* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 130/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 130/61

I• Die Kosten eines zweiten Badezimmers her Kläger hat* so stellt das Berufungsgericht fest, den Beklagten zunächst beauftragt, ein Einfamilienhaus mit einem Badezimmer zu planen«, Dann hat er, um öffentliche Kredite zu erhalten, die Planung auf ein Zweifamilienhaus umstellen lassen« her Beklagte zeichnete deshalb auf dem Plan in einen Obergeschoßraum eine Badewanne ein« Er machte dem Kläger auch noch andere Vorschläge für den Einbau eines zweiten Bades« her Kläger hat aber danach auf das zweite Bad Verzichtet, weil er anstelle des zurückgetretenen Mieters seine Schwiegermutter in das Haus nehmen wollte« Damit verkennt sie die Ausführungen des Berufungsgerichts« Dieses stellt fest, daß der Kläger seine Wünsche hinsichtlich eines zweiten Bades geändert, zuletzt jeden-falls aufgegeben hat« So wie der Beklagte zunächst dem Verlangen des Klägers nach einem zweiten Bad entsprechen wollte, so hat er nachher gemäß dessen Willen davon abgesehen« Dazu bedurfte es nicht eines Verzichts- oder Erlaß-Vertrages« Das nimmt auch das Berufungsgericht nicht an« 2« Daß der Kläger später nicht mehr den Einbau eines zweiten Bades wünschte, entnimmt das Berufungsgericht den Bekundungen der vernommenen Zeugen« Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind unbegründet« Es schließt daraus lediglich, daß der Kläger von seiner Absicht, ein zweites Bad einbauen zu lassen, wieder Abstand genommen hat« Wann der Kläger mit dem Beklagten übereingekommen ist , daß kein zweites Bad eingebaut werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen« b) Zn diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch die Bekundung des Zeugen anführen, der Beklagte sei noch nach dem Richtfest bereit gewesen, eine brauchbare Lösung für das zweite Badezimmer zu schaffen« Ob, was das Berufungsgericht für möglich hält, der Beklagte mit der "brauchbaren Innung" den im Schriftsatz des Beklagten vom 31« Januar 1^59 erwähnten Vorschlag gemeint hatte, ist für die Entscheidung belanglos« 1956 später noch eine andere Möglichkeit für den Einbau ;; des zweiten Bades eingezeichnet« Daß das Berufungsgericht ä dabei seine Aufklärungspflicht {§ 139 ZPO) verletzt habe, rügt die Revision zu Unrecht« Wenn die vorgeschlagene jjfyffi Änderung unbrauchbar gewesen sein sollte, war es Sache des Klägers, dies vorzutragen* Bad später nicht mehr wünschte, fändet das Berufungsgericht auch in der Bekundung des Zeugen Danach hat der Beklagte oder der Kläger diesem Zeugen, als er das Bad im Erdgeschoß einrichtete, erklärt, im Obergeschoß werde kein Bad eingebaut* e) Schon in seiner Klage be ant wortung (S» 3) hat der Beklagte vorgetragen, den beabsichtigten Einbau eines zweiten Bades habe man auf sich beruhen lassen, weil das Haus als Einfamilienhaus geplant gewesen sei* Er hat das nicht, wie die Revision meint, zu dem ersten Mal in seinem Schriftsatz vom 31o Januar 1959 behauptet; dort hat er es nur näher dargelegt und zwecks Ergänzung des bereits hierüber erlassenen Beweisbeschlusses vom 27 o Februar 1958 durch weitere beugen unter Beweis gestellt« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, die Behauptung des Beklagten schon deshalb für unglaubwürdig zu erachten, weil der Beklagte sie, wie die Revision meint, erst 1 1/2 Jahre nach Beginn des Rechtsstreits aufgestellt habe« 1* Unwahrscheinlich ist nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als in Baufinanzierungen bewanderter Architekt allein im Hinblick aui das völlig unverbindliche Schreiben des HypothekenMiklers Br* vom 25° August 1953 dem Kläger und dem Bauunternehmer Meyer zugesichert haben soll, die Bärlehen ständen zur Auszahlung bereit, und daß der Beklagte auf diese Weise den Bauunternehmer veranlaßt habe, mit den Bauarbei- Der dahingehenden Bekundung des Zeugen schenkt das Berufungsgericht keinen Glauben, weil sie im Wi&ex*-spruch stehe zu dessen Saohvortrag in seinem Rechtsstreit gegen den Kläger* Banach habe der Kläger dem schon bei Baubeginn in jedem Ball v/öchentliche Ratenzahlungen von 700 BM versprochen* Diese Rüge ist unbegründet» Der Kläger selbst hat sich in der Klageschrift (S» 5) auf die Akten des Rechtsstreits, den gegen Ihn geführt hat, dafür berufen, daß das Kapital bei Baubeginn noch nicht vorhanden war» Das Berufungsgericht durfte den Inhalt dieser Akten verwerten und ihnen entnehmen, daß damals den Sachver- halt anders vorgetragen hat als bei seiner Zeugenvernehmung im anhängigen Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten» Die Revision sagt auch nicht, wie die Information, die seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten gab, hätte verstanden werden müssen» b) Das Berufungsgericht erachtet es den Umständen nach für außer Zweifel, daß die 15»000 DM Eigenkapital des Klägers nicht nur eine Reserve sein sollten für den Fall, daß die Hypothekendarlehen nicht rechtzeitig aus— gezahlt würden, sondern daß sie von vornherein in die Finanzierung mit einbegriffen waren; denn der Kläger habe * gewußt, daß die zu beschaffenden Fremdmittel nicht aus- des Klägers sich beim Beklagten erkundigt, ob die Hypothekendarlehen so rechtzeitig verfügbar seien, daß schon im Sommer 1955 mit dem Bau begonnen werden konnteo Bas hätte jedoch gegebenenfalls der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger von sich aus vortragen müssen» Hierzu hatte er umso eher Anlaß, als der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 5* Mai 1958 (So 3) behauptet hatte, der Kläger habe wegen einer Steuernachforderung des Finanzamtes nicht, wie beabsichtigt, Uber die 15*000 DM verfugen können; zugleich hat der Beklagte den Kläger aufgefordert, die Höhe und den Zeitpunkt der Steuerzahlung anzugeben« Dem ist der Kläger nicht nach-gekommexio Statt dessen ist er bei seiner Behauptung im Schriftsatz vom 21« Februar 1958 (S< 35 geblieben, er habe dem Bauunternehmer zugesagt, daß er ihm zu- 2» Das Berufungsgericht hält ^ch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die Finanzierungsverhandlungen schuldhaft verzögert habe» Es stellt vielmehr fest, die.Darlehen seien später ausgezahlt worden, weil der Kläger die Brwerbskosten zunächst nicht habe aufbringen können und deshalb erst am 1* November 1955 als Eigentümer des Baugrundstücks eingetragen worden sei» Außerdem habe die Hypothekenbank die Umschreibung einer weiteren Parzelle auf den Kläger verlangt, was erst am 20« Dezember 1955 geschehen sei, ohne daß ein Verschulden des Beklagten er- zahlt hatte, ist deshalb unerheblicho Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe vor Baubeginn zugesichert, die Darlehen ständen zur Auszahlung bereit, ist dem Berufungsurteil zufolge nicht erwiesen«,

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 254 BGB § 139 ZPO
FinanzierungBerufungsgerichtZeugeBadKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

c-
VII ZR 130/61
Verkündet
 am To Januar 1963
Woitscheck,
 Juotizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2789 080
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
m
des Schrotthändlers Kurt Straße 0,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsam/alt Br
 gegen
m
den Architekten Fritz
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII, 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Br, Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Rocht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17* Februar 1961 wird zurückgewiesen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
VJ
 
Tatbestand:
Der Kläger hat sich in	Hl
 Straße ®ein Haus bauen lassen« Der Beklagte war sein Architekt und bearbeitete auch die Finanzierung«
Als anfangs Oktober 1955 der Rohbau riehtfertig war, weigerte sich der Bauunternehmer	die Arbeiten fort-
zufüriren, weil der Kläger keine weiteren Zahlungen leistete und die Hypothekendarlehen noch nicht zur Verfügung standen«	klagte darauf gegen den Kläger 7 « 586,30 DM
Werklohn ein«
Der Beklagte hat vom Kläger 4° 178 DM als Architektenhonorar verlangt; hierauf hat der Kläger 3«000 DM gezahlt«
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seine Architektenpflichten verletzt und ihm dadurch Schaden zu- ' gefügt« Mit der Klage hat er von ihm begehrt:
1« einen Betrag von 3«894 DM nebst Zinsen für den
 Umbau eines Raumes im Obergeschoß in ein zweites
 Badezimmer,
2« das Abdichten des Kellers gegen Wasser,
3« 80,— DM nebst Zinsen für Äs Ab dichten des Balkons, 4o*4o130,02 DM nebst Zinsen, nämlich
a)	2«170,62 DM Kosten des Rechtsstreits mit dem Bauunt ernehmer
b)	200,— DM Mr eine. Mietw^genfahrt zur Hypothekenbank in
c)	1«460,— DM Mietausfall infolge späterer Fertigstellung des Hauses durch Verzögerung der Finanzierung,
 
d)	300,— DM Kosten, die er bereits für das Abdichten des Kellers auf gewendet habe«» .
Der .Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat bestritten, seine Vertragspflichten nicht erfüllt zu haben.
Das Landgericht hat dem Klagantrag zu 2) stattgege-ben. Das Klagebegehren zu 1) hat es in Höhe von 612 DM,, den Anspruch zu 3) im Betrage von 70 DM und vom Klagantrag zu 4) den Anspruch auf Erstattung der für das Abdichten des Kellers bereits aufgewandten 300 DM für begründet erachtet, Diese zusammen 982 DM ausmachenden Forderungen hat das Landgericht durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinem Hesthonorar als erloschen angesehen und deshalb die Klaganträge zu 1), 3) und 4d) abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Anträge zu t) in Hohe von (3*894 - 612 ») 3,282 DM und zu 4} im Betrage von (4,130,82 - 300	3«830*§2 DM weiter verfolgt
 und insgesamt 7,112,82 DM nebst Zinsen, abzüglich der vom Beklagten noch zur Aufrechnung gestellten restlichen Honorarforderung von 196 DM verlangt,^
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers 2urückgewieseni	v
Mit seiner Kevision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten gemäß seinem Berufungsantrag,
~ 4 -
Entscheidungsgründe 5
I• Die Kosten eines zweiten Badezimmers
 her Kläger hat* so stellt das Berufungsgericht fest, den Beklagten zunächst beauftragt, ein Einfamilienhaus mit einem Badezimmer zu planen«, Dann hat er, um öffentliche Kredite zu erhalten, die Planung auf ein Zweifamilienhaus umstellen lassen« her Beklagte zeichnete deshalb auf dem Plan in einen Obergeschoßraum eine Badewanne ein« Er machte dem Kläger auch noch andere Vorschläge für den Einbau eines zweiten Bades« her Kläger hat aber danach auf das zweite Bad Verzichtet, weil er anstelle des zurückgetretenen Mieters	seine	Schwiegermutter	in	das	Haus
 nehmen wollte«
1« hie Revision hält unter Hinweis auf § 397 BGB die Voraussetzungen eines Verzichts auf den Einbau des zweiten Bades nicht für dargetan«
Damit verkennt sie die Ausführungen des Berufungsgerichts« Dieses stellt fest, daß der Kläger seine Wünsche hinsichtlich eines zweiten Bades geändert, zuletzt jeden-falls aufgegeben hat« So wie der Beklagte zunächst dem Verlangen des Klägers nach einem zweiten Bad entsprechen wollte, so hat er nachher gemäß dessen Willen davon abgesehen« Dazu bedurfte es nicht eines Verzichts- oder Erlaß-Vertrages« Das nimmt auch das Berufungsgericht nicht an«
2« Daß der Kläger später nicht mehr den Einbau eines zweiten Bades wünschte, entnimmt das Berufungsgericht den Bekundungen der vernommenen Zeugen« Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind unbegründet«
 
a)	Der Kläger nat beim Richtfest dem Zeugen	ge-
sagt, er brauche das zweite Badezimmer nicht, weil seine Schwiegermutter einziehe»
Daß der Beklagte bei diesem Gespräch nicht zugegen v/ar, ist unerhebliche Dem von dem Zeugen W^Bl bekundeten Gespräch selbst entnimmt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, einen Verzichtsvertrag der Parteien«
Es schließt daraus lediglich, daß der Kläger von seiner Absicht, ein zweites Bad einbauen zu lassen, wieder Abstand genommen hat« Wann der Kläger mit dem Beklagten übereingekommen ist , daß kein zweites Bad eingebaut werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen«
b)	Zn diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch die Bekundung des Zeugen	anführen,	der
 Beklagte sei noch nach dem Richtfest bereit gewesen, eine brauchbare Lösung für das zweite Badezimmer zu schaffen« Ob, was das Berufungsgericht für möglich hält, der Beklagte mit der "brauchbaren Innung" den im Schriftsatz des Beklagten vom 31« Januar 1^59 erwähnten Vorschlag gemeint hatte, ist für die Entscheidung belanglos«
Das Berufungsgericht will lediglich sagen, es habe am Kläger gelegen, daß kein zweites Badezimmer eingebaut	'	'j
wurde«	'	•	'J
c)	in diesem Sinne ist auch die Feststellung im an- •• gefochtenen Urteil zu verstehen, der Beklagte habe ausweislich der grünen Eintragungen im Bauplan vom 1« Juni
1956 später noch eine andere Möglichkeit für den Einbau ;; des zweiten Bades eingezeichnet« Daß das Berufungsgericht ä dabei seine Aufklärungspflicht {§ 139 ZPO) verletzt habe, rügt die Revision zu Unrecht« Wenn die vorgeschlagene
 jjfyffi
Änderung unbrauchbar gewesen sein sollte, war es Sache des Klägers, dies vorzutragen*
d)	Eine Bestätigung dafür, dg§ der Beklagte das zwei-
Bad später nicht mehr wünschte, fändet das Berufungsgericht auch in der Bekundung des Zeugen	Danach
 hat der Beklagte oder der Kläger diesem Zeugen, als er das Bad im Erdgeschoß einrichtete, erklärt, im Obergeschoß werde kein Bad eingebaut*
Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang beiläufig erwähn-. te ergänzende schriftliche Erklärung des Zeugen die der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausweislich eines Vermerks des Kammervorsitzenden in der Verhandlung vom Ho Januar I960 vorgelegt hat, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist*
e)	Schon in seiner Klage be ant wortung (S» 3) hat der Beklagte vorgetragen, den beabsichtigten Einbau eines zweiten Bades habe man auf sich beruhen lassen, weil das Haus als Einfamilienhaus geplant gewesen sei* Er hat das nicht, wie die Revision meint, zu dem ersten Mal in seinem Schriftsatz vom 31o Januar 1959 behauptet; dort hat er es nur näher dargelegt und zwecks Ergänzung des bereits hierüber erlassenen Beweisbeschlusses vom 27 o Februar 1958 durch weitere beugen unter Beweis gestellt« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, die Behauptung des Beklagten schon deshalb für unglaubwürdig zu erachten, weil der Beklagte sie, wie die Revision meint, erst 1 1/2 Jahre nach Beginn des Rechtsstreits aufgestellt habe«
f)	Der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während der Arbeiten die Absicht, im Obergeschoß
- 7 ~
ein zweites Bad einbauen zu lassen, wieder aufgegeben, liegt somit kein erkennbarer Verfahrensverstoß zu Grunde* Sie trägt insoweit das angefochtene Urteil* Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auch das überwiegende Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs* 2 BGB) schließe dessen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten aus, und ebenso auf die hilfsweise getroffene Beststellung, der Beklagte habe sich dem Kläger nicht verpflichtet, einen bestimmten Baukostenbetrag nicht zu Überschreiten, kommt es daneben nicht an*
II* Die finanzierung des Hauses
 Bas Berufungsgerichi hält es für möglich, daß der Beklagte es Übernommen hat, für den Kläger die Finanzierung des Hauses zu bearbeiten* Es erachtet jedoch nicht für erwiesen, daß er dabei seine Pflichten verletzt hat*
1* Unwahrscheinlich ist nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als in Baufinanzierungen bewanderter Architekt allein im Hinblick aui das völlig unverbindliche Schreiben des HypothekenMiklers Br* vom 25° August 1953 dem Kläger und dem Bauunternehmer Meyer zugesichert haben soll, die Bärlehen ständen zur Auszahlung bereit, und daß der Beklagte auf diese Weise den Bauunternehmer	veranlaßt	habe, mit den Bauarbei-
ten zu beginnen*
Der dahingehenden Bekundung des Zeugen	schenkt
 das Berufungsgericht keinen Glauben, weil sie im Wi&ex*-spruch stehe zu dessen Saohvortrag in seinem Rechtsstreit gegen den Kläger* Banach habe der Kläger dem	schon
 bei Baubeginn in jedem Ball v/öchentliche Ratenzahlungen von 700 BM versprochen*
 
a) Die Revision führt hierzu aus, der damalige Pro-zeßbevollraächtigte M^f^s habe dessen Information nicht richtig wiedergegeben» Das Berufungsgericht habe: den Sachverhalt aufklären müssen (§ 139 ZPO)»
Diese Rüge ist unbegründet» Der Kläger selbst hat sich in der Klageschrift (S» 5) auf die Akten des Rechtsstreits, den	gegen	Ihn	geführt	hat,	dafür berufen,
 daß das Kapital bei Baubeginn noch nicht vorhanden war» Das Berufungsgericht durfte den Inhalt dieser Akten verwerten und ihnen entnehmen, daß	damals	den	Sachver-
halt anders vorgetragen hat als bei seiner Zeugenvernehmung im anhängigen Rechtsstreit des Klägers gegen den Beklagten» Die Revision sagt auch nicht, wie die Information, die	seinem	damaligen	Prozeßbevollmächtigten
 gab, hätte verstanden werden müssen»
b) Das Berufungsgericht erachtet es den Umständen nach für außer Zweifel, daß die 15»000 DM Eigenkapital des Klägers nicht nur eine Reserve sein sollten für den Fall, daß die Hypothekendarlehen nicht rechtzeitig aus— gezahlt würden, sondern daß sie von vornherein in die Finanzierung mit einbegriffen waren; denn der Kläger habe *	gewußt,	daß die zu beschaffenden Fremdmittel nicht aus-
reichen würden» Das spreche für die Darstellung des Beklagten, daß der Rohbau mit dem Eigenkapital des Klägers habe errichtet werden sollen»
Die Rüge, das Berufungsgericht habe auch insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 139 ZPO), ist unbegründet»
Die Revision trägt hierzu vor, der Kläger und auch der Bauunternehmer M^Hl hätten wegen einer Steuerschuld
 
des Klägers sich beim Beklagten erkundigt, ob die Hypothekendarlehen so rechtzeitig verfügbar seien, daß schon im Sommer 1955 mit dem Bau begonnen werden konnteo
 Bas hätte jedoch gegebenenfalls der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger von sich aus vortragen müssen» Hierzu hatte er umso eher Anlaß, als der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom 5* Mai 1958 (So 3) behauptet hatte, der Kläger habe wegen einer Steuernachforderung des Finanzamtes nicht, wie beabsichtigt, Uber die 15*000 DM verfugen können; zugleich hat der Beklagte den Kläger aufgefordert, die Höhe und den Zeitpunkt der Steuerzahlung anzugeben« Dem ist der Kläger nicht nach-gekommexio Statt dessen ist er bei seiner Behauptung im Schriftsatz vom 21« Februar 1958 (S< 35 geblieben, er habe dem Bauunternehmer	zugesagt,	daß	er	ihm	zu-
nächst je Woche 500 DM zahlen werde, falls die 30•000 DM Hypothekendarlehen aus irgendeinem Grunde nicht zur Verfügung ständen» In diesem Züsammeifftang und auch in der Berufungsschrlft ('So- 6} hat er ferner behauptet, er habe die Raten von 500 DM nicht zahlen können, weil er im Krankenhaus gelegen habe«
2» Das Berufungsgericht hält ^ch nicht für erwiesen, daß der Beklagte die Finanzierungsverhandlungen schuldhaft verzögert habe» Es stellt vielmehr fest, die.Darlehen seien später ausgezahlt worden, weil der Kläger die Brwerbskosten zunächst nicht habe aufbringen können und deshalb erst am 1* November 1955 als Eigentümer des Baugrundstücks eingetragen worden sei» Außerdem habe die Hypothekenbank die Umschreibung einer weiteren Parzelle auf den Kläger verlangt, was erst am 20« Dezember 1955 geschehen sei, ohne daß ein Verschulden des Beklagten er-
sichtlich wäre«. Schließlich habe die Hypothekenbank die Auszahlung der Darlehen von der vorherigen Begleichung der Anliegerbeiträge im Betrage von 2»900 DM abhängig gemacht o
Die Kevision hält die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die späte Umschreibung der weiteren Parzelle und die Zahlung der Anliegerbeiträge nach dem 21o Mai 1956 nicht verschuldet, für bedenklich« Wenn der Beklagte für die Finanzierung verantwortlich gewesen sei, habe er alle erforderlichen Voraussetzungen für die Auszahlung schaffen müssen«
a) Diese Ausführungen. sind nicht geeignet, die Pest Stellung des Berufungsgerichts auszuechließen, daß ein Verschulden des Beklagten an der späteren Umschreibung der Parzelle nicht zu ersehen sei«
b) Die 15c000 DM Eigenkapital des Klägers waren für die Finanzierung des Rohbaus gedachte Der Kläger mußte, wie das Berufungsgericht ferner feststellt, diesen Betrag zu demindest teilweise zur Begleichung einer Steuernachforderung verwenden«» Damit war wider Erwarten die Finanzierung des Rohbaue zunächst gescheitert o Ob der Kläger die Anliegerbeiträge erst nach dem 26* Mai 1956 aufzubringen vermochte, weil er an	2«000 DM ge-
zahlt hatte, ist deshalb unerheblicho Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe vor Baubeginn zugesichert, die Darlehen ständen zur Auszahlung bereit, ist dem Berufungsurteil zufolge nicht erwiesen«,
3o Nach der Behauptung des Klägers hat der Beklagte es im Oktober 1955 abgelehnt, eine Quittung über ein
 angeblich von	bereitgestelltes	Darlehen von
60OOO DM zu unterschreiben« Das Berufungsgericht sieht keinen Hechtsgrund, der den Beklagten verpflichtet hätte , eine persönliche Mithaft für dieses Darlehen zu übernehmen®
Die Revision räumt ein* daß der Beklagte keine Vex*-pflichtung durch Unterzeichnung der Quittung einzugehen brauchte, falls er nicht vor Baubeginn zugesichert hat, die Darlehen seien bewilligt® Da$ er das nicht getan hat stellt das Berufungsgericht aber fest®
Die weiteren Ausführungen der Revision, der Beklag-
#
te habe ohne eigenes Risiko die Quittung als Sicherheit für den Bauunternehmer	mitunterzeichnen	sollen,
 damit bei Auszahlung der Hypothekendarlehen die 60OOO DM abgedeckt würden, sind in sich nicht verständlich®
4o Hilfsweise verneint das Berufungsgericht schließ lieh auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten und den vom Kläger geltend gemachten Schäden«
Auf die gegen diese weitere Hilfsbegrtindung ge-richteten Revisionsang£iffe braucht nicht eingegangen zu werden® Wie ausgeführt, hat der Beklagte, falls er die Bearbeitung der Finanzierung übernommen hatte, seine sich daraus ergebenden Pflichten nicht Verletzt®
- ^2 -III.
Hach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«.
G-lanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Meyer