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BGH · VII ZR 151/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 151/60

des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* April I960 insoweit aufgehoben, al^ der Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.483,26 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 3/4 zu tragen, die Entscheidung über das restliche Viertel bleibt dom Berufungsgericht Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Teilurteil u.a. die Berufung des Beklagten insoweit zurückge-wiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 8,692,26 DM nebst 6 # Zinsen ab 26. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele der Klagabweisung, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Revision trägt vors Das Bauvorhaben habe zu dem sozialen Wohnungsbau im Sinne des 1. 1) Daran ist soviel richtig, daß nach der Verordnung Pr Nr. 66/50 vom 13« Oktober 1950 die Entgelte der Gebühren-Ordnung für Architekten Höchstpreise darstellen, die nicht überschritten werden dürfen (vgl. b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß dem Beklagten für den Wiederaufbau seines Hauses ein Darlehen aus Mitteln des Lastenausgleichs gemäß § 254 LAG bewilligt worden ist, den Schluß ziehen müssen, es handle sich um sozialen Wohnungsbau und es sei daher die Bauklasse VII anzuwenden» d) Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es hätte nach § 139 ZPO auf klären müssen, ob die Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus gegeben gewesen seien» Es durfte vielmehr davon ausgehen,, der Bau sei frei finanziert, da der durch einen Anwalt vertretene Beklagte nichts Gegenteiliges vorgetragen hatte. Bas Berufungsgericht fährt aus: Ber Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger seine sich aus der fi-nanztechniseihen Betreuung ergebenden Vertragspflichten verletzt und dem Beklagten dadurch Schaden zugefügt hätte. Für die Vermietung des Ladens habe der Beklagte selber sorgen müssen; er könne daher vom Kläger wegen verspäteter Vermietung keinen Schadensersatz verlangen. 1) Dieses Vorbringen der Revision könnte dahin verstanden werden, daß der Beklagte gegen die Forderung des Klägers mit Schadensersatzgegenforderungen aufrechnen wolle, t Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. In den Vorinstanzen hat er keine Aufrechnung erklärt sondern am Schluß der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, er bestreite die Fordei’ung des Klägers bezüglich des Bestes nicht endgültig, sondern nur als zur Zeit noch nicht fällig, weil der Kläger sich gefallen lassen müsse, sein Geld erst so zu erhalten, wie es bei einer ordnungsmäßigen Finanzierung eingegangen wäre. Das schließt die Annahme einer Aufrechnungserklärung in den Tatsacheninstanzen aus und zeigt überdies, daß der Beklagte selbst nicht der Auffassung war, die von ihm behauptete oben genannte Minderoder Schlechtleistung des Klägers bei der finanztechnischen Betreuung mit der Vermietung des Ladens könne zu einer Herabsetzung seines Gebührenanspruchs führen. 3) Nach dem Vorgesagten kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf an, ob der Kläger seine Pflicht zur Finanzierung des Baus und zur Vermietung des Ladens voll erfüllt hat. Ber Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er, wenn der Kläger in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung und Beinern Finanzierungsplan sogleich die richtigen Zahlen angegeben hätte, den Bau billiger hätte erstellen können. 1) Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger brauche sioh die .vom Beklagten an den Hypothekenvermittler ZfHBH gezahlten 2»209 DM nicht auf sein Honorar anreohnen zu lassen» Ein Architekt ziehe, auch wenn er die "finanztechnische Betreuung" übernommen habe, zur Beschaffung der großen Baugeldhypotheken, insbesondere wenn die Gelder von einem auswärtigen Kreditinstitut gegeben werden sollten, häufig einen Makler zu» Zudem habe der Beklagte sich offenbar aus freien Stücken zur Einschaltung des Zachäus entschlossen» Er habe die Verhandlungen mit Zachäus überwiegend selbst geführt und sich selbst zur Zahlung der Provision diesem gegenüber verpflichtet. fungsgericht habe Übersehen, daß die Beschaffung der Hypothekengelder nach dem Vertrage ausschließlich Sache des Klägers gewesen sei. Der Kläger hatte nach dem Vertrage der Parteien "die Finanzierungsarbeiten", "einbegriffen die gesamte finanz-technische Betreuung für das Bauwerk" übernommen« Br sollte dafür 2 i* der zur Baufinanzierung angeschafften Gelder erhalten« Angesichts dieses Wortlauts des Vertrages bedurfte die Auffassung des Berufungsgerichts näherer Begründung, der Kläger könne auch bei den beiden Hypotheken der Pfälzischen Hypothekenbank in Höhe von insgesamt 100«000 DM die vertragliche Provision von 2 # beanspruchen, obwohl ihm allein die Beschaffung dieser Hypotheken gerade nicht ge-lungen war« Bas Berufungsgericht hat sich nicht mit der unter den gegebenen Umständen naheliegenden Möglichkeit befaßt (§ 286 ZPO), daß dem Kläger nach dem erklärten Vertragswillen der Parteien die 2 $6-ige Provision - jedenfalls in vollem Umfange - nur dann zusteht * wenn er allein« ohne Zuziehung eines weiteren Vermittlers« die betreffenden Baugelder "anschaffte" (vgl« auch das Urteil des Senats vom 2« November 1961 VII ZH 116/60, das einen insoweit ähnlichen Pall betrifft)« PUr eine solche Auslegung spricht, daß nach dem Vertrag der Parteien der Kläger nicht als bloßer Mäkler eingeschaltet war, sondern sich verpflichtet hatte, die "gesamte finanztechnische Betreuung" durchzuführen. Diese Erwägung mag das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung veranlaßt haben« Es hat aber nicht erörtert und daher möglicherweise übersehen, daß sich die Rechtsstellung des Klägers hier grundlegend von der eines bloßen Mäklers unterscheidet.« Es erscheint auch wenig sinnvoll, daß es dem, der gegen Entgelt die genannte Finanzierung eines Baus übernommen hat, gestattet sein sollte, zu Lasten des Bauherrn nach Belieben weitere Mäkler einzuschalten, ohne daß sein Vergji-tungsanspruch dadurch berührt würde* Bas würde für den Bauherrn oft zu einer nicht voraussehbaren und unzu demutbaren Mehrbelastung führen* 4) Bas Berufungsurteil kann aus diesem Grunde in Höhe von 2,209 BM (Sonderhonorar Zachäus) nebst Zinsen keinen Bestand haben, Bas Eevisionsgericht ist nicht in der Lage, zu diesem Funkt abschließend selbst zu entscheiden, Benn es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die letztlich dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO
BasBMBerufungsgerichtBetreuungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 151/60
Verkündet am 7. Dezember 1961 WoitScheck7 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der GeschüftsateIle
2211 016
± m warnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rentners Karl G	in	DflHHHHtraße
 Nr. m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Wolfgang B str. Nr.fll
 in Hl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7«. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-urtej.1 des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* April I960 insoweit aufgehoben, al^ der Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.483,26 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 3/4 zu tragen, die Entscheidung über das restliche Viertel bleibt dom Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 9. Mai 1954 schloß der Beklagte über den Wiederaufbau seines kriegszerstörten Geschäftsund Wohnhauses in H0BHB, BflHHIstr. O einen Vertrag mit dem Kläger. Danach übernahm dieser die Fertigung des Vorentwurfs, der Bauvorlagen, der Massen- und Kostenbrechnung, der Ausführungszeichnungen, ferner die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung, die Bauführung, die statische. Berechnung, sowie die Finanzierungsarbeiten einschließlich der gesamten finanztechnisohen Betreuung des Bauwerks. Als Vergütung sollte er erhalten: Architektengebühren und Gebühren für Bauführung gemäß der Gebührenordnung für Architekten (GÖA 1950), Gebühren für statische Berechnungen gemäß der Gebührenordnung für Ingenieure, ferner 2 # der zur Baufinanzierung angeschafften Gelder.
In der Folge führte der Kläger den Wiederaufbau im Namen des. Beklagten durch.
Mit der Klage hat er von dem Beklagten 12.172,69 DM
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nebst Zinsen als seine restlichen Gebühren und Auslagen gefordert.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er hat u.a. vorgetragehs Der Kläger habe seine Ver-tragspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. Er habe den Bau nur Mangelhaft finanziell«betreut. Mit den von ihm beschafften Mitteln hätten nicht alle Kosten des Wiederaufbaus gedeckt werden können, insbesondere nicht sein eigenes Honorar. Deshalb sei dieses noch nicht fällig. Er habe es weiter verschuldet, daß der Laden, weil zu groß, erst spät und nur ohne Baukostenzuschuß habe vermietet werden können. Er müsse sich ferner die vom Beklagten an den Vermittler
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gezahlten 2.209 DM (2 Provision der von der Pfälzischen Hypothekenbank gegebenen Hypotheken von insgesamt 100.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen des ZflHM) auf sein Honorar anrechnen lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten in voller Höhe verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Teilurteil u.a. die Berufung des Beklagten insoweit zurückge-wiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 8,692,26 DM nebst 6 # Zinsen ab 26. April 1957 verurteilt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele der Klagabweisung, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Ent scheidungsaründes
I.
Die Revision trägt vors Das Bauvorhaben habe zu dem sozialen Wohnungsbau im Sinne des 1. Wohnungsbaugesetzes gehört. Deswegen habe der Kläger seiner Uebührenberechnung die damals für solche Bauten geltende Bauklasse VII zu Grunde legen müssen. Die abweichende vertragliche Vereinbarung der Bauklasse III könne daran nichts ändern, da es sioh um gesetzliche Höchstpreise handele. «
1)	Daran ist soviel richtig, daß nach der Verordnung Pr Nr. 66/50 vom 13« Oktober 1950 die Entgelte der Gebühren-Ordnung für Architekten Höchstpreise darstellen, die nicht überschritten werden dürfen (vgl. die Urteile des Senats vom 2. Oktober 1961 VII ZR 192/60 und vom 2. November 1961
VII ZR 116/60)o Die Verordnung Pr Nr. 13/58 vom 11 . November 1958, durch welche die Bauklasse VII wieder abgeschafft worden ist, kommt im vorliegenden Pall zeitlich nicht in Betracht (vgl* § 3 der Verordnung)»
2)	Trotzdem ist die Rüge nicht begründet.
a)	Die Behauptung, das Bauvorhaben habe "zu dem sozialen Wohnungsbau im Sinne des 1. Wohnungsbaugesetzes" gehört, ist neu. Der Kläger kann mit ihr in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. Dem Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen war diese Behauptung nicht zu entnehmen.
Im Gegenteil, der Kläger hatte (Seite 1 der Anlage zu dem Schriftsatz vom 16. September 1957) unwidersprochen vorgetragen, auf Wunsch des Beklagten sei eine Pinanzierung mit öffentlichen Mitteln unterblieben.
b)	Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß dem Beklagten für den Wiederaufbau seines Hauses ein Darlehen aus Mitteln des Lastenausgleichs gemäß § 254 LAG bewilligt worden ist, den Schluß ziehen müssen, es handle sich um sozialen Wohnungsbau und es sei daher die Bauklasse VII anzuwenden»
Nach § 7 GOA in der hier maßgebenden Passung fallen unter die Bauklasse VII "Wohnbauten des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus im Sinne des 1. Wohnuhgsbäuge setze s", also nur solche Wohnbauten, welche durch "öffent liehe Mittel" im Sinne des genannten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind (vgl. Roth-Gaber, GOA 1959 S. 261). Darlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 LAG gehören aber nicht zu den "öffentlichen Mitteln" im Sinne des 1. Wohnungsbaugesetzes (§ 3 Abs. 2 dieses Gesetzes idp vom 25» August 1953)
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c)	Es trifft auch nicht zu, daß praktisch nahezu alle Mietwohnungsbauten der Jahre 1954 bis 1956 alle Merkmale des § 1 des 1» Wohnungsbaugesetzes aufgewiesen hätten, wie die Revision meint.
d)	Bei dieser Sachlage kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es hätte nach § 139 ZPO auf klären müssen, ob die Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus gegeben gewesen seien» Es durfte vielmehr davon ausgehen,, der Bau sei frei finanziert, da der durch einen Anwalt vertretene Beklagte nichts Gegenteiliges vorgetragen hatte.
II.
Bas Berufungsgericht fährt aus: Ber Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger seine sich aus der fi-nanztechniseihen Betreuung ergebenden Vertragspflichten verletzt und dem Beklagten dadurch Schaden zugefügt hätte.
Für die Vermietung des Ladens habe der Beklagte selber sorgen müssen; er könne daher vom Kläger wegen verspäteter Vermietung keinen Schadensersatz verlangen.
Bie Revision bringt demgegenüber vor: Die vom Kläger im Bezember 1954 erstellte Wirtschaftliohkeitsbereohnung sei lückenhaft gewesen. Sie habe den zur Ablösung der Grund Schuld der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Renten anstalt in Zürich erforderlichen Betrag um 6.000 BM und die Bauneben- soVi-ie Finanzierungskosten um mindestens 7.630 BM zu niedrig ausgewiesen. Weiter sei das im Finanzierungsplan des Klägers vorgesehene Mieterdarlehen von 6.000 BM für den Laden ausgeblieben. Um.diese 6.000 BM Mieterdarlehen und die genannten 7.630 BM sei der Beklagte geschädigt. Außerdem müsse der Kläger dem Beklagten den durch die späte Vermietung des LadenB eingetretenen Mietausfall (1.500 BM) ersetzen.
1)	Dieses Vorbringen der Revision könnte dahin verstanden werden, daß der Beklagte gegen die Forderung des Klägers mit Schadensersatzgegenforderungen aufrechnen wolle, t Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden. In den Vorinstanzen hat er keine Aufrechnung erklärt sondern am Schluß der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, er bestreite die Fordei’ung des Klägers bezüglich des Bestes nicht endgültig, sondern nur als zur Zeit noch nicht fällig, weil der Kläger sich gefallen lassen müsse, sein Geld erst so zu erhalten, wie es bei einer ordnungsmäßigen Finanzierung eingegangen wäre. Das schließt die Annahme einer Aufrechnungserklärung in den Tatsacheninstanzen aus und zeigt überdies, daß der Beklagte selbst nicht der Auffassung war, die von ihm behauptete oben genannte Minderoder Schlechtleistung des Klägers bei der finanztechnischen Betreuung mit der Vermietung des Ladens könne zu einer Herabsetzung seines Gebührenanspruchs führen.
2)	Es kann dahinstehen, ob der Beklagte ursprünglich
 ein Zurückbehaltungsrecht deswegen hatte, weil der Kläger nach der Behauptung des Beklagten seine Vertragspflicht zur Finanzierung des Baus und zur Vermietung des Ladens nicht vollständig erfüllt hatV Denn ein solches Zurückbehaltungsrecht darf nicht dazu führen, den Anspruch des Klägers ai^dijMDa^	zu	vereiteln.	Es	entfällt
 daher npch einer angemessenen Zeit (§ 242 BGB).
Unstreitig stand das Haus bei Klageerhebung im Mai 1957 schon “seit langem fix und fertig11. Dann aber konnte der Beklagte sich schon bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr darauf berufen, der Vergütungsänspruch des Klägers sei noch nicht fällig. Vielmehr war der Anspruch am 26. April 1957, dem Zeitpunkt, von dem ab das Berufungsgericht Zinsen zuerkannt hat, bereits fällig.
 
Schon deshalb hat das Berufungsgericht nicht gegen § 159 ZPO verstoßen, wenn es die Höhe der Baunebenkosten nicht näher aufgeklärt hat«
3)	Nach dem Vorgesagten kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf an, ob der Kläger seine Pflicht zur Finanzierung des Baus und zur Vermietung des Ladens voll erfüllt hat. Nur folgendes sei hierzu noch bemerkt %
a)	Bern Kläger ist nach der Sachlage nicht vorzuwerfen, daß er die Ablösungssumme für die oben genannte Schweizer Grundsohuld in der Wirtschaftlichkeitsberechnung um 6«OOO DM zu niedrig angegeben hat. Er konnte im Dezember 1934 ohne Verschulden davon ausgehen, daß die ^rundschuldgläubigerin mit 14.000 DM Ablösung zufrieden sein werde. Mit ihrer Forderung von 20.000 DM ist sie erst im Jahre 1955 hervorgetreten, wie der von Zachäus überreichte Schriftwechsel ergibt .
b)	Bas Bauvorhaben ist durchgeführt worden. Es ist nicht etwa daÄh gescheitert, daß der Kläger die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten anfänglich zu niedrig veranschlagt hatte. Ber Beklagte hat nicht vorgetragen, daß er, wenn der Kläger in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung und Beinern Finanzierungsplan sogleich die richtigen Zahlen angegeben hätte, den Bau billiger hätte erstellen können. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt., Ber Beklagte hätte also in solchem Falle die gleichen Baukosten aufzuwenden gehabt. Er hat nicht behauptet, daß er dann von dem Bauvorhaben ganz Abstand genommen hätte und dabei besser gefahren wäre. Das ist nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmeno
 
c)	Der Beklagte stellt in der Revisionsbegründung erstmalig im einzelnen die Funkte dar«, in denen er die Finanzierungstätigkeit des Klägers beanstandet; Diese Darstellung ist neu» Der Beklagte kann mit ihr in dieser Instanz nicht mehr gehört werden» § 139 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht verletzt»
III.
1)	Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger brauche sioh die .vom Beklagten an den Hypothekenvermittler ZfHBH gezahlten 2»209 DM nicht auf sein Honorar anreohnen zu lassen» Ein Architekt ziehe, auch wenn er die "finanztechnische Betreuung" übernommen habe, zur Beschaffung der großen Baugeldhypotheken, insbesondere wenn die Gelder von einem auswärtigen Kreditinstitut gegeben werden sollten, häufig einen Makler zu» Zudem habe der Beklagte sich offenbar aus freien Stücken zur Einschaltung des Zachäus entschlossen» Er habe die Verhandlungen mit Zachäus überwiegend selbst geführt und sich selbst zur Zahlung der Provision diesem gegenüber verpflichtet. Daneben habe ZflBDaber auch mit dem Kläger verhandelt, so daß r-iM> dieser ersichtlich ebenfalls zur Beschaffung der Hypothek und zur Regelung der anderen Finanzierungsfragen, u.a.
der Frage der Ablösung der Schweizer Grundschuld, beigetragen und dadurch seinerseits die mit dem Beklagten vereinbarte Tätigkeitsgebühr verdient habe.
•
2)	Die Revision macht demgegenüber geltend, das Beru-
fungsgericht habe Übersehen, daß die Beschaffung der Hypothekengelder nach dem Vertrage ausschließlich Sache des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe ZiHBpim Einverständnis und auf Veranlassung des Klägers eingeschaltet. Da	eine	dem Kläger obliegende Aufgabe
 erfüllt habe, fielen dem Kläger auch die dem Beklagten durch die Zuziehung des Z^HM entstandenen Aufwendungen zur Last.
 
3)	Die RUge ist begründet«
Der Kläger hatte nach dem Vertrage der Parteien "die Finanzierungsarbeiten", "einbegriffen die gesamte finanz-technische Betreuung für das Bauwerk" übernommen« Br sollte dafür 2 i* der zur Baufinanzierung angeschafften Gelder erhalten« Angesichts dieses Wortlauts des Vertrages bedurfte die Auffassung des Berufungsgerichts näherer Begründung, der Kläger könne auch bei den beiden Hypotheken der Pfälzischen Hypothekenbank in Höhe von insgesamt 100«000 DM die vertragliche Provision von 2 # beanspruchen, obwohl ihm allein die Beschaffung dieser Hypotheken gerade nicht ge-lungen war« Bas Berufungsgericht hat sich nicht mit der unter den gegebenen Umständen naheliegenden Möglichkeit befaßt (§ 286 ZPO), daß dem Kläger nach dem erklärten Vertragswillen der Parteien die 2 $6-ige Provision - jedenfalls in vollem Umfange - nur dann zusteht * wenn er allein« ohne Zuziehung eines weiteren Vermittlers« die betreffenden Baugelder "anschaffte" (vgl« auch das Urteil des Senats vom 2« November 1961 VII ZH 116/60, das einen insoweit ähnlichen Pall betrifft)«
PUr eine solche Auslegung spricht, daß nach dem Vertrag der Parteien der Kläger nicht als bloßer Mäkler eingeschaltet war, sondern sich verpflichtet hatte, die "gesamte finanztechnische Betreuung" durchzuführen. Mehrere Mäkler, die zu dem Zustandekommen eines Vertrages ursächlich beigetragen haben, werden allerdings normalerweise jeder für sich Mäklerprovision beanspruchen können. Diese Erwägung mag das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung veranlaßt haben« Es hat aber nicht erörtert und daher möglicherweise übersehen, daß sich die Rechtsstellung des Klägers hier grundlegend von der eines bloßen Mäklers unterscheidet.«
Es erscheint auch wenig sinnvoll, daß es dem, der gegen Entgelt die genannte Finanzierung eines Baus übernommen hat, gestattet sein sollte, zu Lasten des Bauherrn nach Belieben weitere Mäkler einzuschalten, ohne daß sein Vergji-tungsanspruch dadurch berührt würde* Bas würde für den Bauherrn oft zu einer nicht voraussehbaren und unzu demutbaren Mehrbelastung führen*
4)	Bas Berufungsurteil kann aus diesem Grunde in Höhe von 2,209 BM (Sonderhonorar Zachäus) nebst Zinsen keinen Bestand haben, Bas Eevisionsgericht ist nicht in der Lage, zu diesem Funkt abschließend selbst zu entscheiden, Benn es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die letztlich dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß.
Bie Sache ist daher in diesem Umfange an das Berufungsge-i?i»e:ht4^	•	Im	übrigen	ist	der	Revision	der
 Erfolg zu versagen. Insoweit kann bereits über die Kosten der Revision entschieden werden (§ 97 ZPO),
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel
Br, Vogt