- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsonwalt Dr, hat der VII„ Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19<> September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeo-richter Rietscheiß Dr» Heimann-Trosien, Erbel und Dr, Vogt für Recht 'erkannt: Die Beklagte hat die Kosten der Revision iu tragen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt? Hach ihrer Ansicht hat die Klägerin die Platten aufgebracht, ohne zuvor den Untergrund auf seine Geeignetheit zu prüfen. Gestützt auf,das Gutachten des Dipl»Ing« UflBü stellt da3- Berufungsgericht ('3U l ß „ *9)/>tf cotd a ß MU 0 r r ägorrno r t el Fliesen fest an der Bitumenschicht gehaftet haben0 An keiner Stelle haben sich der 'i’rägermörtel oder die fliesen vom Untergrund gelöst; vielmehr hat sich die Bitumeniso-lierschicht in sich aufgespalten» 1. Demnach hat die Klägerin das von ihr geschuldete Werk als solches, nämlich den Plattenbelag, mangelfrei erbracht» Erst danach ist ein Mangel aufgetreten, der darauf beruht., Ansätzen der Fliesen zu prüfen hat« Der Umfang dieser Prüfungspfiieht läßt sich an Hand der in der Vorschrift aufgeführten Beispiele bestimmen«, Wenngleich diese nicht erschöpfend sind, so zeigen sie doch, daß nur die An set z f1ächen, auf denen die Beläge unmittelbar aufgebracht werden«, auf ihre Eignung geprüft werden müssen«, Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes ;(BU S>6)fcsto Die Fliesen haben sich nicht deshalb gelöst, weil die Oberfläche der Isolierschicht ungeeignet gewesen wäre« Auch das zugesetzte Lösungsmittel hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Auf-spalten der Isolierschicht nicht bewirkt0 Bas Berufungsgericht folgt vielmehr der Ansicht des Sachverständigen üHIII v/onack, sich die Isolierschicht infolge einer besonderen Beanspruchung, insbesondere durch Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern, gespalten hat«, Bio Beklagte .'hat jedoch nichts dafür dargetan«, daß die Klägerin mit' einer derartigen! Hitzeeinwirkung überhaupt und mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß dadurch die 'unter den Fliesen und dem Zementmörtel befindliche Bi-tunencchicht aufgeweicht wurde0 Bern Gutachten IflNl ist ebenfalls hierfür nichts zu entnehmen«, Bieser Sachverständige hat auch, was die Revision übersieht, im achten (So 11) einen besonderen Putzträger (Drahtgeflecht) nicht für erforderlich erklärt» die Isolierschicht sich, durch die Wärmeentwicklung in' den Bädern in sich aufspalten werde» Mithin haftet ihrem eigenen Werk kein Mangel im Sinne des § 633 BGB an» Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Feststellungs klage stattgegeben0
VII ZR 130/62
Verkündet ,
an 19» September 1963
V/oitscheck, JustisoberSekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion
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, Beklagten, Berufungsklägerin und
Revisionsklägerin,
- Frozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ -
I _ ... 1 -
gegen
die Firma Fliesen-LBBMH GmbH, gesetzlich^jrertreten durch ihrcn^^chäft sführer Werner FtfBHHHHHI« r
1 Klägerin, Berufungsheklagte und
Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsonwalt Dr,
hat der VII„ Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19<> September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundeo-richter Rietscheiß Dr» Heimann-Trosien, Erbel und Dr, Vogt
für Recht 'erkannt:
*• Die Revision der Beklagten gegen das
Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesge-richte in Frankfurt am Main vom 5» April 1962 i wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision iu tragen.
Von Rechts wegen
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Dio Klägerin hat im Auftrag der Beklagten in den Küchen? Bädern und WC der Blöcke A und B des Bauvorhabens ATW II E
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die Wände mit Platten belegt.
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Die Wände waren mit einem' etwa 1 cm dicken Zementputz versehen? und auf diesem war eine Bitumenisolierung aufgetragen. Der Isoliermasse war ein Lösungsmittel beigegeben das die Isolierung erst nach 5 Wochen völlig hart werden
ließ.
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Die Klägerin brachte in den Monaten August bis Oktober 1956 auf der besandeten Wandisolierung verlängerten
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Zementmörtel auf und verlegte darin die Platten.
Im August 1958 rügte die Beklagte Mängel im Platten-
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belüg der Bäder. Ein feil der verlegten Platten hatte sich dort samt dem Mörtelbett in der Weise von dem Untergrund gelöst? daß die Isoliermasse teils am Verlegemörtel, teils an der Wandiläche haftete. u v r.:.v
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt? daß de'r Beklagten keine Gewährleistungsansprüche gegen sie zust'ehen. : .1
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Hach ihrer Ansicht hat die Klägerin die Platten aufgebracht, ohne zuvor den Untergrund auf seine Geeignetheit zu prüfen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.1 Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
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Er, t s che i 4ungsgründ e *.
Gestützt auf,das Gutachten des Dipl»Ing« UflBü stellt da3- Berufungsgericht ('3U l ß „ *9)/>tf cotd a ß MU 0 r r ägorrno r t el Fliesen fest an der Bitumenschicht gehaftet haben0 An keiner Stelle haben sich der 'i’rägermörtel oder die fliesen vom Untergrund gelöst; vielmehr hat sich die Bitumeniso-lierschicht in sich aufgespalten»
1. Demnach hat die Klägerin das von ihr geschuldete Werk als solches, nämlich den Plattenbelag, mangelfrei erbracht» Erst danach ist ein Mangel aufgetreten, der darauf beruht., daß sich die von einem anderen, unabhängig von der Klägerin arbeitenden Unternehmer, angebrachte Bitu-| ■menschicht in sich gelöst hat»
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2 o Li ach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (llj ■v;; zu } 633 BGB; JZ 1957» 442) kommt es in einem solchen Palle darauf an, ob ein die Regeln seines Paches beherrsche der Unternehmer festctellen konnte, daßidie Vorarbeit des anderen sein Werk gefährden werde» Ein ausschließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers 'verursachter Mangel macht nur dann- das Werk selbst fehlerhaft im Sinne des § 633 BGB, wenn ein Fachmann.diese Auswirkung der Vorarbeit erkennen konnte»
3» Die Parteien haben ihren vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen der VOB (B) und VOB DIN 18352 zu Grunde
gelegt»" / ■ ' ■ '':
Nach § 4 Ziff» 3 VOB (B) ist der Auftragnehmer ver-pflichtet, Bedenken, die er,gegen die’Leistungen anderer, Unternehmer hat, dem Auftraggeber mitzuteilen» In DIN 18352
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1 ist darüber hinaus für den Fliesenleger bestimmt,
■daß er den Untergrund auf seine Eignung ' zu dem. Ansätzen der Fliesen zu prüfen hat« Der Umfang dieser Prüfungspfiieht läßt sich an Hand der in der Vorschrift aufgeführten Beispiele bestimmen«, Wenngleich diese nicht erschöpfend sind, so zeigen sie doch, daß nur die An set z f1ächen, auf denen die Beläge unmittelbar aufgebracht werden«, auf ihre Eignung geprüft werden müssen«, Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes
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wird nicht verlangt; dem Fliesenleger soll keine unzu demutbare Belastung und Verantwortung auf erlegt i werden«,
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Maßgebend ist, was von einem verantwortungsbewußten Fliesenleger erwartet werden muß ("Erläuterungen, zu VOB, feil C, .'Fliesen- und Plattenarbeiten DIE 18352" von Körner-Kurlbaum, Kendelbacher, Jahrgang 1959, S0 49)
i 4o Die Klägerin hat die Oberfläche der Bitumen-Schicht eingehend geprüftV Biese hat sich dabei als r. trocken und hart erwiesen0 Bas stellt das Berufungsgericht
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;(BU S>6)fcsto Die Fliesen haben sich nicht deshalb gelöst, weil die Oberfläche der Isolierschicht ungeeignet gewesen wäre« Auch das zugesetzte Lösungsmittel hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Auf-spalten der Isolierschicht nicht bewirkt0 Bas Berufungsgericht folgt vielmehr der Ansicht des Sachverständigen üHIII v/onack, sich die Isolierschicht infolge einer besonderen Beanspruchung, insbesondere durch Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern, gespalten hat«, Bio Beklagte .'hat jedoch nichts dafür dargetan«, daß die Klägerin mit' einer derartigen! Hitzeeinwirkung überhaupt und mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß dadurch die 'unter den Fliesen und dem Zementmörtel befindliche Bi-tunencchicht aufgeweicht wurde0 Bern Gutachten IflNl ist ebenfalls hierfür nichts zu entnehmen«, Bieser Sachverständige hat auch, was die Revision übersieht, im achten (So 11) einen besonderen Putzträger (Drahtgeflecht) nicht für erforderlich erklärt»
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5o Die Klägerin brauchte somit'aufgrund des von ihr zu erwartenden Fachwissens nicht damit zu rechnen, daß-
die Isolierschicht sich, durch die Wärmeentwicklung in' den Bädern in sich aufspalten werde» Mithin haftet ihrem eigenen Werk kein Mangel im Sinne des § 633 BGB an» Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Feststellungs klage stattgegeben0
60 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und die dagegen gerichteten-Angriffe der'Revision kommt es daneben nicht an» ■
Dach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen»
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Glanzmann - Rietsehe! ! Heimann-iros
Erbel , Dr0 Vogt