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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger und seine Ehefrau erteilten dem Beklagten am 1. Der Beklagte vermittelte dem Kläger und seiner.Ehefrau ein HypothekendarlÖhen.i von 45.000 DM. Schon vor der Vermittlung des Hypothekendarlehens veranlaßte der Beklagte einen gewissen zur Hergabe eines für den Klager bestimmten Darlehens von Da der Kläger den Wechsel nicht einlöste, wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an LI verurteilt. Er hat vorgetragen, der Kläger habe die 28.000 DK in Form von Einzelvorschüssen erhalten. 1 •) Der Beklagte hat von dem Darlehensgeber unstreitig 28.000 DM erhalten, die er gemäß § 667 BGB an den Kläger herausgugeben hat. Dabei kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf Grund der ihm erteilten Vollmacht berechtigt war, für den Kläger ein Wechseldarlehen aufzunehmen, und ob und inwieweit er den Kläger bei der Akzeptierung des Wechsels getäuscht hat; denn in jedem Fall würde sich dann unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag der gleiche Anspruch ergeben (§§ 677 oder 687 Abs. 2, 681 S. 2.) Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, daß er dem Kläger die von erhaltenen b) Der Beklagte rügt, daß der Kläger vom Landgericht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen worden ist und daß das Berufungsgericht diese Vernehmung seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat. Das Berufungsgericht konnte, wie zu a) dargelegt, ohne Rechtsfehler die Akzeptierung des Wechsels als einen nicht hinreichenden Beweis für die Behauptung des Beklagten anoehen. Vor allem hat der Beklagte, wie er selbst zugibt, über die von Lindermann vereinnahmten und angeblich an den Kläger ausbezahlten Beträge keinerlei Buchungen vorgenommen, also nicht einmal die einfachsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wie sie bei einem gewerbsmäßigen Darlehensvermittler erwartet werden kann, beachtet. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Hecht die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers gern. 3. ) Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Behauptungen des Beklagten keinen Glauben schenkte und sie als nicht erwiesen ansah, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 448 ZPO
AkzeptierungBerufungsgerichtWechselsummeWechselZPOVersäumnisurteilKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
■ *c
2074 055
IM NAMEN DES VOLKES
vii_ zr_ i3i/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. März 1967 Horn,
 Justizhaupts ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Wirtschaftstreuhänders Johannes
 Km, vor smiBm #,
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Arbeiter Arthur
 Bezirk
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt;
Das Versäumnisurteil vom 12* Januar 1967 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat die v/eiteren Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger war Eigentümer eines Hausgrundstücks in Herne, das er umbauen lassen wollte. Da ihm hierzu■eigene Geldmittel fehlten, wandte er sich an den Beklagten, damit dieser ihm ein Darlehen vermittle. Der Kläger und seine Ehefrau erteilten dem Beklagten am 1. August 1961 eine notarielle Vollmacht, sie in allen den Umbau betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Darlehensvertrage für sie abzuschließen und das Grundstück des Klägers zu belasten.
Der Beklagte vermittelte dem Kläger und seiner.Ehefrau ein HypothekendarlÖhen.i von 45.000 DM. Darüber, ob die Darlehens summe an den Kläger weitergeleitet worden ist, besteht Streit, der Gegenstand eines besonderen beim Senat ebenfalls anhängigen Prosses ist (VII ZR 136/64).
 
Schon vor der Vermittlung des Hypothekendarlehens veranlaßte der Beklagte einen gewissen	zur
 Hergabe eines für den Klager bestimmten Darlehens von
28.000	DM.	übergab	dem Beklagten diesen Be-
trag in verschiedenen Teilzahlungen. Als Sicherheit erhielt er von dem Beklagten einen von dem Kläger akzeptierten Wechsel über 29*300 DM, den	als	Aus-
steller unterschrieb. 1.500 DM der Wechselsumme sollte
 als Entgelt für die Darlehenshingabe erhalten. Da der Kläger den Wechsel nicht einlöste, wurde er durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an LI verurteilt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe keinen Auftrag gehabt, für ihn einen Wechselkredit aufzunehmen. Die Akzeptierung des Wechsels habe er dadurch erschlichen, , daß er ihm ein verdecktes Wechselformular zur Unterschrift unterschoben habe. Von den dem Beklagten ausgehändigten
28.000	DM habe er nichts erhalten.
Er macht Schadens er sabzansprüche geltend und verlangt mit der Klage die Wechselsuinme von 29*300 DM nebst Unkosten, zusammen 32.506,53 DM.
Der Beklagte besxreitet das Vorbringen des Klägers. Er hat vorgetragen, der Kläger habe die 28.000 DK in Form von Einzelvorschüssen erhalten. Die hierfür gegebenen Einzelquittungen habe er nach der Akzeptierung des Wechsels zurückgegeben.
1
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 28.000 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Seine Revision wurde durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hiergegen legte er Einspruch in gehöriger Form und Frist ein mit dem Antrag, das Versäumnisurteil sowie die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darüber erkannt worden ist. Der Kläger beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe:
1 •) Der Beklagte hat von dem Darlehensgeber unstreitig 28.000 DM erhalten, die er gemäß § 667 BGB an den Kläger herausgugeben hat. Dabei kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf Grund der ihm erteilten Vollmacht berechtigt war, für den Kläger ein Wechseldarlehen aufzunehmen, und ob und inwieweit er den Kläger bei der Akzeptierung des Wechsels getäuscht hat; denn in jedem Fall würde sich dann unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag der gleiche Anspruch ergeben (§§ 677 oder 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB).
2.) Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, daß er dem Kläger die von	erhaltenen
28.000	DM in Einzelvorschüssen gegeben habe, als nicht erwiesen an.
 
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist nicht begründet.
a)	Zu Unrecht rügt der Beklagte die Verkennung der Bev/eislast. Die Akzeptierung eines Wechsels erbringt
- anders als bei einer Quittung - noch keinen Beweis für die Auszahlung der Wechselsumme an den Akzeptanten. Das gilt hier umsomehr, als unstreitig ist, daß den Betrag nicht unmittelbar an den Beklagten gezahlt hat.
b)	Der Beklagte rügt, daß der Kläger vom Landgericht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen worden ist und daß das Berufungsgericht diese Vernehmung seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht konnte, wie zu a) dargelegt, ohne Rechtsfehler die Akzeptierung des Wechsels als einen nicht hinreichenden Beweis für die Behauptung des Beklagten anoehen. Ein gleiches g~.li; für die Angaben des Beklagten bei seiner Part ei Vernehmung und die Zeugenaussage seiner Ehefrau. Beide waren, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht in der Lage, über Zeitpunkt und Höhe der angeblichen Einzelvorschüssc an den Kläger irgendv/elche Angaben zu machen. Vor allem hat der Beklagte, wie er selbst zugibt, über die von Lindermann vereinnahmten und angeblich an den Kläger ausbezahlten Beträge keinerlei Buchungen vorgenommen, also nicht einmal die einfachsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wie sie bei einem gewerbsmäßigen Darlehensvermittler erwartet werden kann, beachtet.
A
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Hecht die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers gern. § 448 ZPO als gegeben angesehen.
3.	) Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Behauptungen des Beklagten keinen Glauben schenkte und sie als nicht erwiesen ansah, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Seine Beweiswürdigung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
4.	) Me Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Das Versäumnisurteil ist deshalb aufrechtzuerhalten
(§ 343 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt