c) Ein Teilurteil stellt nur dann eine rechtskräftige Entscheidung, im Sinne des § 215 BGB dar, wenn es den für die Streitverkündung vorgreifliehen Prozeßstoff vollständig aus dem Vorprozeß ausscheidet. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: April 1970 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von der Klägerin erbetenen Feststellungen getroffen. Auch die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen seien nur so zu verstehen, daß die Di^p KG lediglich im Rahmen der ihr nach ihrem Vertrag mit der Klägerin obliegenden Werkleistung zur Nachbesserung und Vorschußleistung verpflichtet sei. Juni 1972 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst eine neu armierte, auf den vorhandenen Wasserdruck berechnete und abgestimmte Stahlbetonsohle verlangt. Zur Begründung hat sie sich auf die Wirkungen ihrer Streitverkündung im Vorprozeß berufen und ergänzend behauptet, daß dieser Betrag als Kosten-Vorschuß zur Nachbesserung erforderlich sei» Das Landgericht hat eine Bindungswirkung der Streitverkündung lediglich im Hinblick auf die Stahlbetonsohle anerkannt, die Beklagte demgemäß zur Zahlung von 5.992,66 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen, also wegen des die Fundamente betreffenden Vorschusses, abgewiesen«, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin - über den vorgenannten Betrag von insgesamt 10.449,66 DM hinaus -alle Kosten zu erstatten, die dafür erforderlich sind und werden, um im Hause der Klägerin eine armierte Betonsohle und Betonfundamente mitpeiner Betondruckfestigkeit von 120 kp/cm ^einzubringen. Das Oberlandesgericht hat den Zinssatz auf 4 % ermäßigt» den Anträgen der Klägerin aber im übrigen stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Streitverkündung die Verjährung unterbrochen hat. a) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei (hier: die Klägerin) im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder "Schadloshaltung" gegen einen Dritten (hier: die Beklagte dieses Rechtsstreits) erheben zu können glaubt (BGHZ 8, 72, 80; 36, 212, 214/215). Ohne Belang ist, ob der Rechtsstreit später einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang nimmt: Auch wenn die Partei den Vorprozeß gewinnt, bleibt die Streitverkündung wirksam (BGHZ 36, 212, 216; BGH Urteil vom 28, Mai 1962 - III ZR 25/61 » VersR 1962, 952; Senatsurteil vom 10. b) Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGHZ 8, 72, 80; Stein/Jonas aaO In einem derartig gelagerten Falle kommt es nämlich auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an. Und es trifft auch zu» daß die Di Kl KG nicht verurteilt werden konnte, anstelle der Beklagten eine ordnungsgemäße Stahlbetonsohle mit entsprechenden Fundamenten zu gießen, während die Klägerin gerade dieses Ziel im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt. In diesem Palle brauchte die DiVMü KG nicht einmal gemäß § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B für ihr eigenes Werk zu haften; das war dann allein Sache der Beklagten, die sowohl die Fundamente und die Stahlbetonsohle nachbessern mußte als auch - im Wege des Schadensersatzes - für die erneute Isolierung zu sorgen hatte. go.) Hinsichtlich des Anspruchs auf erneute Isolierung kam allerdings auch eine kumulative Haftung in Betracht, und zwar dann, falls die Beklagte nach § 13 Nr. 7 VOB/B Schadensersatz zu leisten und die Dibau KG außerdem zu demindest gemäß § 13 Nr. 3 in Verbindung mit der DIN 18 336 Ziff.3.11 und § 4 Nr. 3 VOB/B nachzubessern hatte. Dieser Umstand schloß aber die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht aus, weil die Klägerin - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt der Streitverkündung jedenfalls auch die Möglichkeit in Rechnung stellen konnte, daß nur die jetzige Beklagte für die Schäden verantwortlich sei. Die nach alledem zulässige Streitverkündung hat die Verjährung des Anspruchs auf Nachbesserung sowohl des Fundamentals auch des Sohlenbetons sowie (nach §§ 639 Abs.1, 477 Abs.3 BGB) der weitergehenden FestStellungsansprüche unterbrochen. Danach mußte die Beklagte damit rechnen, daß sie im Falle eines für die Klägerin ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses den Fundament- und den Sohlenbeton würde nachbessern müssen. besserung der Fundamente und der Betonsohle nicht pflichtet war, konnten diese Arbeiten," wie die Klägerin mit der Streitverkündung zu erkennen gegeben hatte, doch noch erforderlich werden. Aus den vorstehenden Gründen ist unerheblich, daß die Klägerin die gegen die DiWH KG gerichtete Klage im Vorprozeß hinsichtlich derjenigen Ansprüche zurückgenommen hat, die Jetzt Gege nstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit zwar nach § 271 Abs.3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen; und hieraus folgt, daß auch die Wirkungen der Streitverkündung entfallen, die Verjährung also nie gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB unterbrochen worden ist (OLG Hamburg HRR 1935 Nr. 670 Staudinger/Coing, 11. War jedoch die Streitverkündung schon vor der Klageerweiterung zulässig erfolgt, so wurde ihre Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin ihre erst später erweiterten Anträge schließlich der Sache nach wieder auf den ursprünglichen Umfang ermäßigte. 4. Dem Berufungsgericht ist sodann darin beizupflichten, daß die Streitverkündung die Verjährung der in diesem Prozeß eingeklagten Ansprüche bis zu deren gerichtlicher Geltendmachung unterbrochen hat. Danach bewirkt die Streitverkündung eine Unterbrechung der Verjährung nur dann, wenn binnen sechs Monaten nach Beendigung des Vorprozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben worden ist. Mit der Rechtskraft dieses Urteils hat aber die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB noch nicht begonnen. April 1970 die Ansprüche der Klägerin nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ist nicht zweifelhaft, daß der Rechtsstreit nicht schon hierdurch beendet worden ist. Entsprechendes muß dann gelten, wenn in Frage steht, ob die mit der Streitverkündung eingetretene Unterbrechung der Verjährung infolge rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam geblieben ist. bb) Aus im wesentlichen gleichen Gründen ist es für den Beginn der Sechsmonatsfrist ohne Bedeutung, daß das Urteil vom 29. Und selbst wenn diese zuletzt erwähnte Wirkung eintritt, kann das Teilurteil hierüber wiederum entweder abschließend oder auch nur zu dem Teil entscheiden, je nach der Rolle, die der für die Streitverkündung maßgebliche Prozeßstoff für den bisher nicht erledigten Teil des Vorprozesses noch spielt. Damit sind für alle Beteiligten Unsicherheiten verbunden, die hinreichend nur ausgeräumt werden können, wenn für den Fristbeginn allein auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der noch nicht erledigte Teil des Vorprozesses für die Streitverkündung schlechterdings unerheblich ist. 1 BGB nur dann die Rede sein, wenn es den für die Streitverkündung vorgreifliehen PhozeÖstoff vollständig aus dem Vorprozeß ausscheidet. Das ist nicht der Fall, wenn, dieser Prozeßstoff auch für den noch nicht erledigten Teil des Vorprozesses bedeutsam ist. Auch die erst im späteren Verlauf des Rechtsstreits eingeklagten, insbesondere die Nachbesserung der Fundamente betreffenden Ansprüche hat die Klägerin daher in noch nicht verjährter Zelt gerichtlich geltend gemacht. April 1970 diese Feststellung infolge der Interventionswirkung der Streitverkündung gemäß §§ 74 Abs, 1, 68 ZPO auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend getroffen habe, ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß unter dem Begriff "Dichtungsträger" hier auch die Stahlbetonsohle verstanden worden ist, dieser Teil des Fundaments also von der Feststellung, der ’'Fundamentbeton" sei ungeeignet, nicht ausgenommen werden sollte. 2, Diese Feststellung gehört zu den Grundlagen des im Vorprozeß ergangenen Urteils; sie ist infolge der Interventionswirkung der Streitverkündung auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich. falls nur deshalb entsprochen worden, weil sie pflichtwidrig nicht erkannt und gerügt hatte, daß die Vorleistung der Beklagten mangelhaft war.
Nachschlagewerk: ja BGH2:_____________ja BGB § 215; ZPO § 72 a) Kann der Kläger zur Zeit seiner Streitverkündung mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nicht der Beklagte, sondern nur der Streitverkündungsgegner hafte, so steht der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt für einen Teil des im "Vorprozeß" geltend gemachten Anspruchs statt einer "alternativen" auch eine "kumulative" Haftung beider in Betracht kommt. b) Die "alternativ" in Betracht kommenden Ansprüche brauchen weder auf derselben Rechtsgrundlage zu beruhen noch ihrem sonstigen Inhalt und Umfange nach identisch zu sein. Es genügt, daß sie im Ergebnis auf dasselbe Ziel, hier: die Beseitigung desselben Schadens, gerichtet sind. c) Ein Teilurteil stellt nur dann eine rechtskräftige Entscheidung, im Sinne des § 215 BGB dar, wenn es den für die Streitverkündung vorgreifliehen Prozeßstoff vollständig aus dem Vorprozeß ausscheidet. BGH Urt. v. 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 150/73 URTEIL Verkündet am 9. Oktober 1975 Blust, J usti zange stelIte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hoch-» Tief-, Stahlbeton- und Straßenbau, Ing. Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Elfriede SJMMMHftstraße Klägerin» Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. April 1973 wird zurückgewiesen. < Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Schreiben vom 10. April 1964 übertrug die Klägerin der Beklagten die Maurerarbeiten für ihr Einfamilienhaus in vmmmmm, E**MMfctraße m. Grundlage des Auftrages waren neben der statischen Berechnung und verschiedenen Plänen der Kostenanschlag der Beklagten vom 28. Februar und 6. März 1964 sowie die gesamte Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Für den Fundamentbeton war eine Druckfestigkeit von p 120 kp/cm vorgesehen. Da das Grundstück im wassergefährdeten' Gebiet der Fuhseniederung liegt, beauftragte die Klägerin außerdem die Firma Di'flfe KG als Spezialunternehmen mit den Abdichtungsarbeiten. Auch hierfür wurde die Geltung der VOS und der einschlägigen DIN-Vorschritten vereinbart. Die Beklagte und die Dl®* KG führten die Arbeiten alsbald aus. Der Keller des Hauses wurde jedoch nicht wasserdicht. Die Klägerin hat zunächst,im Rechtsstreit 2 0 290/66 LG Hannover, die Dl®* KG für das Fehlschlagen der Abdichtung und den daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden verantwortlich gemacht. In jenem Prozeß (im folgenden als "Vorprozeß" bezeichnet) hat sie der Beklagten den Streit verkündet. Die Klägerin und die ihr dort im zweiten Rechtszuge als Streithelferin beigetretene jetzige Beklagte haben damals vor dem Berufungsgericht beantragt, die DiHift KG zur Zahlung von insgesamt 33.755,48 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, der Klägerin Uber diesen Betrag hinaus alle Kosten zu erstatten, die zur Abdichtung des Hauses und zur Beseitigung der Feuchtigkeitserscheinungen erforderlich würden, sowie ihr allen weiteren aus dem Eindringen der Feuchtigkeit entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat im Vorprozeß durch Urteil vom 29. April 1970 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von der Klägerin erbetenen Feststellungen getroffen. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Fundamentbeton im Mittel nur eine Druck- ' P festigkeit von 57,5 kp/cm besitze, und die Haftung der Dibau KG damit begründet, daß sie die ihr nach der DIN 18 336 Ziff. 3.11 obliegende Prüflings- und Mitteilungspflicht verletzt habe. Die hiergegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat unter zusätzlicher Bezugnahme auf § 4 Nr. 3 VOB/B durch Urteil vom 29. November 1971 (NJW 1972, 447 Nr. 12) zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er klargestellt, daß die DiflHp KG zwar zur Abdichtung und zu den damit zusammenhängenden Arbeiten, nicht aber zur Nachbesserung von als Dichtungsträger geeigneten Fundamenten verpflichtet sei. Inwieweit deshalb die Zahlungsklage abzuweisen sei, könne dem Betragsverfahren überlassen werden. Auch die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen seien nur so zu verstehen, daß die Di^p KG lediglich im Rahmen der ihr nach ihrem Vertrag mit der Klägerin obliegenden Werkleistung zur Nachbesserung und Vorschußleistung verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 2. August 1972 hat die Klägerin daraufhin nur noch solche Zahlungsansprüche geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung die Abdichtungskosten betreffen. Die DlMK KG hat sich hierauf rügelos eingelassen. Der Vorprozeß schwebt zur Zeit noch im Betragsverfahren vor dem Berufungsgericht. Mit ihrer am 28. März 1972 eingereichten und am 21. Juni 1972 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst eine neu armierte, auf den vorhandenen Wasserdruck berechnete und abgestimmte Stahlbetonsohle verlangt. Mit einem der Beklagten am 13. September 1972 zugestellten Schriftsatz vom Vortage hat sie dann statt dessen Zahlung von 10.449,66 DM nebst ■v Zinsen für die Herstellung der Fundamente und der Stahl- betonsohle beansprucht. Zur Begründung hat sie sich auf die Wirkungen ihrer Streitverkündung im Vorprozeß berufen und ergänzend behauptet, daß dieser Betrag als Kosten-Vorschuß zur Nachbesserung erforderlich sei» Die Beklagte hat vor allem jegliche Bindungswirkung der Streitverkündung geleugnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat eine Bindungswirkung der Streitverkündung lediglich im Hinblick auf die Stahlbetonsohle anerkannt, die Beklagte demgemäß zur Zahlung von 5.992,66 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen, also wegen des die Fundamente betreffenden Vorschusses, abgewiesen«, Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Mit ihrer der Beklagten am 9. Februar 1973 zugestellten Berufungs-begründung hat die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, über die vom Landgericht zuerkannten 5.992,66 DM hinaus der Klägerin weitere 4.457 DM nebst 10 96 Zinsen seit dem 22. August 1972 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin - über den vorgenannten Betrag von insgesamt 10.449,66 DM hinaus -alle Kosten zu erstatten, die dafür erforderlich sind und werden, um im Hause der Klägerin eine armierte Betonsohle und Betonfundamente mitpeiner Betondruckfestigkeit von 120 kp/cm ^einzubringen. Die Beklagte hat um vollständige Abweisung der Klage gebeten. ■;Y Das Oberlandesgericht hat den Zinssatz auf 4 % ermäßigt» den Anträgen der Klägerin aber im übrigen stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: *1 I» Die Klägerin hat unstreitig die Arbeiten der Beklagten am 15. Januar 1965 abgenommen. Ihre in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wären daher gemäß § 13 Nr« 4 VOB/B zwei Jahre danach verjährt gewesen, wenn nicht die im Vorprozeß der Beklagten am 23. November 1966 zugestellte Streitverkündung die Verjährung gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 4, 215 BGB unterbrochen hätte. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses (vgl. BGHZ 47, 272, 274) und der weltergehende Fest-stellungsanspruch wären damit gleichfalls verjährt« Zutreffend geht davon auch das Berufungsgericht aus. II. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Streitverkündung die Verjährung unterbrochen hat. Diese Unterbrechung wirkt sich zugunsten der Klägerin auf sämtliche hier eingeklagten Ansprüche aus. Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch. 1. Richtig ist allerdings, daß nur eine zulässige Streitverkündung materiell- und prozeßrechtliche Wirkungen auszulösen vermag. Die Frage nach der Zulässigkeit der Streitverkündung ist erst im (hier zur Entscheidung anstehenden) "Pclgeprozeß" zu prüfen (BGHZ 36, 212, 217? Stein/Jonas, 19. Aufl., § 72 ZPO Anm. V; Baumbach/Lauterbach, 33. Aufl., § 72 ZPO Anm. 1 C). Sie ist hier zu bejahen. a) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei (hier: die Klägerin) im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder "Schadloshaltung" gegen einen Dritten (hier: die Beklagte dieses Rechtsstreits) erheben zu können glaubt (BGHZ 8, 72, 80; 36, 212, 214/215). Ohne Belang ist, ob der Rechtsstreit später einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang nimmt: Auch wenn die Partei den Vorprozeß gewinnt, bleibt die Streitverkündung wirksam (BGHZ 36, 212, 216; BGH Urteil vom 28, Mai 1962 - III ZR 25/61 » VersR 1962, 952; Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73). b) Eine Streitverkündung ist dagegen hinsichtlich solcher Ansprüche unzulässig, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGHZ 8, 72, 80; Stein/Jonas aaO 8 § 72 ZPO Awn. Ill 2 a mit N 15; Baumbach/Lauterbach aaO § 72 ZPO Anm. 1 B). In einem derartig gelagerten Falle kommt es nämlich auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an. Diese Voraussetzung ist i vielmehr nur erfüllt» wenn der Sachverhalt eine "alternative" Schuldnerschaft nahelegt. c) Die Revision meint nun» die Streitverkündung sei hier nicht zulässig gewesen, weil die Klägerin von der im Vorprozeß verklagten Di (111* KG etwas ganz anderes verlangt habe als sie von der jetzt Beklagten und damaligen Streitverkündungsgegnerin jemals habe beanspruchen können: Mit den der DiHK KG übertragenen Abdichtungsarbeiten sei die Beklagte nie befaßt gewesen; selbst wenn die Klägerin im Vorprozeß erfolglos geblieben wäre, hätte die Beklagte dafür nicht einstehen müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Mit ihrer im Vorprozeß erhobenen Klage hatte die Klägerin zwar die Feststellung erbeten, daß die Di HK KG zu dem Ersätze desjenigen Schadens verpflichtet sei, der aus der mangelhaften Planung und Ausführung der Abdichtungsarbeiten an ihrem - der Klägerin - Hause entsteht. Und es trifft auch zu» daß die Di Kl KG nicht verurteilt werden konnte, anstelle der Beklagten eine ordnungsgemäße Stahlbetonsohle mit entsprechenden Fundamenten zu gießen, während die Klägerin gerade dieses Ziel im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt. Im Zeitpunkt der Streitverkündung war eine alternative Haftung der DHHi KG oder der Beklagten aber nicht ausgeschlossen; sie lag sogar nahe, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. aa) Vor Beginn des Yorprozesses stand die Klägerin vor der Wahl, ob sie die für die Isolierung verantwortliche Did KG oder die Beklagte in Anspruch nehmen sollte« Sicher war damals lediglich,,daß das Kaus erhebliche Nässeschäden aufwies. Diese Schäden .sollten beseitigt werden; wer sie zu vertreten hatte, konnte angesichts der widerstreitenden Behauptungen ihrer beiden Auftragnehmer nur im Prozeß geklärt werden» Traf die Darstellung der D.iÜMfe KG zu, so beruhte die unzureichende Isolierung ausschließlich auf einem zunächst nicht erkennbaren und erst beim Versuch der Nachbesserung festgestellten Mangel in der Vorleistung der Beklagten. In diesem Palle brauchte die DiVMü KG nicht einmal gemäß § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B für ihr eigenes Werk zu haften; das war dann allein Sache der Beklagten, die sowohl die Fundamente und die Stahlbetonsohle nachbessern mußte als auch - im Wege des Schadensersatzes - für die erneute Isolierung zu sorgen hatte. Behielt dagegen die Beklagte mit ihrem die Vorwürfe der Di«» KG "scharf" zurückweisenden Schreiben vom 12. Juli 1966 recht, so war nur die DlfBBl KG für die Nässe verantwortlich und die Streitverkündung wurde gegenstandslos. bb) Bereits diese "Alternativität" der Anspruchs-gegner rechtfertigte die Streitverkündung. Die Klägerin hatte sie im Vorprozeß gemäß § 73 ZPO mit Recht damit begründet, daß die Einwendungen der Di4RHt KG möglicherweise zu berücksichtigen seien. Die Beklagte konnte ihr nunmehr als Streithelferin beitreten, um auf diesem. Wege die Rechtsverteidigung der DlWifc KG zu entkräften und ihre eigene Haftung für die Nässeschäden abzuwenden. Das hat sie dann auch im zweiten Rechtszuge des Vorprozesses versucht. go.) Hinsichtlich des Anspruchs auf erneute Isolierung kam allerdings auch eine kumulative Haftung in Betracht, und zwar dann, falls die Beklagte nach § 13 Nr. 7 VOB/B Schadensersatz zu leisten und die Dibau KG außerdem zu demindest gemäß § 13 Nr. 3 in Verbindung mit der DIN 18 336 Ziff. 3.11 und § 4 Nr. 3 VOB/B nachzubessern hatte. Dieser Umstand schloß aber die Zulässigkeit der Streitverkündung nicht aus, weil die Klägerin - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt der Streitverkündung jedenfalls auch die Möglichkeit in Rechnung stellen konnte, daß nur die jetzige Beklagte für die Schäden verantwortlich sei. 2. Die nach alledem zulässige Streitverkündung hat die Verjährung des Anspruchs auf Nachbesserung sowohl des Fundamentals auch des Sohlenbetons sowie (nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB) der weitergehenden FestStellungsansprüche unterbrochen. Das ergibt sich aus dem Inhalt der zu dem Zwecke der Streitverkündung zugestellten Klageschrift. Dort hatte die Klägerin vorgetragen, daß sich die Einwendungen der DiflÜ KG gegen die unzureichenden Eigenschaften des gesamten von der Beklagten verwendeten Betons richteten. Danach mußte die Beklagte damit rechnen, daß sie im Falle eines für die Klägerin ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses den Fundament- und den Sohlenbeton würde nachbessern müssen. Der Umfang der .zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Maßnahmen hing lediglich davon ab, ob die Beklagte ordnungsgemäß gearbeitet hatte. Die Schäden blieben dieselben, mochten zu deren Beseitigung eine Erneuerung der Fundamente und der Stählbetonsohle oder nur eine Nachbesserung der Iso--..lierung geboten sein. Auch wenn die DiHH KG‘zur Nach- Ver- besserung der Fundamente und der Betonsohle nicht pflichtet war, konnten diese Arbeiten," wie die Klägerin mit der Streitverkündung zu erkennen gegeben hatte, doch noch erforderlich werden. Die alternativ gegenüber der BtWk KG oder der Beklagten in Betracht kommenden Ansprüche brauchten weder auf derselben Rechtsgrundlage zu beruhen noch ihrem sonstigen Inhalt und Umfange nach identisch zu sein. Es genügt, daß sie im Ergebnis auf die Beseitigung desselben Schadens (vgl. BGH2 8, 72, SO) gerichtet waren. 3. Aus den vorstehenden Gründen ist unerheblich, daß die Klägerin die gegen die DiWH KG gerichtete Klage im Vorprozeß hinsichtlich derjenigen Ansprüche zurückgenommen hat, die Jetzt Gege nstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit zwar nach § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen; und hieraus folgt, daß auch die Wirkungen der Streitverkündung entfallen, die Verjährung also nie gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB unterbrochen worden ist (OLG Hamburg HRR 1935 Nr. 670 Staudinger/Coing, 11. Aufl., § 215 BGB Anm. 1; Erman/ Hefermehl, 5. Aufl., § 215 BGB Anm. 2; Soergel/Augustin, 10. Aufl., § 215 Anm. 1; Stein/Jonas aaO § 271 ZPO Anm. VI 2; Baumbach/Lauterbach aaO § 271 ZPO Anm. 4 A; Thomas/Putzo, 8. Aufl,, § 271 Anm. 5). Hier bedeutet die Rücknahme der erst nach der Streitverkündung zusätzlich eingeklagten Ansprüche aber nur, daß diese Ansprüche als niemals anhängig gewesen anzusehen sind. War jedoch die Streitverkündung schon vor der Klageerweiterung zulässig erfolgt, so wurde ihre Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin ihre erst später erweiterten Anträge schließlich der Sache nach wieder auf den ursprünglichen Umfang ermäßigte. 4. Dem Berufungsgericht ist sodann darin beizupflichten, daß die Streitverkündung die Verjährung der in diesem Prozeß eingeklagten Ansprüche bis zu deren gerichtlicher Geltendmachung unterbrochen hat. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Ansprüche, die erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits rechtshängig geworden sind. a) Maßgeblich ist hier § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach bewirkt die Streitverkündung eine Unterbrechung der Verjährung nur dann, wenn binnen sechs Monaten nach Beendigung des Vorprozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben worden ist. b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß diese Sechsmonatsfrist nicht schon mit dem Revisionsurteil vom 29. November 1971, also mit der Rechtskraft des im Vorprozeß verkündeten Grund- und Feststellungsurteils vom 29. April 1970, in Gang gesetzt worden ist. Die Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung dauert nach § 215 Abs. 1 BGB fort, bis der Prozeß rechts kräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Erst wenn eine dieser Voraussetzungen eintritt, ist der Rechtsstreit im Sinne des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB ’’beendigt". Das ist bisher nicht geschehen. Der Vorprozeß ist im Betragsverfahren über den Zahlungsanspruch noch anhängig. Das Urteil vom 29. April 1970 hat zwar geklärt, daß die Fundamente und die Stahlbetonsohle nachgebessert werden müssen, und es vermag selbst insoweit eine Interventionswirkung auszulösen, als es sich uin ein Grundurteil handelt (RGZ 123, 95, 97; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht,-11. Aufl., § 47 IV 6 a; Thomas/Putzo aaO § 66 Anm. 2c). Mit der Rechtskraft dieses Urteils hat aber die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB noch nicht begonnen. aa) Soweit das Urteil vom 29. April 1970 die Ansprüche der Klägerin nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ist nicht zweifelhaft, daß der Rechtsstreit nicht schon hierdurch beendet worden ist. Daß ein Grundurteil nicht ausreicht, um die durch Klageerhebung unterbrochene Verjährung nach § 211 Abs. 1 BGB neu beginnen zu lassen., ist anerkannt (RGZ 117, 423, 425 RGRK, 11. Aufl., § 211 BGB Anm. 1; So ergel/August in aaO § 211 BGB Anm» 1; Palandt/Danckelmann, 34» Aufl., § 211 BGB Arm. 1). Entsprechendes muß dann gelten, wenn in Frage steht, ob die mit der Streitverkündung eingetretene Unterbrechung der Verjährung infolge rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam geblieben ist. Der in § 215 Abs. 1 BGB verwendete Begriff der “rechtskräftigen Entscheidung“ ist nicht anders auszulegen als bei dem insoweit gleichlautenden § 211 Abs, 1 BGB. Der Streitverkünder ist zwar nicht genötigt, die Beendigung des Vorprozesses abzuwarten (RG HER 1935 Nr. 1309; Soergel/Augustin aaO § 215 BGB Anm» 4). Ein Grundurteil mag ihm Anlaß geben, alsbald gegen den Streitverkündungsgegner vorzugehen» Er ist hierzu aber nicht gezwungen. Er braucht 14 - sich erst nach Beendigung des Betragsverfahrens über den Umfang der von ihm etwa zu erhebenden neuen Klage schlüssig zu werden. bb) Aus im wesentlichen gleichen Gründen ist es für den Beginn der Sechsmonatsfrist ohne Bedeutung, daß das Urteil vom 29. April 1970 hinsichtlich der Feststellungsansprüche nicht als Zwischenurteil, sondern als (Teil-)Endurteil anzusehen ist. Wird im Vorprozeß über einen Teil des Streitstoffs durch Teilurteil rechtskräftig entschieden, so endet zwar für diesen Teil die Unterbrechung der Verjährung (RGRK aaO § 211 BGB Anm. 1; Soergel/Augustin aaO § 211 BGB Anm. 1; Erman/Hefermehl aaO § 211 BGB Anm. 1; Palandt/Danckelmann aaO § 212 BGB Anm. 1). Für den von der Streitverkündung erfaßten Anspruch setzt ein Teilurteil die Frist des § 213 Abs. 2 BGB jedoch nicht ohne weiteres in Lauf. Das Teilurteil kann für diesen Anspruch von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein. Es kann Fragen klären, die für ihn unerheblich sind, einen Sachverhalt betreffen, der ihn nur zu dem Teil berührt, oder einen Prozeßstoff behandeln, der für ihn in vollem Umfange vorgreiflich ist. Und selbst wenn diese zuletzt erwähnte Wirkung eintritt, kann das Teilurteil hierüber wiederum entweder abschließend oder auch nur zu dem Teil entscheiden, je nach der Rolle, die der für die Streitverkündung maßgebliche Prozeßstoff für den bisher nicht erledigten Teil des Vorprozesses noch spielt. Damit sind für alle Beteiligten Unsicherheiten verbunden, die hinreichend nur ausgeräumt werden können, wenn für den Fristbeginn allein auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der noch nicht erledigte Teil des Vorprozesses für die Streitverkündung schlechterdings unerheblich ist. Bei einem Tellurteil kann danachtvon einer rechtskräftigen Entscheidung imSinne des § 215 tfbs. 1 BGB nur dann die Rede sein, wenn es den für die Streitverkündung vorgreifliehen PhozeÖstoff vollständig aus dem Vorprozeß ausscheidet. Das ist nicht der Fall, wenn, dieser Prozeßstoff auch für den noch nicht erledigten Teil des Vorprozesses bedeutsam ist. So liegen die Dinge hier. Die für die Streitverkündung entscheidende Frage nach den Ursachen der Nässe-bildung bildet weiterhin die Grundlage für den noch im Betragsverfahren anhängigen Vorprozeß. Auch die erst im späteren Verlauf des Rechtsstreits eingeklagten, insbesondere die Nachbesserung der Fundamente betreffenden Ansprüche hat die Klägerin daher in noch nicht verjährter Zelt gerichtlich geltend gemacht. III. Mit Recht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, daß sowohl der Fundamentals auch der Sohlenbeton statt der vorgeschriebenen Druckfestigkeit o o von 120 kp/cm im Mittel nur eine solche von 57,5 kp/cml' haben und deshalb mangelhaft sind., Seine Auffassung, daß das Urteil vom 29. April 1970 diese Feststellung infolge der Interventionswirkung der Streitverkündung gemäß §§ 74 Abs, 1, 68 ZPO auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend getroffen habe, ist nicht zu beanstanden. 16 - Die Revision rügt vergeblich, da 13 es dort an einer klaren Feststellung der von der Klägerin behaupteten Mängel am gesamten Fundament fehle. 1, Schon die Klage des Vorprozesses enthält, wie im Zusammenhang mit der Erörterung des sachlichen Umfangs der Veroährungsunterbrechung bereits hervorgehoben worden ist (II 2), eine Auseinandersetzung mit dem. Einwand der DiHl KG» daß weder Fundament- noch Sohlenbeton hinreichend druckfest seien. Der gesamte Beton ist dann Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Streifenfundament und Betonsohle unterschiedslos zusammenfassend stellt das Urteil vom 29. April 1970 daraufhin fest, da!3 der "Fundamentbeton!! wegen zu geringen Bindemittelgehalts, gerade noch brauchbaren Zuschlagstoffen (Betonsand), mangelhafter Mischung und ungenügender Verdichtung als Träger der von der Di Hüll KG aufzubringenden Vandex-Dichtung ungeeignet gewesen sei. Es liegt auf der Hand, daß unter dem Begriff "Dichtungsträger" hier auch die Stahlbetonsohle verstanden worden ist, dieser Teil des Fundaments also von der Feststellung, der ’'Fundamentbeton" sei ungeeignet, nicht ausgenommen werden sollte. 2, Diese Feststellung gehört zu den Grundlagen des im Vorprozeß ergangenen Urteils; sie ist infolge der Interventionswirkung der Streitverkündung auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich. Die DilHl KG ist nur deshalb dem Grunde nach zur Zahlung des für die erneute Isolierung erforderlichen Kostenvorschusses verurteilt und den Feststellungsansprüchen ist gleich- falls nur deshalb entsprochen worden, weil sie pflichtwidrig nicht erkannt und gerügt hatte, daß die Vorleistung der Beklagten mangelhaft war. Das muß die Beklagte jetzt gegen sich gelten lassen. / IV. Die Kosten ihrer nach alledem erfolglosen Revision hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen. "Recken i Vogt Doerry Meise Bliesener