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BGH

Gericht: BGH

Weder aus dem Handelsvertretervertrag noch dem Konstruktionsvertrag gehe * hervor, welche monatliche Produktionskapazität dem Vertragspassus "mindestens 6 Monate im voraus" zugrunde liegen solle« Bei dieser Sachlage bringe die Klausel nichts weiter zu dem Ausdruck als die den Handelsvertreter schon kraft Gesetzes treffende Verpflichtung, sich ständig um Geschäfte zu bemühen, und bedeute allenfalls eine Arbeitsanweisung, in der die Vorstellungen und Erwartungen des Beklagten über die Tätigkeit des Klägers zu dem Ausdruck gekommen seien. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar und hält den Angriffen der Revision stand, I,) Diese macht geltend, der Beklagte habe seinen Schadensersatzanspruch nicht auf eine Umsatzgarantie des Klägers, sondern allein auf die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Dienstpflicht gestützt. Hiermit verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts, Sie meint auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten falsch verstanden. b) Der Vortrag des Beklagten vor dem Berufungsgericht über die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers, auf den die Revision verv/eist und für den sie insbesondere auf S. 2.) Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die Übernahme der weitgehenden Verpflichtung, für einen Mindestumsatz einzustehen, durch einen Handelsvertreter ungewöhnlich ist. Seiner Auffassung, die Begründung einer derartigen Pflicht habe in den Verträgen angesichts der Tatsache, daß diese keinerlei Angaben über die Produktionskapazität enthielten, keinen genügend bestimmten und klaren Ausdruck gefunden, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. 3») Allerdings war der Kläger wie jeder Handelsvertreter nach § 86 HGB verpflichtet, sich nach Kräften um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen, und er würde sich durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig gemacht haben. Pür einen hierauf gestützten Schadensersatzanspruch fehlt es aber an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten, der sich nur darauf berufen hat, daß der Kläger nicht laufend Aufträge beigebracht habe, die der Produktionskapazität entsprochen hätten. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte jedenfalls für die objektiven Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darlegungsund Beweis-pflichtig o . Der Kläger hat aber in diesem Zusammenhang (Schriftsatz vom 13« Juli 1964 So 6) weiter ausgeführt, das sei infolge des Verhaltens des Beklagten nicht möglich gewesen. Die Revision kann sich demnach auf den Vortrag des Klägers nicht zur Begründung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten berufen. b) Die Revision weist ferner auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten hin, der Kläger habe geäußert, er komme mit einer Provision von 1.000 DM monatlich aus. Das Berufungsgericht brauchte daher dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers hierüber nicht zu entsprechen. 4.) Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß ein Verhalten des Klägers, das auch nur die objektiven Voraussetzungen für einen Scha- Bei dieser Sachlage kommt es nicht auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts an, eine Schadensersatzpflicht des Klägers sei im Vertrag der Parteien nicht vereinbart. Dazu kommt, daß das Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen auch die sachlich-rechtliche Grundlage seines Zurückbehaltungsrechts nicht, jedenfalls nicht in allen Teilen, hinreichend erkennen läßto Es wäre also vor der Entscheidung über dieses noch eine weitere, in der mündlichen Verhandlung sicher noch nicht mögliche Aufklärung erforderlich gewesen.

Zitierte Normen: § 86 HGB § 529 ZPO
vertragenFirmaBerufungsgerichtPflichtBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2070 009 BUNDESGERICHTSHOF
fit
v
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30* November 1967 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Carl Heinz str. #01
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r.
gegen
 den Konstrukteur Kurt str« ^ß9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi s ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2)r
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 7. Juli 1965 wird zurück-gewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist freiberuflich tätiger Konstrukteur. Ber Beklagte ist Maschinen!abrikant.
In einem schriftlichen Vertrag vom 23« November 1961 verpflichtete sich der Kläger, eine BoppelSchleifmaschine, die der Beklagte in seinem Betrieb herstellen wollte, neu zu konstruieren. Am 4« Juni 1962 übernahm der Kläger in einer ergänzenden Vereinbarung die Neukonstruktion einer weiteren Boppelschleiftaaschine.
Ebenfalls am 4« Juni 1962 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, durch den dem Kläger der
 
1
Alleinvertrieb der beiden Maschinen übertragen und eine Provision von 10 zugestanden wurde. In diesen Vertrag ist u.a. bestimmt:
”2. Pie Firma	verpflichtet	sich, das
 gesamte Herstellungsprogramm, in Bezug auf oben genannte Maschinen, im Rahmen der Kapazität und sonstiger Möglichkeiten der Firma Bflp zu vertreten.
3. Weiterhin verpflichtet sich die Firma KfllP der Firma B00 laufend, mindestens für 6 Monate im voraus, Maschinenaufträge hereinzugeben. Dieses unter Berücksichtigung der im Vertrag unter Punkt 2 angeführten Bedingungen.11
Der Kläger kündigte am 21. Mai 1964 die Verträge fristlos.
Mit der Klage hat er u,a. einen Anspruch auf restliche Provisionen in Höhe von 19*225 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat mit einer Forderung auf Schadensersatz aufgerechnet. Er leitet sie daraus her, daß der Kläger ihm nicht, wie vereinbart, laufend Aufträge für mindestens 6 Monate verschafft habe. Er, der Beklagte, hätte in seinem Betrieb Schleifmaschinen für jährlich 1.400.000 DM hersteilen und daraus 115.200 DM Oewinn erzielen können. Der Kläger habe seit dem 1. April 1963 nur Aufträge für 300.000 DM vermittelt.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 19*225 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wegen eines angeblichen An-
 
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spruchs auf Herausgabe der sich auf die Doppelschleifmaschinen beziehenden Zeichnungen und Entwürfe sowie einer Reihe anderer Gegenständeo Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen,
 Dessen Revision erstrebt die Abweisung der Zahlungsklage, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
.Entscheidungsgründe:
Io
 Die Provisionsforderung des Klägers von 19-225 DM ist unstreitig.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten stehe der aufgerechnete Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Kläger habe sich im Handelsvertretervertrag vom 4- Juni 1962 nicht verpflichtet, einen bestimmten Mindestumsatz zu erzielen. Dem Vertrag sei das nicht mit genügender Bestimmtheit zu entnehmen. Weder aus dem Handelsvertretervertrag noch dem Konstruktionsvertrag gehe * hervor, welche monatliche Produktionskapazität dem Vertragspassus "mindestens 6 Monate im voraus" zugrunde liegen solle« Bei dieser Sachlage bringe die Klausel nichts weiter zu dem Ausdruck als die den Handelsvertreter schon kraft Gesetzes treffende Verpflichtung, sich ständig um Geschäfte zu bemühen, und bedeute allenfalls eine Arbeitsanweisung, in der die Vorstellungen und Erwartungen des Beklagten über die Tätigkeit des Klägers zu dem Ausdruck gekommen seien.
 
Mithin habe die Pflicht des Klägers, wegen deren Verletzung der Beklagte Schadensersatz hegehre, nicht bestanden.
II-
Die in diesen Ausführungen enthaltene tatrichterliche Auslegung des Vertrags bindet grundsätzlich das Revisionsgericht, Es kann sie nur beanstanden, wenn das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar und hält den Angriffen der Revision stand,
I,) Diese macht geltend, der Beklagte habe seinen Schadensersatzanspruch nicht auf eine Umsatzgarantie des Klägers, sondern allein auf die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Dienstpflicht gestützt.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Umoatzga-rantie komme es daher nicht an.
Hiermit verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts, Sie meint auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten falsch verstanden.
a) Wenn das Berufungsgericht eine "Umsatzgarantie11 verneint, so stellt es hierbei nicht auf eine Garantie in dem Sinne ab, daß ein bestimmter Umsatz ohne Rücksicht auf Verschulden des Klägers gewährleistet werden sollte. Es verneint vielmehr Überhaupt eine Pflicht des Klägers, einen bestimmten Mindestumsatz zu erzielen.
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b) Der Vortrag des Beklagten vor dem Berufungsgericht über die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers, auf den die Revision verv/eist und für den sie insbesondere auf S. 2 der Berufungsbegründung Bezug nimmt, bezieht sich aber eindeutig auf jene vermeintliche Pflicht des Klägers, laufend im voraus so viele Schleifmaschinen zu verkaufen, wie der Beklagte in 6 Monaten hersteilen konnte. An dieser angeblichen Verpflichtung richtet sich auch die Schadensberechnung des Beklagten aus, indem er der angeblichen Produktionskapazität seines Betriebs die vom Kläger abgeschlossenen oder vermittelten Verkäufe gegenüberstellt.
2.) Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die Übernahme der weitgehenden Verpflichtung, für einen Mindestumsatz einzustehen, durch einen Handelsvertreter ungewöhnlich ist. Seiner Auffassung, die Begründung einer derartigen Pflicht habe in den Verträgen angesichts der Tatsache, daß diese keinerlei Angaben über die Produktionskapazität enthielten, keinen genügend bestimmten und klaren Ausdruck gefunden, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
3») Allerdings war der Kläger wie jeder Handelsvertreter nach § 86 HGB verpflichtet, sich nach Kräften um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen, und er würde sich durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Pür einen hierauf gestützten Schadensersatzanspruch fehlt es aber an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten, der sich nur darauf berufen hat, daß der Kläger nicht laufend Aufträge beigebracht habe, die der Produktionskapazität entsprochen hätten.
 
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Der Beklagte hätte näher darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß der Kläger den sich Bietenden Verkauf smöglichkei ten nicht nachgegangen sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte jedenfalls für die objektiven Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darlegungsund Beweis-pflichtig o .
a)	Die Revision rügt, der Kläger habe selbst erklärt, er hätte mit Leichtigkeit den in dem Vertrag vorgesehenen Umsatz erzielen können. Der Kläger hat aber in diesem Zusammenhang (Schriftsatz vom 13« Juli 1964 So 6) weiter ausgeführt, das sei infolge des Verhaltens des Beklagten nicht möglich gewesen. Die Revision kann sich demnach auf den Vortrag des Klägers nicht zur Begründung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten berufen.
b)	Die Revision weist ferner auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten hin, der Kläger habe geäußert, er komme mit einer Provision von 1.000 DM monatlich aus.
Auch diese Behauptung reicht nicht aus zu der Annahme, der Kläger habe sich nicht ernsthaft tim weitere Aufträge bemüht und daher seine Pflichten aus § 86 HOB nicht gehörig erfüllt. Das Berufungsgericht brauchte daher dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung des Klägers hierüber nicht zu entsprechen.
4.) Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß ein Verhalten des Klägers, das auch nur die objektiven Voraussetzungen für einen Scha-
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densersatzanspruch des Beklagten erfüllte, nicht festzustellen vermocht. Bei dieser Sachlage kommt es nicht auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts an, eine Schadensersatzpflicht des Klägers sei im Vertrag der Parteien nicht vereinbart.
III o
Die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, wäre.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte das näher begründen müssen. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
Hach dem gesamten Sachund Streitstand, wie er sich aus dem Inhalt der Akten ergibt, konnte das Berufungsgericht mit Sicherheit davon ausgehen, daß die Entscheidung über das erst im zweiten Rechtszug wenige Wochen vor der BerufungsVerhandlung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
Einmal entbehrt der Antrag des Beklagten zu demindest zu einem erheblichen Teil der für eine Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit. Es fehlen bei einigen Positionen ziffernmäßige Angaben über die Zahl der herausverlangten Gegenstände, bei anderen Angaben, die die einzelnen Gegenstände eindeutig genug kennzeichnen. Dazu kommt, daß das Vorbringen des Beklagten in den Vorinstanzen auch die sachlich-rechtliche Grundlage seines
 Zurückbehaltungsrechts nicht, jedenfalls nicht in allen Teilen, hinreichend erkennen läßto Es wäre also vor der Entscheidung über dieses noch eine weitere, in der mündlichen Verhandlung sicher noch nicht mögliche Aufklärung erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen bedurfte die Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht keiner weiteren Begründung.
XV.
Die Revision des Beklagten ist hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Glanzmann
Vogt
 Rietschel
Pinke
 Erbel