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BGH

Gericht: BGH

Durch Vertrag vom 16- Januar 1952 gestatteten die Beklagten der Gesellschaft & Co-, auf dem erwähn- Der Konkursverwalter erkannte nur 10.425,65 DM an, da nach seiner Auffassung die Baunebenkosten von 7.800 DM in Höhe von 5*265 DM (67,5 $>) von den Beklagten zu tragen seien und diese Forderung auf Grund der Abtretung vom 5* November 1951 dem Kläger gegen die Beklagten zustehe. Mit seiner Berufung begehrte der Kläger nunmehr Zahlung von 6,100 DM, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagten ihm diesen Betrag schulden, weiter hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihm das Ladenlokal zu den Bedingungen des Vertrages vom 16, Januar 1952 für einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu überlassen, Sr hat dazu vorgetragen, daß die Abtretung vom 5. November 1951 nicht nur den Anspruch auf Ersatz der auf die Beklagten entfallenden Baunebenkoste'-, sondern in Höhe von 9»Ö00 DM, d>ie gesamten Darlehensansprüche der Firma & Co«, aus dem Vertrag vom 16. Dazu haben sie vorgetragen, die Abtretung beziehe sich nur auf "Bereicherungsansprüohe'1 und sei deshalb bereits durch den Vertrag vom 16. Die Beklagten hätten bei Abschluß des Vertrags mit Frau Ri^P von der Abtretung auch keine Kenntnis gehabt. 1») Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch den Vertrag vom 5« November 1953 dem Kläger sämtliche Ansprüche der Firma & Co», die diese aus der Bebauung des Grundstücks erlangen würde, bis zur Höhe von 9»COO DM abgetreten worden seien, und daß diese Abtretung auch nicht durch den späteren Eintritt der Frau Ri^PP in die Rechte und Pflichten der R^p KG (als Rechtsnachfolgerin der R^p & Co») berührt worden sei, da die Beklagten, wie dös Berufungsgericht feststellt, damals bereits von der Abtretung Kenntnis gehabt hätten» Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß diese Abtretung einen Zahlungsanspruch der Firma R^P & Co« gegen die Beklagten auf Ersatz der von ihr verauslagten Baunebenkosten in Höhe von 5»265 DM umfaßt, dem Kläger ao) Die Frage, ob der Anspruch der R^P & Coi auf Nutzung des Ladens hätte abgetreten werden können und dio in diesem Zusammenhang erhobenen Rev-.sionsrügen liegen neben der Sache, denn dieser Anspruch war dem Kläger nach der für das Revisionsgericht.maßgeblichen Auslegung des Berufungsgerichts überhaupt nicht abgetreten worden, sondern nur ein Geldzahlungsanspruch, der auch nicht in einen ^,Abwohnungsanspruch,, ufogedeutet werden kann. bb) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe über den ihm abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung des Baudarlehene von 26*500 DM nicht entschieden* Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß vor Abschluß des Vertrages vom 16* Januar 1952 schon mit dem Bau des Ladens begonnen worden ist* Infolgedessen bestand bis zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Anspruch der & Co# äie Beklagten* Jene hatte also am 5* November. Eine Forderung der & Co. gegen die Beklagten auf Zahlung einer Geldsumme war also - abgesehen von dem Anspruch auf Erstattung der Baunebenkosten - überhaupt nie entstanden, konnte also auch nicht Gegenstand der Abtretung sein* Januar 1952 ein Zahlungsanspruch der Rg^ & Co* gegen die Beklagten bestanden haben sollte, so wäre dieser durch den Vez’-trag vom 16* Januar 1952 in einen - wie oben ausge-führt, nicht abgetretenen - Anspruch auf Nutzung des Ladens umgewandelt worden* Bas müßte der Kläger nach Bei diesem vom Kläger geltend gemachten Scbadensersatzanspruch handelt es sich um einen auf einen anderen Sachverhalt gegründeten neuen Anspruch, är stellt sich daher als eine Klageänderung dar und kann, da er erstmalig in der Revisions-instons erhoben v^orden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. ö) Da die Partner des Vertrages vom 16- Januar 1952 die aus dem Aufbauvertrag hervorgehende Forderung der Firma R^p & Co. in ein Darlehen umgewandelt haben (§ 607 Abs. 2 BGB), ist für die Geltendmachung von Minderungsrechten kein Raum« Es handelt sich bei den Posten 2) - 6) vielmehr um vertragliche Schadensersatzansprüche, mit denen abgerechnet werden kann- c) Der Kläger rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten von den Posten v) bis 5) höchstens nur einen auf die Firma Diese Hüge ist im wesentlichen unbegründet-Der Kläger verkennt, daß die zwischen der B^P & Co-und den Beklagten getroffene Vereinbarung vom 16-Januar 1952 über eine nur anteilsmäßige Belastung der Firma & Co- zu 32,5 # sich bloß auf die das gan- ze Haus betreffenden Baunebenkosten, nicht aber auf die Baukosten für das Erdgeschoß und die damit verbundenen Ersatzansprüche der Beklagten bezog, so daß die von dem Kläger begehrte Kürzung nur für den ersten Posten von 99,91 DM (Baugenehraigungsgebühren) gerechtfertigt istDie von dem Berufungsgericht festgestellte Gegenforderung mindert sich demnach nur um den von den Beklagten an den Baugenehxnigungskosten zu tragenden An« teil von 67,5 $ = 67,44 DM, so daß immer noch Gegenforderungen von insgesamt 5-475,31 DM verbleiben, mit denen die Beklagten gegen die Forderung des Klägers aufrechnen können- 3-) Die Forderung des Klägers von 5-265 DM ist somit durch die von dem Berufungsgericht festgestellten und zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten voll verbrauchtim Hinblick auf die Hechtskraftwirkung des § 322 ZPO fragt sich nur noch, auf welche der zur Aufrechnung gestellten Forderungen der nicht verbrauchte Überschuß von 210,31 DM entfällt- Entsprechend der von den Be-

Zitierte Normen: § 407 BGB
CoForderungFirmaBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

VII_ZR 'V./S2 Verkündet
 am 7° Oktober 1963 Jodos, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2T9s
068
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des la
W
Vianns Johann Uf strasse
 in El
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
bestehend aus; in
 die Erbengemeinschaft H
a) Frau Maria	geb.	Hi
'^^^istrasse
b) grau Paula	geh.	in
c) V/itwe Cordula BMI^PIMI gebwin Bi
 vertreten durch Oberstudienrat i-R.^tto in	FÄH^fcstrasse
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes richter Rietschel, Erbel, Dr, Vogt und Br« Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Hamm (Weetfc) vom 9« März 1962 wird zurückgewiesen«
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Am 5- November 195? vereinbarten der Kläger, Fräulein Margarete	(jetzige	Frau	und	der	Kauf-
mann mmm die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma	&	Co-, deren Zweck der
 Vertrieb von Textilien sein sollte« Zur Errichtung eines Geschäftslokals auf dem den Beklagten gehörenden Grundstück in	A^^mi^jstrasse , stellte der
 Kläger am selben Tage der Gesellschaft 15*000 DM zur Verfügung- Dazu wurde vereinbart, daß hiervon 6«000 DM eine Einlage an die Firma B^p & Co-, die restlichen 9-000 DM ein zinsloses Baudarlehen sein sollten- Zur Sicherung dieses Darlehens trat die Firma Bp® & Coin Höhe von 9*0CG DM "ihre Bereicherungeänspruehe die sie gegen die Grundstückseigentümer (Beklagte) dadurch erwirbt, daß auf diesem Grundstück das Ladenlokal der Firma	&	Co-	errichtet	wird”, an den Kläger ab-
Durch Vertrag vom 16- Januar 1952 gestatteten die Beklagten der Gesellschaft	&	Co-, auf dem erwähn-
ten Grundstück das Erdgeschoß als Ladenlokal wieder aufzubauen - Zum Ausgleich sollten die Beklagten der Gesellschaft einen Betrag von 26-500 DM als Darlehen schulden- Dieses sollte in der Weise abgetragen werden, daß die Gesellschaft von der auf 500 DM bemessenen Monatsmiete nur 75 DM zahlte und 225 DM einbehielt- Für den Fall, daß später weitere Stockwerke aufgebaut würden, sollten die jetzt schon entstehenden Baunebenkosten anteilig von den "Etagenerrichtern" zurückverlangt werden.
In dor Folgezeit errichtete die Bjfß & Co. das Ladenlokal auf dem Grundstück der Beklagten.
 
Da der Kläger und	aus	der	Gesellschaft
 ausschieden, kam es indessen nicht zur Eintragung der oHG in das Handelsregister. Dafür wurde mit Wirkung vom 1. September 1952 eine Kommanditgesellschaft Epp KG gegründet und in das Handelsregister eingetragen, deren Komplementärin Fräulein R^p (jetzt Frau	und	deren Kommanditist der Angestellte	waren.
Auf diese sind, wie jetzt unstreitig ist, die Rechte und Pflichten der Rp^ & Co. Ubergegangen. Die Rpp KG unterhielt in dem neugebauten laden ihr Geschäft.
Am 23* Juni 1953 stellte die Rpp KG den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens} am 21. Oktober 1953 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet *
Am 21. November 1953 wurde zwischen den Beklagten, Fräulein Rpp, dem Dipl. Kauf mann Schppp als Konkursverwalter der Rpp KG und der Kauffrau Rippp ein Vertrag abgeschlossen, naoh welchem Frau Rip|p im Einverständnis mit den Übrigen Beteiligten mi\. allen Rechten und Pflichten in den Vertrag vom 16. Januar 1952 eintrat.
Im Konkursverfahren hatte der Kläger eine Darlehensforderung von 15*690,65 DM (15.000 DM nebst Zinsen) angemelöet. Der Konkursverwalter erkannte nur 10.425,65 DM an, da nach seiner Auffassung die Baunebenkosten von 7.800 DM in Höhe von 5*265 DM (67,5 $>) von den Beklagten zu tragen seien und diese Forderung auf Grund der Abtretung vom 5* November 1951 dem Kläger gegen die Beklagten zustehe.
Die Beklagten haben später auf dem von der Firma R4p| & Co. errichteten ladenlokal drei weitere Stockwerke aufgobaut, die am 1. Juli 1958 bezogen wurden.
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Der Kläger bat Klage erhoben und zunächst Zahlung von 5*265 DM (von den Beklagten zu erstattender Baunebenkostenanteil) verlangt*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung begehrte der Kläger nunmehr Zahlung von 6,100 DM, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagten ihm diesen Betrag schulden, weiter hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihm das Ladenlokal zu den Bedingungen des Vertrages vom 16, Januar 1952 für einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu überlassen,
 Sr hat dazu vorgetragen, daß die Abtretung vom 5. November 1951 nicht nur den Anspruch auf Ersatz der auf die Beklagten entfallenden Baunebenkoste'-, sondern in Höhe von 9»Ö00 DM, d>ie gesamten Darlehensansprüche der Firma	&	Co«, aus dem Vertrag vom 16. Januar 1952
umfasse.
Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlußberufung mit Widerklage beantragt, festzuetellen, daß der Kläger über den einge-klagten Betrag von 6,100 DM keine Ansprüche gegen die Beklagten habe.
Dazu haben sie vorgetragen, die Abtretung beziehe sich nur auf "Bereicherungsansprüohe'1 und sei deshalb bereits durch den Vertrag vom 16. Januar 1952 gegenstandslos geworden. Die Beklagten hätten bei Abschluß des Vertrags mit Frau Ri^P von der Abtretung auch keine Kenntnis gehabt. OegenUber etwaigen Forderungen des Klägers
 
aus dor Abtretung der Baunebenkostenforderung rechneten die Beklagten vorsorglich mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 7»596>06 DM auf^
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragte
 Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückge-wieeen und der Widerklage stattgegeben«
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter« Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision» 2ur Aufrechnung erklärten sie, diese solle in der in ihrem Schriftsatz vom 31* Oktober 1961 gegebenen Reihenfolge gelten,
 Bntseheidungsgründei
I.
Die Ansprüche des Klägers:
1») Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch den Vertrag vom 5« November 1953 dem Kläger sämtliche Ansprüche der Firma	&	Co», die diese aus der
 Bebauung des Grundstücks erlangen würde, bis zur Höhe von 9»COO DM abgetreten worden seien, und daß diese Abtretung auch nicht durch den späteren Eintritt der Frau Ri^PP in die Rechte und Pflichten der R^p KG (als Rechtsnachfolgerin der R^p & Co») berührt worden sei, da die Beklagten, wie dös Berufungsgericht feststellt, damals bereits von der Abtretung Kenntnis gehabt hätten»
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß diese Abtretung einen Zahlungsanspruch der Firma R^P & Co« gegen die Beklagten auf Ersatz der von ihr verauslagten Baunebenkosten in Höhe von 5»265 DM umfaßt, dem Kläger
6 -
also - vorbehaltlich etwaiger Gegenforderungen - ein Anspruch in dieser Höhe gegen die Beklagten zusteht. Insoweit ist der Kläger auch nicht beschwert«
2.) a) Dagegen meint das Berufungsgericht, daß dem Kläger darüber hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zustehe. Die Abtretung vom 5« November 195"! könne nicht dahin verstanden werden, daß der Kläger an Stelle der R^p & Co. oder ihrer Rechtsnachfolger berechtigt sein sollte, den Laden zu den gleichen Bedingungen zu nutzen, bis ihr Darlehen ''getilgt’' sei; ein solcher Anspruch sei such ohne Mitwirkung der Beklogten nicht abtretbar.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
ao) Die Frage, ob der Anspruch der R^P & Coi auf Nutzung des Ladens hätte abgetreten werden können und dio in diesem Zusammenhang erhobenen Rev-.sionsrügen liegen neben der Sache, denn dieser Anspruch war dem Kläger nach der für das Revisionsgericht.maßgeblichen Auslegung des Berufungsgerichts überhaupt nicht abgetreten worden, sondern nur ein Geldzahlungsanspruch, der auch nicht in einen ^,Abwohnungsanspruch,, ufogedeutet werden kann. Damit erweist sich der von dem Kläger hilfs weise gestellte Anspruch auf Überlassung des Ladens für dio Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten schon deshalb als unbegründet.
Übrigens mit dem Recht monatlich 225 enpfUngers zu
 könnte der Nutzungsanspruch der Rass & Co. der Einbehaltung eines Mietanteils von D1»I auch nicht in der Person des Abtretungs einen Zahlungsanspruch werden. Das ver-
 
bietet sich nach § 399 BGB, wonach die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung nicht verändert, insbesondere nicht verschlechtert werden kann»
bb) Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe über den ihm abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung des Baudarlehene von 26*500 DM nicht entschieden*
Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß vor Abschluß des Vertrages vom 16* Januar 1952 schon mit dem Bau des Ladens begonnen worden ist* Infolgedessen bestand bis zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Anspruch der	&	Co#	äie Beklagten* Jene hatte
 also am 5* November. 1951 dem Kläger nur eine künftige Forderung gegen die Beklagten abgetreten, nämlich die Forderung, wie sie dann mit dem Vertrag vom 16. Januar 1952 entstanden ist. Biese war aber, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, von vornherein nicht auf Rückzahlung, sondern auf "Abwohnung" des Darlehens in der vereinbarten Form einer /^Einbehaltung der Miete in Höhe von 225 DM monatlich gerichtet. Eine Forderung der	&	Co.	gegen	die	Beklagten	auf	Zahlung	einer
 Geldsumme war also - abgesehen von dem Anspruch auf Erstattung der Baunebenkosten - überhaupt nie entstanden, konnte also auch nicht Gegenstand der Abtretung sein*
Aber selbst wenn vor dem 16. Januar 1952 ein Zahlungsanspruch der Rg^ & Co* gegen die Beklagten bestanden haben sollte, so wäre dieser durch den Vez’-trag vom 16* Januar 1952 in einen - wie oben ausge-führt, nicht abgetretenen - Anspruch auf Nutzung des Ladens umgewandelt worden* Bas müßte der Kläger nach
- a -
§ 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lasssni daß die Beklagten am 16. Januar 1952 von der Abtretung an ihn schon Kenntnis hatten, hat er selbst nicht behauptet«
c) Der Kläger meint nun, es sei nach den Ausführungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß er gegen die R^p & Co. und die R^^ KG einen Anspruch auf Untervermietung des Ladens an ihn gehabt habe, und daß die Beklagte dadurch, daß sie am 21. November 1953 den Laden an Frau Ri^|p vermietet hat, diesen Anspruch "zerstört” habe und deshalb dem Kläger zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht das übersehen habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Bei diesem vom Kläger geltend gemachten Scbadensersatzanspruch handelt es sich um einen auf einen anderen Sachverhalt gegründeten neuen Anspruch, är stellt sich daher als eine Klageänderung dar und kann, da er erstmalig in der Revisions-instons erhoben v^orden ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf die rechtlichen Bedenken, die gegen diesen Anspruch bestehen, ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen o
IX.
Die Gegenforderungen der .Beklagten:
I.) Das Berufungsgericht stellt folgende Gegenforderung der Beklagten fest, die sie dem Kläger gegenüber zur Aufrechnung bringen können:
9 -
1o Baugenehmigungsgebühren 2. Minderwert^der eingebauten Heizung 3- Aufwendungen der Beklagten für den Kellerfußboden 4» Aufwendungen für den Rapputz 5o Sehre inerarbeiten für die Haustüre
6, Ersatz für verkauften Schrott
99*9? DM 1.000,— DM
1 „098,46 DM 546,38 DM 398,-— m
3-142,75 DM 2o400,— DM
5-542,75 DK.
Ob diese Forderungen zu 3} - 5) noehr höher sind, hat das Berufungsgericht offengelBssen-
Da diese Gegenforderungen die dem Kläger zustehende Forderung auf Ersatz von Baunebenkosten in Hohe von 5-265,— DM übersteigen, hat das Berufungsgericht die Klage angewiesen-
2.) Die hiergegen gerichteten Revisioneangriffe des Klägers sind nicht begründet-
ö) Da die Partner des Vertrages vom 16- Januar 1952 die aus dem Aufbauvertrag hervorgehende Forderung der Firma R^p & Co. in ein Darlehen umgewandelt haben (§ 607 Abs. 2 BGB), ist für die Geltendmachung von Minderungsrechten kein Raum« Es handelt sich bei den Posten 2) - 6) vielmehr um vertragliche Schadensersatzansprüche, mit denen abgerechnet werden kann-
b) Die wegen des Postens 6) in Hohe von 2„4ÖÖ DM in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - Rügen des Klägers sind verfahrensrechtlicher Art- Da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden sind, können sie schon deshalb nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZP0)„
c) Der Kläger rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten von den Posten v) bis 5) höchstens nur einen auf die Firma
& Co. entfallenden Anteil von 32,5 somit nur 1,021,39 + 2.400,— DM *■ 3-421,39 DM absetzen könnten.
Diese Hüge ist im wesentlichen unbegründet-Der Kläger verkennt, daß die zwischen der B^P & Co-und den Beklagten getroffene Vereinbarung vom 16-Januar 1952 über eine nur anteilsmäßige Belastung der Firma	&	Co-	zu	32,5 # sich bloß auf die das gan-
ze Haus betreffenden Baunebenkosten, nicht aber auf die Baukosten für das Erdgeschoß und die damit verbundenen Ersatzansprüche der Beklagten bezog, so daß die von dem Kläger begehrte Kürzung nur für den ersten Posten von 99,91 DM (Baugenehraigungsgebühren) gerechtfertigt istDie von dem Berufungsgericht festgestellte Gegenforderung mindert sich demnach nur um den von den Beklagten an den Baugenehxnigungskosten zu tragenden An« teil von 67,5 $ = 67,44 DM, so daß immer noch Gegenforderungen von insgesamt 5-475,31 DM verbleiben, mit denen die Beklagten gegen die Forderung des Klägers aufrechnen können-
3-) Die Forderung des Klägers von 5-265 DM ist somit durch die von dem Berufungsgericht festgestellten und zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten voll verbrauchtim Hinblick auf die Hechtskraftwirkung des § 322 ZPO fragt sich nur noch, auf welche der zur Aufrechnung gestellten Forderungen der nicht verbrauchte Überschuß von 210,31 DM entfällt- Entsprechend der von den Be-
klagten nunmehr angegebenen Reihenfolge ist das die zuletzt gemachte Forderung von 2,400 DM, so daß Uber diese nur in Höhe von 2*189,69 DM rechtskräftig entschieden worden ist«
III.
det
 Die Revision des Klägers ist somit als unbegrün zurückzuweisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Dr» Vogt Dr* Pinke