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BGH · VII ZR 195/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 195/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte ist eine vom Sohn des seinerzeitigen Be-iebsinhabers nach dessen Tod gegründete GmbH. Juni 1982 rstorben war, hat sein Sohn, Gesellschafter und Geschäfts-hrer der jetzigen Beklagten, die Geschäfte des "Grundbau-boratoriums" mit dem bisherigen Mitarbeiterstamm und unter U.a. hat er auch als "Vertreter" dieses Unternehmens mit der Bundespost einen weiteren Vertrag über Baugrundgutachten geschlossen und abgerechnet. In der Folgezeit hat dann die Beklagte in anderer Sache Forderungen gegen die Klägerin aus der Übergangszeit für sich berechnet und abgemahnt. Auch hafte die Beklagte für eine Schuld des Dr. Ing. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das die Revision meint und wofür einiges spricht, das Gesamtverhalten der Beklagten als Vertragsübernahme oder auch - was näher Für eine Schuldmitübernahme spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vor allem das Schreiben von Ende 1983, das im Rahmen der hier vorliegenden, vom Berufungsgericht nur unzureichend gewürdigten Zusammenhänge (Weiterführung eines Familienbetriebs nach Erbauseinandersetzung) durchaus so gedeutet werden könnte (§ 133 BGB). Die Beklagte und ihr maßgeblicher Gesellschafter haben über lange Zeit, nämlich von Juni 1982 bis Ende 1983 eine Kontinuität des Unternehmens vorgetäuscht, wie es sie nicht gab und so auch nicht ohne weiteres geben konnte. Juli 1982 (Neubau in T.), also fast zwei Monate nach dem Tode des früheren Betriebsinhabers, den die Klägerin in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß vorgetragen hat und der auch unstreitig ist. Zu berücksichtigen sind auch die Vertragsverhandlungen über den vorliegenden Schadensfall im Oktober 1982, ferner die Kenntnisnahme von den geltend gemachten Ansprüchen mit Schreiben vom 22. Schließlich sind - dies bereits nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags für die Beklagte - in der vorliegenden Streitsache weitere VertragsVerhandlungen geführt und Stellungnahmen abgegeben worden (u.a. durch Schreiben vom 16. Von Bedeutung ist auch, daß noch Ende 1985/Anfang 1986 (Schadensberechnung gegenüber der Beklagten vom 28. Der gesamte Ablauf ist schwer anders als dadurch zu deuten, daß die Beklagte selbst von einer (wie immer gearteten) "Kontinuität" der Unternehmen ausgegangen ist, sich entsprechend verhalten und dadurch auch das Vertrauen der Klägerin begründet hat, sie werde für die Verpflichtungen des "Grundbaulaboratoriums" einstehen. Das Vorgehen der Beklagten läßt sich im übrigen überhaupt nur dadurch erklären, daß zunächst der Gesellschafter und dann die Beklagte selbst von einer vorzeitigen Offenlegung der Veränderungen beim Betreiben des "Grundbaulaboratoriums" Nachteile zu befürchten oder von der verspäteten Offenlegung Vorteile zu erwarten hatten. Unter diesen Umständen setzen sich aber die Beklagte und ihr maßgeblicher Gesellschafter mit ihrem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten treuwidrig in Widerspruch, wenn sie nicht auch die Folgen der von ihnen beanspruchten "Kontinuität" tragen wollen. Die Beklagte verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie geltend machen will, sie sei für den im vorliegenden Fall erhobenen Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert. Da weitere Feststellungen zu Grund und Höhe des Schadens erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Bei der neuen Behandlung der Sache wird sich das Berufungsgericht vor allem mit dem Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen haben, die Fehler bei den Angaben zu dem Grundwasserstand seien wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht vorhersehbar und deshalb nicht verschuldet gewesen. Auch wird die Klägerin sich zu den von der Beklagten im einzelnen dargelegten Bedenken gegen die Schadensberechnung, dies vor allem bezüglich der Sowieso-Kosten, ausein-

Zitierte Normen: § 25 HGB § 133 BGB
BerufungsgerichtvorliegendSchreibenUnternehmenSacheKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB §§ 631, 635, 242 E
Täuscht ein Unternehmen über längere Zeit hinweg im eigenen Interesse die Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens vor und behandelt es dabei einen aufgetretenen Gewährleistungsfall des früheren Unternehmens als eigene Angelegenheit, so setzt es sich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise mit seinem Verhalten in Widerspruch, wenn es sich im nachfolgenden Mängelprozeß auf seine fehlende Passivlegitimation beruft (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 = BauR 1987, 82 =
ZfBR 1987, 30).
BGH, Urt. v. 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 130/88	URTEIL
Verkündet am 7. Dezember 1989 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Bundespost, diese vertreten durch den Präsidenten der Ober-postdirektion	14-20, K^H,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die	Dipl • - Ingenieur H.-P. L{_ 
Ingenieurgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ingenieur Hans-Peter	und	Dipl.-Ingenieur (FH) Gerhard	Wj(H§straße	4,	T^P,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und Dr.
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof.
Dr. Walchshöfer, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion K., verein-rte am 3. Februar 1981 mit dem von Dr. Ing. P. L. betrie-nen "Grundbaulaboratorium T., Staatl. anerkanntes Institut Baugrundfragen, Dr. Ing. P. L., Beratender Ingenieur VBI" e Erstellung eines Baugrundgutachtens für den Neubau eines stamts in Bad Kr.. Das am 11. Februar 1981 erstattete, von m Sachbearbeiter Ing. grad. W. Unterzeichnete Gutachten ist einen höchsten Grundwasserstand von etwa 3 1/2 m unter r geplanten Kellersohle des Neubaus aus. Dies war nicht chtig, der Grundwasserstand erwies sich als erheblich her, weshalb zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich rden. Die Klägerin führt auf die unzutreffenden Angaben s Gutachtens Mehrkosten zurück, die sie im vorliegenden chtsstreit als Schadensersatz geltend macht.
Die Beklagte ist eine vom Sohn des seinerzeitigen Be-iebsinhabers nach dessen Tod gegründete GmbH. Sie führt e Firma "Grundbaulaboratorium T. Dipl.-Ing. H.-P. L. In-nieurgesellschaft m.b.H.". Ihre Geschäftsführer sind der der Firma erscheinende H.-P. L. (= Sohn des früheren Be-iebsinhabers) und der Dipl.-Ing. (F.H.) W., der seinerzeit s Gutachten unterschrieben hat, aus dessen Unrichtigkeit e Klägerin ihre Ansprüche herleitet.
Nachdem der frühere Betriebsinhaber am 2. Juni 1982 rstorben war, hat sein Sohn, Gesellschafter und Geschäfts-hrer der jetzigen Beklagten, die Geschäfte des "Grundbau-boratoriums" mit dem bisherigen Mitarbeiterstamm und unter
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Verwendung von Briefköpfen und sonstigen Geschäftsunterlagen des bisherigen Unternehmens weitergeführt. U.a. hat er auch als "Vertreter" dieses Unternehmens mit der Bundespost einen weiteren Vertrag über Baugrundgutachten geschlossen und abgerechnet. Unter der alten "Firma" war das Unternehmen ferner - dies anscheinend bis zur Eintragung der Neugründung - als Baugrundsachverständiger in der Richtlinie VOB Anl. 6 S. 3 aufgeführt und anerkannt.
In der Zeit nach dem Tode des früheren Betriebsinhabers wurden unter der alten Geschäftsbezeichnung in der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sache wie auch in anderen Vertragsangelegenheiten verhandelt. Die "Geschäftsübernahme" der Beklagten zu dem 1. April 1983 wurde gegenüber der Klägerin erst im Dezember 1983 offengelegt. In der Folgezeit hat dann die Beklagte in anderer Sache Forderungen gegen die Klägerin aus der Übergangszeit für sich berechnet und abgemahnt.
Die Klägerin errechnet sich einen Schaden von 141.760,94 DM. Dessen Ersatz zuzüglich Zinsen hat sie im vorliegenden Rechtsstreit ursprünglich von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Danach hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Klaglosstellung entsprechend einem noch im ersten Rechtszug eingehend begründeten Vergleichsvorschlag 37.176,35 DM zuzüglich Zinsen gezahlt. Das Berufungsgericht hat die um diesen - insoweit die Hauptsache erledigenden - Betrag verminderte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die - angenommene - Revision der Klägerin, die die Beklagte zurückzuweisen bittet.
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Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für passivlegitimiert. Rechtsnachfolge durch erbrechtliche oder vertragliche Verbindung sei nicht vorgetragen. Eine Haftung aus der Fortführung einer Firma (§ 25 HGB) komme nicht in Frage, weil das betriebene Unternehmen kein Händelsgewerbe darstelle. Auch hafte die Beklagte für eine Schuld des Dr. Ing. P. L. nicht nach irgendwelchen Tatbeständen einer Rechtsscheinshaftung. Da der Tod des früheren Betriebsinhabers am 2. Juni 1982 nicht prozessual relevant feststehe, könne aus dem weiteren Vertragsschluß im Juli 1982 insoweit nichts hergeleitet werden. Es sei auch zweifelhaft, ob der Klägerin die Veränderungen nicht bekannt gewesen seien. Jedenfalls habe die Beklagte mit ihrem Schreiben von Ende 1983 einen etwa entstandenen falschen Rechtsschein zurechtgerückt .
II.
Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg .
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das die Revision meint und wofür einiges spricht, das Gesamtverhalten der Beklagten als Vertragsübernahme oder auch - was näher
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liegt - als Schuldmitübernahme gedeutet werden könnte. Für eine Schuldmitübernahme spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vor allem das Schreiben von Ende 1983, das im Rahmen der hier vorliegenden, vom Berufungsgericht nur unzureichend gewürdigten Zusammenhänge (Weiterführung eines Familienbetriebs nach Erbauseinandersetzung) durchaus so gedeutet werden könnte (§ 133 BGB).
2. Jedenfalls aber haftet die Beklagte, weil sie sich mit dem Einwand, ihr fehle die Passivlegitimation, treuwidrig mit eigenem Verhalten in Widerspruch setzt.
Die Beklagte und ihr maßgeblicher Gesellschafter haben über lange Zeit, nämlich von Juni 1982 bis Ende 1983 eine Kontinuität des Unternehmens vorgetäuscht, wie es sie nicht gab und so auch nicht ohne weiteres geben konnte. Hierher gehört zunächst der Vertragsschluß vom 27./29. Juli 1982 (Neubau in T.), also fast zwei Monate nach dem Tode des früheren Betriebsinhabers, den die Klägerin in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß vorgetragen hat und der auch unstreitig ist. Zu berücksichtigen sind auch die Vertragsverhandlungen über den vorliegenden Schadensfall im Oktober 1982, ferner die Kenntnisnahme von den geltend gemachten Ansprüchen mit Schreiben vom 22. Dezember 1982. Schließlich sind - dies bereits nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags für die Beklagte - in der vorliegenden Streitsache weitere VertragsVerhandlungen geführt und Stellungnahmen abgegeben worden (u.a. durch Schreiben vom 16. Mai 1983). Von Bedeutung ist auch, daß noch Ende 1985/Anfang 1986 (Schadensberechnung gegenüber der Beklagten vom 28. November 1985,
Abmahnung vom 20. März 1986) der - erkennbar nicht ohne Mitwirkung der Beklagten - eingeschaltete Versicherer zur Passivlegitimation keine Einschränkungen geltend macht (dessen Schreiben vom 10. April 1986). Noch zu dieser Zeit hat die Beklagte die Sache offensichtlich als ihre eigene Angelegenheit behandelt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Senatsurteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 =
BauR 1987, 82 = ZfBR 1987, 30). Der gesamte Ablauf ist schwer anders als dadurch zu deuten, daß die Beklagte selbst von einer (wie immer gearteten) "Kontinuität" der Unternehmen ausgegangen ist, sich entsprechend verhalten und dadurch auch das Vertrauen der Klägerin begründet hat, sie werde für die Verpflichtungen des "Grundbaulaboratoriums" einstehen.
Das Vorgehen der Beklagten läßt sich im übrigen überhaupt nur dadurch erklären, daß zunächst der Gesellschafter und dann die Beklagte selbst von einer vorzeitigen Offenlegung der Veränderungen beim Betreiben des "Grundbaulaboratoriums" Nachteile zu befürchten oder von der verspäteten Offenlegung Vorteile zu erwarten hatten.
Unter diesen Umständen setzen sich aber die Beklagte und ihr maßgeblicher Gesellschafter mit ihrem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten treuwidrig in Widerspruch, wenn sie nicht auch die Folgen der von ihnen beanspruchten "Kontinuität" tragen wollen. Die Beklagte verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie geltend machen will, sie sei für den im vorliegenden Fall erhobenen Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert.
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III.
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zu Grund und Höhe des Schadens erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Bei der neuen Behandlung der Sache wird sich das Berufungsgericht vor allem mit dem Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen haben, die Fehler bei den Angaben zu dem Grundwasserstand seien wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht vorhersehbar und deshalb nicht verschuldet gewesen. Auch wird die Klägerin sich zu den von der Beklagten im einzelnen dargelegten Bedenken gegen die Schadensberechnung, dies vor allem bezüglich der Sowieso-Kosten, ausein-
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anderzusetzen haben und ihren nach Leistung der Teilzahlung durch die Beklagte verbliebenen Schaden hinreichend substantiiert begründen müssen. Das ist bisher noch nicht geschehen .
Girisch
 Walchshöfer
Quack
 RiBGH Dr. Thode ist ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.
Girisch
 Hausmann