechung vom 19« Mai 1962 den alle Leistungen umfassenden Auftrag erteilte Richtig ist, daß das Berufungsgericht zu dem Schreiben lediglich ausführt, aus ihm ergebe sich nicht, wie die Klüger in der Berufungsbegründung (Bio 3) vorgetragen hätten, "retrospektiv" der schon früher gefaßte, feste Entschluß des Beklagten, das Bauvorhaben durchzuführen« Bagegen hat es nicht geprüft, ob der Beklagte nicht wenigstens durch dieses Schreiben den Klägern alle Architektenleistungen übertragen hat» Einer dahinzielenden Prüfung stand jedoch entgegen, daß die Kläger in der Berufungsbegründung (Bio 7) ausdrücklich das Gegenteil vorgetragen hatten* Dort heißt es nämlich, die Erklärung im Schreiben vom 25o Januar 1963 enthalte "nicht etwa eine jetzt erfolgende Auftragserteilung", sondern lasse sich zwanglos nur so erklären, daß der Beklagte dabei auf den bereits früher erteilten Auftrag Bezug nehmeo Demnach haben die Kläger selbst einen Auftrag vom 25o Januar 1963 eindeutig verneint, und zwar wohl deshalb, weil sie sich mit der in diesem Brief von dem Beklagten für die Fertigstellung des Bauwerks gesetzten Frist bis 1» August 1963 nicht einverstanden erklärt haben« Dem Berufungsgericht ist somit bei der Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 25p Januar 1963 kein Rechtsfehler unterlaufen» b) Dem Schreiben des Beklagten vom 28« Januar 1963 sowie dessen Karte mit Poststempel vom 11» Februar 1963 brauchte das Berufungsgericht nichts für den Abschluß eines alle Leistungen umfassenden Architektenvertrags zu entnehmen» Die vom Beklagten verlangte Einholung der Unternehmerangebote kann sich durchaus auf die Zeichnungen beziehen, die der Beklagte nach den Ausfertigungen unter I in Auftrag gegeben hat» Sein weiteres Schreiben vom 25o Pebruar 1963 läßt seine Absicht zu bauen erkennen, ergibt aber nicht, daß er den Auftrag bereits auf alle Architektenleistungen ausgedehnt hat« Das gleiche gilt für die Schreiben der Kläger vom 31 o Januar 1963 und 30o April 1963 an den Beklagten0 c) Daraus, daß der Beklagte die Kläger im Schreiben vom Io April 1963 ersucht hat, ihre Tätigkeit, soweit sie in seinem Auftrag erfolge, ab sofort einzustellen, und daß er sie dann gebeten hat, das Schreiben als eine "eventuelle rechtliche Kündigung" zu betrachten, brauchte das Berufungsgericht nicht auf den von den Klägern behaupteten vollen Architektenauftrag zu schließen0 April 1963 schrieb, er sei bereit, "einen Architektenvertrag zu akzeptieren", falls die Kläger sich bereit erklärten, das Haus zu dem Breis von 613oOOO DM und zu bestimmten Terminen fertigzustellen, haben diese dem Beklagten nicht entgegengehalten, er habe bereits mit ihnen einen alle Leistungen umfassenden Architektenvertrag geschlossen * Das gleiche gilt für das Schreiben des Beklagten vom 21D Mai 1963, in dem er für den Pall, daß die Kläger nicht bereit seien, den Bau auszuführen, sich für nicht verpflichtet erklärt, ihnen einen Auftrag zu erteileno Daß die Kläger ihm darauf lediglich die Rechnung vom 27« Juni 1963 über die von ihnen erbrachten Leistungen geschickt haben, ohne sich darin einen weiteren Honorar-anspruoh vorzubehalten, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegen die Erteilung eines vollen Architektenauftrags sprechend werten«

Zitierte Normen: § 398 ZPO
ZeugeBerufungsgerichtAuftragSchreibenKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

2072 081

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1J1/65	URTEIL	Verkündet	am
29. Februar 1968 Horn, Justizhauptsekretär
 ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit

Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers, Beruf ungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevioionobe-klagten,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1)	den Architekten, Professor Franz Heinrich
2)	den Architekten. P
Bflü (W
 fessor Gustav M ), Bfl|Mallee
 beide
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisiontklägor,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1968 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 28. Juli 1965 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu je 1/8, der Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Frühjahr 1962 setzte sich der Beklagte wegen des Wiederaufbaus des Ruinengrundstücks
 mit den Klägern als Architekten in Verbindung. Diese sollten zunächst die Baukosten ermitteln, die der Beklagte mittels Bankkredits beschaffen wollte.
Am 17. Mai 1962 schickten die Kläger dem Beklagten Zeichnungen und Berechnungen mit einem Baukostenvoranschlag über 670.000 DM. Zugleich bestätigten sie eine Besprechung, v/onach bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens die von ihnen erbrachten Vorleistungen nach der GOA zu vergüten seien. Da der Beklagte den von ihm erhofften Kredit den Klägern mit ca. 550.000 DM angegeben hatte,
 
beanstandete er die Höhe des Kostenvoranscblags. Darauf übersandten diese ihm den Kostenvoranscblag vom 19. Mai 1962 über 580.000 DM.
Es kam dann zwischen den Parteien zu einem sich annähernd ein Jahr lang hinziehenden Schriftwechsel. Die zwischendurch von den Klägern beantragte Baugenehmigung wurde im August 1962 erteilt. Mit Schreiben vom 20. November 1962 teilte der Beklagte den Klagern mit, daß der beantragte Kredit grundsätzlich genehmigt sei, jedoch mit Schwierigkeiten verbundene Auflagen noch erfüllt werden müßten; er bitte daher, vorerst keine weiteren Arbeiten für das Bauvorhaben auszufübren und weiteren Bescheid abzuwarten. Darauf schickten die Kläger dem Beklagten am 7. Januar 1963 eine Honorarrechnung über 21.228,75 DM. Der Beklagte antwortete am 9. Januar 1963? er wolle das Grundstück verkaufen, und zwar als an die Kläger architektengebunden.
Als der in Aussicht genommene Käufer den Kauf ablehnte, bat der Beklagte am 25. Januar 1963 die Kläger, den Bau sofort in Angriff zu nehmen und bis zu dem 1. August 1963 fertigzustellen. Die Kläger führten darauf im Februar die Ausschreibungen durch. In einer Besprechung der Parteien am 12. März 1963 würden daraufhin die Baukosten mit etwa 600.000 DM in Aussicht genommen. Mit Schreiben vom 29. März 1963 teilten die Kläger dem Beklagten mit, daß die mit dem Unternehmer des Bauhauptgewerbes vereinbarte Pauschale von 260.000 DM sich um 51.678 DM erhöhe, weil in der Ausschreibung die Stablmenge irrtümlich mit 4,5 t statt mit 45 t angegeben gewesen sei; der Bau werde jetzt auf 655.000 DM zu stehen kommen. Nunmehr ersuchte der Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1963 die Klä-
 
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 ger, ihre Tätigkeit einzustellen und sein Schreiben als eine "eventuelle rechtliche Kündigung" zu betrachten. Die Kläger Übersandten jedoch am 3. April 1963 dem Beklagten eine überarbeitete Gesamtkostenaufstellung Uber 613*000 DM und baten um den "Startschuß für die Durchführung des Baues". Der Beklagte erklärte im Schreiben vom 30. April 1963 sein Einverständnis mit der Durchführung des Bauvorhabens unter der Bedingung, daß es unv/ider ruf lieh zu dem Festpreis von 613.000 DM hergestellt und bestimmte Teile zu dem 1. Oktober und 1. November 1963 schlüsselfertig erstellt würden. Am selben Tag antworteten die Kläger, daß mit Rücksicht auf die vom Beklagten gesetzten Termine und die Notwendigkeit, deshalb andere Unternehmer hinzuzuziehen, die Baukosten sich auf 635.000 DM erhöhten. Der Beklagte erwiderte am 13. Mai 19639 er könne eine derartige "Dreistaktik” nicht hinnehmen, durch die dauernden Preisänderungen sei ihm ein hoher Schaden entstanden. Als er am 21. Mai 1963 den Klägern nochmals die Erstellung des Hauses zu dem Pestpreis von 613.000 DM und zu den von ihm gesetzten Terminen anheimstellte, baten die Kläger um Begleichung ihres Honorars von 21.228,75 DM für ihre nach § 19 GOA zu 75 # erbrachten Leistungen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1963 erhöhten sie den Rechnungsbetrag um 4.245,75 DM, nämlich um 60 # der Gebühren für die noch nicht erbrachten Leistungen des § 19 GOA, insgesamt also auf 25.474»50 DM.
Mit der Klage haben die Kläger unter Hinzurechnung einer weiteren Gebühr für die ihnen entgangene örtliche Bauaufsicht ein Honorar von 30.064>50 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Sie haben behauptet, der Beklagte habe ihnen am 19. Mai 1962 mündlich einen alle Arcbitektenleistun-gen umfassenden Auftrag erteilt.
 
Der Beklagte hat seinen Klagabweisungsantrag damit begründet, daß es ihm zunächst nur darum gegangen sei, die Höhe der voraussichtlichen Baukosten genau zu erfahren. Durch ihre ständig schwankenden Angaben hätten die Kläger ihre Beratungspflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht, so daß sie keine Vergütung für ihre Leistungen verlangen könnten.
Diese seien für ihn auch wertlos.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.228,75 DM nebst Zinsen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die volle Abweisung der Kla-ge. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlußrevision den abgewiesenen $eil ihres Klageanspruchs weiter. Jede Partei bittet, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Ij, _ Zur Revision^ JL	ßiSQjl
 Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte hate die Kläger beauftragt, die Kosten des beabsichtigten Bauvorhabens möglichst genau zu ermitteln. Der Auftrag habe deshalb sicherlich die Erstellung des Vorentwurfs, des Entwurfs sowie der Massen- und Kostenberechnung (§ 19 Abs. 1 a, b und d GOA) umfaßt. Da ferner der Beklagte in der Polgezeit das Gesuch um Baugenehmigung unterschrieben habe, habe er auch die Anfertigung der Bauvorlagen (§ 19 Abs. 1 c GOA) in Auftrag gegeben. Im Verlauf des Schriftwechsels habe er mehrfach zu großer Eile gedrängt und von den Klägern verlangt, eine kurzfristige Bauausführung gewissermaßen zu garantieren; es
 
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sei deshalb nicht zu beanstanden, daß diese auch schon die AusführungsZeichnungen (§ 19 Abs. 1 e GOA) angefertigt hätten, denn das habe seinem Wunsch entsprochen.
Für die unter § 19 Abs. 1 a - e GOA aufgeführten Leistungen, auf die zusammen 75 *fi> der vollen Gebühr des § 19 Abs. 1 entfallen, hat das Berufungsgericht den Klägern deshalb 3/4 der von ihnen mit 28.305 DM errechneten -und von dem Beklagten insoweit nicht bestrittenen - vollen Gebühr, also 21.228,75 DM zuerkannt.
Bine verbindliche Berechnung der voraussichtlichen Baukosten konnte, so führt das Berufungsgericht aus, erst an Hand der auf Grund der Ausschreibungen eingeholten Angebote erfolgen. Der den Klägern in der Ausschreibung unterlaufenen unrichtigen Berechnung des Stahlbedarfs mißt es keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 30. April 1963 bereit, gev/esen sei, zu dem im Schreiben der Kläger vom 3. April 1963 angegebenen Betrog von 613*000 DM das Bauvorhaben durchzuführen. Auf die vom Beklagten im Schreiben vom 30. April 1963 gestellten Bedingungen hätten die Kläger nicht einzugehen brauchen. Die von ihnen erbrachten Leistungen seien demnach weder mangelhaft noch für den Beklagten unbrauchbar. Der Durchführung des Bauvorhabens habe seitens der Kläger nichts entgegengestanden.
Die Revision hält diesen Ausführungen entgegen, die Kläger hätten durch schwankende Angaben der Baukosten, insbesondere dadurch, daß sie am 12. März 1963 infolge des ,,KommafehlorsH in dar Berechnung des Stahlbedarfs diese auf Grund der Angebote mit etwa 600.000 DM beziffert und danach im Schreiben vom 29. März 1963 um 51.678 DM hätten erhöhen müssen, ihre Berechnungspflicht verletzt. Diese positive Vertragsverletzung verpflichte sie zu dem Schadens-
ersatzo Den Schaden des Beklagten sieht sie darin* daß dieser infolge des von den Klägern verschuldeten Vertrauensverlustes sich von ihnen habe lossagen müssen; damit seien deren Vorarbeiten für ihn wertlos geworden. Deshalb schulde er ihnen hierfür auch keine Vergütung,
 Dem kann nicht beigetreten werden,
1,	Zwar hat der Beklagte den Klägern von vornherein die voraussichtlichen Bauraittel mit ca,
550o000 DM angegebene Er hat jedoch nicht erklärt* daß diese unter keinen Umständen überschritten werden dürften. Der von ihm genannte Betrag sollte ersichtlich nur einen Anhaltspunkt für die Gestaltung des Bauwerks geben,
2,	Die Kostenvoranschläge vom 17, Mai 1962 über 670,000 DM und vom 19, Mai 1962 über 580,000 DM stellten lediglich Kps ten Schätzungen im Sinne des § 5 Abs, 3 GOA dar, die nach cbm umbauten Raumes errechnet und in denen lediglich "besonders zu berechnende Bauteile” zusätzlich aufgeführt waren. Das haben die Kläger im Kostenvoranschlag vom 19o Mai 1962 einleitend klar gestellt Diese Kostenschätzungen v/aren ausweislich des Schreibens der Kläger an den Beklagten vom 19» Mai 1962 nur als Unterlage für den Kreditantrag gedacht. Insofern entspra chen sie dem vom Beklagten erteilten Auftrag,
3,	Erst nachdem der Beklagte im Schreiben vom 25, Januar 1963 die Kläger gebeten hatte, den Bau sofort in Angriff zu nehmen, und die Kläger darauf im Februar die Ausschreibungen angefertigt und die Angebote eingeholt hatten, konnten sie die Kostenansc hlagssumme durch Zusam
 menstellung der Angebote ermitteln (§5 Abs® 1 in Verbindung mit § 19 Abs» 1 d GOA)«» Mündlich haben sie dem Beklagten am 12«, März 1963 den Betrag von rund 6OO0OOO DM genannt« Die im Blankett (=Beistungs-verzeichnis) enthaltene unrichtige Angabe des Stahlbedarfs mit 495 t statt 45 t hatte dann allerdings zur Folge, daß die mit dem Unternehmer des Bauhauptgewerbes zunächst vereinbarte Pauschale von 260«OOO DM auf 31 Io678 DM erhöht v/erden mußte, so daß der schriftliche Voranschlag der Kläger vom 29» März 1963 mit der Summe von 655«000 DM abschloß« Jener Irrtum hat sich aber nicht, wie die Revision meint, 10 Monate lang auf die Entschließungen des Beklagten aus gewirkt»
Er kann den Beklagten nur in der Zeit zwischen dem 12« und dem 29® März 1963 beeinflußt haben« Dafür, daß der Beklagte in dieser Zeitspanne, ausgehend von einem Pauschalpreis von 260«000 DM für die Arbeiten des Bauhauptgewerbes, irgend welche Entschließungen getroffen oder unterlassen habe, ist nichts vorgetragen«
Daß die beiden von den Klägern dem Beklagten für seine Kredit Verhandlungen mit der Bank gelieferten Kostenschätzungen vom Mai 1962 unrichtig waren, hat der Beklagte nicht dargetan« Ihre Unrichtigkeit folgt nicht schon daraus, daß die auf Grund der im Februar/ März 1963 eingegangenen Angebote von den Klägern erstellte Kostenberechnung vom 29« März 1963 schließlich den höheren Gesamtbetrag von 655<»000 DM ergab« Abgesehen davon, daß eine Schätzung nicht so genau sein kann wie eine Berechnung, waren auch inzwischen die Baupreise gestiegen«
4o In ihrer auf Grund der Rücksprache mit dem Beklagten vom 30« März 1963 vorgenommenen Überarbeitung
 
der Kostenberechnung vom 29« März 1963 sind die Kläger dann zwar zu einem geringeren Gesamtbetrag von 613»OOO DM gelangt» Das war aber nach ihrem Schreiben vom 3«
April 1963 nur deshalb möglich, weil sie nunmehr die vorher mit dem Beklagten besprochene "Art und Weise der Durchführung nicht unwesentlich" abgeändert, nämlich eine billigere Bauausführung gewählt hatten»
5° Als der Beklagte im Schreiben vom 30» April 1963 sich bereit erklärte, "für diesen Betrag o»»»»
(den Klägern) »o»»» den Auftrag zur Erstellung des Bauvorhabens ooooo" zu geben und "in dieser Höhe einen Architektenvertrag zu akzeptieren", sofern die Fertigstellung des Bauv/erks "unwiderruflich zu dem Preise von DM 613o000 fix" bis zu dem 1» Oktober bzw» 1» November 1963 erfolge, verlangte er von den Klägern die Garantie, daß dieser Betrag nicht überschritten werde» Damit stellte er, wie das BeruaTungsgericht zutreffend hervorhebt, eine völlig neue Bedingung» Daß die Kläger laut Schreiben vom 30» April 1963 bereit waren, für das schlüsselfertige Haus einen Gesamtpreis, jedoch in Höhe von 635o000 DM, zu garantieren, berechtigte den Beklagten nicht, nunmehr die Leistungen der Kläger als für ihn wertlos abzulehnen» Auf die Übernahme der für die Kläger mit einem erheblichen Risiko verbundenen Kostengarantie hatte der Beklagte keinen Anspruch» Die Erhöhung des Betrags von 613*000 DM auf 635*000 DM ergab sich daraus, daß die Kläger einen Unternehmer wählen mußten, der bereit war, die vom Beklagten gesetzten Fristen einzuhalten, dessen Angebot jedoch um den Unterschiedsbetrag höher lag»
6» Bei der gegebenen Sachlage trifft die Kläger lediglich der Vorwurf, daß sie den Stahlbedarf infolge des "Kommafehlers" in der Ausschreibung unrichtig ange-
geben und deshalb dem Beklagten am 12» März 1963 die unrichtige Bausurcme von 600»000 DM genannt haben« Dieses Versehen haben die Kläger aber alsbald erkannt und dem Beklagten bekannt, bevor dieser irgendwelche Maßnahmen ergriffen hatte» Das Versehen v/ar deshalb unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, das erforderliche Vertrauen eines Bauherrn zu seinem Architekten bei sachlicher Beurteilung des Geschehenen wesentlich zu beeinflussen und ihn zu veranlassen, sich von dem Architekten loszusageno Der Beklagte darf deshalb die Leistungen der Kläger auch nicht als wertlos bezeichnen, muß sie vielmehr bezahlen, wie es auch der unstreitigen Vereinbarung vom Mai 1962 entspricht»
7» Die Revision wendet sich noch gegen die Zuerkennung der 25 # der vollen Gebühr ausmachenden Teilgebühr für AusführungsZeichnungen (§ 19 Abs» 1 e. GOA)» Diese waren nach ihrer Ansicht zur Ermittlung der Baukosten nicht erforderlich« Als die Kläger die Zeichnungen im Jahre 1962 anfertigten, sei noch gar nicht abzusehen gewesen, ob und wann der Bau hätte ausgeführt werden können, da die Finanzierung noch nicht gesichert gewesen sei«
Auch insoweit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg»
Zwar darf ein Architekt, solange er noch nicht mit allen in § 19 Abs« 1 GOA auf geführten Leistungen beauftragt, insbesondere noch nicht geklärt ist, ob das Bau-? Vorhaben durchgeführt werden kann, grundsätzlich den Bauherrn nicht mit Kosten für noch nicht erforderliche Leistungon belasten« Die Kläger haben die Teilgebühr für Aus führungs Zeichnungen bereits in ihrer ersten Gebühre n-rechngng vom 7« Januar 1963 in Ansatz gebracht» Damals
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waren noch nicht die Angebote der Bauunternehmer eingeholt« Ob bei diesem Stand des Bauvorhabens bereits die Anfertigung der AusführungsZeichnungen zu vertreten war* kann jedoch dahinstehen« Der Beklagte hat im Schreiben vom 26«, Januar 1963 die Kläger gebeten, den Bau sofort in Angriff zu nehmen und ihn bis zu dem 1«, August 1963 fertigzusteilen« Mit seiner KaSte vom 11«, Februar 1963 hat er nochmals verlangt, in den Ausschreibungen darauf hinzuweisen, daß das Haus bis spätestens Juli 1963 fertig sein sollte« Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mehrfach zu großer Eile gedrängt, gerechtfertigt« Rechtlich nicht beanstandet werden kann dann aber auch die tatrichterliche Folgerung, unter diesen Umständen habe es dem Wunsch des Beklagten entsprochen, daß die Kläger auch schon die Ausführungs-zeichnungen anfertigten« Jedenfalls in ihrer Gebährenrechnung vom 27« Juni 1963 durften sie deshalb die Teilgebühr für Aus führungs Zeichnungen ansetz en«
8« Die Revision des Beklagten erweist sich somit als unbegründet«
II_o_ Zur_ Anschlußrev1s ion^ der. Kläger«
Auch die Anschlußrevision, mit der sich die Kläger gegen die Aberkennung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs von 60 # der Teilgebühren für die nicht erbrachten ^Leistungen des § 19 Abs« 1 und 4 GOA wenden, ist unbegründet«
Ein schriftlicher Architektenvertrag liege, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht vor« Die Kläger hätten in ihrem Schreiben vom 17« Mai 1962 dem Beklagten
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bestätigt, daß sie bei Nichtausführung des Bauvorhabens nur das Honorar für die von ihnen erbrachten Leistungen berechnen wollten * Ihre Behauptung, der Beklagte habe ihnen bei einer Besprechung vom 19»
Mai 1962 mündlich den endgültigen Gesamt auf trag erteilt, hält es weder durch die Bekundungen der Zeugen R^^ und W^Pnoch durch den Schriftwechsel der Parteien für erwieseno
1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die vom Landgericht vernommenen Zeugen RflBP und HflR wie von den Klägern beantragt, nochmals vernehmen müssen, ist nicht begründet» Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die beiden Zeugen, deren Aussagen es ebenso würdigt wie das Landgericht, nochmals zu den gleichen Tatsachen vernohmon wollte (§ 398 Abs» 1 ZPO) *
a)	Die Revision rügt, die Zeugen seien nicht ordnungsgemäß vernommen worden» Das will sie daraus herleiten, daß es in der Niederschrift über die Aussage des Zeugen R^|9heißt, er v/isse nicht, ob am 29.0. Mai 1962 der Beklagte den Klägern den Gesamt auf trag erteilt habe, daß aber die Kläger eine Vereinbarung vom ^9.0,
Mai 1962 behauptet hätten» Letzteres trifft zu (Klageschrift Bl» 2 und Schriftsatz vom 12» Februar 1965 Bl» 3), und deshalb beruht die Datumsangabe "29o Mai" in der Vernehmungsniederschrift offensichtlich auf einem Schreibfehler, zu demal gleich anschließend von dem Schreiben der Kläger vom 19o Mai 1962 die Rede ist» Die Kläger haben ihren Antrag im Berufungsverfahren, die beiden Zeugen nochmals zu vernehmen, auch nicht etwa damit begründet, daß diese statt über eine Verhandlung vom 19« Mai über eine nicht behauptete Verhandlung vom 29» Mai ver-
 
nomraen worden seien0 Ebensowenig stützt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil darauf, daß die Zeugen eine Verhandlung vom 29o Mai nicht bekundet hätten* Daß es die von den Klägern behauptete Vereinbarung vom 19* Mai 1962 durch die übrigen Aussagen der beiden Zeugen nicht für bewiesen erachtet, kann rechtlich nicht beanstandet werden*
b)	Die Kläger haben im Schriftsatz vom 17* März 1965 (Bl« 6) durch den Zeugen	unter	Beweis ge-
stellt, daß der Auftrag des Beklagten auch nicht zu Anfang auf die Ermittlung der Baukosten begrenzt gewesen sei* Biese Behauptung widersprach ihrem bisherigen, durch die Zeugen R^|HI und	unter	Beweis	gestell-
ten Vortrag, der Beklagte habe (erst) am 19« Mai 1962 den Auftrag auf alle Architektenleistungen ausgedehnt« Bas Berufungsgericht hat sich in den Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens (§ 398 Abs* 1 ZPO) gehalten, wenn es den Zeugen	nicht, wie beantragt, nochmals
 vernommen hatQ
2« Ebenfalls ohne Erfolg v/endet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht die Erteilung eines alle Architektenleistungen umfassenden Auftrags auch nicht durch den Schriftwechsel der Parteien für bewiesen erachtet»
a) Zwar enthält das Schreiben des Beklagten vom 25» Januar 1963 die Bitte, die Kläger möchten ihm "ihre Unterstützung insofern angedeihen lassen, daß Sie den Bau sofort in Angriff nehmen und denselben bis zu dem 1« August 1963 fertigstellen" sollten« Biases Schreiben haben die Kläger in der Klageschrift nicht erwähnt, dort
 vielmehr behauptet, der Beklagte habe ihnen bei der Besprechung vom 19« Mai 1962 den alle Leistungen umfassenden Auftrag erteilte Richtig ist, daß das Berufungsgericht zu dem Schreiben lediglich ausführt, aus ihm ergebe sich nicht, wie die Klüger in der Berufungsbegründung (Bio 3) vorgetragen hätten, "retrospektiv" der schon früher gefaßte, feste Entschluß des Beklagten, das Bauvorhaben durchzuführen« Bagegen hat es nicht geprüft, ob der Beklagte nicht wenigstens durch dieses Schreiben den Klägern alle Architektenleistungen übertragen hat» Einer dahinzielenden Prüfung stand jedoch entgegen, daß die Kläger in der Berufungsbegründung (Bio 7) ausdrücklich das Gegenteil vorgetragen hatten* Dort heißt es nämlich, die Erklärung im Schreiben vom 25o Januar 1963 enthalte "nicht etwa eine jetzt erfolgende Auftragserteilung", sondern lasse sich zwanglos nur so erklären, daß der Beklagte dabei auf den bereits früher erteilten Auftrag Bezug nehmeo Demnach haben die Kläger selbst einen Auftrag vom 25o Januar 1963 eindeutig verneint, und zwar wohl deshalb, weil sie sich mit der in diesem Brief von dem Beklagten für die Fertigstellung des Bauwerks gesetzten Frist bis 1» August 1963 nicht einverstanden erklärt haben« Dem Berufungsgericht ist somit bei der Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 25p Januar 1963 kein Rechtsfehler unterlaufen»
b) Dem Schreiben des Beklagten vom 28« Januar 1963 sowie dessen Karte mit Poststempel vom 11» Februar 1963 brauchte das Berufungsgericht nichts für den Abschluß eines alle Leistungen umfassenden Architektenvertrags zu entnehmen» Die vom Beklagten verlangte Einholung der Unternehmerangebote kann sich durchaus auf die Zeichnungen beziehen, die der Beklagte nach den Ausfertigungen unter I in Auftrag gegeben hat» Sein weiteres Schreiben
 
vom 25o Pebruar 1963 läßt seine Absicht zu bauen erkennen, ergibt aber nicht, daß er den Auftrag bereits auf alle Architektenleistungen ausgedehnt hat« Das gleiche gilt für die Schreiben der Kläger vom 31 o Januar 1963 und 30o April 1963 an den Beklagten0
c)	Daraus, daß der Beklagte die Kläger im Schreiben vom Io April 1963 ersucht hat, ihre Tätigkeit, soweit sie in seinem Auftrag erfolge, ab sofort einzustellen, und daß er sie dann gebeten hat, das Schreiben als eine "eventuelle rechtliche Kündigung" zu betrachten, brauchte das Berufungsgericht nicht auf den von den Klägern behaupteten vollen Architektenauftrag zu schließen0
d.) Als der Beklagte den Klägern am 300. April 1963 schrieb, er sei bereit, "einen Architektenvertrag zu akzeptieren", falls die Kläger sich bereit erklärten, das Haus zu dem Breis von 613oOOO DM und zu bestimmten Terminen fertigzustellen, haben diese dem Beklagten nicht entgegengehalten, er habe bereits mit ihnen einen alle Leistungen umfassenden Architektenvertrag geschlossen * Das gleiche gilt für das Schreiben des Beklagten vom 21D Mai 1963, in dem er für den Pall, daß die Kläger nicht bereit seien, den Bau auszuführen, sich für nicht verpflichtet erklärt, ihnen einen Auftrag zu erteileno Daß die Kläger ihm darauf lediglich die Rechnung vom 27« Juni 1963 über die von ihnen erbrachten Leistungen geschickt haben, ohne sich darin einen weiteren Honorar-anspruoh vorzubehalten, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegen die Erteilung eines vollen Architektenauftrags sprechend werten«
Da die Revisionen beider Parteien unbegründet sind, haben gemäß §§ 97, 92, 100 ZPO die Kläger je 1/8, der Beklagte 3/4 der Kosten des Revisionsverfah rens zu tragen«
Glanzmann
 Vogt
Heiraann-Tros ien
 Pinke
Erbel