März 1956 teilte die Konzertdirektion WppP) der Beklagten mit, der Kläger wolle das Programm umstellen und zur Ehrung des verstorbenen Professors RaHP ein Ricercare von Bach spielen, für den Cembalopart sei Professor PipHfe vorgesehen» 1.1) Bas Berufungsgericht führt aus, die Mitwirkung des Professors RaHDbei dem vorgesehenen Konzert sei von einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Bedeutung gewesen. Das sei unter anderem daraus zu entnehmen, daß es bei der Mitwirkung von Professor Ra-dann noch verblieben sei, als sich ergeben habe, daß er nicht,wie ursprünglich vorgesehen, Orgel, sondern Cembalo spielen werde. Vielmehr war für das Berufungsgericht maßgebend, welche Bedeutung der Mitwirkung des Professors Rs^^) nach dem Vertrag der Parteien zukam. auch dann noch beharrte, als sich ihr ursprünglicher Wunsch«, Professor Rapp^fur ei» Konzert auf ihrer neuen Orgel zu gewinnen, nicht erfüllen ließe Die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung, die Teilnahme von Professor Rsei nach dem Vertragsinhalt so wesentlich gewesen, daß die Beklagte auf das Ersatzangebot der Mitwirkung von Professor Pi|HD nicht einzugehen brauchte, bindet das Revisionsgericht. Bas Berufungsgericht hätte für seine Auffassung auch noch anführen können, daß nach dem Vertrag die für das Konzert vorgesehenen Künstler vorher nicht in Remscheid auftreten durften und daß Professor FiPHP^ wie die Beklagte ohne Widerspruch vorgetragen hat, schon oft in Remscheid aufgetreten war und kurz nach dem für das Konzert festgelegten Termin wieder bei den Burgserenaden auftreten und zu dem Teil dieselben Werke aufführen wollte, die im Programm des Konzerts vom 9« April 1956 vorgesehen waren. Ba das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung daraus gefolgert hat, daß die Mitwirkung von Professor RaBHlnach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien entscheidende Bedeutung hatte, kam es auf die Erhebung des vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweises nicht an. Mit der Erhebung dieses Beweises hätte allenfalls festgestellt werden können, ob nach allgemeinen, objektiven Gesichtspunkten ein Konzert mit Professor PiflHBl einem Konzert mit Professor RaflU gleichwertig, aber nicht, ob die Gleichwertigkeit nach dem von den Parteien gewollten und erklärten Vertragsinhalt gegeben ist. mit einem Konzert gedient war, hei dem auch Professor RaB^mit-wirkte c Wenn dem so war, hat in der Tat sein Tod das ganze Vertragsverhältnis hinfällig gemacht, ohne Rücksicht darauf, daß die vorgesehene Aufführung, soweit es sich um den vom Kläger und seinem Orchester zu bestreitenden Teil des Konzerts handelte, nöch möglich war (vgl, RGZ HO, 378, 383? 4) Pie Erfüllung des Vertrages wurde nach seinem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt schon durch den Tod des Professors Ra^pund nicht erst durch die am 17- März 1956 von der Beklagten erklärte Ablehnung des Ersatzangebots unmöglich» Beshalb kann die Revision kei-nen Erfolg damit haben, daß sie diese Erklärung der Beklagten als ein von dieser verschuldetes Herbeiführen der Unmöglichkeit werten will, welches dem Kläger Ansprüche aus § 324 BGB gebe- II» Hach der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie erst am 17» läärz 1956 dem Kläger mitgeteilt hat, sie betrachte das Konzert als hinfällig. Das Berufungsgericht habe Schadensersatzansprüche mit der Begründung verneint, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus an den Kläger heranzutreten, sie habe vielmehr dessen Abänderungswünsche ab-warten können. Das widerspreche der vorher geäußerten Meinung des Berufungsgerichts, Professor RsfHP sei unersetzbar gewesen und die Beklagte habe zu Recht irgendwelche Änderungsvorschläge hinsichtlich der Person des Solisten ablehnen können. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte durch den Tod des Professors von ih- ren vertraglichen Verpflichtungen frei geworden ist und daß auch der Kläger sich sagen mußte, das Konzert, wie es vorgesehen war, sei hinfällig. Der Vertrag war nach Ansicht des Berufungsgerichts hinfällig, und das Berufungsgericht spricht nicht von Wünschen auf Abänderung einer bestehenden Verpflichtung, wie die Revision es darstellt, sondern von dem Versuch des Klägers, eine neue Vereinbarung herbeizuführen. Eine Pflicht der Beklagten, sogleich nach dem Bekanntwer-% den des Todes des Professors RaflBvon sich aus den Kläger darauf hinzuweisen, daß sie auf eine Konzertveranstalt tung ohne Professor Ra(^| keinen Wert lege, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneinen; denn nach seiner Auslegung des Vertrages mußte auch der Kläger davon ausgehen, daß das geplante Konzert hinfällig war. Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Kläger für verpflichtet, zu klären, ob das Konzert unter Mitwirkung eines anderen Solisten stattfinden sollte; die Beklagte dagegen genügte ihrer Aufklärungen pflicht damit, daß sie sofort widersprach, als sie am 16c März 1956 erfuhr, der Kläger wolle das Konzert unter Mitwirkung von Professor Pi^BBl keibehalten« ])as Berufungsgericht legt noch dar, daß die Beklagte vorhergehende Schreiben des Klägers an die Konzertdirektion, die sich mit einem Ersatz für Professor RaJ^ befaßten, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche?
VII ZR 131/57
Verkündet am 19* Mai 1958 WoitSchecks
2333 009
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Professors Wilhelm
Obb * ,
Klägersy Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
die Stadt Remscheid, vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br, flHHP
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br«. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 7. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
gegen
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu
tragen
♦
Von Hechts wegen
£ {*
Tatbestands
Der Kläger vereinbarte durch Vermittlung der Konzert-
führung eines Konzertes in Remscheid., das am 9-» April 1956 stattfinden sollte. Bei dem Konzert sollten der Kläger mit seinem Kammerorchester und Professor Günter Ra^p^an der Orgel mitwirken. Xie Konzertdirektion stellte Uber die getroffene Vereinbarung einen AbSchlußschein aus, den die Parteien unterschrieben. Der Abschlußschein enthält die Vereinbarung, daß die vermittelten Künstler vor dem Konzerttermin nicht in Remscheid auftreten dürften.
Bei späteren Verhandlungen einigten sich die Parteien dahin, daß Professor Rap^Cembalo statt Orgel spielen sollte.
Im Februar 1956 erkrankte Professor RaflUschwer.
Der Kläger teilte am 24. Februar 1956 der Konzertdirektion mit, er werde sich um einen würdigen Ersatz für Professor Rapp bemühen. Ende Februar 1956 starb Professor RaSP»
Am 16. März 1956 teilte die Konzertdirektion WppP) der Beklagten mit, der Kläger wolle das Programm umstellen und zur Ehrung des verstorbenen Professors RaHP ein Ricercare von Bach spielen, für den Cembalopart sei Professor PipHfe vorgesehen»
Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 17. Marz 1956, in dem es unter anderem heißts
f,Aber durch den bedauerlichen Tod von Prof. Rappp
kann ich nun wirklich nicht als Ersatz den von mir
sehr verehrten Herrn Prof. Pi anerkennen, da
direktion Wppp^in
unit der Beklagten die Auf-
Herr Prof* ständiger Gast bei uns in
Remscheid ist« zu demal noch vor kurzem erst die chromatische Phantasie und Fuge für Cembalo gespielt hat und jetzt im Juni bei den Burgse-renaden das Cembalokonzert E-dur und das 5« Bran-denburgische Konzert spielen wird.
Ich bitte Sie um Verständnis, aber unter den veränderten Vertragsbedingungen muß ich das vereinbarte Konzert als hinfällig betrachten.”
Bas Konzert fand nicht statt.
Ber Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm das vereinbarte Konzerthonorar. Er habe mit Professor PiUB einen vollwertigen Ersatz für Professor RaflHI angeboten. Bie Beklagte habe dieses Angebot sowie sein weiteres Angebot der Mitwirkung des Thomasorganisten Kästner zu Unrecht abgelehnt. Jedenfalls hätte die Beklagte das Konzert so rechtzeitig absagen müssen, daß er für den 9o April 1956 noch die Aufführung eines anderen Konzertes hätte vereinbaren können.
Ber Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.950 BM nebst Zinsen zu verurteilen«
Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie macht geltend, die Mitwirkung von Professor RaflP^sei von wesentlicher und entscheidender Bedeutung für den Vertragsabschluß gewesen. Burch seinen Tod sei die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden.
Ber Kläger ist in den Vorinstanzen mit der Klage abgewiesen worden»
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Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
£ntscheidungsgründei
1.1) Bas Berufungsgericht führt aus, die Mitwirkung des Professors RaHDbei dem vorgesehenen Konzert sei von einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Bedeutung gewesen. Die Beklagte habe erkennbar auf seine Teilnahme entscheidenden Wert gelegt. Das sei unter anderem daraus zu entnehmen, daß es bei der Mitwirkung von Professor Ra-dann noch verblieben sei, als sich ergeben habe, daß er nicht,wie ursprünglich vorgesehen, Orgel, sondern Cembalo spielen werde.
Durch den Tod des Professors Ra^p sei dem Kläger die Erfüllung des Vertrages in der vereinbarten Weise unmöglich geworden.
Deshalb brauche die Beklagte nach § 323 BGB das vereinbarte Entgelt nicht zu zahlen.
2) Die Revision räumt ein, die Mitwirkung eines überragenden Solisten könne für eine KonzertVeranstaltung so wesentlich sein, daß der Ausfall des Solisten die Durchführung des Konzertes unmöglich mache.
In dem hier vorgesehenen Konzert habe aber die Mitwirkung von Professor Raflfteine so wesentliche Bedeutung nicht gehabt. Sein Ruf als Solist habe sich auf sein Orgelspiel gegründet. In dem Konzert habe er nur einen Cembalopart übernehmen sollen. Damit wäre er nur als ein
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- wenn auch bedeutendes - Mitglied des Orchesters eingesetzt worden. Die von ihm erwartete musikalische Leistung habe auch der als Ersatzmann angebotene Professor ertrugen können.
Das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde die Unersetzbarkeit der Mitwirkung des Professors Re(^ feststellen dürfeno Es habe vielmehr, wie vom Kläger im zweiten Rechtszuge beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß die geplante Mitwirkung des Professors RsJ(^nieht über die Tätigkeit eines Kollektivsolisten hinausgegangen und ersetzbar gewesen sei«
3) Auf dieses Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehenc
Für die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Mitwirkung des Professors BaÜisei von entscheidender Bedeutung gewesen und ihr Ausfall habe die Vertragserfüllung unmöglich gemacht, war nicht maßgebend, ob ein anderer Künstler dieselbe «musikalische Leistung« erbringen konnte» Es verneint die Verpflichtung der Beklagten, Professor Pi^BPals Ersatz anzunehmen, nicht deshalb, weil von diesem eine geringere Leistung zu erwarten gewesen wäre*
Vielmehr war für das Berufungsgericht maßgebend, welche Bedeutung der Mitwirkung des Professors Rs^^) nach dem Vertrag der Parteien zukam. Es hebt hervor, daß die Beklagte das entscheidende Gewicht gerade auf die Teilnahme des Professors Raff^legte und daß dieser •Umstand für den Kläger erkennbar war» Dafür führt es an, daß die Beklagte auf der Teilnahme des Professors Ra^HP
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auch dann noch beharrte, als sich ihr ursprünglicher Wunsch«, Professor Rapp^fur ei» Konzert auf ihrer neuen Orgel zu gewinnen, nicht erfüllen ließe
Die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung, die Teilnahme von Professor Rsei nach dem Vertragsinhalt so wesentlich gewesen, daß die Beklagte auf das Ersatzangebot der Mitwirkung von Professor Pi|HD nicht einzugehen brauchte, bindet das Revisionsgericht.
Bas Berufungsgericht hätte für seine Auffassung auch noch anführen können, daß nach dem Vertrag die für das Konzert vorgesehenen Künstler vorher nicht in Remscheid auftreten durften und daß Professor FiPHP^ wie die Beklagte ohne Widerspruch vorgetragen hat, schon oft in Remscheid aufgetreten war und kurz nach dem für das Konzert festgelegten Termin wieder bei den Burgserenaden auftreten und zu dem Teil dieselben Werke aufführen wollte, die im Programm des Konzerts vom 9« April 1956 vorgesehen waren.
Ba das Berufungsgericht die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung daraus gefolgert hat, daß die Mitwirkung von Professor RaBHlnach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien entscheidende Bedeutung hatte, kam es auf die Erhebung des vom Kläger beantragten Sachverständigenbeweises nicht an. Mit der Erhebung dieses Beweises hätte allenfalls festgestellt werden können, ob nach allgemeinen, objektiven Gesichtspunkten ein Konzert mit Professor PiflHBl einem Konzert mit Professor RaflU gleichwertig, aber nicht, ob die Gleichwertigkeit nach dem von den Parteien gewollten und erklärten Vertragsinhalt gegeben ist.
Bei der wesentlichen Bedeutung, welche die Teilnahme
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des Professors Ra0) nach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte, steht es der Annahme der gänzlichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht entgegen, daß die Mitwirkung des Klägers und seines Kammerorchesters nach wie vor möglich war. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß nach Inhalt und Zweck des Vertrages der Beklagten nur mit der “vollen Leistung”, d« h. mit einem Konzert gedient war, hei dem auch Professor RaB^mit-wirkte c Wenn dem so war, hat in der Tat sein Tod das ganze Vertragsverhältnis hinfällig gemacht, ohne Rücksicht darauf, daß die vorgesehene Aufführung, soweit es sich um den vom Kläger und seinem Orchester zu bestreitenden Teil des Konzerts handelte, nöch möglich war (vgl, RGZ HO, 378, 383? RGRK § 275 Anm» 4),
4) Pie Erfüllung des Vertrages wurde nach seinem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt schon durch den Tod des Professors Ra^pund nicht erst durch die am 17- März 1956 von der Beklagten erklärte Ablehnung des Ersatzangebots unmöglich» Beshalb kann die Revision kei-nen Erfolg damit haben, daß sie diese Erklärung der Beklagten als ein von dieser verschuldetes Herbeiführen der Unmöglichkeit werten will, welches dem Kläger Ansprüche aus § 324 BGB gebe-
II» Hach der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie erst am 17» läärz 1956 dem Kläger mitgeteilt hat, sie betrachte das Konzert als hinfällig.
In der Begründung, die das Berufungsgericht für diese Auffassung gibt, findet die Revision einen Widerspruch mit dem übrigen Teil der Entscheidungsgründe.
Sie führt dazu an:
Das Berufungsgericht habe Schadensersatzansprüche mit der Begründung verneint, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus an den Kläger heranzutreten, sie habe vielmehr dessen Abänderungswünsche ab-warten können. Das widerspreche der vorher geäußerten Meinung des Berufungsgerichts, Professor RsfHP sei unersetzbar gewesen und die Beklagte habe zu Recht irgendwelche Änderungsvorschläge hinsichtlich der Person des Solisten ablehnen können.
Die Entscheidungsgründe enthalten indessen keinen Widerspruch. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte durch den Tod des Professors von ih-
ren vertraglichen Verpflichtungen frei geworden ist und daß auch der Kläger sich sagen mußte, das Konzert, wie es vorgesehen war, sei hinfällig. Es sagt dann weiter, es sei Sache des Klägers gewesen, der veränderten Sachlage Rechnung zu tragen und zu versuchen„ zu einer neuen Vereinbarung zu kommen. Wenn der Kläger erst am 16. März 1956 an die Beklagte herangetreten sei, so trage er selbst die Schuld daran, daß er erst spät Klarheit über die ablehnende Haltung der Beklagten gewonnen und kein anderes Konzert für den 9» April 1956 mehr habe vereinbaren können.
Ein Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht zu finden. Der Vertrag war nach Ansicht des Berufungsgerichts hinfällig, und das Berufungsgericht spricht nicht von Wünschen auf Abänderung einer bestehenden Verpflichtung, wie die Revision es darstellt, sondern von dem Versuch des Klägers, eine neue Vereinbarung herbeizuführen. *
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Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungs-i gerichts lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Pflicht der Beklagten, sogleich nach dem Bekanntwer-% den des Todes des Professors RaflBvon sich aus den Kläger darauf hinzuweisen, daß sie auf eine Konzertveranstalt tung ohne Professor Ra(^| keinen Wert lege, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneinen; denn nach seiner Auslegung des Vertrages mußte auch der Kläger davon ausgehen, daß das geplante Konzert hinfällig war. Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Kläger für verpflichtet, zu klären, ob das Konzert unter Mitwirkung eines anderen Solisten stattfinden sollte; die Beklagte dagegen genügte ihrer Aufklärungen pflicht damit, daß sie sofort widersprach, als sie am 16c März 1956 erfuhr, der Kläger wolle das Konzert unter Mitwirkung von Professor Pi^BBl keibehalten« ])as Berufungsgericht legt noch dar, daß die Beklagte vorhergehende Schreiben des Klägers an die Konzertdirektion, die sich mit einem Ersatz für Professor RaJ^ befaßten, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche? denn die Konzertdirektion sei keine zu dem Empfang von Erklärungen berechtigte Vertreterin der Beklagten gewesen; hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe*
-io-
nic Danach kann der Kläger weder die vereinbarte Vergütung noch Schadensersatz beanspruchen. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr«. Winkelmann Meyer
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