* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin war von Herbst 1949 bis Sommer 1951 an dem Bau von Wohnhäusern beteiligt, die im Gebiet der beklagten Gemeinde auf deren Grundstücken im Rahmen des sozialen Wohnungsbauprogramme errichtet wurden * Für die Durchführung der Bauten y/ar der - inzwischen in Konkurs geratene - Bund Bau- und Eigenheimhilfe e.V„, ein nichtwirtschaftlicher Verein (im folgenden kurz? Januar 1950 schloß die Beklagte mit dem Verein einen schriftlichen Vertrag, der neben der Unterschrift des Bürgermeisters die des Gemeindedirektörs trägt* Darin wird es als Aufgabe der Beklagten bezeichnet, "Eigenheime und Mietwohnungen zu errichten, deren lasten bezw. Die Klage hat sie in erster Linie darauf gestützt, daß der Verein von der Beklagten mindestens stillschweigend y zur Rrteilung der Bauaufträge bevollmächtigt worden sei, in zweiter darauf, daß die Beklagte für die Bezahlung des Werklohns aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht und des Garantievertrages hafte. Bei einer der Auftragserteilung vorangegangenen Besprechung sei den Unternehmern dargelegt worden, daß der Verein als Generaluntemehmer auf trete und die mit den einzelnen Arbeiten beauftragten Handwerker seine Subunternehmer seien« Die Rechnungen der Unternehmer seien stets auf den Verein ausgestellt worden« Dieser habe die Rechnungen der Örtlichen Bauleitung übergeben. Von dort seien sie mit einem entsprechenden Vermerk an den Architekten gegangen» der sie seinerseits an den Verein zwecks Zahlungsanweisung zurückgegeben habe« Die Zahlungen seien durch die Beklagte als Zahlstelle des Vereins geleistet worden. Der Verein habe sich ihr gegenüber erstmals mit Schreiben vom 29« Oktober 1951 als Generalübernehmer bezeichnet. November 1951 an den Verein ablehnend Stellung genommen« In dem mit dem Verein geführten Schriftwechsel und im Leistungsverzeichnis erscheine die Beklagte stets als Bauherr und der Verein als Betreuungsstelle« Diesem sei es schon nach seiner Satzung als Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, verwehrt, Bauverträge im eigenen Namen als Generalunternehmer abzuschließen« Der Verein habe keine Umsatzsteuer gezahlt und sei auch auf dem vorgeschriebenen Bauschild nicht als Generalunternehmer angegeben gewesen, Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Da die ihr erteilten schriftlichen Aufträge von dem Verein unterzeichnet sind und dieser sich in dem ersten Schreiben vom 17- Oktober 1949 selbst als Auftraggeber bezeichnet hat, könnte sich die Klägerin auf einen mit der Beklagten zustande gekommenen Vertrag berufen, wenn der Verein von der Beklagten zur Erteilung der Aufträge bevollmächtigt gewesen wäre« In dem Urteil vom 13- Oktober 1953 hat der 1, Zivilsenat des Oberlandesgerichts das Vorliegen einer solchen Vollmacht verneint* -Br-war der Ansicht, der für die Hechtsbeziehungen der beklagten Gemeinde zu dem Verein maßgebende Vertrag vom 6« Januar 1950 enthalte keine Ermächtigung des Vereins, die Werkverträge mit den Unternehmern namens der Beklagten abzuschließen. 1.) Bie Revision wendet sich mit einer Reihe von Augen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts» der Verein na be von Anfang an die ihm in dem Vertrage vom 6. b) Pie Feststellung, daß der Vertrag schon seit August 1949 inhaltlich abgeschlossen Vorgelegen habe- hält die Revision auch deshalb für angreifbar (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht sie nur auf das Zeugnis des Pr» HeflHHHB-gestützt, die Protokolle der Gemeinde, die nichts dergleichen ergäben, aber unberücksichtigt gelassen habe» Juni 1949> der Gemeinderat habe beschlossen, die Purchführung der Siedlung dem Verein zu übertragen, spreche eher für als gegen die Annahme, daß der Verein zu dem Generalunternehmer habe bestellt werden sollen, läßt sich vom Rechtsstandpunkt aus nicht beanstanden r 23-31) ergibt, hat das Berufungsgericht sehr eingehend erörtert, ob der Verein ungeachtet seiner Bezeichnung als GeneralUbernehmer I im Verhältnis zur Klägerin die einem Generalunternehmer zu-geschriebehe Stellung gehabt hat. mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den einzelnen Bauhandwerkern nur dann nicht zustande gekommen wären, v/enn der Verein die rechtliche Stellung eines Generalunternehmers, wie sie im Merkblatt Umrissen wird, gehabt hätte, so könnte ihr darin nicht gefolgt werden» Aus dem Merkblatt ist nur zu entnehmen, daß die Bestellung eines General-unternehmers ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und den Nachunternehmern aussohließt (IV 2 des Merkblatts) • Bas bedeutet aber nicht, daß jede andere Arb der Verpflichtung, ein Bauwerk schlüsselfertig für den Bauherrn herzustellen, _ die Entstehung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und den Einzelunternehmern zur Folge hat. Hat er den Wunsch, mit den einzelnen Handwerkern in kein Vertragsverhältnis zu treten - etwa weil er die hierzu erforderlichen technischen Kenntnisse nicht zu besitzen glaubt -, so muß dieser Wille auch dann geachtet werden, wenn der Bauherr sich eines Britten in einer anderen als der in der VOB vorgesehenen Rechtsform als Mittelsperson bedient» Es wäre daher rechtsirrtümlich, anzunehmen, daß nur die Bestellung eines Generalunternehmers im Sinne des Merkblattes des Zentralverbandes des Beutschen Baugewerbes die Entstehung vertraglicher Beziehungen zwischen den Frozeßpar-teien auszuschließen geeignet gewesen wäre« Ob das der Fall ist, läßt sich vielmehr nur nach dem Sinn und Zweck der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen beurteilen» Entscheidend sind weniger die dabei gebrachten Ausdrücke und Bezeichnungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar unter den Bauhandwerkern schwanken, auch nicht die besonderen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die auszuübende Tätigkeit, ja selbst nicht einmal der Umfang der Beteiligung an dem herzustellenden Werk, sondern in erster Linie der bei den Vereinbarungen erklärte Wille der Beteiligten« Lenn was sich Lr. StflP bei dem Gebrauch des Wortes ,,GeneralübernehmerM bei einem Vertrage des Vereins mit einem anderen Bauherrn gedacht und was er dem Verein darüber zu dem Ausdruck gebracht hat, könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für den vorliegenden Rechtsstreit nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte von dieser Ansicht Lr. StflBfr erfahren hätte. c) Lie Klägerin hat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, der Bund Bau- und Bigenheimhilfe sei als ideeller Verein nach seiner Satzung zur Übernahme der Tätigkeit eines Generalunter-nehmers außerstande gewesen. Januar 1950 als Generalübemehmer mit allen Rechten und Pflichten bezeichnet habe, obwohl er, falls darin ein Verstoß gegen seine Satzung gelegen hätte, die Möglichkeit gehabt habe, Einschränkungen in die Vereinbarungen mit der Beklagten auf zunehmen. Diese Beanstandungen wenden sich im wesentlichen gegen die Beweiswurdigung des Berufungsgerichts, Im übrigen ist es eine Tatfrage, ob sich der Verein von der Eingehung des Vertrages vom 6. d) Die Revision bezeichnet es als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß in dem angefochtenen Urteil zu dem Verhalten des Vereins während der Abwicklung der Bauverträge nicht Stellung genommen worden sei. Wie oft und wem gegenüber sich der Verein bei der Durchführung des Bauvorhabens als GeneralUber- oder -Unternehmer bezeichnet hat, ist für seine rechtliche Stellung im Verhältnis zu den an den Bauten Beteiligten nicht wesentlich, Die Beanstandung der Revision ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht (9c 23» 25) die Ausdrücke für gleichbedeutend erachtet. f) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß der Berufungsrichter Schlüsse auf das Verhalten und die Absichten der Beteiligten aus späteren Vorgängen herleite , 3c) Als entscheidend für die Frage, ob der Verein die Stellung eines bevollmächtigten Betreuers der Beklagten gehabt oder ob er die Aufträge an die Einzelunternehmer selbständig vergeben hatte, bezeichnet die Revision die Auslegung des Vertrages der Beklagten mit dem Verein vom 6* Januar 1930. Diese aber hänge maßgeblich davon ab, in welchem Umfange der Verein mit Rücksicht auf seine Beteiligung an den Bauvorhaben umsatzsteuerpflichtig gewesen sei* Da das Beruf ^ungsgericht festgestellt habe, der Verein habe keine Umsatzsteuer bezahlt, hätte es folgerichtig zu dem Ergebnis gelangen müssen, Auftraggeber der Einzelunternehmer sei die beklagte Gemeinde und nicht der Verein gewesen. Biesen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Verein und der Beklagten in Betracht gezogen. Es ist der Ansicht, man könne "daraus nicht folgern, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und der Beklagten von vornherein auf eine Vergebung der Aufträge im Hamen der Beklagten gerichtet gewesen sei" die Oelder; die die Beklagte auf Anweisung des Vereins an die Bauhandwerker auszuzahlen hatte und auszahlte, im Sinne der § 1 Nr» 1, § 5 des Umsatzsteuergesetzes vom Verein vereinnahmtes Entgelt darstellten» Selbst wenn dem aber so wäre und wenn die dem Verein nach Ziffer V seines Vertrages mit der Beklagten zustehende Vergütung für die Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer nicht ausgereicht hätte, kann die Auslegung des Berufungsgerichts dennoch Bestand haben» Von anderen Möglichkeiten abgesehen, wäre es vor allem denkbar, daß die Vertrag3teile eine solche Umsatzstauerpflicht überhaupt nicht in den Kreis ihrer Vorstellungen einbezogen haben* Bei dieser Sachlage kann daraus, daß der Berufungsrichter den erstmals von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht behandelt hat, kein die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigender Rechtsverstoß hergeleitet werden* Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof davon aus, daß die äußeren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht, nämlich deren lissen um das Handeln des hierzu nicht ermächtigten Vereins für sie und das Dulden dieses Verhaltens, gegeben seienAuf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen, insbesondere der Tatsache, daß die Klägerin Rechnungen an den Verein und nicht an die Beklagte gerichtet und daß sie die Bezeichnung des Vereins als Generalübernehmer auf dem Bauschild nicht beanstandet hat* verneint das Berufungsgericht jedoch, daß die Klägerin den Verein als Bevollmächtigten der Beklag- ' ten angesehen hat (BtJ S> 43). Hilfsweise zieht es aus einer Reihe von Umständen den Schluß* daß die Klägerin einen bei ihr etwa entstandenen Irrtum, die Beklagte und nicht der Verein sei ihr Auftraggeber, durch einen Mangel an Sorgfalt selbst verschuldet habe. 1.) Gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts, die übersendung-von Rechnungen an den Verein und nicht, wie es im Baugewerbe üblich sei, an die Beklagte über den Verein, spreche dafür, daß .die Klägerin den Verein nicht als bloße Empfangs- und Prüfungsstelle der Beklagten, sondern als ihren Schuldner angesehen habe, rügt die Revision.die Übergehung eines Beweisantrags. Das Berufungsgericht konnte die Frage, an wen Rechnungen üblicherweise zu richten sind, wenn ein Vertrag mit dem Bauherrn besteht und eine Mittelsperson zur Prüfung der Rechnungen eingeschaltet ist, auch auf Grund seiner eigenen Sachkunde entscheiden. gerichtet hat, und der vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichneten Tatsache, daß die Klägerin die Bezeichnung des Vereins als Genera lübemehmer auf dem - nach den getroffenen Feststellungen gerade vor ihren Bauten - errichteten Bauschild nicht beanstandet hat, wird die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Verein als ihren Vertragsgegner angesehen, getragen. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die dartun sollen, daß die Klägerin, falls sie der Meinung gewesen wäre, sie habe die Bauaufträge von der Beklagten erhalten, einen solchen Irrtunr-selbst verschuldet habe, kommt es hiernach nicht mehr an. Sollte sich die Beanstandung auf die Ansicht des Berufungsgerichts beziehen, daß nicht nur die volle Kenntnis des Vertragsgegners von dem Mangel der Vollmacht, sondern auch die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis die Berufung auf die Duldungsvollmacht ausschließe, so braucht zu ihr nicht Stellung genommen zu werden Sie wäre ebenfalls gegen die Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil gerichtet. Denn wenn es zur inneren Voraussetzung einer Duldungsvollmacht gehört, daß der Vertragsgegner die Duldung der Vertretung nach Treu und Glauben so auf-fassen durfte, als ob der Handelnde bevollmächtigt sei (BGH IM § :67 BGB Nr. 4), so wird die Berufung auf die Vollmacht auch dann ausgeschlossen, wenn das Vertrauen des Vertragsgeg- Oktober 1949, insbesondere aus der Unterschrift des Vereins mit dem Zusatz f,der Auftraggeber11 erkennen müssen, die Bestellung stamme.von dem Verein und nicht von der Beklagten. Daß die Aufträge ”im Namen” der Beklagten erteilt seien, steht nicht in den Schreiben und wird vom Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der anders lautenden Bekundung des Zeugen erörtert. Aus der Tatsache, daß die schriftlichen Aufträge ”im Aufträge und für Rechnung” der Beklagten erteilt worden sind, konnte die Klägerin, wie das Berufungsgericht (S. lungen seien dadurch, daß die Beklagte Abschriften der Auftragschreiben erhalten und ihnen nicht widersprochen, auch die von dem Verein angewiesenen Beträge an die Handwerker ausgezahlt habe,, nachträglich genehmigt worden« Ob aus diesem Verhalten der Beklagten angesichts ihres im Vertrage vom 6« Januar 1950 zu dem Ausdruck gekommenen Willens, nur mit dem Verein, nicht aber mit den Einzelhandwerkern in vertragliche Beziehungen zu treten, auf eine Genehmigung der den Ein-zelunternehmern gegebenen Aufträge geschlossen werden kann, erscheint zweifelhaft. Biese aber hätte anders als ein Verhalten der Beklagten, aus dem nach freu und Glauben das Bestehen einer Duldungsvollmacht hätte hergeleitet werden können, de-r» Porm des § 37 Abs, 2 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung bedurft. In ihrem Schriftsatz vom 7- Juni 1957 (St 2) hatte die Klägerin behauptet, nach den Mitteilungen des Vereins sei die Beklagte angewiesen worden, insgesamt 68.952,32 DM an sie abzuführen. Die Revision will anscheinend beanstanden, daß der Berufungsrichter dieser Behauptung nicht nachgegangen sei, zu demal da die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15.' Mai 1953 (S. 5) eingeräumt habe, daß die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch gegen sie habe, wenn der Betrag durch den Verein anerkannt und angewiesen worden sei, Es wäre hiernach Sache der Klägerin gewesen, näher darzulegen, weshalb sie die von dem Verein als gezahlt bezeichnet en 68*249,58 DH nur in Höhe von 63*980 DM als Erfüllung gelten lassen will und aus welchen Mitteilungen des Vereins sie entnimmt? das auch nur von einem Restguthaben der Klägerin von 3*755,65 DM spricht, ergibt ebenfalls * nichts für eine Anweisung des Vereins in dieser Höhe» Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter auf die Behauptung der Klägerin, ihr stände noch eine Forderung von 4» 952 >32 DM gegen die Beklagte zu; nicht weiter eingegangen ist*

Zitierte Normen: § 445 ZPO § 286 BGB § 286 ZPO
vertragenStellungBerufungsgerichtAuftragVereinvereinenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZB -3C/58
mm mm mm m
2343 044	'
Verkündet am 'ilo Mai 1959
Y/oit Scheck; Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigt er s Recht sanwalt Br. ■■■■) -
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-■ Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom VI. Mai .959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Eei’mann-Trosien, Br. Winkelmann und Br«* Vog-
für Recht erkannt«
Pie Revision der Klägerin gegen das den Parteien am 25- April 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes gerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
gegen
 die Gemeinde waltung in Au
 Bezirk
>, vertreten durch ihre Gemeindever-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war von Herbst 1949 bis Sommer 1951 an dem Bau von Wohnhäusern beteiligt, die im Gebiet der beklagten Gemeinde auf deren Grundstücken im Rahmen des sozialen Wohnungsbauprogramme errichtet wurden * Für die Durchführung der Bauten y/ar der - inzwischen in Konkurs geratene - Bund Bau- und Eigenheimhilfe e. V„, ein nichtwirtschaftlicher Verein (im folgenden kurz? Verein), eingeschaltete Dieser erteilte der Klägerin nach einigen vorbereitenden Besprechungen, die zu dem Teil auch bei der Beklagten stattfanden, am 17. Oktober 1949 einen schriftlichen Auftrag über die Ausführung der Erd-, Beton-, Maurer- und Eisenarbeiten für drei Einzelhäuser. In dem Auftragschreiben war vermerkt, daß die Arbeiten "im Auftrag und für Rechnung unseres Bauherrn, Gerneindeverwaltu:?g AuflHV1 übertrageVworden seien. Das Schreiben war unterzeichnet "Der Auftraggebers Bund Bau- u. Eigenheimhilfe e. V."»
Zwei weitere ähnliche Bauaufträge mit im wesentlichen gleichem Inhalt erhielt die Klägerin am 30. März und 23. Oktober 1950. In diesen Schreiben fehlten die Worte "der Auftraggeber" in der Unterschrift.Die Arbeiten der Klägerin sollten auf die von ihr einzureichenden Zwischenrechnungen in H-tägi-gen Abschnitten jeweils zu 90 5» bezahlt werden. Der Rest von 10 9» (Garantiesumme) war jeweils 6 Monate nach der Abnahme durch die Baubehörde fällig. Die Zahlungen an die Klägerin leistete die Beklagte nach Prüfung durch die Bauleitung auf Anweisung des Vereins aus einem eigens dafür errichteten Konto.
Unter dem 6. Januar 1950 schloß die Beklagte mit dem Verein einen schriftlichen Vertrag, der neben der Unterschrift des Bürgermeisters die des Gemeindedirektörs trägt* Darin wird es als Aufgabe der Beklagten bezeichnet, "Eigenheime und Mietwohnungen zu errichten, deren lasten bezw. Mie-
- 3 A
ten möglichst niedrig sind11 (i Abs. 1 des Vertrages). Die Beklagte "als Träger und Bauherr gemeinnützigen. Wohnungsbaus" beauftragte den Verein als "Generalübernehmer mit allen entsprechenden Hechten und Pflichten bis zur schlüsselfertigen Übergabe und endlichen Auskehrung der Garantiesumme" mit der Durchführung des Bauvorhabens (I Abs. 2 des Vertrages).
Die Klägerin führte die ihr übertragenen Arbeiten aus« Sie erteilte darüber nach den drei Aufträgen-getrennte Schlußrechnungen von insgesamt 84-864,75 DU. Auf Anweisung des Vereins leistete die Beklagte Barzahlungen in Höhe von 63 «980 DM an die Klägerin. Von dem verbleibenden Best hat die Klägerin einen Teilbetrag von 6«200 DM nebst 2 }£ Zinsen über dem Diskontsatz der Bank, deutscher Länder gegen die Beklagte eingeklagt. Sie macht in*erster Ilnie die rückständigen Forderungen aus den Aufträgen vom 17» Oktober 1949 und 30. März 1950, hilfsweise die Restforderung aus dem Auftrag vom 23. Oktober 1950 nebst der inzwischen fällig gewordenen 10 jßigen Sicherheit geltend.
Die Klage hat sie in erster Linie darauf gestützt, daß der Verein von der Beklagten mindestens stillschweigend y zur Rrteilung der Bauaufträge bevollmächtigt worden sei, in zweiter darauf, daß die Beklagte für die Bezahlung des Werklohns aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht und des Garantievertrages hafte.
Die Beklagte hat tim Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, zu der Klägerin in vertragliche Beziehungen getreten zu sein«. Hierzu hat sie vorgebracht, die gesamten Bauarbeiteh seien an den Verein als Generalübernehmer vergeben worden. Bei einer der Auftragserteilung vorangegangenen Besprechung sei den Unternehmern dargelegt worden, daß der Verein als Generaluntemehmer auf trete und die mit
 den einzelnen Arbeiten beauftragten Handwerker seine Subunternehmer seien« Die Rechnungen der Unternehmer seien stets auf den Verein ausgestellt worden« Dieser habe die Rechnungen der Örtlichen Bauleitung übergeben. Von dort seien sie mit einem entsprechenden Vermerk an den Architekten gegangen» der sie seinerseits an den Verein zwecks Zahlungsanweisung zurückgegeben habe« Die Zahlungen seien durch die Beklagte als Zahlstelle des Vereins geleistet worden.
Auch-die Ausschreibungen seien von dem-Verein im eigenen Namen vorgenommen worden« Die Beklagte habe die Ausschreibungen nur zu ihrer Unterrichtung übersandt erhalten. Die Klägerin habe die Materialien vom Verein angefordert und geliefert erhalten. Die Beklagte habe sich bei der Durchführung der Bauvorhaben darauf beschränkt, die zu deren Finanzierung erforderlichen Mittel zu beschaffen und bereit zu stellen. Mit der Durchführung der Bauten habe sie, abgesehen davon, daß sie sich bemüht habe, ihre ortsansässigen Handwerker bei der Vergebung der Aufträge zu beteiligen, nichts zu tun gehabt.
Die Klägerin hat erwidert, sie sei während der ganzen Bauzeit der Meinung gewesen, ihre Auftraggeberin sei die Beklagte« Die Bauarbeiten seien ihr "im Auftrag und für Rechnung11 der Beklagten übertragen worden« Die Beklagte habe die Passung der Auftragschreiben gekannt und alle Zahlungen ge-r leistet. Bei der Vorbesprechung mit den Unternehmern sei nie die Rede davon gewesen, daß der Verein als Generalunt er nehme r der Beklagten auftreten werde. Der Vertrag vom 6. Januar 1950 sei nach Vergebung des ersten Auftrags geschlossen worden.
Von ihm habe die Klägerin erst im August 1951 nach Beendigung aller Arbeiten erfahren. Der Verein habe sich ihr gegenüber erstmals mit Schreiben vom 29« Oktober 1951 als Generalübernehmer bezeichnet. Hierzu habe sie mit ihren Schreiben vom 25. August 1951 an die Beklagte und vom 5. November 1951 an den
 Verein ablehnend Stellung genommen« In dem mit dem Verein geführten Schriftwechsel und im Leistungsverzeichnis erscheine die Beklagte stets als Bauherr und der Verein als Betreuungsstelle« Diesem sei es schon nach seiner Satzung als Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, verwehrt, Bauverträge im eigenen Namen als Generalunternehmer abzuschließen« Der Verein habe keine Umsatzsteuer gezahlt und sei auch auf dem vorgeschriebenen Bauschild nicht als Generalunternehmer angegeben gewesen,
 Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
Auf die Revision der Klägerin hat der II. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7* Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen, Dieser hat die Berufung nach umfangreichen Es weiserhebungen erneut zurückgewiesen«
Gegen diese Entscheidung richtet sich die wiederholte Revision der Klägerin. Sie verfolgt damit ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahltag von 6.200,— DU nebst Zinsen weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
^^sche^ ungs^ünde
I« Die Klägerin stützt die Klageforderung in erster Id nie darauf, daß sie die Verträge, die ihre Werklohnansprüche begründeten, mit der beklagten Gemeinde abgeschlossen habe.
.. 6
«
Da die ihr erteilten schriftlichen Aufträge von dem Verein unterzeichnet sind und dieser sich in dem ersten Schreiben vom 17- Oktober 1949 selbst als Auftraggeber bezeichnet hat, könnte sich die Klägerin auf einen mit der Beklagten zustande gekommenen Vertrag berufen, wenn der Verein von der Beklagten zur Erteilung der Aufträge bevollmächtigt gewesen wäre«
In dem Urteil vom 13- Oktober 1953 hat der 1, Zivilsenat des Oberlandesgerichts das Vorliegen einer solchen Vollmacht verneint* -Br-war der Ansicht, der für die Hechtsbeziehungen der beklagten Gemeinde zu dem Verein maßgebende Vertrag vom 6« Januar 1950 enthalte keine Ermächtigung des Vereins, die Werkverträge mit den Unternehmern namens der Beklagten abzuschließen. Der Vertrag biete auch sonst keinen Anhalt für die Annahme, daß die Beklagte sich unmittelbar gegenüber den bauausführenden Handwerkern habe verpflichten wollen. Ein solcher Vertrag hätte auch der Form des § 37 Abs. 2 der zur* Zeit der Auftragserteilung geltenden revidierten Deutschen Gemeinde Ordnung bedurft.
Diese Auslegung der Vereinbarung vom 6. Januar 1950 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft bezeichnet. Er hat es beanstandet, daß der erste Berufungsrichter den in dem Vertrag mit Bezug auf den Verein gebrauchten Ausdruck 11 Generalübernehmer11 ohne nähere Prüfung mit dem in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A § 4 Ziff. 3, namentlich aber mit dem in einem Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V. mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 begrifflich umschriebenen 11 Generalunternehmer ” gleichbedeutend behandelt habe. Der II. Zivilsenat hielt es für möglich, daß der Verein sich im Vertrage vom 6. Januar 1950 in bewußter Abweichung von der sonst typischen Bezeichnung "Generalunternehmer” deshalb nGeneralübernehmerM genannt habe, weil er im Gegensatz zu einem 11 Generalunternehmer11 keine eigenen Bauleistungen erbracht habe. Bei der Würdigung
*
des dem Worte ft£ene^alüberneilmer,, beizu demessenden Inhalts habe das Berufungsgericht eine Beihe von Umständen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt» die zu einem anderen Auslegungsergebnis hätten führen können. Sein auf dieser Auslegung beruhendes Urteil sei daher aufzuheben.
Der nunmehr mit der Entscheidung des Rechtsstreits be-faßte 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nach einge~ henden Beweiserhebungen erneut verneint., daß der Verein bevollmächtigt gewesen sei»—die Aufträge an die Klägerin im Namen der Beklagten zu erteilen. Auch er ist der Ansicht» daß Vertragspartner der Klägerin allein der Verein und daß der Ausdruck ,,OeneralUbernehmerw im Vertrage vom 6. Januar 1950 mit. dem des Generalunternehmers im Sinne der VOB und des Merkblatts gleichbedeutend gebraucht worden sei. Biese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht beanstandet.
1.) Bie Revision wendet sich mit einer Reihe von Augen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts» der Verein na be von Anfang an die ihm in dem Vertrage vom 6. Januar 1950 zugedachte Stellung gehabt. Weitergehende Vollmachten seien ihm von der Beklagten nicht erteilt worden (BU S. 23).
a)	Sie beanstandet es» daß der Bürgermeister AlflBB) der Beklagten als Zeuge vernommen und daß seine Erklärungen als Zeugenaussagen bewertet worden seien.
Es ist richtig» daß A1(|HH als gesetzlicher Vertreter der beklagten Gemeinde nicht als Zeuge hätte vernommen werden dürfen« Indessen begründet dieses Versehen keinen die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Prozeßverstoß. Beim das Berufungsgericht hat» wie aus einer anderen Stelle seiner Entscheidung (S. 28 f) hervorgeht, nicht verkannt, daß A14HB* Bürgermeister der Beklagten ist. Es bezeichnet ihn deshalb als nicht ganz unparteiisch. AlflHl^ hätte als Par-
•• 8
t
tei vernommen werden dürfen (§§ 445? 448 ZPO)- Nach § 453 Abs, 1 ZPO hätte das Gericht seine Aussagen nach § 286 ZPO frei würdigen können. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Derufungsrichter die Aussage	höher	bewertet
 hat als eine Parteierklärung»
b)	Pie Feststellung, daß der Vertrag schon seit August 1949 inhaltlich abgeschlossen Vorgelegen habe- hält die Revision auch deshalb für angreifbar (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht sie nur auf das Zeugnis des Pr» HeflHHHB-gestützt, die Protokolle der Gemeinde, die nichts dergleichen ergäben, aber unberücksichtigt gelassen habe»
Abgesehen davon, daß die beanstandete Feststellung nicht nur auf der Bekundung des Zeugen	son-
dern ersichtlich auch auf den Aussagen des Zeugen K^^^unc des Bürgermeisters AlflHMfc beruht, hat sich das Berufungsgericht mit den fehlenden Hinweisen auf den Vertrag in den Gemeindeprotokollen (S, 40) &useinandergeset2t. Seine Auffassung, die Bemerkung in dem Geaeinderatsprotokoll vom 30. Juni 1949> der Gemeinderat habe beschlossen, die Purchführung der Siedlung dem Verein zu übertragen, spreche eher für als gegen die Annahme, daß der Verein zu dem Generalunternehmer habe bestellt werden sollen, läßt sich vom Rechtsstandpunkt aus nicht beanstanden r
Zu einer Prüfung, ob nach § 444 ZPO zu verfahren sei, weil zwei Protokolle über Ausschußsitzungen bei der Beklagten zugegebenermaßen nicht auffindbar gewesen sind, fehlte es an jeder Voraussetzung.
2.) Pie Feststellung des Berufungsgerichts, der Ausdruck t,GeneralUbernehmer,, im Vertrage vom 6» Januar 1950 bedeute dasselbe wie der Begriff ,,Generalunternehmer,,, bezeich-
net die Revision als nicht frei von irrtümlichen Erwägun- I gen«	I
a) Sie vermißt es, daß der Berufungsrichter sich hei I der Prüfung der Präge, oh der Verein die Stellung eines ty- j pischen Generaluntemehmers gehabt	habe, nicht mit der Be-	I
deutung der abweichenden Bezeichnung im Vertrage vom 6* Ja- I nuar 1950, insbesondere mit der Stellungnahme- des Häuptver- [ bandes der Deutschen Bauindustrie e. V. vom 20« März 1953,	|
auseinandergesetzt habe« ----------------------------------- I
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (8. 23-31) ergibt, hat das Berufungsgericht sehr eingehend erörtert, ob der Verein ungeachtet seiner Bezeichnung als GeneralUbernehmer I im Verhältnis zur Klägerin die einem Generalunternehmer zu-geschriebehe Stellung gehabt hat. Wenn es hierbei nicht ausdrücklich auf die gutachtliche Äußerung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie eingegangen ist, so läßt sich dies im Rahmen des § 286 ZPO nicht beanstanden* weil es sich bei dem in Bezug genommenen Schreiben um eine rechtliche Stellungnahme zu dem hier zu entscheidenden Problem handelt. Im übrigen hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Vertrag vom 6« Januar 1950 da-j hin ausgelegt, daß der Verein im Verhältnis zur Beklagten einer seits und zu den einzelnen an den Bauten beteiligten Unternehmern andererseits selbständig aufzutreten berechtigt war» Da es hierbei allgemeine Auslegungsregeln nicht verletzt, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verstoßen, auch für die Auslegung wesentliche Umstände nicht über' sehen hat, ist die Würdigung des Vertrages für das Revisions-gerioht bindend, weil das Abkommen lediglich individuelle Barteiabreden enthält.
Sollte die Revision jedoch der Meinung sein, daß un~
mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den einzelnen Bauhandwerkern nur dann nicht zustande gekommen wären, v/enn der Verein die rechtliche Stellung eines Generalunternehmers, wie sie im Merkblatt Umrissen wird, gehabt hätte, so könnte ihr darin nicht gefolgt werden» Aus dem Merkblatt ist nur zu entnehmen, daß die Bestellung eines General-unternehmers ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und den Nachunternehmern aussohließt (IV 2 des Merkblatts) • Bas bedeutet aber nicht, daß jede andere Arb der Verpflichtung, ein Bauwerk schlüsselfertig für den Bauherrn herzustellen, _ die Entstehung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und den Einzelunternehmern zur Folge hat. Bazu sind die Gestaltungsmöglichkeiten, zwischen dem Bauherrn und den ausführenden Unternehmern Mittelspersonen mit mehr odor weniger selbständigen Befugnissen einzuschalten, nach dem geltenden Vertragsrecht viel zu mannigfaltig. Bie Entscheidung darüber, in welcher Weise sich ein Bauherr an den zur vollständigen Herstellung des von ihm bestellten Bauwerks erforderlichen Verträgen beteiligen will, ist ihm freigestellt. Hat er den Wunsch, mit den einzelnen Handwerkern in kein Vertragsverhältnis zu treten - etwa weil er die hierzu erforderlichen technischen Kenntnisse nicht zu besitzen glaubt -, so muß dieser Wille auch dann geachtet werden, wenn der Bauherr sich eines Britten in einer anderen als der in der VOB vorgesehenen Rechtsform als Mittelsperson bedient»
Es wäre daher rechtsirrtümlich, anzunehmen, daß nur die Bestellung eines Generalunternehmers im Sinne des Merkblattes des Zentralverbandes des Beutschen Baugewerbes die Entstehung vertraglicher Beziehungen zwischen den Frozeßpar-teien auszuschließen geeignet gewesen wäre« Ob das der Fall ist, läßt sich vielmehr nur nach dem Sinn und Zweck der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen beurteilen» Entscheidend sind weniger die dabei gebrachten Ausdrücke und
 Bezeichnungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar unter den Bauhandwerkern schwanken, auch nicht die besonderen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die auszuübende Tätigkeit, ja selbst nicht einmal der Umfang der Beteiligung an dem herzustellenden Werk, sondern in erster Linie der bei den Vereinbarungen erklärte Wille der Beteiligten«
b)	Leshalb kann es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht als Verletzung des—§ 286 BGB angesehen werden, daß der Berufungsrichfcer den von der Klägerin benannten Zeugen Lr. Stfl^ nicht vernommen hat. Lenn was sich Lr. StflP bei dem Gebrauch des Wortes ,,GeneralübernehmerM bei einem Vertrage des Vereins mit einem anderen Bauherrn gedacht und was er dem Verein darüber zu dem Ausdruck gebracht hat, könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, für den vorliegenden Rechtsstreit nur von Bedeutung sein, wenn die Beklagte von dieser Ansicht Lr. StflBfr erfahren hätte. Las aber ist nicuit einmal behauptet worden.
c)	Lie Klägerin hat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht, der Bund Bau- und Bigenheimhilfe sei als ideeller Verein nach seiner Satzung zur Übernahme der Tätigkeit eines Generalunter-nehmers außerstande gewesen. Las Berufungsgericht bezeichnet es als unerheblich, ob der Verein nach seiner Satzung berechtigt gewesen sei, als Generalunternehmer aufzutreten. Es stellt fest (Sc 40), daß der Verein sich in dem Vertrage vom 6. Januar 1950 als Generalübemehmer mit allen Rechten und Pflichten bezeichnet habe, obwohl er, falls darin ein Verstoß gegen seine Satzung gelegen hätte, die Möglichkeit gehabt habe, Einschränkungen in die Vereinbarungen mit der Beklagten auf zunehmen.
Lie Revision rügt gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht hätte einen bewußten Satzungsverstoß feststellen müs-
n. 2
f
*
sen; denn wenn der Verein satzungsgemäß nicht befugt gewesen wäre, derartige Verträge abzuschließen, könne seinen Vorstandmitgliedern nicht unterstellt werden, daß sie sich eine ihnen nicht zustehende Kompetenz anmaßten* Auch könne es nicht als Y;ille der Beklagten angenommen werden, daß sie ein satzungswidriges Geschäft mit dem Verein abschließe.
Diese Beanstandungen wenden sich im wesentlichen gegen die Beweiswurdigung des Berufungsgerichts, Im übrigen ist es eine Tatfrage, ob sich der Verein von der Eingehung des Vertrages vom 6. Januar 1950 hätte abhalten lassen, falls gewisse Bestimmungen darin, insbesondere die Ausführung der Bauten als Generalübemehmer der Beklagten, gegen seine Satzung verstießen* Jedenfalls kann das in diesem Rechtszuge nicht nachgeprüft werden, Wie noch näher auszuführen sein wird, ijt diese Krage für die Beurteilung der rechtlichen Stellung Vereins gegenüber den Binzelunternehmerh nicht einmal entscheidend«.
d)	Die Revision bezeichnet es als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß in dem angefochtenen Urteil zu dem Verhalten des Vereins während der Abwicklung der Bauverträge nicht Stellung genommen worden sei. Der Verein habe bis zu seinem Schreiben vom 29. Oktober 1951 weder gegenüber der Klägerin noch im Verkehr mit anderen die Bezeichnung 11 Generalübernehmer M gebraucht. Er habe in diesem Rechtsstreit (Schriftsatz vom 26. Januar 1956) behauptet, er sei als Betreuer der beklagten Gemeinde in Erscheinung getreten. Auch der Zeuge Krappe als Vertreter des Vereins habe zwischen den beiden Begriffen unterschieden.
Wie oft und wem gegenüber sich der Verein bei der Durchführung des Bauvorhabens als GeneralUber- oder -Unternehmer bezeichnet hat, ist für seine rechtliche Stellung im
 Verhältnis zu den an den Bauten Beteiligten nicht wesentlich, Die Beanstandung der Revision ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht (9c 23» 25) die Ausdrücke für gleichbedeutend erachtet.
Die von seinen früheren Aussagen abweichende Bekundung des Zeugen Krappe im 'fermin am 12, Juni 1957 hat das Berufungsgericht gewürdigt (S. 33),
—	e)	Bin Verstoß gsgen § 286 ZPO“liegt nicht darin, daß
 dem Anträge der Klägerin (vgl, deren Schriftsatz vom 4* März 1958), über die Abweichungen des Begriffs des Generalüber-nehmers im Vertrage vom 6. Januar 1950 von dem des Generalunternehmer s im üblichen Sinne einen Sachverständigen zu hören, nicht stattgegeben worden ist. Bür die Frage, ob der Verein im Verhältnis zu der Beklagten die Stellung eines Betreuers oder die selbständigere eines für die Fertigstellung der Bauten allein Verantwortlichen hatte, ist, worauf auch die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, nicht so sehr die Wahl der Bezeichnung im Vertrage, auch nicht die Art und das Maß der eigenen Mitwirkung am Zustandekommen der Bauten maßgebend, sondern in erster Linie der erklärte Wille der Beteiligten. Diesen aus dem vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln, ist Aufgabe des Gerichts, nicht eines Sachverständigen, der dem Gericht hierfür nur Fingerzeige geben kann.
Im übrigen liegt in den Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 26 oben), die Beweisaufnahme habe keine Anhalts-punkte für die Vermutung des Bundesgerichtshofs ergeben, der Ausdruck w Generalübernehmer tt sei gebraucht worden, weil der Verein keine eigenen Bauleistungen zu erbringen gedachte, kei ne Verletzung des § 565 Abs- 2 ZPO. Das Berufungsgericht woll te insofern nicht einer Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an die es gebunden war, entgegentreten, sondern lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß sich jene im Revisionsurteil ange-
t
deutete Möglichkeit durch die nunmehr erhobenen Beweise nicht bestätigt habe.
f) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß der Berufungsrichter Schlüsse auf das Verhalten und die Absichten der Beteiligten aus späteren Vorgängen herleite ,
Auch diese Beanstandung ist nicht begründet* In der “ Ermittlung des Vertragswillens der-Parteien ist der Tatrichter grundsätzlich frei, Br kann hierbei auch Umstände und Erklärungen berücksichtigen, die zeitlich nach den streitigen Ereignissen liegen« Auch die Revision bedient sich in ihrer Begründung gelegentlich ebensolcher Vorgänge (vgJ« ?.
 B. S. 9)-.
3c) Als entscheidend für die Frage, ob der Verein die Stellung eines bevollmächtigten Betreuers der Beklagten gehabt oder ob er die Aufträge an die Einzelunternehmer selbständig vergeben hatte, bezeichnet die Revision die Auslegung des Vertrages der Beklagten mit dem Verein vom 6* Januar 1930. Diese aber hänge maßgeblich davon ab, in welchem Umfange der Verein mit Rücksicht auf seine Beteiligung an den Bauvorhaben umsatzsteuerpflichtig gewesen sei* Da das Beruf ^ungsgericht festgestellt habe, der Verein habe keine Umsatzsteuer bezahlt, hätte es folgerichtig zu dem Ergebnis gelangen müssen, Auftraggeber der Einzelunternehmer sei die beklagte Gemeinde und nicht der Verein gewesen. Der Verein habe nach dem Vertrage vom 6. Januar 1950 keine eigenen Bauleistungen erbringen sollen. Von der ihm zugebilligten Vergütung (V des Vertrages) habe er die Umsatzsteuer für die gesamte Bausumme nicht entrichten können. Auch in dem Finanzierungsplan der Beklagten sei ein die volle Umsatzsteuerpflicht des Vereins berücksichtigender Betrag nicht vorgesehen ge-
*
wesen< Hierüber sei sich das Berufungsgericht nicht klar geworden, obwohl dieser Umstand für die Auslegung der Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten ausschlaggebend sei. Es habe dadurch die §§ 133, 157 BUB, 286 ZPO verletzt
 Biese Ausführungen können eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen.
a) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufunga- ' gerinht nicht festgestellt, daß der Verein nicht umsatzsteuerpflichtig war, wohl aber, daß er keine Umsatzsteuer gezahlt hat. Biesen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Verein und der Beklagten in Betracht gezogen. Es ist der Ansicht, man könne "daraus nicht folgern, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und der Beklagten von vornherein auf eine Vergebung der Aufträge im Hamen der Beklagten gerichtet gewesen sei"
(BU S. 28); daß der Verein - entgegen den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen - Bauaufträge in deren Hamen vergeben habe- habe nur bezweckt, nicht zur Umsatzsteuer heran-gezogen zu werden (BU S. 51).
In dieser tatrichterlichea Beurteilung tritt kein Hechtsverstoß zutage.
b) Zu der Präge, ob der Verein bei der ihm vom Berufungsgericht zugeschriebenen Stellung aus der ganzen. Bausumme umsatzsteuerpfllchtig war und ob er diese .Steuer aus der ihm vertraglich zugedachten Vergütung hätte aufbringen können, hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht Stellung genommen. Hach Lage des Palles kann das Hevisions-gericht dies aber nicht beanstanden. Keine der Parteien hat auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, obwohl es ihre Sache gewesen wäre, die nach ihrer Ansicht für die Auslegung wesentlichen T&tumstände vorzutragen. Es ist keineswegs sicher, daß
M 16	*•	•
/
•
die Oelder; die die Beklagte auf Anweisung des Vereins an die Bauhandwerker auszuzahlen hatte und auszahlte, im Sinne der § 1 Nr» 1, § 5 des Umsatzsteuergesetzes vom Verein vereinnahmtes Entgelt darstellten» Selbst wenn dem aber so wäre und wenn die dem Verein nach Ziffer V seines Vertrages mit der Beklagten zustehende Vergütung für die Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer nicht ausgereicht hätte, kann die Auslegung des Berufungsgerichts dennoch Bestand haben» Von anderen Möglichkeiten abgesehen, wäre es vor allem denkbar, daß die Vertrag3teile eine solche Umsatzstauerpflicht überhaupt nicht in den Kreis ihrer Vorstellungen einbezogen haben*
Bei dieser Sachlage kann daraus, daß der Berufungsrichter den erstmals von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht behandelt hat, kein die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigender Rechtsverstoß hergeleitet werden*
II,	Entsprechend der Auflage des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. April 1955 hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Verein bei der Bestellung der Bauarbeiten im Rahmen einer sog'. Duldungsvollmacht für die Beklagte gehandelt hat. Daß eine solche Vollmacht auch gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirksam sein kann, hat der II. Zivilsenat im Einklang mit der herrschenden lehre (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. Anm« 5 zu § 167) ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof davon aus, daß die äußeren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht, nämlich deren lissen um das Handeln des hierzu nicht ermächtigten Vereins für sie und das Dulden dieses Verhaltens, gegeben seienAuf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen, insbesondere der Tatsache, daß die Klägerin Rechnungen an den Verein und nicht an die Beklagte gerichtet und daß sie die Bezeichnung des Vereins als Generalübernehmer auf dem Bauschild
#
nicht beanstandet hat* verneint das Berufungsgericht jedoch, daß die Klägerin den Verein als Bevollmächtigten der Beklag- ' ten angesehen hat (BtJ S> 43). Hilfsweise zieht es aus einer Reihe von Umständen den Schluß* daß die Klägerin einen bei ihr etwa entstandenen Irrtum, die Beklagte und nicht der Verein sei ihr Auftraggeber, durch einen Mangel an Sorgfalt selbst verschuldet habe.
1.) Gegenüber der Ansicht des Berufungsgerichts, die übersendung-von Rechnungen an den Verein und nicht, wie es im Baugewerbe üblich sei, an die Beklagte über den Verein, spreche dafür, daß .die Klägerin den Verein nicht als bloße Empfangs- und Prüfungsstelle der Beklagten, sondern als ihren Schuldner angesehen habe, rügt die Revision.die Übergehung eines Beweisantrags. Sie meint, die Klägerin habe durch Bezugnahme auf eine Auskunft des Bundes Deutscher Architekten Beweis dafür angetreten, daß eine Rechnungserteilung, wie sie die Klägerin vorgenommen habe, auch dann üblich sei, wenn ein Dritter lediglich zu Rechnungszwecken dazwischengeschaltet sei.
Die Beanstandung ist nicht begründet. Bin. Beweisantritt der von der Revision angegebenen Art ist in der Berufung* begründung nicht zu finden. Auch das Schreiben des Häuptver-bandes der Deutschen Bauindustrie vom 20. März 1953 enthält keine Stellungnahme zu der Form der Rechnungserteilung. Es verhält sich nur zu dem umstrittenen Begriff des Generalunternehmers . Das Berufungsgericht konnte die Frage, an wen Rechnungen üblicherweise zu richten sind, wenn ein Vertrag mit dem Bauherrn besteht und eine Mittelsperson zur Prüfung der Rechnungen eingeschaltet ist, auch auf Grund seiner eigenen Sachkunde entscheiden.
2.) Von der Feststellung, daß die Klägerin Rechnungen Uber Arbeiten für die Bauvorhaben der Beklagten an den Verein
«• 18
•
gerichtet hat, und der vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichneten Tatsache, daß die Klägerin die Bezeichnung des Vereins als Genera lübemehmer auf dem - nach den getroffenen Feststellungen gerade vor ihren Bauten - errichteten Bauschild nicht beanstandet hat, wird die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Verein als ihren Vertragsgegner angesehen, getragen. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, die dartun sollen, daß die Klägerin, falls sie der Meinung gewesen wäre, sie habe die Bauaufträge von der Beklagten erhalten, einen solchen Irrtunr-selbst verschuldet habe, kommt es hiernach nicht mehr an. Deshalb bedürfen auch die Angriffe der Revision, die sich gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils (S. 44 ff) richten, keines besonderen Bescheides. '
Inwiefern die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Duldungsvollmacht sich mit der im Urteil vom 21. April 1955 zu dem Ausdruck gekommenen Recht sauf fassung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch setzen ( § $65 Abs. 2 ZPO), hat die Revision nicht näher angegeben. Sollte sich die Beanstandung auf die Ansicht des Berufungsgerichts beziehen, daß nicht nur die volle Kenntnis des Vertragsgegners von dem Mangel der Vollmacht, sondern auch die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis die Berufung auf die Duldungsvollmacht ausschließe, so braucht zu ihr nicht Stellung genommen zu werden Sie wäre ebenfalls gegen die Hilfsbegründung im angefochtenen Urteil gerichtet. Abgesehen davon steht die angegriffene Stellungnahme des Berufungsgerichts mit der des Bundesgerichtshofs im Einklang. Denn wenn es zur inneren Voraussetzung einer Duldungsvollmacht gehört, daß der Vertragsgegner die Duldung der Vertretung nach Treu und Glauben so auf-fassen durfte, als ob der Handelnde bevollmächtigt sei (BGH IM § :67 BGB Nr. 4), so wird die Berufung auf die Vollmacht auch dann ausgeschlossen, wenn das Vertrauen des Vertragsgeg-

ners auf das Bestehen der Vollmacht auf Fahrlässigkeit beruht.
3.) Aus der vom Berufungsgericht (BTJ S. 30 f) erörterten Bekundung des Zeugen	die Aufträge an die Binzel-
untemehmer seien nur deshalb 11 im Namen und fUr Kechnung der Beklagten” vergeben worden, um die Umsatzsteuer zu sparen, will die Revision schließen, jeder unbeteiligte Dritte habe die Beklagte als Auftraggeberin ansehen müssen. Die Beklagte müsse demgegenüber angeben, was sie getan habe, um-diesen Rechtsschein einer Vollmacht zu zerstören, wenn sie den Verein tatsächlich nicht zu dem Abschluß von Verträgen in ihrem Namen ermächtigt habe.
Die Revision geht irrtümlich davon aus, das Berufungsgericht habe sich die Bekundung des Zeugen	zu eigen e
macht. In Wirklichkeit lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Sc 44) hinreichend deutlich erkennen, daß der Tatrichter der Auffassung ist, die Klägerin hätte aus der I; j sung des Auftragschreibens vom 17. Oktober 1949, insbesondere aus der Unterschrift des Vereins mit dem Zusatz f,der Auftraggeber11 erkennen müssen, die Bestellung stamme.von dem Verein und nicht von der Beklagten. Daß die Aufträge ”im Namen” der Beklagten erteilt seien, steht nicht in den Schreiben und wird vom Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der anders lautenden Bekundung des Zeugen	erörtert.	Aus
 der Tatsache, daß die schriftlichen Aufträge ”im Aufträge und für Rechnung” der Beklagten erteilt worden sind, konnte die Klägerin, wie das Berufungsgericht (S. 44) ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, keine Schlüsse auf das Bestehen einer Vollmacht der Beklagten an den Verein ziehen.
III.	In der mündlichen Verhandlung hat die Revision die-Ansicht geäußert, die von dem Verein erteilten Bestei-
lungen seien dadurch, daß die Beklagte Abschriften der Auftragschreiben erhalten und ihnen nicht widersprochen, auch die von dem Verein angewiesenen Beträge an die Handwerker ausgezahlt habe,, nachträglich genehmigt worden« Ob aus diesem Verhalten der Beklagten angesichts ihres im Vertrage vom 6« Januar 1950 zu dem Ausdruck gekommenen Willens, nur mit dem Verein, nicht aber mit den Einzelhandwerkern in vertragliche Beziehungen zu treten, auf eine Genehmigung der den Ein-zelunternehmern gegebenen Aufträge geschlossen werden kann, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hätte, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aüsgeführt hat (BU S. 47 f), eine solche Genehmigung eine die Beklagte verpflichtende Erklärung bedeutet. Biese aber hätte anders als ein Verhalten der Beklagten, aus dem nach freu und Glauben das Bestehen einer Duldungsvollmacht hätte hergeleitet werden können, de-r» Porm des § 37 Abs, 2 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung bedurft. Das Vorliegen einer diesen Erfordernissen entsprechenden schriftlichen Genehmigung aber hat die Klägerin nicht behauptet.
IV.	In ihrem Schriftsatz vom 7- Juni 1957 (St 2) hatte die Klägerin behauptet, nach den Mitteilungen des Vereins sei die Beklagte angewiesen worden, insgesamt 68.952,32 DM an sie abzuführen. Die Beklagte habe aber nur 63.980 DM gezahlt, so daß der Klägerin jedenfalls noch ein Betrag von 4.952,32 DM zustehe.
Die Revision will anscheinend beanstanden, daß der Berufungsrichter dieser Behauptung nicht nachgegangen sei, zu demal da die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15.' Mai 1953 (S. 5) eingeräumt habe, daß die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch gegen sie habe, wenn der Betrag durch den Verein anerkannt und angewiesen worden sei,
21
Auch diese Rüge ist nicht begründet . Die Beklagte hat sich das Vorbringen ihres damaligen Streitgehilfen, des Vereins? im Schriftsatz vom 4* Januar 1952 (S. 3 f; vgl» auch Schriftsatz des Vereins vom 24- März 1952) zu eigen ge- *« macht* Dessen Behauptungen gingen dahin? daß die Klägerin allenfalls noch 3»755?65 DM zu fordern habe, daß dieser Anspruch aber »falls er bestehe? noch nicht fällig sei und daß die Klägerin Mängel an ihren Arbeiten? die ihr mit Schreiben vom 29* Oktober 1951 mitgeteilt worden seien, nicht beseitigt habe.	—	—
Aus dieser Stellungnahme des.Vereins geht hervor, daß der Verein weitere Zahlungen als die nach seiner Behauptung durch Zahlung und Verrechnung geleisteten 68»249? 58 DM nicht angewiesen hat.
n*
Es wäre hiernach Sache der Klägerin gewesen, näher darzulegen, weshalb sie die von dem Verein als gezahlt bezeichnet en 68*249,58 DH nur in Höhe von 63*980 DM als Erfüllung gelten lassen will und aus welchen Mitteilungen des Vereins sie entnimmt? daß dieser die Beklagte zu Zahlungen in Höhe von 68*932,32 DM angewiesen hat. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat auch keinen Beweis für das Bestehen des behaupteten Restanq? ruchs angetreten * Das Schreiben des Architekten Diekmann vom 24* September 1951? das auch nur von einem Restguthaben der Klägerin von 3*755,65 DM spricht, ergibt ebenfalls * nichts für eine Anweisung des Vereins in dieser Höhe»
22 -
%
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter auf die Behauptung der Klägerin, ihr stände noch eine Forderung von 4» 952 >32 DM gegen die Beklagte zu; nicht weiter eingegangen ist*
Vo Die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Angriffe der Revision sind hiernach insgesamt nicht gerechtfertigt, Die Revision der Klägerin muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ulanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Dre Winkelmann	Df.	Vogt
*