Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 130/08 vom 4. März 2010 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 24 U 119/05 vom 06.05.2008; LG Köln - Az. 17 0 178/00 vom 01.07.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 398.301,45 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick